B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4653/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Die vom
Beschwerdeführer gegen die Nichtgewährung des Asyls am 8. Juni 2015
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3635/2015 vom 12. Januar 2017 ab.
B.
Am 23. Dezember 2016 informierten die (…) Behörden, dass der Be-
schwerdeführer am 4. November 2016 in B._______ ein Asylgesuch ge-
stellt habe, und ersuchten die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die Schweizer Behör-
den stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 27. De-
zember 2016 zu. Am 15. Mai 2017 wurde er in die Schweiz rücküberstellt.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass es angesichts der Asylgesuchstellung in B._______ und des dor-
tigen Aufenthalts von mehr als zwei Monaten beabsichtige, gestützt auf
Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) das Erlöschen der ihm mit
Verfügung vom 7. Mai 2015 gewährten vorläufigen Aufnahme festzustel-
len. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis zum
7. Juli 2017 dazu zu äussern.
D.
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer
vor, seine Situation in der Schweiz sei nach Erhalt der vorläufigen Auf-
nahme sehr schwierig gewesen. Er habe sich Sorgen um seine Zukunft
gemacht und sich perspektivenlos gefühlt. Im Bestreben, seine Lage zu
verbessern, sei er auf die Idee gekommen, in B._______ ein Asylgesuch
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zu stellen. Dieses Vorhaben habe sich jedoch als nicht erfolgversprechend
erwiesen und er bitte darum, sein Verhalten zu entschuldigen. Wenn seine
vorläufige Aufnahme erlösche, sei er gezwungen, illegal in der Schweiz zu
leben. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren. Der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin sei nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig und un-
möglich.
E.
E.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass die am
7. Mai 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers er-
loschen sei.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 84 Abs. 4
AuG erlösche die vorläufige Aufnahme bei definitiver Ausreise des Auslän-
ders, nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer „definitiven Ausreise“ sei ge-
mäss Art. 26a Bst. a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Voll-
zug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen (VVWA, SR. 142.281) unter anderem dann auszugehen,
wenn eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein
Asylgesuch einreiche. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen
in B._______ ein Asylgesuch eingereicht und sich länger als zwei Monate
dort aufgehalten, ohne über eine von den zuständigen Schweizer Migrati-
onsbehörden erteilte Bewilligung zu verfügen. Damit seien die beiden Er-
löschenstatbestände gegeben. Diese würden den Wegfall der vorläufigen
Aufnahme von Gesetzes wegen bewirken, was die Berücksichtigung von
Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeits-
grundsatz ausschliesse.
F.
F.a Mit Eingabe vom 18. August 2017 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 16. August 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 19. Juli 2017 und um Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um er-
neute Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Bestätigung
des Sozialhilfebezugs vom 18. August 2017 – um Gewährung der unent-
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geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ersucht.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich mit
seiner Ausreise nach B._______, die er mittlerweile bereue, nicht bewusst
für den Verlust des Schutzes der Schweiz entschieden. Das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme habe zur Konsequenz, dass sein Aufenthalt in der
Schweiz illegal sei. Die in Eritrea herrschenden Verhältnisse würden ihm
eine Rückkehr verunmöglichen; mit grosser Wahrscheinlichkeit würde er
dort inhaftiert. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei unzulässig,
unzumutbar und unmöglich. Die vorläufige Aufnahme sei daher wieder an-
zuordnen, so dass er legal in der Schweiz leben könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme falle die asylrechtliche Wegweisung dahin. Es liege in der Zustän-
digkeit der kantonalen Behörde, über den weiteren Aufenthalt einer sich
noch in der Schweiz aufhaltenden Person zu befinden und allfällige Voll-
zugshindernisse zu prüfen.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 11. September
2017 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unter E. 3 und
4.4 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung
des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von
Art. 84 Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen
Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefoch-
tene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der
definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von
mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als
definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbeson-
dere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen
Staat ein Asylgesuch einreicht (Art. 26a Bst. a VVWA). Die Bestimmung
von Art. 84 Abs. 4 AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen –
mit oder ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – anwendbar (vgl.
das Urteil des BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.6 [zur Publika-
tion bestimmt]).
4.2 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine
Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/
BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 7 zu
Art. 84 AuG). Diese Rechtsfolge kann indes nur eintreten, wenn im Sinne
von Art. 84 Abs. 4 AuG eine „definitive Ausreise“, ein „nicht bewilligter Aus-
landaufenthalt von mehr als zwei Monaten“ oder der „Erhalt einer Aufent-
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haltsbewilligung“ vorliegt. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläu-
fig aufgenommene Personen mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu
verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen
beziehungsweise nicht mehr beanspruchen. Die Auslegung der Norm hat
vor diesem Hintergrund zu erfolgen. In der Lehre wird hinsichtlich der defi-
nitiven Ausreise die Meinung vertreten, die diesbezüglich in Art. 26a VVWA
konkretisierten Erlöschensgründe seien teilweise zu restriktiv, was insbe-
sondere für die verspätete Rückkehr aus dem Ausland (Art. 26a Bst. e
VVWA) anzunehmen sei (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA,
a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Demgegenüber stelle aber die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne von Art. 26a Bst. a VVWA per se
einen Erlöschenstatbestand dar (vgl. CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu
Art. 84 AuG). Gleiches sei anzunehmen für den Fall des nicht bewilligten
Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG
(vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG).
4.3 Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer den Erlöschensgrund der
durch die Asylgesuchstellung in einem anderen Land manifestierten defini-
tiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. a
VVWA entgegenhalten lassen. Der Beschwerdeführer hat unbestrittener-
massen in B._______ ein Asylgesuch eingereicht. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, er habe damit nicht bewusst entschieden, die Schweiz
definitiv zu verlassen respektive den ihm in der Schweiz in Form der vor-
läufigen Aufnahme gewährten Schutz nicht mehr zu beanspruchen, ver-
mag nicht zu greifen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Erlö-
schensgrund der Asylgesucheinreichung im Ausland den Wegfall der vor-
läufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirkt, was die Berücksichtigung
von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässig-
keitsgrundsatz ausschliesst (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer
E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.2). Was der Beschwerdeführer dage-
gen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen gab er in seiner
Stellungnahme vom 4. Juli 2017 an, mit der ihm in der Schweiz gewährten
vorläufigen Aufnahme unzufrieden gewesen zu sein und sich im Bestre-
ben, eine Verbesserung seiner Situation zu erwirken, zur Asylgesuchstel-
lung nach B._______ begeben zu haben. Damit war im Zeitpunkt der Aus-
reise der subjektive Wille gegeben, den Schutz der Schweiz nicht mehr zu
beanspruchen, was mit der Asylgesuchstellung in B._______ bestätigt
wurde. Dass sich das Vorhaben des Beschwerdeführers aufgrund des
Dublin-Systems als chancenlos herausstellte und er sein Verhalten im
Nachhinein bereute, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der
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Erlöschenstatbestand von Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a
Bst. a VVWA kennt keine Einschränkung auf bestimmte Länder respektive
unterscheidet nicht zwischen Dublin-Mitgliedstaaten und übrigen Drittstaa-
ten (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-239/2017 vom 3. Februar 2017
E. 6.2 und D-6450/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.6). Wohl ebenfalls zu beja-
hen ist der Erlöschensgrund des nicht bewilligten Auslandaufenthalts von
mehr als zwei Monaten (Art. 84 Abs. 4 AuG), wobei sich eine detaillierte
Prüfung dieses Tatbestands erübrigt, zumal die vorläufige Aufnahme be-
reits aus einem anderen Grund – der definitiven Ausreise (manifestiert
durch die Asylgesucheinreichung in B._______) – erloschen ist.
4.4 Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich beim Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, das SEM habe im Verfahren betreffend
Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht die Fra-
ge der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft, ist unbe-
gründet. Mit der als definitiv zu qualifizierenden Ausreise des Beschwerde-
führers wurde die im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegwei-
sung „verbraucht“, weshalb für die erneute Prüfung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen für die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung keine Grundlage mehr bestand (vgl. BVGE 2014/39
E. 8.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist daher nicht
einzugehen und auf den Beschwerdeantrag um Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht einzutreten (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 3). Das SEM
hat in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2017 zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufent-
halts des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch zur Prüfung
allfälliger Vollzugshindernisse nunmehr bei den kantonalen Behörden liegt.
Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantra-
gen (Art. 83 Abs. 6 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit
Zwischenverfügung vom 28. September 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kosten-
erhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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