Abtei lung IV
D-4654/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______ H._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4654/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess
seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. März 2005 und
reiste via ihm unbekannte Länder am 19. März 2005 in die Schweiz
ein. Am 23. März 2005 stellte er im Empfangszentrum (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde
er am 31. März 2005 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Mit Schreiben
vom 21. März 2005 teilte Frau E._______ von der Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende (...) dem BFM mit, sie sei vom
Beschwerdeführer zu seiner Rechtsvertreterin bevollmächtigt worden.
Am 6. April 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung
vom 14. April 2005 wies das BFM den Beschwerdeführer für den
weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zu.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehre-
rer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Als er
noch ein Kind gewesen sei, seien seine Familienangehörigen mehr-
mals gefoltert worden. In den Jahren 1985/86 seien sein Vater und
sein Bruder G._______ verfolgt und zu Gefängnisstrafen verurteilt
worden. Deshalb seien seither alle Mitglieder der Familie H._______
als Feinde des Staates angesehen. Sein Bruder I._______ sei
Staatsangestellter gewesen. Er habe bei "Monopol" gearbeitet.
Nachdem im Jahr 2001 zwei Frauen von einer Menschenrechts-
organisation aus dem Ausland nach C._______ gekommen seien
(Anmerkung: eine dieser Frauen war die frühere Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers), sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser
sei beschuldigt worden, Anhänger der KONGRA-GEL zu sein und für
diese Informationen ins Ausland zu liefern. Deswegen sei ihm auch
gekündigt worden. Er dürfe in der Türkei nicht mehr arbeiten. Ein
anderer Bruder sei aus der Schule ausgeschlossen worden.
B.b Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei Sympathisant
der kurdischen Organisation KONGRA-GEL. Dies stelle in der Türkei
grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten dar. Das erste Mal Probleme
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mit den Behörden habe er im Jahr 1999 gehabt. Er habe damals ver-
botenerweise an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und sei
eine Woche lang festgehalten worden. Er sei jedoch nie politisch tätig
und auch nie vor Gericht gewesen.
B.c Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von 2000 bis 2002
im Krisengebiet in Sirnak seinen Militärdienst geleistet zu haben. Dort
sei er aufgrund seiner Herkunft ständig diskriminiert worden. Nach sei-
ner Rückkehr aus dem Militärdienst habe er im Dorf ein Tee- bzw. Kaf-
feehaus geführt. Seither sei er dort mehrfach von den Sicherheitskräf-
ten (Militär) belästigt worden. Im Jahr 2003 und 2004 hätten sie die
Teestube zweimal willkürlich geschlossen. Zuletzt sei er von der Ar-
mee aufgefordert worden, für die Soldaten in Sirnak – da er dort sei-
nen Dienst geleistet habe – als Spitzel zu arbeiten. Dazu sei er aber
nicht bereit gewesen, weil er sein Volk nicht habe verraten wollen. Da
er nicht eingewilligt habe, sei er bedroht worden. Im Mai 2004 sei er
das letzte Mal auf das Militärrevier vorgeladen worden. Aus Angst, wie
ein Verwandter von ihm umgebracht zu werden, sei er zuerst in die Re-
gion J._______ und später nach K._______ gegangen und habe dort
mehrere Monate gearbeitet. Nachdem er sich danach noch einmal
eine Weile in C._______ aufgehalten habe, sei er im Oktober 2004
nach L.________ gegangen. Dort habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass
das Militär nach ihm suche. Deshalb habe er sich entschlossen, die
Türkei zu verlassen. Am 14. März 2005 sei er ausgereist und habe am
19. März 2005 die Schweiz erreicht.
B.d Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerde-
führer seine Identitätskarte zu den Akten (NÜFUS Nr. L07 272607,
ausgestellt am 3. April 2000 in C._______).
B.e Zwei Brüdern des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz Asyl
gewährt: G._______ H._______ (anerkannter Flüchtling seit
15. Januar 2002, N (...)) und I._______ H._______ (anerkannter
Flüchtling seit 30. Juli 2004, N (...)). Sein Bruder M._______
H._______ (N (....)) ersuchte am 25. Februar 2008 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 9. April 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2009 abgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
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gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei
befand die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und be-
antragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache der Erstinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, zumindest sei festzustellen, dass
zum aktuellen Zeitpunkt eine Wegweisung weder zulässig noch zumut-
bar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von ei-
nem Kostenvorschuss abzusehen, da er ohne Arbeit sei und die Bege-
hren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit,
dieser könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses antragsgemäss einstweilen verzichtet.
F.
Am 1. Juni 2005 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
bei der ARK für diesen eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen stellte sie fest, der
Beschwerdeführer habe während der Befragungen nie geltend ge-
macht, persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brü-
der erlitten zu haben; er habe lediglich ausgesagt, mehrere seiner Fa-
milienmitglieder seien verfolgt worden. Auch die Beschwerdeschrift
enthalte keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung.
Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicher-
heitsbehörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der poli-
tischen Tätigkeit seiner Brüder schikanieren und verfolgen müssten,
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wo diese doch seit mehreren Jahren ihr Heimatland verlassen hätten
und in der Türkei keine Aktivitäten mehr ausüben könnten. Da der Be-
schwerdeführer zudem nicht glaubhaft habe machen können, sich poli-
tisch engagiert zu haben, sei davon auszugehen, dass das Interesse
der Sicherheitsbehörden in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich
darin liege, den Aufenthaltsort der beiden Brüder ausfindig zu machen.
Es sei aber damit zu rechnen, dass die Behörden in der Zwischenzeit
in Erfahrung gebracht hätten, dass sich die Brüder in der Schweiz auf-
halten. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 zugestellt
und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. Juni
2005 dazu zu äussern.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 6. Juli 2005 eine Stellungnahme zu der Vernehm-
lassung des BFM ein, in der an den bisherigen Vorbringen und Anträ-
gen festgehalten wurde.
I.
Am 4. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers mit, es habe das bei der ARK anhängig
gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen.
J.
Am 7. Mai 2009 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
(...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, die bisherige Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers, Frau E._______, arbeite nicht
mehr bei der Rechtsberatungsstelle. Er bitte um Kenntnisnahme, dass
er das Mandat für den Beschwerdeführer übernommen habe. Zudem
bat er um Informationen über den Stand des vorliegenden Verfahrens.
K.
Am 5. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gericht dem neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, das
Gericht werde sich bemühen, das Verfahren in den nächsten Monaten
zu erledigen.
L.
Am 24. Juni 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer
Anfrage um Abklärung einiger offener Fragen bezüglich des Beschwer-
deführers an die Schweizerische Vertretung in Ankara.
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M. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Schweizerische Botschaft
in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklä-
rungen mit, die sie durch einen Vertrauensanwalt vor Ort vornehmen
liess.
N.
Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009
schriftlich das rechtliche Gehör.
O.
Am 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende
Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Rechtsvertreterin beantragte in ihrer Beschwerde, es seien die Ak-
ten der sich in der Schweiz befindenden (und als Flüchtlinge aner-
kannten) Brüder des Beschwerdeführers – G._______ H._______
(anerkannter Flüchtling in der Schweiz seit 15. Januar 2002, N (...))
und I._______ H._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz seit
30. Juni 2004, N (...)) – für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl.
Beschwerde S. 3). Da diese Akten für die Beurteilung der geltend
gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers von Belang sein
könnten, werden sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens antragsgemäss beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 7
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5.
5.1
5.1.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, mehrere seiner Familienmitglieder seien von den türkischen
Behörden verfolgt worden. Jedoch habe er auch auf Nachfrage keine
ausführlichen Aussagen dazu machen können. Dies zeige einerseits,
dass er von diesen Ereignissen selber nicht betroffen worden sei, an-
dererseits dass sie ihn offensichtlich nicht interessiert hätten. Logi-
scherweise sollte er aber in der Lage sein, präzise und substanziierte
Angaben zu diesen Ereignissen zu machen. Ausserdem stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert
und danach eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe, ohne we-
sentliche Probleme gehabt zu haben. Somit sei es zweifelhaft, dass er
von den von seiner Familie erlebten Ereignissen betroffen gewesen
sei.
5.1.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schliessungen seiner Teestube und der Aufforderung des Militärs, für
sie als Spitzel zu arbeiten, führt das BFM aus, hierzu habe der Be-
schwerdeführer auffällig unsubstanziierte Aussagen zu Protokoll gege-
ben. Zu den Schliessungen seines Lokals habe er keine genaueren
Angaben als die Nennung der Jahreszahl machen können. Somit
handle es sich um blosse Behauptungen, welche der Beschwerdefüh-
rer weder ausführlich geschildert noch belegt habe. Auch bezüglich
der Aufforderung, für die Sicherheit zu arbeiten, sei er oberflächlich
geblieben. Er habe nicht erklärt, weshalb die Militärbehörden gerade
ihn für diese Arbeit ausgesucht hätten. Er habe sich auch nicht mehr
erinnern können, wann und wo die Gespräche mit den Soldaten statt-
gefunden hätten und auch keine Angaben zur Einheit dieser Soldaten
machen können. Somit seien diese Aussagen des Beschwerdeführers
als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.3 Schliesslich führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner einwöchigen Haft im Jahr 1999 stellten auf-
grund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Es handle sich dabei um verhältnismässig ge-
ringfügige Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit und der körperli-
chen Integrität. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer aus diesen
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Vorkommnissen bis 2004 keine weiteren Nachteile erwachsen. Diese
Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers vor, die Verfügung des BFM verletze Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und
Art. 7 AsylG; die Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig und unvollstän-
dig erfolgt. Ausserdem zitiere die Vorinstanz den Artikel 3 AsylG un-
vollständig und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt
der Asylvorbringen – die begründete Furcht vor Verfolgung – umfas-
send zu prüfen. Ferner habe das BFM Kenntnis über die Asylverfahren
seiner beiden Brüder G._______ und I._______, welche beide
aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen der Verfolgung durch den
türkischen Staat in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Der Beizug der
diesbezüglichen Akten werde beantragt.
5.2.2 Betreffend der von der Vorinstanz vorgebrachten Unsubstan-
ziiertheit der Vorbringen erklärt die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers, auch bei der Besprechung in der Rechtsberatungsstelle sei
grundsätzlich aufgefallen, dass dieser wenig spreche und sich um-
ständlich ausdrücke, bzw. die Sache nicht auf den Punkt bringen kön-
ne. Auffällig sei bei ihm des Weiteren die Verweigerung von Augenkon-
takt und ein eingeschüchtertes Verhalten.
5.2.3 In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers noch einmal aus, weshalb dieser eine Reflexverfolgung wegen
politischer Aktivitäten mehrerer seiner Familienangehöriger erlitten
bzw. zu befürchten habe. Die ganze Familie sei ständig schikaniert und
belästigt worden, alle Familienmitglieder hätten mehr oder weniger
schwerwiegende Nachteile erlitten.
5.2.4 Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensicht-
lich nicht in der Lage gewesen sei, über die Verfolgung seiner Famili-
enangehörigen kompetent und detailliert Auskunft zu geben. Es sei der
Vorinstanz allerdings bekannt, dass zwei seiner Brüder als politische
Flüchtlinge von den Schweizer Asylbehörden anerkannt worden seien.
Die bei der Besprechung anwesenden Brüder hätten die Schliessung
der Teestube bestätigt. Bereits der Name des Kaffeehauses
"N._______" (Freiheit) sei bei den Soldaten auf wenig Gegenliebe
gestossen. Fotos von einem bekannten kurdischen Sänger würden das
Bild von einem "dissidenten" Teehaus-Besitzer vervollständigen. Aus
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diesem Grund stehe das Kaffee-/Teehaus unter Überwachung, die
Soldaten hätten es mehrmals gestürmt und den Beschwerdeführer be-
droht.
5.2.5 Schliesslich wird in der Beschwerde dargelegt, seit der Beendi-
gung des einseitigen Waffenstillstands durch die PKK am 1. Juni 2004
hätten in den kurdischen Gebieten die Kampfhandlungen zwischen
den kurdischen Guerilla-Kämpfern und der türkischen Armee wieder
heftig zugenommen. Fast täglich komme es zu tödlichen Auseinander-
setzungen. Deshalb seien auch wieder stärkere Repressionsmassnah-
men gegen alle oppositionellen Kräfte zu befürchten.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdefüh-
rer habe während der Befragungen nie geltend gemacht, persönliche
Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben,
sondern lediglich ausgesagt, mehrere seiner Familienmitglieder seien
verfolgt worden. Auch die Beschwerdeschrift enthalte keine konkreten
Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden den Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner
Brüder schikanieren und verfolgen müssten, wo diese doch seit meh-
reren Jahren ihr Heimatland verlassen hätten und in der Türkei keine
Aktivitäten mehr ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer zudem
nicht glaubhaft habe machen können, sich politisch engagiert zu ha-
ben, sei davon auszugehen, dass das Interesse der Sicherheitsbehör-
den in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich darin liege, den Auf-
enthaltsort der beiden Brüder ausfindig zu machen. Es sei aber damit
zu rechnen, dass die Behörden in der Zwischenzeit in Erfahrung ge-
bracht hätten, dass sich die Brüder in der Schweiz aufhielten.
5.4 In der Replik erklärt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
seine beiden Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, hätten
durch ihre Flucht zwar ihr Leben und ihre Freiheit gerettet, jedoch den
Dortgebliebenen gleichzeitig einen schweren Stand hinterlassen. Die-
se müssten nun fertig werden mit dem staatsfeindlichen "Familien-Ma-
kel". Die Staatssicherheitskräfte hätten mit Sicherheit einen Teil ihrer
Abneigung und potentielle Wut über die Flucht auf die Restfamilie
übertragen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre das Leben des Be-
schwerdeführers anders, ohne Angst und Verhaftung, verlaufen, wenn
seine Brüder nicht politisch aktiv gewesen wären. Natürlich werde das
Militär – wenn es denn je erfahre, wo diese seien – nicht mehr nach
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den beiden Brüdern suchen. Aber das Stigma dieser Familie und damit
die Verfolgung einzelner anderer Mitglieder bleibe.
5.5
5.5.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara – ge-
stützt auf die Informationen ihres Vertrauensanwalts und ihrer Kontakt-
person – ergaben, dass in B._______, einer Kleinstadt mit zehn
Wohnvierteln, über 100 Mitglieder der Familie H._______ wohnen. Von
der Kernfamilie wohnen heute noch der Vater, die Mutter, zwei Brüder
und zwei Schwestern in B._______. Die ganze Familie sei immer links
bzw. sozialdemokratisch eingestellt gewesen, auch heute noch. Die
Familie, die dem Kavi Clan angehöre, habe auch dazu beigetragen,
dass der Bürgermeister O._______ H._______, ein Verwandter der
Familie und Mitglied der CHP, eben zum dritten Mal wiedergewählt
worden sei. Die (Kern-)Familie des Beschwerdeführers werde weder
von den Sicherheitskräften behelligt noch gesucht. Dies sei vielleicht
vor 10 bis 20 Jahren der Fall gewesen, sei heute aber gänzlich nicht
mehr so. Selbst der Vater des Beschwerdeführers teile bezüglich
Behelligungen durch die Behörden diese Ansicht, meine aber, die
Behörden hätten noch immer ein Auge auf seine Familie. Über den
Bruder I._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem
Jahre 1995 wegen illegalen Waffentragens; dieser werde von den
Behörden aber nicht gesucht und es bestehe auch kein Passverbot
gegen ihn. Auch über den Bruder G._______ bestehe ein
gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1992 wegen Schmuggels;
aber auch dieser werde weder von den Behörden gesucht noch
bestehe ein Passverbot gegen ihn. Da beide Brüder des
Gesuchstellers nicht gesucht würden, sei dieser keiner Reflexverfol-
gung ausgesetzt.
5.5.2 Bezüglich der ihn persönlich betreffenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers ergaben die Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara, dass das Kaffeehaus "N._______" bis vor etwa zwei
Jahren bestanden habe. Diesbezüglich bestünden mit den
Sicherheitsbehörden keine Probleme. Ausserdem existierten heute in
B._______ zahlreiche Kaffeehäuser. Der Beschwerdeführer werde von
der Armee nicht gesucht. Auch bei den türkischen Behörden liege
gegen den Beschwerdeführer nichts vor. Es bestehe weder ein
Datenblatt noch ein Passverbot gegen ihn und er werde weder von der
Polizei noch von der Gendarmerie lokal oder national gesucht.
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5.6
5.6.1 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2009 erklärt der Be-
schwerdeführer, es stimme, dass sich seine Familie immer für die So-
zialdemokratie und für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, ihre
Einstellung betreffend die Sozialdemokratie habe mit derjenigen der
CHP jedoch nichts zu tun. Die CHP sei eine Partei, die der türkischen
Armee nahe stehe und die illegale Organisation "Ergenekon" verteidi-
ge. Diese jedoch kämpfe gegen Demokraten und speziell gegen die
PKK. Sein Bruder und sein Vater seien allerdings als Mitglieder der
PKK etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Deshalb sei es gar nicht
möglich, dass jemand die PKK unterstütze und gleichzeitig der CHP
nahe stehe. Seine Familie habe ausser der verwandtschaftlichen Be-
ziehung mit O._______ H._______ und der Politik der CHP nichts zu
tun.
5.6.2 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, es stimme aber nicht, dass
seine Familie durch die Sicherheitskräfte nicht behelligt und gesucht
werde. Sein Bruder M._______ (N (...)) sei zwischen 2002 und 2003 in
L.________ festgenommen und bedroht worden. Er selber sei im Jahr
2003/2004 mehrmals festgenommen und bedroht worden. Ausserdem
sei er auch in der Schweiz aktiv, er sei Mitglied des Vereins "(...)" in
F._______. Sein Bruder P._______ sei Mitglied der DTP in C._______
und im Jugendflügel aktiv tätig. Auch er werde unter Druck gesetzt.
5.6.3 Dass die Botschaft betreffend die Verhaftung von I._______ im
Jahr 2001 und diejenige von G._______ im Jahr 1986 nichts gefunden
habe, finde er sehr fraglich.
5.6.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es stimme nicht, dass er
von der Armee, der Polizei und der Gendarmerie nicht gesucht werde.
Er werde schon gesucht, aber ob dies offiziell sei wisse er nicht. Dass
kein Passverbot gegen ihn bestehe, stimme allerdings. Es könne
schon sein, dass er offiziell nicht gesucht werde, dann bestehe auch
kein zugängliches Datenblatt gegen ihn. Es gebe aber sicher auch an-
dere Datenblätter, die nicht zugänglich seien und deshalb auch die
Botschaft nicht erreichen könne.
5.6.5 Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass er die
Abklärung des Beauftragten der Botschaft als unseriös und nicht kor-
rekt erachte. Nach den Abklärungen durch die Botschaft habe ihm sein
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Vater erklärt, er habe Angst gehabt, am Telefon alles richtig zu erzäh-
len, weil er nicht sicher gewesen sei, mit wem er gesprochen habe.
6.
6.1 Vorab kann festgestellt werden, dass für das Bundesverwaltungs-
gericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Abklärungsergeb-
nisse der Botschaft in Ankara zu zweifeln. Deswegen wird festgestellt,
dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder vom Militär,
von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler
Ebene gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, aufgrund eigener politischer Aktivitäten von den türkischen Be-
hörden verfolgt worden zu sein. Er gibt lediglich an, (wie seine gesam-
te Familie) Sympathisant der KONGRA-GEL (gewesen) zu sein.
6.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Jahr 1999 eine Woche lang festgehalten worden,
weil er verbotenerweise an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen
habe. Er sei jedoch nie vor Gericht gewesen.
6.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchen-
de Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Ausserdem setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraus.
6.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten einwö-
chigen Haft im Jahr 1999 bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
diese aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellt. Ausserdem lag die Festnahme
im Zeitpunkt seiner Ausreise zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für
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diese gewertet werden zu können bzw. in asylrechtlicher Hinsicht er-
heblich zu sein. Darüber hinaus hatte dieses Vorkommnis auch keine
weiterreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge,
wurde doch beispielsweise nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein-
geleitet. Dieses Vorbringen hält somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei während
seines Militärdienstes aufgrund seiner Herkunft ständig diskriminiert
worden. Nach Beendigung desselben habe er in seinem Heimatdorf
ein Kaffeehaus geführt. Seither sei er dort mehrfach von den Sicher-
heitskräften (Militär) belästigt worden. Im Jahr 2003 und 2004 hätten
sie die Teestube zweimal willkürlich geschlossen. Zuletzt sei er von der
Armee aufgefordert worden, für die Soldaten in Sirnak – da er dort sei-
nen Dienst geleistet habe – als Spitzel zu arbeiten.
6.7 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. So blieben seine Aussagen zu diesen Punkten unsubstanziiert.
Beispielsweise vermochte er bei den Anhörungen – welche anfangs
2005 stattfanden – bezüglich der angeblichen Schliessungen des Kaf-
feehauses keine genaueren Angaben zu machen, als dass diese in
den Jahren 2003 und 2004 erfolgt seien. Darüber hinaus vermochte er
dazu nichts zu sagen. Auch hinsichtlich der Aufforderung des Militärs,
als Spitzel zu arbeiten, blieb es bei auffällig vagen Aussagen. Im Übri-
gen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der
Vorinstanz verwiesen werden. Aus diesen Gründen kann der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund persönlicher
Gründe in der Türkei einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt
sei.
6.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner
Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehöriger
einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Deshalb bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer zufolge seiner in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Brüder G._______ und I._______ bei einer Rückkehr in die
Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.
6.9 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden
Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK
1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits begrün-
det, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindli-
chen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollzieh-
bar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.10 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung der Praxis
der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so-
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor al-
lem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt
wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hin-
weisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Euro-
päische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden
zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdi-
scher Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen ha-
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ben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfun-
gen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliess-
lich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte
abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Ab-
sicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu
bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele
würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie
so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.,
mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
6.11 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger
bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbe-
sondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben
oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer,
die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung
gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist
dabei auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wieder-
einreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchs-
einreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies
wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge
hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202).
6.12 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, G._______
H._______ (N (...)), wurde im Jahr 1986 zusammen mit seinem Vater
angeklagt, der PKK Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben. Die
beiden Männer wurden freigesprochen. In diesem Zusammenhang war
G._______ jedoch neun Monate inhaftiert. Auch danach hatte er
mehrfach Probleme mit den heimischen Sicherheitskräften, so führten
diese wiederholt nächtliche Hausdurchsuchungen durch und nahmen
ihn auf den Posten mit. Im Jahr 2000 wurde er Mitglied der HADEP,
inzwischen aber wieder ausgeschlossen, weil er sich im Ausland
aufhält. Gegen G._______ besteht ein politisches Datenblatt mit dem
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Vermerk "unbequeme Person", welches die Polizei von C._______
1986 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt hat. Am
26. Oktober 2000 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am
15. Januar 2002 stellte das BFM (damals BFF) fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl gewährt wurde.
6.13 Auch der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers, I._______
H._______ (N (...)), wurde seit 1986 wegen Unterstützung der PKK
von den türkischen Behörden belästigt und verfolgt. Im Jahre 1995
wurde er wegen Sammelns von PKK-Spenden festgenommen und
wegen Unterstützung der PKK zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt. Nach der Verbüssung von 20 Monaten Haft wurde er im
Herbst 1998 bedingt entlassen. Im Sommer 2001 wurde er festge-
nommen und intensiv nach dem Aufenthaltsort von G._______ befragt.
Nach einem Besuch von zwei Gästen aus der Schweiz (unter anderem
die Rechtsvertreterin der H._______-Brüder) wurde er am 24. Juli
2001 von den Militärs zuhause abgeholt und inhaftiert. Gegen ihn und
andere beteiligte Personen wurde eine Untersuchung wegen
Unterstützung des Terrors eingeleitet. Dieses Strafverfahren endete im
Oktober 2001 mit einem Freispruch. Danach wurde ihm aber seine
Arbeitsstelle gekündigt. Nach seiner Freilassung wurde er weiterhin
mehrmals von den Militärs zu Hause abgeholt und für einige Stunden
festgehalten. Aus diesen Gründen suchte er am 11. Februar 2002 um
Asyl in der Schweiz nach. Am 30. Juli 2004 stellte das BFM fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl.
6.14 Gemäss vorstehender Ausführungen wurden die beiden Brüder
G._______ und I._______ des Beschwerdeführers in ihrem Heimat-
staat verfolgt bzw. hatten zum Zeitpunkt ihres Asylentscheids
zumindest begründete Furcht vor Verfolgung. Ihr politisches Enga-
gement wird nicht in Frage gestellt. Angesichts des verwandtschaft-
lichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und des bekannten Vor-
gehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell eingestufte
Familien erscheint es also nicht von vornherein als unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.
6.15 Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Re-
flexverfolgung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die die Brüder
G._______ und I._______ betreffenen Gerichtsverfahren sind seit
vielen Jahren abgeschlossen. Sie endeten mit einem Freispruch bzw.
wurde die Haftstrafe verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass
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nach den beiden Brüdern nicht mehr gefahndet wird. Dies wird auch
von der Botschaft bestätigt. G._______ wurde im Jahr 2000 Mitglied
der HADEP, diese schloss ihn aber kurz darauf wegen seines
Aufenthalts im Ausland (in der Schweiz) wieder aus. Weiter hat der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer
Behörden und auch in seinen Eingaben an die ARK und an das
Bundesverwaltungsgericht nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise
schwere persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner
Brüder erlitten zu haben. Er erklärte beispielsweise auch nicht, nach
diesen befragt worden zu sein. Der Beschwerdeführer wiederholte
lediglich immer wieder, mehrere seiner Familienmitglieder seien in der
Türkei verfolgt worden, was vorliegend nicht bestritten wird.
Schliesslich stand der Beschwerdeführer selbst offensichtlich nicht in
einer exponierten politischen Stellung, so gab er an, lediglich
Sympathisant der KONGRA-GEL gewesen zu sei. Laut den aktuellen
Botschaftsabklärungen besteht gegen ihn auch kein Datenblatt und er
wird behördlich nicht gesucht.
6.16 Im Übrigen halten sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwes-
tern des Beschwerdeführers weiterhin im Dorf B._______ auf, ohne
von den Sicherheitskräften behelligt zu werden. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers arbeitet sein Vater, der Mitte der 80-er Jahre sel-
ber in einem PKK-Verfahren angeklagt gewesen sei, heute dort als
Landwirt und verkauft Tabak (A11/10, S. 3). Auch dies lässt darauf
schliessen, dass die Familie H._______ und somit auch der
Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist.
6.17 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zum Schluss, dass sich aus den Akten des Be-
schwerdeführers sowie aus denjenigen seiner Brüder G._______ und
I._______ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer seiner Brüder wegen in der Türkei einer in
asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt
sein wird. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die
heimatlichen Behörden bei seiner Rückkehr in die Türkei einlässlich
zur eigenen Person und möglicherweise über seine Brüder befragen
werden. Angesichts des äusserst geringen eigenen politischen
Hintergrunds sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen
Militärdienst in der Türkei bereits geleistet hat, darf indes
angenommen werden, dass die türkischen Grenzorgane den
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Beschwerdeführer nach einem derartigen Verhör wieder entlassen
werden.
6.18 Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund des politischen Engage-
ments seiner Verwandten, insbesondere seiner Brüder G._______ und
I._______ einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden
ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in
Zukunft ausgesetzt zu sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die
vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant.
6.19
6.19.1 Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe geltend machen kann, da er anlässlich seiner Stel-
lungnahme zur Botschaftsabklärung geltend machte, er sei aktives
Mitglied des Vereins "(...)" in F._______.
6.19.2 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Un-
ter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass Auslandsaktivitäten von oppositionellen Kurden, welche erkenn-
bar in einer entsprechenden Partei mitwirken und individuell identifi-
ziert werden können, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem türki-
schen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte da-
von auszugehen sein, dass die türkischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die für eine
solche Partei tätig ist, nach wie vor als verdächtige Person der Regie-
rung ansehen würden. Angesichts der limitieten Ressourcen des türki-
schen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner konkreten exilpoli-
tischen Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Be-
schwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen
Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Ak-
ten klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, Mitglied
des Vereins "(...)" in F._______ zu sein. Dabei handelt es sich jedoch
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um einen offenbar kulturfördernden Verein und nicht eine politische
Partei und der Beschwerdeführer gab auch nicht an, eine exponierte
Stellung inne zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die
türkischen Sicherheitsbehörden explizit für das Engagement des
Beschwerdeführers in eben genanntem Verein interessieren. Es ist
nämlich davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann
ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer
habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine
Anhaltspunkte. Sein politisches Engagement in der Schweiz muss –
wenn überhaupt bestehend – als geringfügig bezeichnet werden. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in
der Türkei keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei
einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante
Gefährdung zu befürchten, sondern lediglich mit den üblichen
Routinebefragungen zu rechnen hat. Subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor.
6.20 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung res-
pektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben ein-
zugehen, weil sie mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung
herbeizuführen vermögen und somit am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Seite 20
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 21
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8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könne. Ei-
genen Angaben zufolge leben seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie
zwei Schwestern nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1/8, S. 2
sowie Botschaftsantwort). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der
Türkei und insbesondere in seinem Dorf über ein intaktes soziales Be-
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ziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Un-
terstützung seiner Familie zählen können. Vor seiner Ausreise hat er in
seinem Heimatdort in einem Kaffee- bzw. Teehaus gearbeitet. Ausser-
dem verfügt er auch über Arbeitserfahrung als Landwirt (vgl. A1/8,
S. 2). Er ist jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund,
weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Türkei wieder einer
Arbeit nachgehen kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der AKR auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am
1. Juni 2005 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers eine Fürsorgebestätigung des Asylbewerberzentrums Buchser-
berg vom 25. Mai 2005 zu den Akten, womit sie für den Beschwerde-
führer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
Seite 23
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suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die notwen-
digen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Le-
bensunterhalts die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Es ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer heute einer Arbeit nachgeht,
weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbs-
einkünfte verfügt und prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind die ku-
mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist. Deshalb sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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