B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4651/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).
D-4651/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige der Ethnie Bilen,
gelangten über den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort
aus reisten sie am 29. September 2014 mit dem Zug unkontrolliert in die
Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 21. Oktober
2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. März 2016
eingehend zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP geltend,
dass er aus F._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) stamme.
Seit (…) 2008 lebe er mit B._______ im Konkubinat. Sie hätten ein gemein-
sames Kind, das derzeit bei der Mutter seiner Partnerin lebe. Sein Vater
und sein Bruder hätten Militärdienst geleistet. Etwa im (…) 2008 habe er
auch eine Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzutreten. Dieses
Aufgebot sei seiner Familie ausgehändigt worden. Im (…) 2008 habe er
F._______ verlassen und sei mit dem Bus nach I._______ gefahren. Dort
habe er (…) Monate verbracht und in der Landwirtschaft gearbeitet. An-
fangs (…) 2009 habe er Eritrea illegal verlassen und sei zu Fuss in den
Sudan geflüchtet.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, dass es eines Tages im (…) 2006 an seiner Schule zu einer Razzia
gekommen sei. Ihm sei jedoch die Flucht über den Zaun gelungen. Danach
sei er nach J._______ gegangen, das in der Nähe von F._______ in der
Wildnis liege. Da er von den Behörden zuhause gesucht worden sei, habe
ihn sein Vater, der gerade vom Militärdienst beurlaubt gewesen sei, vor die
Wahl gestellt, entweder in den Militärdienst einzutreten oder wegzugehen.
Danach sei er weggegangen und am (…) 2006 in K._______ von der Mili-
täreinheit der (…) aufgegriffen und in ein Gefängnis des Geheimdiensts
gebracht worden. Er sei daraufhin befragt und geschlagen worden, bis er
zugegeben habe, das Land illegal verlassen zu wollen. Am (…) 2006 sei er
nach L._______ ins Gefängnis M._______ verlegt worden. (…) Monate
später sei ihm mitgeteilt worden, dass er in den Militärdienst einrücken
müsse, und sei nach N._______ in der Nähe von O._______ transferiert
worden. Von dort aus sei er am (…) 2006 in der Nacht zusammen mit vier
anderen Insassen geflüchtet. Nachdem er eine Nacht beim Berg
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P._______ verbracht habe, sei er zu seinen Tieren nach J._______ gegan-
gen und habe dort gelebt. Im (…) 2008, als sein Vater im Urlaub gewesen
sei, habe dieser ihn erneut gezwungen, in den Militärdienst einzutreten o-
der das Dorf zu verlassen. Er sei dann zu Fuss nach O._______ gelaufen
und von dort aus mit einem Fahrzeug bis nach I._______ gefahren. Dort
habe er (…) Monate auf einer (…) gearbeitet, bevor er das Land illegal
verlassen habe.
A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 21. Oktober
2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. März 2016 ein-
gehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der BzP geltend,
dass sie aus Q._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) stamme.
Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Danach habe sie in ihrem
eigenen (…) gearbeitet. Nachdem ihr Verlobter das Land illegal verlassen
habe, hätten die Behörden sie im Jahr 2009 schriftlich vorgeladen. Die Ver-
waltung habe gewusst, dass sie ein gemeinsames Kind hätten. Aus Angst
vor einer Festnahme, sei sie geflüchtet.
Anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach in ihrem
eigenen (…) gearbeitet. Dieses sei sehr erfolgreich gewesen, weshalb sie
von den Behörden beschuldigt worden sei, Leute, die das Land hätten ille-
gal verlassen wollen, mit Essen versorgt zu haben. Insgesamt hätten die
Behörden (…) Mal ihr Teehaus aufgesucht und sie belästigt. Ihr Verlobter
sei weggegangen, als sie im (…) Monat schwanger gewesen sei. Nach der
Registrierung der Geburt habe sie eine schriftliche Vorladung von den Be-
hörden erhalten und sei über den Verbleib ihres Verlobten ausgefragt wor-
den. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe sie ihr Heimatland verlas-
sen. Das Kind lebe mit ihrer Mutter zusammen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte sowie einen
Flüchtlingsausweis aus dem Sudan (beides im Original) ein.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2016 (beide eröffnet am
28. Juni 2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die
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Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung von vorläufigen Auf-
nahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und hiess ihre Gesuche um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert,
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
leisten.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung nach und ersuchten gleichzeitig um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von
aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
G.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der rubrizierte Rechtsvertreter die
Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand nicht er-
fülle, und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Äusserung
ein, ob sie am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung festhielten, an-
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sonsten bei ungenutzter Frist von einem Rückzug des betreffenden An-
trags ausgegangen werde. Innert Frist ging keine entsprechende Äusse-
rung der Rechtsvertretung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung Stellung.
K.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind D._______ zur Welt.
L.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 setzten die Beschwerdeführenden
das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt von D._______ in Kenntnis
und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand.
M.
Am 16. September 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden mit, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des
Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Eltern mit gemeinsamen
Kindern. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereini-
gen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu ent-
scheiden (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 144 Rz. 3.17). Ausserdem ist
das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind
D._______, geboren am (…), in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern
miteinzubeziehen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das
SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen
sei zweifelhaft, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Ver-
lauf des Verfahrens geltend gemacht würden und es sich dabei nicht ledig-
lich um eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse handle. Der
Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, er sei geflüchtet, als er eine
Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe. Die Aufforderung sei ihm
zur Verlobungszeit, ungefähr im (…) 2008, von der Verwaltung der Familie
übergeben worden. Zu einem Behördenkontakt sei es aufgrund der direk-
ten Flucht nicht gekommen. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwer-
deführer demgegenüber geltend gemacht, er sei im (…) 2006 einer Razzia
an seiner Schule entkommen. In der Folge sei er zuhause gesucht worden,
weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Bei der Ausreise sei er
von den Behörden gefasst und verhaftet worden. Danach sei er vom Ge-
fängnis aus direkt zum Militärdienst gebracht worden. Nachdem ihm die
Flucht aus dem Militärdienst gelungen sei, habe er sich bis im (…) 2008
versteckt gehalten. All diese Gründe seien bei der BzP ohne ersichtlichen
Grund unerwähnt geblieben. Es handle sich jedoch nicht um unbedeu-
tende Nebensächlichkeiten, sondern um den Kerngehalt der angeblichen
Fluchtgründe. Aufgrund der markant unterschiedlichen Vorbringen in der
BzP und der Anhörung bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Schilderungen. Darüber hinaus würden die Schilderungen in
mehreren Punkten unlogisch erscheinen. So habe der Beschwerdeführer
zahlreiche präzise Daten und Uhrzeiten genannt, an welchen gewisse
Dinge passiert seien, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er geltend ge-
macht habe, sich einige Zeit im Freien und im Gefängnis aufgehalten zu
haben. Der Beschwerdeführer könne dies zudem auch nicht plausibel er-
klären. Bezüglich der Flucht aus dem Militärdienst würden sich die Schil-
derungen zu weiten Teilen in einer Wiedergabe von Handlungsabläufen er-
schöpfen. Mangels persönlichen Details könne nicht geglaubt werden,
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dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Der Beschwer-
deführer sei auch nicht in der Lage, den Ablauf der geltend gemachten il-
legalen Ausreise zu beschreiben, obwohl er mehrere Tage unterwegs ge-
wesen sein wolle. Es sei dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelun-
gen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
Aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Der
Beschwerdeführer habe bis zur (…) oder (…) Klasse die Schule besucht
und in der Landwirtschaft sowie einer (…) gearbeitet. Angesichts der Schul-
bildung und der Berufserfahrung dürfe davon ausgegangen werden, dass
es ihm gelingen werde, sich in seiner Heimat wieder eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem würden auch die Eltern und Ge-
schwister sowie die Angehörigen der Partnerin weiterhin in der Heimat le-
ben und könnten ihn bei der Rückkehr und Wiedereingliederung unterstüt-
zen. Auch sei er noch jung und gesund, so dass nichts gegen eine Weg-
weisung spreche.
5.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin führte das
SEM im Wesentlichen aus, dass sie in der BzP ausgesagt habe, sie sei
geflüchtet, nachdem sie im Jahr 2009 infolge der illegalen Ausreise ihres
Verlobten von der Verwaltung eine schriftliche Vorladung erhalten habe.
Demgegenüber habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie sei der Auf-
forderung, zur Verwaltung zu gehen, nachgekommen und dort zum Ver-
bleib ihres Partners befragt worden. Zudem hätten Polizisten sie beschul-
digt, sie würde in ihrem (…) illegal Ausreisende versorgen. Bei der BzP
seien diese Vorbringen indessen ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt
worden. Es handle sich nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten, son-
dern um den Kerngehalt der angeblichen Fluchtgründe. Aufgrund der mar-
kant unterschiedlichen Vorbringen in der BzP und Anhörung bestünden er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Darüber hinaus
sei die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der
Lage gewesen, die Vorbringen detailliert darzulegen. Insbesondere habe
sie bloss stereotyp gesagt, die Polizisten hätten sie einfach bedroht und
auch schlagen wollen. Genauere Angaben vermöge sie nicht zu machen.
Die substanzlosen und vagen Ausführungen würden die bereits geäusser-
ten Zweifel untermauern. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin keiner-
lei präzise Angaben zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea
machen, weshalb auch diese nicht geglaubt werden könne.
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Seite 9
Aus den Akten würden sich schliesslich keine individuellen Gründe erge-
ben, die einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erschei-
nen liessen. So habe die Beschwerdeführerin bis zur (…) Klasse die
Schule besucht und anschliessend ein eigenes (…) geführt. Nebst der Fa-
milie im Heimatstaat würden zudem mehrere Cousins in Europa wohnen.
Auch der Umstand, dass das in der Schweiz geborene Kind bei einer Rück-
kehr nach Eritrea nicht in den Genuss der medizinischen und schulischen
Standards der Schweiz gelangen könne, vermöge ebenfalls nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sodann sei hervorzu-
heben, dass die Beschwerdeführerin auch jung und gesund sei.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung bekräfti-
gen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen und führten ferner sinngemäss aus, dass bei der Glaubhaftig-
keitsprüfung die beschränkten intellektuellen und geistigen Fähigkeiten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Sodann seien einzelne
Widersprüche nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen in
Frage zu stellen. Da die Asylsuchenden bei der BzP aufgefordert würden,
sich so kurz wie möglich zu halten, und darauf hingewiesen würden, ihre
Vorbringen anlässlich der Anhörung ausführlich vorzutragen, sei es nahe-
liegend, dass bei der Anhörung bisher unerwähnte Vorbringen geltend ge-
macht worden seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden auf einer
subjektiven Beurteilung basieren, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten
des Herkunftslandes zu berücksichtigen.
5.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM Folgendes vor: Die pau-
schale Rüge, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vor dem Hin-
tergrund der in Eritrea herrschenden Umstände als glaubhaft zu qualifizie-
ren, verkenne, dass nur weil ein Vorbringen möglich sei, noch nicht auf
dessen Glaubhaftigkeit geschlossen werden könne. Auch das Vorbringen,
dass es angesichts der Kürze der Erstbefragung normal sei, dass gewisse
Vorbringen erst in der vertieften Anhörung vorgebracht würden, vermöge
die Einschätzung, die Vorbringen seien unglaubhaft, nicht umzustossen.
So seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur verspätet, son-
dern gänzlich widersprüchlich zu seinen Aussagen in der Erstbefragung. In
der Erstbefragung seien ihm zudem mehrere Fragen zu seinen Asylgrün-
den gestellt worden. Er hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, seine
Vorbringen zumindest in den Grundzügen vollständig darzulegen. Darüber
hinaus sei auch der Hinweis unbehelflich, aufgrund der sehr beschränkten
intellektuellen Fähigkeiten sei es normal, dass der Beschwerdeführer sich
in Widersprüche verstricke und seine Vorbringen nicht glaubhaft machen
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Seite 10
könne. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass auch Asylsuchende,
welche im Gegensatz zum Beschwerdeführer gänzlich ungebildet seien,
Erlebtes durchaus detailliert und widerspruchsfrei darzulegen vermöchten.
Sodann würden keinerlei Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund stark eingeschränkter Fähigkeiten nicht aussagefähig wäre.
5.4 Die Beschwerdeführenden trugen in ihrer Replik vor, dass die Aussa-
gen ihrer Erinnerung entsprechen würden. Zudem sei zu beachten, dass
sie bei der BzP verängstigt gewesen und durch die befragende Personen
durch Nachfragen verunsichert worden seien. Sie seien sehr jung. Bei der
Glaubhaftmachung von jungen Asylsuchenden müsse Raum gelassen
werden für ein reduziertes Beweismass. Es müsse den verschiedenen Vor-
bringen näher und verständnisvoller auf den Grund gegangen werden. Für
die Beurteilung ihrer Vorbringen müsse die geringen Schulbildung mitbe-
rücksichtigt und ein tieferer Massstab angelegt werden.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellende Person spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ei-
nes Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde-
rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt-
heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech-
selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbrin-
gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
D-4651/2016
Seite 11
6.2 Nach eingehender Würdigung der Akten kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz hinsichtlich der
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich anschliessen.
Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die
Razzia in der Schule, die Festnahme und die Verhöre samt Misshandlun-
gen sowie die Woche beim Militärdienst mit keinem Wort erwähnte. Die
anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen können jedoch,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund
Erlebnisse während der Flucht traumatisiert gewesen zu sein scheint (vgl.
act. A31 F137) und die BzP vergleichsweise äusserst kurz ausgefallen ist,
nicht pauschal in Zweifel gezogen werden. Vor allem ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die einzelnen Ereignisse rela-
tiv detailliert, wenn auch nicht mit vielen persönlichen Emotionen, zu wie-
dergeben vermag. Es entsteht der Eindruck, dass dies jedoch der persön-
liche Erzählstil des Beschwerdeführers ist. So gibt er auch keine persönli-
chen Emotionen wieder, als er über seinen Vater berichtet, der offenbar mit
seinem Verhalten der gesamten Familie zugesetzt habe (a.a.O. F30, F41,
F54). Zunächst fällt auf, dass sich die freie Erzählung auf über mehr als
eine Seite erstreckt und mit zahlreichen Details versehen ist (a.a.O. F42).
Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation der fehlenden Logik er-
scheint gesucht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rer sich nicht an die Daten und die Namen der einvernehmenden Personen
erinnern sollte, gab er doch zu Protokoll, dass es für ihn einprägsame Mo-
mente gewesen seien (a.a.O. F72 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, in-
wiefern es höchst unwahrscheinlich sein soll, dass sich die einvernehmen-
den Personen namentlich vorgestellt hätten. So scheint es im Allgemeinen
viel eher üblich, dass sich eine einvernehmende Person vorneweg vorstellt
und den Zweck einer Einvernahme erläutert. Ausserdem führte der Be-
schwerdeführer aus, einzelne Namen auch beiläufig erfahren zu haben, als
sich die Soldaten unterhalten hätten (a.a.O. F65 ff.). In diesem Zusammen-
hang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die räumliche
Aufteilung ([…]) und die Namen der Gefängnisse («R._______»,
«M._______») sowie auch unwesentliche Nebensächlichkeiten, wie bei-
spielsweise, dass er die Schuhe habe ausziehen müssen oder dass es sich
beim Fahrzeug um einen Toyota gehandelt habe oder dass sein Begleiter
desertiert sei, von sich aus erwähnt. Zudem gibt er seine Gedankengänge
während des Verhörs wieder und erzählt, dass er eigentlich zunächst habe
verneinen wollen, dass er das Land habe illegal verlassen wollen und dies
erst unter Anwendung von Schlägen zugegeben habe (a.a.O. F42). Auch
scheint es nicht grundsätzlich abwegig, dass der Beschwerdeführer nach
der Haft in die militärische Grundausbildung eingezogen worden sein soll.
D-4651/2016
Seite 12
Mithin kann er in seinen Schilderungen auch die Militärausbildungsstätte
bildhaft darstellen und beschreibt eingehend, dass sie sich in der Nähe des
Bergs P._______ auf dem Flachland, umgeben von Dornbüschen, befun-
den habe und die Unterkünfte aus Blech und Sand hergestellt und mit Blät-
tern bedeckt gewesen seien. Daneben habe sich überdies ein Gefängnis
befunden, welches er jedoch nur von aussen gesehen und an den Mauern
erkannt habe (a.a.O. F76-89).
Demgegenüber ist festzustellen, dass die Schilderung der Flucht und die
Erzählungen über den Aufenthalt in der Wildnis unsubstanziiert ausgefallen
sind (a.a.O. F75-105). So beschreibt er seine Flucht ohne persönliche De-
tails und kann auch auf Nachfrage hin nicht darlegen, wie es ihm persönlich
bei der Flucht ergangen ist. Ferner weist das Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er in J._______ bei den Tieren verblieben und in regel-
mässigem Austausch mit seiner Familie gewesen sei, ohne von den Be-
hörden entdeckt zu werden, darauf hin, dass er trotz seiner angeblichen
Flucht aus dem Militärausbildungslager nicht persönlich gesucht wurde,
was äusserst unwahrscheinlich erscheint. Anders lässt es sich jedoch nicht
erklären, dass er sich ohne weitere Schwierigkeiten knapp (…) Jahre wei-
terhin im Land hat aufhalten können. Insbesondere hat der Beschwerde-
führer in diesem Zeitraum offensichtlich auch unbehelligt eine Hochzeits-
feier besuchen, seine Partnerin kennenlernen sowie mit ihr eine Beziehung
führen können (a.a.O. F45-53). Auch führte der Beschwerdeführer als
Grund für das Verlassen seiner Heimat in erster Linie den Vater auf, der
ihn während dessen Urlaubs aufgefordert habe, in den Militärdienst einzu-
treten oder das Dorf zu verlassen, und nicht die Gefahr, von den Behörden
entdeckt zu werden (a.a.O. F42). Sodann weist seine Aussage, wonach die
Verwaltung gewusst habe, dass das Kind seiner Verlobten von ihm ist, da-
rauf hin, dass die Behörden während der Zeit vor seiner Ausreise über sei-
nen Aufenthaltsort Bescheid wussten (vgl. a.a.O. F136).
In Bezug auf die illegale Ausreise erwägt das SEM zutreffend, dass auch
im eritreischen Kontext trotz der restriktiven Bedingungen bei der Erteilung
von Ausreisevisa keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungs-
weise Substanziierungslast gilt und das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden
muss. Mit dem SEM sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar
als knapp einzustufen, jedoch nicht als unsubstanziiert. So brachte er an-
schaulich vor, dass er die Ausreise nicht selber in Angriff habe nehmen
können und auf einen geeigneten Fluchthelfer habe warten müssen. Die-
sen habe er dann bei seiner Arbeit auf der (…) kennengelernt, da dessen
D-4651/2016
Seite 13
Kühe die Abfälle der Plantage verwertet hätten (a.a.O. F96 f.). Die Argu-
mentation des SEM, der Beschwerdeführer habe als einzigen persönlichen
Eindruck die grosse Angst vor einer Verhaftung erwähnt, ist unzutreffend.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass sie sich vor den Hirten versteckt
und gehofft hätten, von den weidenden Kühen nicht verraten zu werden
(a.a.O. F120-123). Er beschrieb weiter die Art der Bäume sowie das Essen
Tihni und nannte als speziellen Moment, dass das Wasser ausgegangen
und der Tag daher sehr anstrengend gewesen sei. Der Fluchthelfer habe
dann bei einer Familie Wasser geholt. Von dieser Familie erwähnt er uner-
wartet die ethnische Zugehörigkeit (a.a.O. F115-128), was weiter als Real-
kennzeichen zu werten ist.
Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der soeben angespro-
chenen Elemente in Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses
gemäss Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 6.1) von folgendem Sachverhalt auszu-
gehen: Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 beim
Versuch, das Land illegal zu verlassen, von den eritreischen Behörden ver-
haftet und verhört wurde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,
dass er nach einer mehrmonatigen Haftzeit dem Militärdienst zugeführt
wurde. Seine Flucht aus dem Militärausbildungslager sowie sein anschlies-
sender mehrjähriger versteckter Aufenthalt in Eritrea können ihm jedoch
nicht geglaubt werden. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Beschwer-
deführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist und danach noch ei-
nige Zeit unbehelligt in Eritrea gelebt hat, wobei er seine Verlobte kennen-
lernte und eine Beziehung mit ihr einging. Etwa anfangs 2009 konnte er
Eritrea schliesslich mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Es ist somit
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch
nicht anzunehmen, dass er in diesem Zeitraum einer asylrelevanten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrele-
vanten Vorfluchtgründe vor. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44
AsylG).
7.
7.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der illega-
len Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
D-4651/2016
Seite 14
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine il-
legale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann
anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu
einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
7.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer unter dem Vorwurf, sich dem Militärdienst entziehen und das Land ille-
gal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Entgegen seinen Ausführun-
gen ist aber davon auszugehen, dass er in der Folge aus dem Militärdienst
entlassen worden ist. Nicht davon auszugehen ist, dass diese bereits er-
folgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
illegale Ausreise eine Aktualisierung erfahren hat. Die zum Zeitpunkt der
Ausreise bereits mehrere Jahre zurückliegende Inhaftierung ist dabei nicht
ausreichend, um einen die Flüchtlingseigenschaft begründenden zusätzli-
cher Anknüpfungspunkt darzustellen. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt
ist.
8.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin lässt sich in Übereinstimmung mit
dem SEM festhalten, dass weder die geltend gemachten Vorfluchtgründe
noch die vorgebrachte illegale Ausreise glaubhaft erscheinen. So fällt zu-
nächst auf, dass die Beschwerdeführerin ihr späteres Hauptvorbringen, die
Probleme mit dem finanziell erfolgreichen (…) in der BzP nicht ansatzweise
erwähnt hat. Im Übrigen sind die Ausführungen zu den geltend gemachten
Schwierigkeiten mit den Behörden ohnehin als unsubstanziiert und vage
zu bezeichnen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüg-
lich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwie-
sen werden. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem-
nach zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44
AsylG).
D-4651/2016
Seite 15
9.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4651/2016
Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4).
Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem
des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3).
11.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
D-4651/2016
Seite 17
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O.,
E. 6.1.5.2).
11.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O.
E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei
Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei
ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte
über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich
und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen.
11.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
D-4651/2016
Seite 18
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8).
11.2.2.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
11.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil
D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbes-
serungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswe-
sen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden
(a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea
als grundsätzlich zumutbar ein.
11.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O.
D-4651/2016
Seite 19
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
11.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss
bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2).
In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwer-
deführenden aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche
einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lies-
sen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie über Ar-
beitserfahrung in der Landwirtschaft. Ausserdem leben seine Eltern und
Geschwister in Eritrea. Die Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über ihre
Eltern und Geschwister im Heimatland. Auch sie verfügt über eine Schul-
bildung und Arbeitserfahrung, hat sie doch vor ihrer Ausreise ihr eigenes
Teehaus geführt, welches gut gelaufen sei. Ausserdem sind die Beschwer-
deführenden jung und gesund. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es
ihnen gelingen wird – nötigenfalls mit Unterstützung ihrer Verwandten – für
sich und ihre Kinder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4651/2016
Seite 20
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Verfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
13.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wurden die Beschwer-
deführenden aufgefordert, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie am An-
trag auf amtliche Rechtsverbeiständung festhalten wollen. Nachdem sie
sich dazu nicht geäussert haben, ist dieser Antrag androhungsgemäss als
zurückgezogen zu betrachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4651/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: