B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4653/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______ , geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oro-
mo, reiste gemäss eigenen Angaben am 1. August 2015 in die Schweiz
ein. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ unter dem Namen B._______ um Asyl nach.
A.a Am 18. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, als Angehörige der Ethnie Oromo werde sie auf dem
Arbeitsmarkt und im Bildungsbereich diskriminiert. Die Behörden hätten ih-
ren Vater beschuldigt, Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) zu sein,
und deshalb hingerichtet. Ihr Bruder sei verschleppt worden. Ihre Schwes-
ter sei psychisch gestört.
A.b Da aufgrund von Abklärungen feststand, dass die Beschwerdeführerin
falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatte und ihr ein Pass unter der
Identität A._______ ausgestellt wurde, wurde ihr gleichentags das rechtli-
che Gehör hierzu gewährt.
Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass sie bei einer (…) Familie in
E._______ als (…) gearbeitet habe. Sie habe aus Angst vor dieser Familie
eine Notlüge erzählt. Die jungen erwachsenen Söhne der Familie hätten
sie wiederholt sowohl in E._______ als auch in der Schweiz vergewaltigt.
Die Arbeitgeberin habe ihr zu viele Arbeiten aufgetragen, sie extrem miss-
handelt und oft geohrfeigt. Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen, in-
dem sie einen falschen Namen angegeben und viel Geld bezahlt habe. In
Wirklichkeit heisse sie B._______.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 1. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zwecks weitergehenden Sachverhaltsabklärungen, eventualiter die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie sube-
ventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht. Ferner beantragte sie, dass ihr Beschwerde-
verfahren und dasjenige ihres Ehemannes F._______ (N […]) aus familiä-
ren Gründen zusammen zu behandeln seien.
Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem eine Heiratsurkunde im Ori-
ginal sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde dem Ge-
such um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren stattgegeben so-
wie die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit undatierter Eingabe (beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September
2016 eingegangen) replizierte die Beschwerdeführerin.
G.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
H.
Am 10. November 2017 wurde die Heiratsurkunde im Original antragsge-
mäss an das zuständige Zivilstandsamt zwecks Registrierung der Geburt
übermittelt.
I.
Am 18. Januar 2018 wurde die Heiratsurkunde im Original dem Bundes-
verwaltungsgericht retourniert.
D-4653/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind
C._______, geboren am (…), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Mut-
ter miteinbezogen.
1.5 Vorliegend erweist es sich als sachlich angezeigt, das Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Ehegatten F._______
(D-4600/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Ent-
scheide zur gleichen Zeit).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2015 unter
den Personalien B._______, geboren am (…), Äthiopien, ein Asylgesuch
eingereicht habe. Aufgrund eines CS-VIS-Treffers stehe jedoch fest, dass
ihre Identität auf A._______, geboren am (…), Äthiopien, laute und die
Schweizer Vertretung in G._______, H._______, ihr am (…) Juni 2015 ein
Visum für die Schweiz, gültig vom (…) Juli 2015 bis (…) September 2015,
erteilt habe. Am (…) Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin am Flughafen
I._______ in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin zunächst bestritten, die Per-
son A._______ zu sein. Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Pass gezeigt
worden sei, habe sie gemeint, dass sie eine Notlüge erzählt habe, da sie
Angst vor den (…) Arbeitgebern habe. Deren Söhne hätten sie in
E._______ und auch in der Schweiz mehrmals vergewaltigt. Diese Vorbrin-
gen seien indessen offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten und
könnten nicht geglaubt werden. Auch könne der Behauptung, sie habe sich
in ihrer Heimat durch die Zahlung einer hohen Geldsumme einen Pass mit
falschen Personalien ausstellen lassen und sie heisse in Wirklichkeit
B._______, keinerlei Glauben geschenkt werden. Insbesondere sei nicht
einsehbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht anlässlich der BzP den
schweizerischen Asylbehörden offenbart habe, bei denen sie Schutz su-
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che. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer schutzsuchen-
den Person. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, dass sie gedacht habe, sie könne den Schweizer Behörden
ebenso wenig wie den heimatlichen Behörden trauen, weshalb sie zu-
nächst ihre wahren Fluchtgründe und ihr Schicksal verheimlicht habe. Ihr
richtiger Name sei B._______ und sie habe bis etwa im Jahr 2012 in der
Provinz J._______, Kreis K._______ in L._______, gelebt. Ihre Versuche,
mit ihrem richtigen Namen einen äthiopischen Identitätsausweis zu erhal-
ten, seien gescheitert. Sie habe dann unter falschem Namen einen Identi-
tätsausweis beantragt und sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sie
habe sich bei einer Firma gemeldet, die sie daraufhin als (…) zu einer (…)
Familie nach G._______ geschickt habe. Dort sei sie indessen wie eine
Sklavin behandelt worden. Sie sei permanent vergewaltigt worden und
habe keinen Lohn bekommen. Sie sei derart geschlagen worden, dass sie
heute noch Narben davontrage. Sie habe von dieser Familie weggehen
wollen. Da diese aber ihren Reisepass einbehalten habe, habe sie alles
über sich ergehen lassen müssen. Im Juli 2015 sei sie mit der Familie in
M._______ gewesen. Dort auf der Strasse habe sie F._______ kennenge-
lernt. Da sie beide Oromo und Muslime seien, hätten sie sich sehr schnell
angefreundet und verliebt. Sie habe mit ihm über ihr Schicksal und die
schreckliche (…) Familie gesprochen. Da sie befürchtet habe, dass sie von
den Schweizer Behörden zu dieser Familie zurückgeschickt werde, habe
sie diese Tatsache verschwiegen. Sie und ihr Ehemann hätten mit Zustim-
mung ihrer Familien in M._______ vor einem pakistanischen Imam nach
islamischem Recht geheiratet. Um ihre Versprechen zu legalisieren, hätten
sie Fotos nach Hause geschickt, wo ihre Mutter und die Schwester ihres
Ehemannes die Heirat im (…) offiziell hätten registrieren lassen. Seit der
Heirat würden sie zusammenleben, weshalb auch die Asylverfahren zu-
sammen zu behandeln und zu entscheiden seien. Sollten immer noch
Zweifel an ihren Daten bestehen, könnten ihre Mutter sowie die Nachbarn
im Heimatstaat bestätigen, dass sie B._______ als auch A._______
heisse.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass
das Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss zulasse, dass sie die
schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Fluchtmotivation irreleiten
wolle und sie folglich in ihrem Heimatstaat auch keinen ernsthaften Nach-
teilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei oder solche in
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Zukunft zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass
ihr richtiger Name B._______ laute. Ihre Ausführungen zur Erlangung des
äthiopischen Identitätsausweises seien offensichtlich als Schutzbehaup-
tung zu werten. Auch äussere sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Identi-
tät widersprüchlich, indem sie an späterer Stelle in der Beschwerdeschrift
behaupte, dass sie sowohl B._______ als auch A._______ heisse. Auf-
grund eines CS-VIS-Treffers und der sichergestellten Reisepässe der Be-
schwerdeführerin stehe erwiesenermassen fest, dass sie die hiesigen
Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe. Das Asylgesetz siehe im
Falle einer – vorliegend erkennungsdienstlich festgestellten – Identitätstäu-
schung ausdrücklich keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art.
29 Abs. 1 AsylG vor. Vor diesem Hintergrund habe für das SEM keine Ver-
anlassung bestanden, eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen durchzuführen. Die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Heiratsurkunde aus Äthiopien, auf welcher die Beschwerdeführerin
N._______ heisse, sei nicht geeignet, die festgestellte Identitätstäuschung
zu widerlegen. Zum einen handle es sich bei der Heiratsurkunde nicht um
ein rechtsgenügliches Identitätsdokument und zudem seien derartige Do-
kumente in Äthiopien leicht käuflich erwerbbar. Zum Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, dass die Oromos, zu welchen sie gehöre, systemati-
schen Verfolgungsmassnahmen und Repressionen ausgesetzt seien, sei
zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer ethnischen
und religiösen Gruppierung zu keiner asylrelevanten Verfolgung in Äthio-
pien führe und auch keine Furcht vor einer solchen zu begründen vermöge.
4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Be-
schwerde geltend gemachten Vorbringen und teilte mit, dass sie in der
Schweiz einem Oromo Verein beigetreten sei.
5.
5.1 Das SEM verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine materi-
elle Prüfung der Asylvorbringen und stützte sich dabei insbesondere auf
Art. 36 AsylG, wonach einer asylsuchenden Person, welche gemäss Bst. a
des genannten Artikels die Behörden über ihre Identität täuscht und diese
Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behand-
lung oder anderer Beweismittel feststeht, lediglich das rechtliche Gehör ge-
währt werden muss.
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität ge-
täuscht hat und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse des vom CS-
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VIS-Treffers vom 5. August 2015 feststeht. Wie das SEM zutreffend aus-
führt, sind darüber hinaus auch die anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vorgebrachte Begründung für die Verheimlichung des Reise-
passes sowie die Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit in
E._______ als Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere kann nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit B._______
heisse, zumal F._______, der knapp zwei Monate vor der Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz einreiste, in seiner BzP vom 11. Juni 2016 angab, mit
einer Person namens B._______ verheiratet zu sein. Gemäss eigenen An-
gaben haben sich die Beschwerdeführerin und F._______ jedoch zu jenem
Zeitpunkt noch gar nicht gekannt und sie verfügte auch noch nicht einmal
über das Einreisevisum in die Schweiz. Es ist daher mit dem SEM einig zu
gehen, dass im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG aufgrund der Ergeb-
nisse der erkennungsdienstlichen Behandlung respektive anderer Beweis-
mittel feststeht, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbe-
hörden über ihren Namen und ihre Geburtsdatum als Identitätsmerkmale
nach Art. 1a Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) getäuscht hat. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch
zu Recht auf eine Anhörung und die damit einhergehende materielle Prü-
fung der Asylvorbringen verzichtet hat.
5.3 Das SEM kann indessen auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG nicht auf eine vollständige materielle Prüfung der Asylvorbrin-
gen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus
der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig ihrer Schweizer
Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ähnlich wie bei den soge-
nannten materiellen Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 2
aAsylG – deren Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft beigezogen werden kann – kann bei Asylentscheiden unter An-
wendung von Art. 36 AsylG zwar auf eine Anhörung zu den Asylgründen
unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Identitätstäuschung,
gefälschte oder verfälschte Beweismittel, grobe Mitwirkungspflichtverlet-
zung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwin-
gend notwendig, wobei wiederum von einem tiefen Beweismass im Sinne
der offensichtlich haltlosen Hinweise und einem weiten Verfolgungsbegriff
auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6034/2016 vom 20. Februar 2017
E. 6.1 m.w.H. auf BVGE 2007/8 E. 5.2 und 5.5).
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5.4 Den Akten können nach einer summarischen Prüfung offensichtlich
keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen
werden. So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP lediglich in
pauschaler Weise vor, dass sie in ihrem Heimatstaat reflexverfolgt und als
Angehörige der Ethnie Oromo diskriminiert werde. Ferner habe sie persön-
lich keine Behelligungen erfahren (vgl. act. A7 F7.01 f.). Auch entfaltet die
Behandlung durch die Familie in E._______ respektive G._______, wo die
Beschwerdeführerin als (…) gearbeitet habe, keine Asylrelevanz. Des Wei-
teren sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf hindeuten, dass
die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden
sein könnte, gibt sie in der Rechtsmitteleingabe doch selbst an, sich aus
freien Stücken bei der Vermittlungsfirma gemeldet zu haben. Zudem be-
kräftigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst auf Beschwer-
deebene noch immer daran festhält, sowohl B._______ als auch
A._______ zu heissen, die Feststellung, dass sie im Rahmen ihres Asyl-
verfahrens unwahre Angaben zu ihren Personalien gemacht hat und offen-
sichtlich keine Hinweise vorliegen, die für eine drohende asylrechtlich rele-
vante Verfolgung sprechen würden.
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von einer
Identitätstäuschung ausgegangen ist und in Anwendung von Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario der Beschwerdeführerin
lediglich das rechtliche Gehör gewährt und keine Anhörung nach Art. 29
AsylG durchgeführt hat. Mangels offenkundiger Hinweise hat das SEM die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entspre-
chend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
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Seite 11
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in
Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemei-
nen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Es gilt jedoch im-
merhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopi-
ens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017,
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
15.06.2018). Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed aller-
dings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthi-
opiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse
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wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger
regiert Äthiopien, 29. März 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene
Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State
of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfang Juni
2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: Ethiopia lifts State of Emergency,
05.06.2018, ethiopia-lifts-parts-of-state-of-emergency >, abgerufen am 27.07.2018).
Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in auf-
sehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ,
6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis
Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Frie-
densabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und
Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea
schliessen Frieden). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch
Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug
der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl.
weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016
vom 27. April 2018 E. 9.3; E-7319/2017 vom 13. April 2018 E. 7.3). Die Le-
bensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in-
taktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für
alleinstehende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökono-
mische Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, we-
der eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5).
7.4.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. So
ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung und – soweit aktenkundig –
gesund. Sie verfügt ausserdem über mehrjährige Arbeits- und Auslandser-
fahrung. Da die Beschwerdeführerin zudem zusammen mit ihrem Ehegat-
ten und dem gemeinsamen Kind nach Äthiopien zurückkehren kann, ist
davon auszugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als
alleinstehende Frau wahrgenommen wird. Hervorzuheben ist sodann
auch, dass die beiden Familien der Ehegatten hinter der Verbindung ste-
hen und die Heirat in Äthiopien offiziell registrieren liessen (vgl. einge-
reichte Heiratsurkunde). Mithin ist anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rerin und ihre Familie ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz bei der
Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird. In Anbetracht dieser
Faktoren ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimat-
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staat gelingen wird. Auch mit Blick auf das Kindeswohl des knapp (…)jäh-
rigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtspre-
chung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung
sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene
Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6
E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Vor
diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines ab-
gelaufenen Passes ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Ehegatten der
Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2016 vom 16. August 2018 ebenfalls
abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin, ihr Ehe-
gatte und das gemeinsame Kind zusammen nach Äthiopien zurückkehren,
womit auch die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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