B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4650/2015
plo
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Eth-
nie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Region
Maekel). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Mai
2011 in Richtung Sudan.
B.
Mit Schreiben ihres Vaters D._______ ‒ der mit Verfügung des damaligen
Bundesamts für Migration (BFM; nunmehr SEM) vom 10. Dezember 2009
als Flüchtling anerkannt worden war, bei gleichzeitiger Gewährung des
Asyls ‒ an das BFM vom 15. August 2011 wurde zugunsten der
Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 bewilligte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz.
D.
Am 6. Juli 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Am
30. Juli 2012 wurde sie durch das BFM summarisch und am 15. Mai 2014
eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen.
E.
Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, nach der Ausreise ihres Vaters aus Eritrea sei sie alleine bei
den Grosseltern geblieben. Weil sie ihren Vater vermisst habe, habe sie
Eritrea im Mai 2011 auf illegalem Weg in Richtung Sudan verlassen, wobei
sie zu Fuss über die Grenze gegangen sei.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (eröffnet am 29. Juni 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Juli 2015 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersu-
chen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 3. Juli 2015.
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H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2015 focht die Beschwer-
deführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und ihre vorläufige Aufnahme als
Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
7. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung bis zum 24. August 2015 gutgeheissen.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. August 2015 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. September 2015 äusserte sich
die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei ‒ wegen illegaler Ausreise
aus ihrem Heimatstaat Eritrea und somit sinngemäss aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling
anzuordnen. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die
Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des
SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben
somit von der Anfechtung ebenso unberührt wie die von der Vorinstanz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Auf-
nahme. Die Fragen der Asylgewährung der verfügten Wegweisung und
des Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs damit begrün-
dete, die von der Beschwerdeführerin behauptete illegale Ausreise aus
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Eritrea sei nicht glaubhaft, und es würden somit keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen. Diese Argumentation ist offensichtlich nicht mit den
gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar (vgl. auch
nachfolgend, E. 5.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 3), erübrigt
es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter
einzugehen.
5.
5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.2
5.2.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen nach bisheriger Praxis da-
von aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.2.2 Gleichwohl ist nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszuge-
hen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer
Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne
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weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen wäre. So ist trotz der er-
wähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu er-
füllen, gemäss aktuellen Berichten die Möglichkeit nicht auszuschliessen,
dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern
an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. Eu-
ropean Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftslän-
derinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist
auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person
nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern
sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufhielt, so insbesondere in ei-
nem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Somit entbindet die soeben
erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die
Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv
nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl.
Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3 Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Vorinstanz zu den Um-
ständen ihrer ‒ wie behauptet illegalen ‒ Ausreise aus Eritrea die folgen-
den Angaben.
5.3.1 Aufgrund des Antrags des Vaters der Beschwerdeführerin an das
BFM vom 15. August 2011 wurde ein Auslandverfahren im Sinne des da-
maligen Art. 20 AsylG (in der bis zum 28. September 2012 gültigen Fas-
sung) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens brachte die Beschwer-
deführerin ‒ nach entsprechender Aufforderung des BFM durch Zwischen-
verfügung vom 1. September 2011 ‒ mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
an das Bundesamt vom 26. September 2011 hinsichtlich der Umstände ih-
rer Ausreise aus Eritrea im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die
Grenze mit drei Freundinnen zu Fuss bei Abu Gemel überschritten. Unter
dem Vorwand, Arbeit zu suchen, seien sie zunächst mit dem Bus von
B._______ nach Gulij gefahren. Sie hätten in Gulij übernachtet und seien
zu Fuss und auf Umwegen weiter in Richtung Grenze gegangen. Ihre
Freundinnen seien älter als sie selbst gewesen und hätten deshalb den
Weg gekannt. Sie seien wie Musliminnen gekleidet gewesen, und an der
Grenze seien sie keiner Kontrollstelle begegnet. Nach dem Überschreiten
der Grenze seien sie durch die sudanesischen Behörden in das Flücht-
lingslager Shegerab gebracht worden.
5.3.2 Anlässlich ihrer Erstbefragung im ordentlichen Asylverfahren brachte
die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit zwei Freundinnen unterwegs ge-
wesen, und sie seien zunächst mit dem Bus nach Gulji gefahren. Von dort
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seien sie zu Fuss über Abu Gemel nach Kassala im Sudan gegangen.
Nach einer Nacht seien sie durch das Hohe Flüchtlingskommissariat der
Vereinten Nationen (UNHCR) nach Shegerab gebracht worden.
5.3.3 Im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung im ordentlichen Asylverfah-
ren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihren Freundinnen
über Tesseney und Abu Gemel ausgereist. Von Tesseney aus seien sie
ungefähr eine Woche lang unterwegs gewesen, wobei sie die eine Hälfte
zu Fuss, die andere mit dem Bus zurückgelegt hätten. Sie hätten sich un-
terwegs verstecken müssen, weil es Kontrollstellen der Polizei gehabt
habe. Von Hagaz nach Tesseney habe es viele solche Kontrollstellen ge-
habt. Wenn die Polizei jeweils gekommen sei, um den Bus zu kontrollieren,
seien sie ausgestiegen und anschliessend, wenn die Polizisten wieder
weggegangen seien, wieder eingestiegen. Der Weg von Tesseney nach
Kassala sei weit gewesen, und sie seien zu Fuss unterwegs gewesen,
weshalb sie eine Woche benötigt hätten.
5.4 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung mit folgender
Begründung zur Einschätzung, dass die illegale Ausreise der Beschwerde-
führerin aus Eritrea nicht glaubhaft sei: Anlässlich ihrer summarischen Erst-
befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit zwei
Freundinnen per Bus nach Gulij gefahren, und von hier sei sie zu Fuss über
Abu Gemel nach Kassala im Sudan gegangen. Im Rahmen ihrer eingehen-
den Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie sei über
Tesseney und Abu Gemel ausgereist. Dabei habe sie zunächst ausserdem
erklärt, die Reise habe von Tesseney aus etwa eine Woche gedauert, wo-
bei sie zur Hälfte zu Fuss und zur Hälfte per Bus unterwegs gewesen sei.
Im späteren Verlauf habe sie dies insofern korrigiert, als sie ab Tesseney
nur zu Fuss unterwegs gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin
würden sich somit zum einen hinsichtlich der behaupteten Reiseroute wi-
dersprechen. Zum anderen erscheine nicht glaubhaft, wie sie den Buskon-
trollen entgangen sei. Ferner sei schwer vorstellbar, dass sie für die 50 bis
60 km lange Strecke von Tesseney nach Kassala eine Woche benötigt
habe. Schliesslich habe sie anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben, ihr
Bruder Yonas sei nach ihr im Flüchtlingslager Shegerab im Sudan ange-
kommen. Ihr Bruder hingegen habe im Rahmen seiner Anhörungen im
Asylverfahren ausgesagt, er sei bereits vor ihr dort gewesen.
5.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen seien nicht
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korrekt protokolliert worden, wobei sie bei der Erstbefragung unter Unwohl-
sein gelitten habe. Tatsächlich sei sie mit ihren beiden Begleiterinnen zu-
nächst mit dem Bus nach Gulij gefahren. Dies sei relativ gefahrlos gewe-
sen, da es auf der Strecke nach Gulij zum damaligen Zeitpunkt wenige
Kontrollen gegeben habe. In Gulij seien sie in einen Minibus umgestiegen
und nach Tesseney gefahren. Von hier aus seien sie zu Fuss weitergegan-
gen, um schliesslich über Abu Gemel nach Kassala im Sudan zu gelangen.
Abu Gemel hätten sie nach einer Nacht erreicht. Den Polizeikontrollen im
Bus hätten sie sich jeweils entziehen können, weil aufgrund der vielen flie-
genden Händler ein grosses Gedränge geherrscht habe.
5.6 Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Route, welche
sie auf dem Weg zwischen ihrem Heimatort und der sudanesischen
Grenze zurückgelegt haben will, sind ‒ im Wesentlichen in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ‒ verschiedene erhebliche Widersprüche festzu-
stellen. Dabei ist in keiner Weise erklärlich, weshalb die Beschwerdeführe-
rin gegenüber der Vorinstanz zum einen Mal angab, sie sei vom Ort Gulij
(auch: Golij) aus zu Fuss in den Sudan gelangt, zum anderen Mal, sie habe
die Grenze von Tesseney aus überschritten. Die diesbezüglichen Erklärun-
gen in der Beschwerdeschrift, sie habe sich wegen ihres Unwohlseins bei
der Erstbefragung im ordentlichen Asylverfahren mangelhaft ausgedrückt
beziehungsweise ihre Aussagen seien unzureichend protokolliert worden,
vermögen nicht zu überzeugen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass auch mit der Eingabe an das BFM vom 26. September
2011 im Rahmen des damaligen Auslandverfahrens bereits behauptet wor-
den war, die Beschwerdeführerin habe von Gulij aus die Grenze zum Su-
dan zu Fuss überquert. Gulij liegt ungefähr 40 km südlich von Tesseney
unweit der Grenze zum Sudan, während sich von Tesseney aus betrachtet
die sudanesische Grenze ungefähr 30 km in nordwestlicher bis nördlicher
Richtung befindet. Mit anderen Worten ist ‒ abgesehen von den sonstigen
Widersprüchen in Bezug auf die Reiseroute ‒ in geographischer Hinsicht
nicht erklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin von Gulij aus ‒ allerdings
nur gemäss ihren Vorbringen bei der eingehenden Anhörung und im vor-
liegenden Verfahren ‒ überhaupt zuerst nach Tesseney hätte reisen sollen,
um schliesslich von dort aus in den Sudan zu gelangen, nachdem sie sich
in Gulij bereits in Grenznähe befunden hätte. Des Weiteren ist der Vor-
instanz auch insofern beizupflichten, als nicht glaubhaft erscheint, die Be-
schwerdeführerin habe sich auf der Busreise nach Gulij (oder nach Tes-
seney) durch das blosse Aus- und Wiedereinsteigen den ‒ nach ihren ei-
genen Aussagen bei der eingehenden Anhörung ‒ zahlreichen Polizeikon-
trollen entziehen können. Es erübrigt sich, auf die weiteren Widersprüche
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und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin einzugehen.
Vielmehr erweist sich aufgrund des Gesagten und in Übereinstimmung mit
dem SEM, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behaup-
tete illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig im Punkt
1 des Dispositivs angefochtene – Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 7. August 2015 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: