B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-465/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).
D-465/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. November 2014 in die Schweiz
und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 9. Dezember 2014
erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 16. De-
zember 2014 hörte das BFM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit
Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wies ihn das BFM für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China. Er sei im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Be-
zirk F._______, Präfektur G._______, Provinz H._______ in Tibet geboren
und habe dort bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern sowie seiner
Schwester gelebt. Er habe nie die Schule besucht, sondern von Kindheit
an immer nur die Tiere seiner Familie gehütet. Er selbst habe sein Heimat-
dorf nur selten verlassen und sich auch nie um den Einkauf von Waren
kümmern müssen. Am 16. Juli 2014 sei er zusammen mit drei weiteren
jungen Leuten aus seinem Dorf nach E._______ gegangen, um dort zu
demonstrieren. Es sei Besuch von hohen Beamten angesagt gewesen und
es hätten sich zudem wegen einer weiteren dortigen Versammlung etwa
30 bis 50 Polizisten vor Ort aufgehalten. Es sei dann in E._______, wo er
zusammen mit seinen drei Kollegen Parolen für die Rückkehr des Dalai
Lama in den Tibet und für die Religionsfreiheit gerufen habe, zu Unruhen
gekommen. Einer der anwesenden Polizisten habe ihn am Arm festgehal-
ten. Er habe sich jedoch dem Zugriff entziehen können, sei weggerannt
und habe sich zu dem von ihnen verabredeten Treffpunkt in I._______ be-
geben, wo sein Freund J._______, der ebenfalls an besagter Demonstra-
tion teilgenommen habe, bereits auf ihn gewartet habe. Nachdem die bei-
den anderen Demonstranten bis am Abend nicht am vereinbarten Treff-
punkt aufgetaucht seien, seien sie weitergezogen, worauf sie in der Nähe
lebende Nomaden angetroffen hätten. Ein Mann habe ihnen zu essen ge-
geben. J._______ habe diesem von ihrer Flucht erzählt. Letzterer habe
ihnen gegenüber daraufhin erwähnt, dass ein Fleischtransporter noch
diese Nacht nach K._______ nahe der Grenze zu Nepal fahre. Da er selbst
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30‘000 Gormo beziehungsweise Yuan bei sich gehabt habe, habe der Fah-
rer sie beide noch in derselben Nacht für insgesamt 10‘000 Gormo mitge-
nommen. In der Nähe von K._______ habe der Fahrer nepalesische
Schlepper für sie organisiert, die sie in der folgenden Nacht für je 10‘000
Gormo von K._______ aus über die Berge nach Nepal gebracht hätten. Er
selbst habe Nepal ungefähr vier Monate später mit einem blauen, wahr-
scheinlich nepalesischen Pass in Begleitung eines westlichen Mannes per
Flugzeug verlassen, um – nach Transit in einem unbekannten Land – in
ein weiteres ihm unbekanntes Land zu gelangen, um von dort aus in einem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen. Sein
Freund J._______ sei in Nepal zurückgeblieben.
C.
Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China schloss das Bundesamt aus.
D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei
ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG
festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die
Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Herkunfts- oder Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde eine Auskunft der Länder-
analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 zur
Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin
in China sowie einen Auszug aus einem Artikel der „International Campaign
for Tibet“ zum Thema Schulbildung in Tibet bei.
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 hielt der zuständige Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Auf die Anträge, die Voll-
zugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu
unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, trat der In-
struktionsrichter ebenfalls nicht ein. Zur Begründung führte er aus, eine
Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Heimatstaat China falle ausser Be-
tracht, da das BFM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen habe. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung vorbehältlich der nachträglichen Einreichung einer
Fürsorgebestätigung bis zum 18. März 2015 gut.
G.
Am 13. März 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Per-
son des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom 5. März 2015 zu.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 7. April 2015 ein.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Seite 5
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 1. April 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht
ein.
K.
Am 15. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräum-
ten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl-
gesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Herkunft aus der Volksre-
publik China, zu seinen Asylgründen und zur angeblichen illegalen Aus-
reise würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus
der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. So habe er
kaum etwas über seine angebliche Herkunftsregion zu sagen vermocht.
Auf die Aufforderung, Ortschaften in der Nähe seines Dorfes zu nennen,
habe er nur die grösseren Orte entlang der Hauptstrasse Richtung
L._______, die bis zu 50 Kilometer von E._______ entfernt lägen, genannt,
und gleichzeitig behauptet, es gebe keine anderen Dörfer in der Nähe sei-
nes Heimatdorfes, beziehungsweise es habe keine anderen Dörfer zwi-
schen E._______ und seinem Heimatdorf. Rund um E._______ gebe es
jedoch viele Dörfer, und somit müssten diese auch viel näher bei seinem
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Dorf liegen als die von ihm genannten grossen Orte an der Strecke von
M._______ nach L._______. Die Landschaftsbeschreibungen der Umge-
bung der Region von E._______ seien soweit ersichtlich korrekt gewesen.
Demgegenüber habe er auf dem ihm gezeigten Bild von K._______ und
Umgebung nicht erkannt, dass es sich dabei um eine ganz andere Land-
schaftsform handle wie diejenige, von der er herzustammen behaupte, und
die auch nicht der von ihm abgegebenen Landschaftsbeschreibung ent-
spreche. Auch seien die Angaben zu den Gemeinden des Bezirks
F._______ rudimentär geblieben und er habe keinen einzigen Ort mit dem
chinesischen Namen benennen können. Zwar habe er in der BzP zu Pro-
tokoll gegeben, die Zahlen und den Satz „Wie heissen Sie“ auf Chinesisch
sagen zu können. Er habe aber keines der gefragten Alltagswörter auf Chi-
nesisch nennen können, was für einen chinesischen Staatsbürger höchst
unüblich sei und wofür er auch keine nachvollziehbare Erklärung habe lie-
fern können.
Alles, was er zu seiner Heimatregion und zu seinen Chinesischkenntnissen
sage, vermittle stark den Eindruck von auswendig Gelerntem, was auch für
seine Angaben zu den beiden Gewässern gelte, die auf jeder Landkarte zu
finden seien. Dasselbe gelte für seine Darstellung der Viehhaltung, insbe-
sondere der Dri und Yaks sowie bezüglich seiner Ausführungen zur Identi-
tätskarte und zur Schuluniform. So habe er denn auch keine weitergehen-
den korrekten Angaben zum Schulsystem oder zum Familienbüchlein und,
auch auf Nachfrage, keine zufriedenstellenden detaillierten Angaben zum
Erhalt der Identitätskarte oder zu seinem Tagesablauf machen können. Die
Beschreibung seines Alltags sei extrem kurz, unsubstanziiert, plakativ und
ohne Realkennzeichen geblieben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass
er so gut wie keine Kenntnisse über das Alltagsleben im Tibet im Allgemei-
nen, beispielsweise in Bezug auf die grossen Fernsehsender, die Lebens-
mittelpreise oder das im Tibet verwendete Geld, habe. Seine diesbezügli-
chen Erklärungen, es habe keinen Strom im Dorf gehabt beziehungswiese
er habe ausser seinen Zigaretten im Dorfladen nie eingekauft, seien völlig
realitätsfremd und könnten deshalb als Erklärung nicht überzeugen. Seine
Aussage, auf der Zigarettenpackung sei ein Yak abgebildet, ändere an sei-
nen Unkenntnissen auch nichts, zumal er nicht einmal den Namen der von
ihm gekauften Zigarettenmarke habe nennen können. Auch seine Erklä-
rung, er habe deswegen keine Ahnung vom tibetischen Alltagsleben, weil
er in seinem ganzen Leben nur vier bis fünf Mal im Gemeindehauptort
E._______ gewesen sei, sei völlig realitätsfremd, zumal er eigenen Anga-
ben zufolge bereits über dreissig Jahre in dieser Region gelebt habe. Ent-
sprechend müsste zu erwarten sein, dass er mit Sicherheit zu sagen
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Seite 8
wüsste, ob es in E._______ Elektrizität, Telefonleitungen oder ein Mobil-
funknetz gebe, zumal es dies alles in seinem Heimatdorf eben nicht geben
würde. Umso wichtiger müsste es einer Person seines Alters sein, zu wis-
sen, wo der nächste Ort wäre, an dem beispielsweise die Möglichkeit zum
Fernsehen oder zum Telefonieren bestehe. Umso erstaunlicher sei es,
dass er demgegenüber so detaillierte Kenntnisse über das Kloster (…)
habe, welches sieben Pferdereitstunden von seinem Dorf entfernt liege.
Dies umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht
habe und so gut wie nie aus seinem Heimatdorf beziehungsweise nur ei-
nige wenige Male nach E._______ gekommen sei. Entsprechend vermit-
telten auch seine Informationen zum Kloster (…) den Eindruck des aus-
wendig Gelernten. Überdies sei es einfach, Informationen über dieses be-
kannte Kloster zu bekommen, etwa übers Internet. Ferner habe er zum
Nachweis seiner Identität keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht.
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne
nicht geglaubt werden, dass er in der Gemeinde E._______ beziehungs-
weise im Tibet oder in der Volksrepublik China aufgewachsen und soziali-
siert worden sei.
Bereits angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Sozialisierung im Tibet sei
seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Letztere seien aber auch
deshalb unglaubhaft, weil sie auf unsubstanziierten und völlig realitätsfrem-
den Aussagen beruhten. So widerspreche es jeglicher Logik des Handelns,
dass er früher nie politisch aktiv gewesen sei, aber ausgerechnet an die-
sem Tag in E._______ demonstriert habe, nur weil ein Mann aus seinem
Dorf ihn dazu motiviert habe, ohne dass dieser jedoch an besagter De-
monstration selber teilgenommen habe. Wenig plausibel mute auch seine
Aussage an, sein Onkel habe ihm vorsorglich 30‘000 Gormo mitgegeben
mit der Begründung, er könne das Geld möglicherweise nach der De-
monstrationsteilnahme gut gebrauchen. Kaum glaubhaft sei auch der Um-
stand, dass sie bloss zu Viert in Anwesenheit von dreissig bis fünfzig Poli-
zisten demonstriert hätten.
Auch die Schilderung seiner illegalen Ausreise wirke konstruiert bezie-
hungsweise unglaubhaft. So leuchte nicht ein, weshalb er sich ohne zu
wissen, ob er tatsächlich gesucht werde, wildfremden Menschen hätte an-
vertrauen sollen, zumal er gleichzeitig ausgesagt habe, es gebe viele Tibe-
ter, die Chinesen lieben würden. Weiter sei unverständlich, weshalb er
während seines mehrmonatigen Aufenthalts nicht versucht hätte, Kontakt
mit seinen Eltern im Tibet aufzunehmen.
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Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Bundesamt fest, bei einer asyl-
suchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über
ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache,
könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufent-
haltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat bezie-
hungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie
seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine
konkreten, glaubhaften Hinweise auf eine längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, gelange das BFM zum Schluss, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der
Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen.
Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Iden-
tität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.
4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, im Tibet ge-
boren zu sein und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben. Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Feststellung, dass er keine gültigen Dokumente einge-
reicht habe, halte er fest, dass dies nicht möglich sei. Als Tibeter sei es
allgemein schwierig, Dokumente zu organisieren, was auch die einge-
reichte SFH-Länderanalyse (vgl. Beschwerdebeilage 2) bestätige.
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Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er bezüglich seiner Heimatregion nicht
genügend Informationen geliefert habe, um glaubhaft zu sein. So habe er
gemäss der Vorinstanz die Nachbardörfer seines Heimatdorfes nicht ge-
nannt, sondern nur grössere Orte, die etwa 50 km von E._______ entfernt
lägen. Diesbezüglich füge er an, dass er natürlich eher die bekannten Dör-
fer genannt habe, zumal er die anderen kleineren Dörfer auch nicht so gut
kenne. Dass er kein Chinesisch spreche, gründe darin, dass er keine
Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe.
Gemäss einem Kurzbericht „Education in Tibet“ der International Cam-
paign for Tibet (vgl. Beschwerdebeilage 3) habe die Alphabetisierungsrate
im Autonomen Gebiet Tibet im Jahre 2005 lediglich 55% betragen. Tibeti-
sche Kinder gingen im Durchschnitt nur 2,2 Jahre zur Schule, und laut ei-
nigen Schätzungen würden 80% der tibetischen Kinder kein Mandarin
sprechen.
Er sei ein einfacher Nomadensohn. Er verstehe zwar ein bisschen Chine-
sisch und könne daher bei einem Gespräch unter zwei Chinesen ungefähr
sagen, worum es beim Gespräch gehe. Aktiv sprechen bereite ihm indes-
sen Mühe. Chinesisch lesen könne er erst recht nicht, weshalb er auch
nicht wisse, wie die von ihm verwendete Zigarettenmarke heisse. Als No-
made habe er meist in seinem Dorf gelebt und sei nicht viel unterwegs
gewesen. Sein Vater sei für den Verkauf zuständig gewesen. Er selbst
habe nie wirkliche Gründe gehabt, nach E._______ zu gehen, was im Er-
gebnis erkläre, dass er nur einige (wenige) Male dort gewesen sei.
Seine Familie sei sehr gläubig gewesen, weshalb zu Hause oft über die
Religion gesprochen worden sei. Deshalb habe er den Schweizer Asylbe-
hörden gegenüber auch vom (…)-Kloster erzählt. Das BFM werfe ihm aber
vor, er habe sich sein diesbezügliches Wissen aus dem Internet angeeig-
net und auswendig gelernt.
Diese und weitere Punkte würden von der Vorinstanz als realitätsfremd
eingestuft. Er aber habe im Tibet einfach sein Nomadenleben gelebt. Er
habe keinen Grund gehabt, in die Welt zu ziehen und das Leben zu erfor-
schen. Denn er habe zu essen und ein Zuhause gehabt. Mehr habe er nicht
begehrt. Die Religionsfreiheit sei ihm aber immer sehr wichtig gewesen und
er habe seine Stimme schon immer gegen die chinesische Regierung er-
heben wollen. Deshalb habe er die Chance gepackt, als es dann soweit
gewesen sei, ohne viel zu überlegen und alles zu überdenken. Er habe
auch nicht in Erwägung gezogen, dass er dann habe fliehen müssen. Erst
sein Onkel, den er eingeweiht habe, habe ihn auf Gefahren aufmerksam
D-465/2015
Seite 11
gemacht und ihm zur Sicherheit 30‘000 Gormo gegeben. Sie hätten aber
beide nicht gedacht, dass es ihr letztes Treffen sein würde.
Seine Flucht werde vom BFM als unlogisch eingestuft. Er frage daher zu-
rück, welches Verhalten denn aus Sicht der Vorinstanz logisch sein sollte.
Angesichts der mit einer Festnahme verbundenen Gefahr warte man mit
einer Flucht nicht zu, bis man sicher sei, ob man tatsächlich gesucht werde.
Da er auf der Flucht sei, könne er derzeit auch keine Beweise bezüglich
seiner Identität liefern. Sein Beweis sei seine persönliche Geschichte, ob
das BFM diese nun glaube oder nicht.
Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
chinesische Strafrecht und die Rechtsprechung geltend, es lägen subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksre-
publik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er
Verfolgung zu befürchten, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Unrecht verneint habe.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig, unzumutbar und un-
möglich. Bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China wäre
er an Leib und Leben gefährdet. Er wisse gar nicht, in welches Land er
gehen sollte, sei er doch bis zum Tag seiner Flucht noch nie im Ausland
gewesen.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, auch wenn gemäss dem
auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der International Campaign
for Tibet über die Schulbildung in Tibet viele Tibeter die Schule nicht besu-
chen würden und bei der Schulbildung benachteiligt seien, erkläre dies we-
der sein fehlendes allgemeines Alltagswissen noch sein fehlendes Wissen
über den von ihm geltend gemachten Herkunftsort, die nahe Umgebung
und den nächst grösseren Ort beziehungsweise Gemeindehauptort. Selbst
wenn er keine Schule besucht habe, müsste er im Alltag, auch als Nomade,
immer wieder mit chinesischen Ausdrücken konfrontiert gewesen sein.
Auch den Nachweis seiner Identität beziehungsweise seiner chinesischen
Staatsangehörigkeit sei er schuldig geblieben, da er weder Reise- noch
Identitätsdokumente eingereicht habe, wiewohl er früher im Besitz einer
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Seite 12
Identitätskarte gewesen sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich
festhielt.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik hinsichtlich des Vorwurfs
mangelnden Herkunfts- respektive Alltagswissens ein, er habe bei seiner
Anhörung einige Orte genannt, welche eher bekannt seien. Die anderen
kleinen Dörfer kenne er auch nicht so gut, da er sein ganzes Leben mit
Tieren verbracht und es keinen Grund gegeben habe, sein Heimatdorf zu
verlassen.
Was den fehlenden Nachweis seiner Identität anbelange, weise er noch-
mals darauf hin, dass er seine Identitätskarte in Nepal dem Schlepper habe
abgeben müssen, der sie dann vernichtet habe, um ihn davor zu schützen,
von Chinesen in Nepal „erwischt“ zu werden. Das Familienbüchlein könne
er nicht einreichen, da dieses nicht ihm persönlich, sondern letztlich der
ganzen Familie gehöre. Zudem sei es allgemein schwierig, als Tibeter Do-
kumente zu organisieren.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er von
seiner Geburt an bis zum Tag seiner Flucht in Tibet gelebt habe und „ein
echter Nomadensohn gewesen“ sei. Weiter habe er in seiner Beschwerde
zu allen ihm seitens der Vorinstanz vorgehaltenen Unklarheiten und Wider-
sprüchen ausführlich Stellung genommen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
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Seite 13
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissense-
valuation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
5.2.1 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
5.2.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.2.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
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weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
5.3 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und
Alltagswissen sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht derart
unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, als dass eine
Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich
weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden.
5.3.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur
Anhörung vom 16. Dezember 2014 zwar die gestellten Fragen und die Ant-
worten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings
enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom SEM als korrekt
erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die
Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers
orientiert hat. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des
Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle
unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten
würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vor-
instanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des
Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies-
senden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung
der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevan-
ten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
5.3.2 Wie in Erwägung 5.2.2 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den we-
sentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit ein-
räumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsu-
chenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro-
tokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen
Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
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Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zwar mit allgemeinen
Aussagen auf sein angebliches Unwissen bezüglich der chinesischen
Sprache (vgl. act. A12/19 F12, 41 f., F58, F91, F96, F103 f. und F128),
seiner Identitätskarte (vgl. act. A12/19 F17-33 und F95), des Familienbüch-
leins (vgl. act. A12/19 F34-36 und F94), Preisen für Nahrungsmittel (vgl.
act. A12/19 F59-70, F82 f. und F93) und bezüglich des Gemeindehauptorts
E._______ (vgl. act. A12/19 F183-186) hingewiesen (vgl. act. A12/19 F91,
95, 94, 93). Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche seiner Ant-
worten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen
wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Ein-
wände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Zudem
wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich gewisser Aussagen (beispiels-
weise zur Schulpflicht [vgl. diesbezüglich act. A12/19 F107-114]) während
der Befragung keine konkreten Vorhalte gemacht. Diese erfolgten vielmehr
erst in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 3, letzter Abs.). Die
Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext somit nur vage
oder fand gar nicht statt. Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen
Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen vom SEM als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen
und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für das Gericht weder
nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die
Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen
Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nachgekom-
men ist.
5.3.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zur Viehhal-
tung (vgl. act. A12/19 F49-57 und F87-89) ohne einlässlichere Begründung
als mutmasslich auswendiggelernt abtut (vgl. a.a.O. S. 3, letzter Abs.), wie-
wohl es sich hierbei um die eigentlichen Kernvorbringen bezüglich seiner
Lebensführung handelt und diese allem Anschein nach auch mit dem Län-
derwissen der Vorinstanz kompatibel zu sein scheinen.
5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
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5.4 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Ak-
tenlage eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China nicht mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden. Seine Aussagen können auch nicht als
geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet wer-
den. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorlie-
gende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der er-
forderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozi-
alisation des Beschwerdeführers.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des BFM vom
23. Dezember 2014 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss
den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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