B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4649/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem von ihr ausgefüllten Personalienblatt gab sie als Geburts-
datum den (…) 2000 an (vgl. vorinstanzliche Akten A1). Identitätsdoku-
mente gab sie keine ab.
B.
Eine vom SEM am 18. April 2016 in Auftrag gegebene Handknochenana-
lyse vom 19. April 2016 ergab ein Knochenalter der Beschwerdeführerin
von achtzehn Jahren oder mehr (vgl. A5).
C.
Anlässlich ihrer summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 25. April 2016 machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und
stamme aus C._______. Sie wisse von ihrer Mutter, dass sie sechzehn
Jahre alt sei. Ihre Mutter sei 46 Jahre alt, ihr Vater etwa 48 Jahre. Sie wisse
nicht, wie alt ihre Mutter bei ihrer Geburt gewesen sei; vermutlich ungefähr
dreissig. Sie sei mit fünf Jahren in die Schule eingetreten und habe die
zehnte Klasse Ende März 2015 im Alter von fünfzehn Jahren abgebrochen.
Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Sie werde
versuchen, über Nachbarn mit ihrer Mutter, die selbst kein Telefon besitze,
Kontakt aufzunehmen, damit diese ihr einen Taufschein und eine Kopie ih-
rer Identitätskarte schicke.
Im Rahmen des ihr bei dieser Befragung gewährten rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis der Handknochenanalyse bestritt die Beschwerdeführerin,
bereits volljährig zu sein. Sie sei während der dritten Invasion in C._______
zur Welt gekommen, wisse aber nicht, ob es Dokumente gebe, die das
belegen könnten. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin, dass sie
aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten, indes nicht beleg-
ten Minderjährigkeit als volljährig angesehen werde. Ihr Geburtsdatum
werde entsprechend auf den (…) datiert.
Im weiteren Verlauf der summarischen Befragung brachte die Beschwer-
deführerin vor, sie habe Eritrea am 1. April 2015 ohne Absprache mit ihren
Eltern zusammen mit einer Tante verlassen, um dem Einzug in den Militär-
dienst, der ihr nach dem elften Schuljahr gedroht hätte, zu entgehen. Via
Äthiopien, Sudan und Ägypten sei sie Ende März oder anfangs April 2016
nach Italien gelangt. Dort sei sie von ihrer Tante getrennt worden. Sie wisse
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nicht, wo sich die Tante nun aufhalte. Sie sei in Italien weder fotografiert
worden noch habe sie ihre Fingerabdrücke gegeben oder ein Asylgesuch
gestellt. Sie sei von den italienischen Behörden an einem ihr nicht nament-
lich bekannten Ort mit Essen versorgt worden und Freundinnen hätten sie
dann bis nach D._______ mitgenommen. Dort habe sie Kontakt zu einem
Hilfswerk gehabt. Von D._______ aus sei sie in die Schweiz gereist. Sie
verfüge hierzulande über keine Bezugspersonen.
Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zu einer Überstellung nach Italien brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie möchte nicht nach Italien zurückkehren. Sie habe dort keine Fingerab-
drücke gegeben. Zudem habe sie mitbekommen, dass man in Italien weder
arbeiten noch zur Schule gehen könne. Sie möchte aber die Schule besu-
chen und eine Ausbildung absolvieren. Sie leide an (…). Zudem bereite ihr
(…) aufgrund einer Deformation beim (…) Probleme.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen (vgl. A7).
D.
Am 10. Mai 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten zweimona-
tigen Frist keine Stellung zu dem Überstellungsersuchen.
E.
Am 29. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein als „Bap-
tism Certificate“ betiteltes Dokument ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 22. Juli 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens
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am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte
es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten zum Übernahmeersuchen vom 10. Mai 2016 innert Frist
keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 11. Juli 2016 an Italien überge-
gangen sei. Die aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Minderjährigkeit veranlasste Handknochen-
analyse habe ein Knochenalter von achtzehn oder mehr Jahren ergeben.
Dies stelle eine beträchtliche Abweichung zum angegebenen Alter von
sechzehn Jahren dar. Dem „Baptism Certificate“ komme keine Beweiskraft
zu, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handle, das überdies
unvollständig ausgefüllt und mit keinem Lichtbild versehen worden sei. Zu-
dem hätten die italienischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin stillschweigend zugestimmt, womit davon ausgegangen werden
könne, dass sie in Italien als volljährig angesehen werde. Die Beschwer-
deführerin werde deshalb als volljährige Person behandelt.
Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit „Eurodac“
stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2016 in
Italien als illegal eingereiste Person registriert worden sei. Italien sei Sig-
natarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würde. Das Asyl- und Auf-
nahmesystem in Italien weise zudem keine systemischen Mängel auf.
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflich-
ten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen, lägen nicht
vor. Auch seien keine Gründe gegeben, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) gebieten würden. Mit dem Einwand, gehört zu ha-
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ben, dass man in Italien nicht arbeiten oder zur Schule gehen könne, ver-
möge die Beschwerdeführerin keine Umstände darzulegen, welche die An-
wendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen rechtfertigen
könnten. Italien habe die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie), die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt und die Beschwerdefüh-
rerin könne sich an die dort zuständigen Behörden wenden, um eine Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder Hilfe bei der
Arbeitssuche oder dem Schulbesuch in Anspruch zu nehmen. Es sei aber
darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte
Erwerbstätigkeit bestehe. Zusätzlich könne die Beschwerdeführerin auch
bei einer der zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe
ersuchen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme könne sie sich in Ita-
lien an eine medizinische Institution wenden.
G.
G.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin (Vollmacht datierend vom 27. Juli 2016) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neube-
urteilung, eventualiter um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und
um Anweisung des SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 27. Juli 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, dem „Baptism Certificate“ sei Beweiswert zuzumessen, auch wenn
es sich nicht um ein amtliches Dokument handle. Taufurkunden würden oft
kein Foto enthalten. Das Dokument sei vollständig ausgefüllt, nur die eng-
lische Übersetzung fehle. Das darin vermerkte Alter entspreche ihren An-
gaben; wie bei Frauen in Eritrea üblich, sei die Urkunde achtzig Tage nach
der Geburt – vorliegend am (…) 2000 – ausgestellt worden. Das SEM
könne zwar gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachten veranlas-
sen, wenn Hinweise auf Volljährigkeit bestehen würden, aber vorliegend
sei die Knochenaltersanalyse schon vor der Befragung angeordnet wor-
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den, mithin zu einem Zeitpunkt als noch gar keine Hinweise auf Volljährig-
keit hätten vorliegen können. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob
sie über die Gründe für den Eingriff informiert worden sei und in diesen
eingewilligt habe. Das Formular zur Einsicht in medizinische Akten habe
sie erst bei der Befragung unterzeichnet, weshalb es fraglich sei, ob das
SEM die Ergebnisse der Handknochenaltersanalyse schon vorher habe
einsehen dürfen. Laut Rechtsprechung sei eine Abweichung von zweiein-
halb bis drei Jahren zwischen dem ermittelten Knochenalter und dem an-
gegebenen Alter innerhalb des Normbereichs. Es liege somit keine be-
trächtliche Abweichung vor. Zur Untermauerung ihrer Altersangaben reiche
sie Fotos der Identitätskarte ihrer Mutter, der „Child Health Card“ und des
Zeugnisses der neunten Klasse ein. Unbegleitete Minderjährige seien in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu befragen. Bei ihrer Befragung sei
keine Vertrauensperson zugegen gewesen. Die Sache sei deshalb zur
neuerlichen Befragung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Sie habe konstante Aussagen zu ihrem Alter gemacht. Möglicher-
weise sei die befragende Person aufgrund des Ergebnisses der Knochen-
altersanalyse voreingenommen gewesen. Jedenfalls lasse sich aus ihren
Antworten nicht zuverlässig schliessen, dass sie bereits volljährig sei. Sie
sei deshalb als unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu behandeln.
Das beiliegende Schreiben von Mitarbeitenden der Unterkunft bestätige ihr
junges Aussehen. Aus der Tatsache, dass die italienischen Behörden nicht
auf das Übernahmeersuchen geantwortet hätten, könne nicht geschlossen
werden, dass sie in Italien als volljährig eingestuft worden sei.
H.
Am 29. Juli 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 gewährte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut und ordnete Livia Kunz der Beschwerdeführerin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin bei.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe das geltend
gemachte Alter nicht mit amtlichen Ausweispapieren belegen können. Die
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Beweislast für die vorgebrachte Minderjährigkeit liege bei ihr. Aufgrund ei-
ner amtsinternen Überprüfung des „Baptism Certificate“ erachte das SEM
das Dokument als gefälscht. Dadurch verstärke sich der Eindruck nachhal-
tig, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Altersangaben gemacht
habe. Die italienischen Behörden würden zuverlässig auf Übernahmeersu-
chen antworten respektive diese ablehnen, wenn sie Einwände gegen die
eigene Zuständigkeit hätten. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen, so
dass davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin in Italien
als volljährig ausgegeben habe. Das SEM sei bei Asylsuchenden, die keine
Identitätspapiere einreichen und angeben würden, minderjährig zu sein,
gefordert, die Identität rasch zu überprüfen. Hinweise auf Volljährigkeit
könnten schon vor der Befragung vorliegen; oftmals würden sich solche
bereits bei der Einreichung des Asylgesuchs in einem EVZ aufgrund feh-
lender Dokumente und eines ersten Augenscheins ergeben. Asylsuchende
seien gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, ihre Identität offenzulegen
und Reise- und Identitätspapiere abzugeben. Bei Hinweisen auf Volljährig-
keit könne das SEM ein Altersgutachten im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis
AsylG veranlassen und die asylsuchende Person sei verpflichtet mitzuwir-
ken (Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG könne das SEM in der
Vorbereitungsphase Altersgutachten erstellen und identitätsspezifische
Abklärungen treffen. Gemäss Art. 26bis AsylG könne es eine Fachperson
für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts ernennen. Die Hand-
knochenanalyse sei gemäss Art. 7 AsylV 1 eine wissenschaftliche Methode
zur Abklärung der Identität, die zwar von einem Arzt durchgeführt werde,
aber nicht eine medizinische Untersuchung darstelle, die den Gesundheits-
zustand der asylsuchenden Person beschlage und Geheimnisse enthalte,
die der Arzt nicht an das SEM weitergeben dürfe. Vielmehr handle es sich
um eine Sachverhaltsfeststellung, für die das SEM eine Fachperson beauf-
trage. Das SEM habe daher auch Anspruch auf das Resultat. Im Merkblatt,
das Asylsuchenden beim Eintritt in ein EVZ abgegeben werde, werde mit-
geteilt, dass Untersuchungen und Expertisen zum Alter durchgeführt wer-
den könnten. Zwar sei vorliegend der Unterschied zwischen dem von der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse angegebenen
Alter (16 Jahre und 2 Monate) und dem festgestellten Knochenalter
(18 Jahre oder mehr) nicht grösser als drei Jahre, aber dennoch könne die
Abweichung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als
Indiz für eine unzutreffende Altersangabe gewertet werden. Die Beschwer-
deführerin habe angegeben, die zehnte Schulklasse abgebrochen zu ha-
ben. Gemäss „World Data on Education“ des „UNESCO International Bu-
reau of Education“ beginne die Grundschule in Eritrea im Alter von sieben
Jahren. Die Beschwerdeführerin müsse somit beim Schulabbruch nicht wie
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angegeben fünfzehn, sondern mindestens sechzehn Jahre alt gewesen
sein. Angesichts der widersprüchlichen Angaben und der Vorlage eines ge-
fälschten Dokuments könne die Minderjährigkeit nicht geglaubt werden.
K.
In der Replik vom 30. August 2016 entgegnete die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, sie könne sich das Ergebnis der Dokumentenanalyse nicht
erklären. Ihre Mutter beteuere, das „Baptism Certificate“ im Jahr 2000 er-
halten zu haben. Möglicherweise habe dazumal ein anderes Druckverfah-
ren existiert. Die Annahme des SEM, sie habe sich in Italien als volljährig
ausgegeben, sei eine Mutmassung. Sie könne sich nicht erinnern, welche
Angaben sie gegenüber den italienischen Behörden gemacht habe. Sie sei
damals krank gewesen. Es treffe zu, dass die Einschulung in Eritrea im
Alter von sieben Jahren erfolge. Ihr sei der Schulbesuch aber auf eigenen
Wunsch und nach einem Gespräch mit dem Schuldirektor bereits mit fünf
Jahren erlaubt worden. Beim Abbruch der zehnten Klasse sei sie somit
fünfzehnjährig gewesen. Das Schulzeugnis untermauere dies.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 9
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin monierte in der Rechtsmitteleingabe vom
28. Juli 2016, mit der Annahme, sie sei volljährig, habe das SEM ihre
Rechte als unbegleitete Minderjährige verletzt; die Befragung vom 25. April
2016 hätte im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt werden müs-
sen. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewir-
ken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjähri-
ger (d. h. eine Person unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO]) in Ver-
fahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unter-
stützt. In einem Dublin-Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der
Befragung die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit ei-
ner unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, um die Bestim-
mung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Be-
fragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu ge-
währleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7).
Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es zulässig, vor der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen – ohne Beiordnung einer Ver-
trauensperson – vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30). Diese Regel lässt sich insoweit auch auf ein Dublin-
Verfahren anwenden, als dass vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Al-
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Seite 10
tersangabe überprüft wird und – bei Zweifeln an der behaupteten Minder-
jährigkeit – eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson
stattfindet (vgl. Urteil des BVGer E-4910/2016 vom 9. September 2016).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte,
die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen,
vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüg-
licher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachver-
halts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise
Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden, ob
die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter ent-
spricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der ent-
sprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
3.4 Die Beschwerdeführerin nannte vor der summarischen Befragung auf
dem von ihr am 12. April 2016 ausgefüllten Personalienblatt den (…) 2000
als Geburtsdatum (vgl. A1). Identitätspapiere gab sie indes keine ab. Auch
reichte sie bei der Asylgesuchstellung keine anderweitigen Dokumente ein,
welche allfällige Rückschlüsse auf ihre Identität, insbesondere das Alter,
zulassen würden. Das Vorgehen des SEM, die Glaubhaftigkeit der nicht
belegten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin vorfrageweise zu über-
prüfen und zu diesem Zweck eine Knochenaltersanalyse durchzuführen,
ist daher nicht zu beanstanden. Das SEM hat selbstredend auch Anspruch
auf Einsicht in das Analyseresultat. Die radiologische Untersuchung vom
19. April 2016 ergab ein Knochenalter der Beschwerdeführerin von acht-
zehn oder mehr Jahren (vgl. A5). Der Unterschied zu dem von ihr im Zeit-
punkt der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alter
(16 Jahre und 2 Monate) beträgt somit rund zwei Jahre. Zwar lassen die
Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse
auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Auch weisen sie generell nur einen
beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf,
insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – das behauptete Alter mit dem
festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK
2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004
Nr. 30). Dem Ergebnis der vorliegenden Handknochenanalyse kommt so-
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Seite 11
mit zwar kein erhöhter Beweiswert zu, aber es bildet ein Indiz für eine un-
zutreffende Altersangabe der Beschwerdeführerin respektive ihre mögliche
Volljährigkeit. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die objek-
tive Beweislast für die von ihr vorgebrachte Minderjährigkeit trägt, hegte
das SEM vor der Befragung berechtigterweise gewisse Zweifel an der be-
haupteten Minderjährigkeit. Die Durchführung der summarischen Befra-
gung ohne Vertrauensperson ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu
die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2). Es liegt somit kein Verfah-
rensfehler seitens des SEM vor und der entsprechende Rückweisungsan-
trag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3.5 Die Identität respektive das Alter der Beschwerdeführerin stehen nicht
fest. Sie hat keine sie betreffenden Identitätspapiere eingereicht. Für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt sie die Beweislast (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.2). Nach Vorliegen des Knochenaltersgutachtens hat das
SEM die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung ihres Alters am
25. April 2016 in Bezug auf ihre Identität, das familiäre Umfeld und den
schulischen Werdegang befragt (vgl. A7). Mit ihren Angaben vermag die
Beschwerdeführerin die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht plausibel dar-
zulegen. Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zur
Klärung des wahren Alters der Beschwerdeführerin beizutragen. Die ein-
gereichten Dokumente sind nicht geeignet, ihre Identität respektive ihr Alter
zu belegen. Hinsichtlich des Fotos der Identitätskarte der Mutter ist darauf
hinzuweisen, dass Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter die Identität
der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermögen. Im Übrigen lässt das
aufgeführte Geburtsjahr von 1970 keine Rückschlüsse auf das Alter der
Beschwerdeführerin zu, zumal die Beschwerdeführerin bei der Befragung
angab, nicht zu wissen, wie alt ihre Mutter bei ihrer Geburt gewesen sei,
und lediglich die Vermutung äusserte, diese könnte so um die dreissig ge-
wesen sein (vgl. A7 S. 4). Durch die Einreichung des „Baptism Certificate“,
das sich als Fälschung erwies, stellte die Beschwerdeführerin ihre Glaub-
würdigkeit selbst in Frage. Dem besagten Dokument kommt kein Beweis-
wert zu. Bei der „Child Health Card“ und dem Schulzeugnis, die wiederum
nur in Form von Fotos vorliegen, handelt es sich nicht um amtliche Doku-
mente, so dass diese hinsichtlich der Frage des Alters der Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Im Übrigen räumt
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. August 2016 selbst ein,
dass die Einschulung in Eritrea im Alter von sieben Jahren erfolgt. Beim
Abbruch der zehnten Klasse Ende März 2015 wäre sie somit bereits sieb-
zehn Jahre alt gewesen. Dafür spricht auch der von ihr genannte Grund für
die am 1. April 2015 erfolgte Ausreise aus Eritrea (drohender Einzug in den
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Seite 12
Militärdienst), beginnt das wehrpflichtige Alter doch mit achtzehn Jahren.
Mit dem Vorbringen in der Replik, sie sei nicht wie üblich mit sieben, son-
dern auf ihren Wunsch bereits mit fünf Jahren eingeschult worden, erweckt
sie den Eindruck, die der eritreischen Realität widersprechende Angabe
(Schuleintritt mit fünf Jahren) rechtfertigen zu wollen. Dies vermag nicht zu
überzeugen. Auch ihr Vorbringen, sie könne sich nicht erinnern, welches
Alter sie den italienischen Behörden gegenüber genannt habe, spricht ge-
gen ihre Glaubwürdigkeit, ist sie doch grundsätzlich verpflichtet, ihre Iden-
tität den Behörden im In- und Ausland gegenüber wahrheitsgetreu offenzu-
legen, so dass erwartet werden dürfte, dass sie sich an die in Italien ge-
machten Angaben zu erinnern vermöchte. Der Vollständigkeit halber ist an-
zumerken, dass auch das Leugnen der Beschwerdeführerin, in Italien dak-
tyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. A7 S. 10), nicht für ihre Glaubwür-
digkeit spricht. Das SEM hat schliesslich zutreffend angeführt, dass das
Ausbleiben von Einwänden gegen das Überstellungsersuchen seitens der
italienischen Behörden ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin darstellt, zumal es die italienischen Behörden im Über-
nahmeersuchen über die behauptete Minderjährigkeit informiert hatte (vgl.
A13).
Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin, welche die
Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Das Erreichen der Volljährigkeit erscheint auf-
grund der Aktenlage eher als glaubhaft und von dieser ist auszugehen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Führt die Prüfung der Zuständigkeitskriterien gemäss
der Dublin-III-VO zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei ei-
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nem sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Ka-
pitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführ-
ten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2, FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
4.3 Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat wird für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtcharta) mit sich bringen, und nach den Regeln
der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.6 Vor der Erstentscheidung in der Sache kann entweder der Mitglied-
staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und
der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch-
führt, oder der zuständige Mitgliedstaat jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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5.
5.1 Vorliegend kommen die in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verankerten Ga-
rantien für Minderjährige (d. h. Personen unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dub-
lin-III-VO]) nicht zur Anwendung, da von der Volljährigkeit der Beschwer-
deführerin ausgegangen wird (vgl. die Ausführungen unter E. 3).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführerin mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass diese am
30. März 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in Italien nicht
daktyloskopisch erfasst worden, ist aktenwidrig. Im Übrigen bestreitet sie
nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 10. Mai 2016
um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.
Ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern,
zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin vermag die sich aus der Dublin-III-VO erge-
bende Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in der Befragung vom
25. April 2016 und den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vom
28. Juli 2016 und 30. August 2016 nicht zu negieren.
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich
bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insbesondere ist nicht erstellt, dass
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Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie
verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel
gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§
114 f. und 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.4 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen, gehört zu haben,
dass man in Italien weder arbeiten noch zur Schule gehen könne, und an
gesundheitlichen Problemen zu leiden, implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitä-
ren Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.4.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die schweizerischen Behörden
zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung
nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu er-
leiden. Vorliegend besteht indes kein Grund zur Annahme, dass die italie-
nischen Behörden der Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen An-
gaben auf ihrer Durchreise nicht um Aufnahme in das italienische Asylver-
fahren bemüht habe, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren
verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Mit den allgemeinen Ausführungen
zum angeblichen Mangel an Arbeits- und Ausbildungsplätzen vermag die
Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die
darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr
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aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten. Im
Übrigen kann sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden. Darüber hinaus neh-
men sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in
Italien an. Damit besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten.
5.4.2 Hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf gesundheitli-
che Probleme (…) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in
denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand
befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine
solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht an-
zunehmen, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines Arztbe-
richts ist nicht angezeigt, zumal Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass die
Beschwerdeführerin dort bei Bedarf adäquate medizinische Behandlung
und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sind, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hin-
weise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine benötigte medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Es obliegt ihr, sich diesbezüglich bei
Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Im Übrigen tragen
die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung und werden die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über den allfällig indizierten Behandlungsbedarf informieren (vgl.
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Seite 17
Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin vermögen damit einer Überstellung nach Italien nicht entgegenzu-
stehen.
5.4.3 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage
eines Selbsteintritts.
5.5 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle
nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und hat – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch
mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe-
bung abzusehen.
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Seite 18
8.2 Die amtliche Rechtsverbeiständung ist unbesehen vom Ausgang des
Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur
der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli
2016 eine Honorarnote vom 27. Juli 2016 ein. In der Ernennungsverfügung
vom 3. August 2016 wurde sie über den verrechenbaren Stundenansatz
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen informiert (Fr. 100.– bis Fr. 150.–). Der
in der Honorarnote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– ist entspre-
chend auf Fr. 150.– zu kürzen. Für den seither angefallenen Aufwand
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird verzichtet, da sich der Aufwand für den Schriftenwechsel zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Be-
tracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtli-
che Honorar auf insgesamt Fr. 850.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: