B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4653/2015
law/rep
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit den Kindern
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
D._______, die Schwester und Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
und deren beiden Kinder, gelangte am 20. November 2008 in die Schweiz
und suchte am selben Tag um Asyl nach, das ihr vom damaligen BFM am
24. März 2010 gewährt wurde.
B.
Am 29. Mai 2012 reichte D._______ für die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens ein.
Als Beilagen legte D._______ laut ihren Angaben in der vorerwähnten Ein-
gabe sowie gemäss Beilagenverzeichnis eine von der Beschwerdeführerin
ausgestellte Vollmacht, ein von dieser in einer fremdländischen Sprache
abgefassten handschriftliches Schreiben inklusive französischer Überset-
zung, eine Fotografie der Beschwerdeführerin sowie Kopien der Geburts-
urkunden ihrer beiden Kinder und eine Kopie der eritreischen Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Zur Begründung brachte D._______ im Wesentlichen vor, die Beschwer-
deführerin habe die Schulen in Äthiopien bis zur zwölften Klasse besucht.
Im Dezember 1991 sei sie aufgrund des Krieges zwischen Eritrea und Äthi-
opien nach Eritrea zurückgekehrt. In der Folge sei sie wegen ihres Ehe-
mannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Deshalb sei sie am
6. November 2010 mit ihren beiden Kleinkindern aus Eritrea in Richtung
Sudan geflüchtet, wo sie am 12. November 2010 angekommen seien. Zu-
nächst habe sie zusammen mit ihren Kindern in E._______ gelebt. Seit
November 2011 halte sie sich in F._______ auf, wo sie zusammen mit an-
deren eritreischen Asylsuchenden lebe, die wie sie auf die Weiterreise in
ein sicheres Land warten würden. Finanzielle Unterstützung erhalte sie da-
bei von einer weiteren, seit 14 Jahren in den USA lebenden Schwester
namens G._______, die ihr jeden Monat 100 bis 200 Dollar zukommen
lasse. Die Beschwerdeführerin lebe allerdings illegal im Sudan, könne
kaum sich selber geschweige ihre beiden Kleinkinder beschützen und lebe
in ständiger Angst, von den sudanesischen Behörden entdeckt, inhaftiert
oder gar deportiert respektive von Männern überfallen zu werden. Bezüg-
lich weiterer Einzelheiten verwies D._______ auf das bereits an früherer
Stelle erwähnte handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin inklu-
sive dessen französischer Übersetzung.
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Seite 3
C.
Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2012 sandte D._______ dem BFM eine
Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin mit, das von ihr eingereichte Asylgesuch sei zufolge
der hohen Geschäftslast nach wie vor hängig, weshalb es auch nicht mög-
lich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stel-
len.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 wies die Rechtsvertreterin darauf hin,
dass im Südsudan, wo sich die Beschwerdeführerin momentan aufhalte,
aktuell Konflikte ausgebrochen seien. Gleichzeitig erkundigte sie sich beim
BFM danach, ob in vorliegender Angelegenheit mit einem baldigen Ent-
scheid gerechnet werden könne.
F.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 beantwortete das BFM die Anfrage der
Rechtsvertreterin vom 8. Januar 2014 dahingehend, das Bundesamt sei
sich bewusst, dass die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens
beziehungsweise das Warten auf den Entscheid belastend sei. Man werde
aber versuchen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer bei-
den Kinder sobald als möglich zu entscheiden, wiewohl es zufolge der ho-
hen Geschäftslast nach wie vor nicht möglich sei, ein exaktes Entscheid-
datum bekanntzugeben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 hielt das SEM einleitend fest,
die von der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten
Beilagen (vgl. Sachverhalt Bst. A) befänden sich, von einer Kopie der erit-
reischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin abgesehen, nicht bei den
Akten, weshalb diese nachzureichen seien. Weiter wies das SEM die
Rechtsvertreterin unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publizierte Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf hin,
dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersön-
liches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche
Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines
Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine
Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über
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einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen An-
hörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeich-
nete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen
Landessprache oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde.
In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzli-
chen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine
Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klar der Be-
schwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erken-
nen gebe, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um
Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein zulässig gestelltes
Asylgesuch vor.
Ferner teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, im Südsudan gebe es
keine schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren schriftlich abzu-
wickeln sei. Gleichzeitig ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreterin zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zur Person, zu
Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die
zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, zum Aufenthalt im Sudan und zur
Situation im Südsudan, wobei die bis zum 25. Mai 2015 einzureichende
Stellungnahme von der Beschwerdeführerin persönlich abzufassen, zu-
mindest aber zu unterzeichnen sei, sollte sie „nicht bereits ein eigens von
ihr verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen einge-
reicht haben.“
H.
Am 26. Mai 2015 ging dem SEM eine vom 22. Mai 2015 datierende Stel-
lungnahme der Rechtsvertreterin zu. Der Stellungnahme wurden Kopien
eines auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestelltes Militärdienst-
teilnahmezertifikates vom 30. Januar 1995, der eritreischen Identitätskarte
des Vaters der Beschwerdeführerin, einer undatierten und von der Be-
schwerdeführerin unterzeichneten Vertretungsvollmacht zugunsten ihrer
Schwester D._______ sowie eines undatierten und ebenfalls von der Be-
schwerdeführerin unterzeichneten fremdsprachigen handschriftlichen
Schreibens beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 – eröffnet am 21. Juli 2015 – trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
ein.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei
beantragte sie, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 sei aufzuheben
und ihr sowie ihren beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, innert sie-
ben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das in der Beschwerde vom 28. Juli
2015 erwähnte, mit einer französischen Übersetzung versehene persönli-
che Schreiben der Beschwerdeführerin (im Original oder zumindest in Ko-
pie) einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde gestützt auf die bestehende
Aktenlage entschieden. Gleichzeitig verwies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
L.
Mit Begleitschreiben vom 14. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin
Kopien des undatierten persönlichen Schreibens der Beschwerdeführerin
sowie einer ebenfalls undatierten Vertretungsvollmacht der Beschwerde-
führerin zugunsten ihrer Schwester D._______ ein.
M.
Am 18. August 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. September 2015 ein.
N.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
des SEM vom 27. August 2015 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis
zum 17. September 2015 eine Replik einzureichen.
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Seite 6
P.
Am 16. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein.
Q.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 wies die Rechtsvertreterin darauf hin,
dass sie mittlerweile sieben Monate seit Einreichung der Replik ohne Ant-
wort des Gerichts geblieben sei.
R.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin mit, angesichts der aktuellen Geschäftslast und aufgrund
der Prioritätenordnung des Gerichts könne vermutlich nicht mit einem Ab-
schluss des Verfahrens in den kommenden Wochen gerechnet werden,
wiewohl sich das Gericht um eine beförderliche Behandlung bemühe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (beziehungsweise
das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Rechtsvertreterin reichte überdies auf Beschwerdeebene die Kopie einer
undatierten, mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen Voll-
macht ein, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihre Schwester
D._______ bevollmächtigt, ihre Rechte im Zusammenhang mit dem vorlie-
genden Asylverfahren wahrzunehmen.
2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Das Stellen eines Asylgesuchs ist ein relativ höchstpersönliches Recht,
das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylge-
such nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzli-
chen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erst-
instanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen. Vorliegend ist indessen
gerade strittig, ob die Beschwerdeführenden am erstinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen haben. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser
Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine
Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes
Asylgesuch vorliegt oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die
Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für
Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2 Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006
4745).
4.
4.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 3 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
D-4653/2015
Seite 8
4.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015
aus, das SEM habe die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 24. April 2015
unter anderem darauf hingewiesen, dass die Initiierung eines Asylverfah-
rens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden ur-
teilsfähigen Personen voraussetze. Sei eine Anhörung nicht möglich, sei
ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch durch Einreichung einer
persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum
Fragenkatalog des SEM zu bestätigen und im Original einzureichen, an-
sonsten das SEM auf das Gesuch nicht eintrete. Zudem sei sie aufgefor-
dert worden, eine Vollmacht im Original einzureichen. Schliesslich habe
das SEM sie darauf hingewiesen, dass die im Asylgesuch vom 29. Mai
2012 aufgelisteten Beilagen beim SEM nie eingereicht worden seien und
deren nachträgliche Zusendung erbeten. Die Rechtsvertreterin bezie-
hungsweise die Beschwerdeführerin seien indessen der Aufforderung,
dem SEM eine von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnete
Stellungnahme im Original einzureichen, nicht nachgekommen. Es liege
auch keine Vollmacht im Original vor. Es würde sich lediglich die Kopie ei-
nes Schreibens der Beschwerdeführerin in Tigrinya bei den Akten befin-
den. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes
Asylgesuch ihrer Schwester und deren Kinder vorliege. Auf das Asylgesuch
sei deshalb mangels Höchstpersönlichkeit sowie mangels Vertretungsbe-
fugnis nicht einzutreten.
5.2 In der Beschwerde vom 28. Juli 2015 macht die Rechtsvertreterin im
Wesentlichen geltend, sie habe dem „Gesuch um Einreisebewilligung zur
Durchführung des Asylverfahrens“ vom 29. Mai 2012, das sie selber unter-
zeichnet habe, unter anderem eine Vollmacht ihrer Schwester im Original
sowie eine von ihrer Schwester persönlich und handschriftlich auf Tigrinya
verfasste und unterzeichnete Darstellung ihrer Asylgründe im Original bei-
gelegt. Dieser persönlich verfassten Asylbegründung habe auch eine Über-
setzung auf Französisch beigelegen. Weiter sei dem separaten Beilagen-
verzeichnis zu entnehmen, dass die beiden Geburtsurkunden der Kinder
der Beschwerdeführerin in Kopie, die Vollmacht sowie das persönliche
Schreiben ihrer Schwester jedoch im Original eingereicht worden seien. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM erst mit Schreiben vom
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24. April 2015, also praktisch drei Jahre nach Erhalt des Asylgesuchs aus
dem Ausland, plötzlich behaupte, dieses sei ohne die vorgenannten Beila-
gen eingereicht worden. Das angebliche Fehlen dieser als Beilagen ver-
merkten Dokumente hätte seitens des SEM vielmehr umgehend bean-
standet werden müssen. Aus den vorgenannten Gründen halte sie fest,
dass sie die Vollmacht sowie das persönliche Schreiben ihrer Schwester
mit den Asylgründen bereits mit ihrer Eingabe vom 29. Mai 2012 im Origi-
nal eingereicht habe.
5.3 In der Vernehmlassung vom 27. August 2015 führt das SEM aus, es
habe die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 24. April
2015 darauf hingewiesen, dass die von ihr im Schreiben vom 29. Mai 2012
erwähnten Beilagen im Original nicht bei den Akten seien respektive nicht
eingereicht worden seien. Sie sei ferner in der vorgenannten Zwischenver-
fügung ausdrücklich auf die Eintretensvoraussetzungen und die entspre-
chenden Rechtsfolgen im Fall der Nichtverbesserung hingewiesen worden.
Damit habe das SEM dem rechtlichen Gehör Genüge getan.
Die am 26. Mai 2015 beim SEM eingegangene Stellungnahme sei von der
Beschwerdeführerin (recte: Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin)
verfasst worden. Als Beilagen habe diese Kopien eines in Tigrinya verfass-
ten undatierten Schreibens und einer Vollmacht eingereicht. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteile
E-5207/2013 vom 25. September 2013 und E-1684/2013 vom 23. Juli
2013) genüge eine in Tigrinya verfasste unterzeichnete Stellungnahme in
Kopie nicht, um die Eintretensvoraussetzung der Höchstpersönlichkeit zu
erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe den Mangel auch auf Beschwerde-
ebene nicht zu beheben vermocht, da sie erneut nur die undatierte Stel-
lungnahme in Kopie und eine nicht unterzeichnete Übersetzung derselben
eingereicht habe.
5.4 Die Rechtsvertreterin hält in ihrer Replik vom 16. September 2015 na-
mentlich fest, das SEM behaupte in seiner Vernehmlassung vom 27. Au-
gust 2015 einmal mehr, dass die von ihr im Schreiben vom 29. Mai 2012
als Beilagen erwähnten Originaldokumente nicht bei den Akten respektive
nie eingereicht worden seien. Wie sie indessen bereits in der Beschwerde
geschrieben habe, habe sie zusammen mit dem ursprünglichen Gesuch
vom 29. Mai 2012 eine Vollmacht ihrer Schwester mit Originalunterschrift
und farbigem Passfoto, das mit einer Büroklammer an die Vollmacht ge-
heftet gewesen sei, beim damaligen BFM eingereicht. Ebenfalls einge-
reicht habe sie damals die von ihrer Schwester handschriftlich verfasste
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Seite 10
Darstellung ihrer Asylgründe auf Tiginya mit Originalunterschrift, zusam-
men mit einer französischen Übersetzung. Wenn das SEM diese Originale
nunmehr nicht in seinem Besitz habe, dürfe dies ihrer Schwester sowie
deren Kindern nicht zum Nachteil gereichen.
6.
6.1 Die Einreichung eines Asylgesuches ist – wie bereits erwähnt (vgl.
E. 2.2 vorstehend) – ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige
Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbstän-
dig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asyl-
gesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Mangel kann allerdings
geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass
der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich
einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zu-
mindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestä-
tigt wird. Die eben erwähnten Möglichkeiten der Heilung sind nicht ab-
schliessend und insbesondere auch an keine besondere Form gebunden.
Die Erklärung muss sich aber sowohl auf den Umstand, dass um Schutz
vor Verfolgung ersucht wird, beziehen, als auch zumindest auf die wesent-
lichen Gründe, welche zu dem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung Anlass
geben. Der Mangel muss zudem in jedem Fall vor Ergehen eines erstin-
stanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist eine urteilsfähige und mündige Person, die
ein Asylgesuch persönlich stellen muss, wobei sie ihre unmündigen Kinder
gesetzlich vertritt.
6.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechts-
vertretung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine rechtsgültige
Vertretungsvollmacht und eine Erklärung der Beschwerdeführerin einge-
reicht haben, worin diese ihren Willen hinlänglich zum Ausdruck bringt, in
der Schweiz um Schutz vor asylrelevanter Verfolgung ersuchen zu wollen.
Hiervon hängt ab, ob auf das vorliegende Asylgesuch zufolge dessen
höchstpersönlichen Charakters einzutreten ist oder nicht.
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Rechtsvertreterin
D._______ eingereichte Eingabe vom 29. Mai 2012 gleich zu Beginn den
Hinweis enthält, ihre Schwester A._______ habe sie mit der Wahrung ihrer
Interessen in Bezug auf ihr Asylverfahren betraut, weshalb sie diesem
Schreiben eine entsprechende Vollmacht, darüber hinaus aber auch ein
D-4653/2015
Seite 11
eigenhändiges Schreiben ihrer Schwester inklusive Übersetzung auf Fran-
zösisch, Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder B._______ und
C._______ sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Schwes-
ter und ein Foto von ihr beifüge. Am Ende der Eingabe findet sich ein Bei-
lagenverzeichnis, das die bereits zu Beginn erwähnten Beilagen nochmals
auflistet (eine Vollmacht, ein Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive
französischer Übersetzung, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder
B._______ und C._______, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der
Beschwerdeführerin sowie ein Foto derselben). Bereits die inhaltliche Kon-
gruenz der zu Beginn der Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten und an
deren Ende nochmals aufgelisteten und in die Kategorien Original und Ko-
pie aufgeschlüsselten Beilagen bildet ein starkes Indiz dafür, dass die frag-
lichen Beilagen im Original der besagten Eingabe ebenso beigefügt wor-
den sind wie die in Kopie eingereichten Dokumente.
6.3.2 Hinzu tritt der Umstand, dass die Rechtsvertreterin sowohl auf die
Aufforderung der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts hin
jeweils Kopien eines undatierten persönlichen Schreibens der Beschwer-
deführerin sowie einer ebenfalls undatierten Vertretungsvollmacht der Be-
schwerdeführerin zu den Akten reichte (vgl. Sachverhalt Bst. G, H, K und
L). Bei diesen handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Kopien je-
ner Dokumente, die laut Darstellung bereits in der Eingabe vom 29. Mai
2012 im Original eingereicht worden sind. Folglich erscheint es nahelie-
gend, dass sowohl die den Kopien zugrundeliegenden Originale der fremd-
sprachigen und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Auflistung ih-
rer Asylgründe beziehungsweise der ebenfalls von ihr unterzeichneten Ver-
tretungsvollmacht bereits, wie von der Rechtsvertreterin D._______ gel-
tend gemacht, mit der Eingabe vom 29. Mai 2012 bei der Vorinstanz ein-
gereicht worden, diese sich aber nicht beziehungsweise nicht mehr im N-
Dossier befinden.
6.3.3 Im Übrigen kann – korrekte Verfahrensführung nach Treu und Glau-
ben vorausgesetzt – davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin umgehend darauf aufmerksam
gemacht hätte, dass die in der Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten Bei-
lagen nicht eingereicht worden seien, falls diese der Eingabe tatsächlich
nicht beigelegen hätten. Der Umstand, dass die Vorinstanz der Rechtsver-
treterin nicht umgehend sondern erst rund drei Jahre später mit Zwischen-
verfügung vom 24. April 2015 mitteilte, die in der Eingabe vom 29. Mai
2012 aufgelisteten Beilagen seien nie eingereicht worden, deutet mithin
ebenfalls darauf hin, dass die Beilagen eingereicht, im N-Dossier abgelegt
D-4653/2015
Seite 12
und erst nachträglich aus unerfindlichen Gründen aus diesem entfernt wor-
den sind.
6.3.4 Es ist deshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zugunsten
der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese die Originale ihrer
Willenserklärung sowie der Vertretungsvollmacht im Rahmen des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens eingereicht und damit am erstinstanzlichen Ver-
fahren persönlich teilgenommen hat.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass davon auszugehen ist, es liege ein
in zulässiger Art und Weise gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht
gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106
aAsylG). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren durch ihre
Schwester beziehungsweise Tante nicht berufsmässig vertreten wurden,
ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Beschwerdeführung ver-
hältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihnen keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4653/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: