Abtei lung IV
D-4655/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4655/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der tamilischen Eth-
nie aus Z._______/Jaffna mit letztem Wohnsitz in Y._______/Kilinochi-
chi – eigenen Angaben zufolge Sri Lanka von Colombo aus zusammen
mit ihren Kindern am 25. März 2005 mit dem Flugzeug verliess und am
gleichen Tag in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. März 2005 um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 4. April 2005 sowie der
direkten Anhörung vom 7. April 2005 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen Probleme ihres Ehemannes geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2005 – der Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin am 14. April 2005 eröffnet – das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ablehnte und deren
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, und es sei entge-
gen ihrer Behauptung, in Sri Lanka aufgrund von Familienstreitigkeiten
niemanden zu haben, davon auszugehen, sie habe in ihrem Heimat-
land ein Beziehungsnetz,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 13. April 2005 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen wurden,
dass sie – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom
11. Mai 2005 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM vom
12. April 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und die Aufhebung der
Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Ertei-
lung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung im Wesentlichen
ausführte, sie habe in Sri Lanka aufgrund von Familienstreitigkeiten
kein familiäres Beziehungsnetz und eine Rückkehr sei ihr als allein er-
ziehende Mutter von drei Kindern ohne ihren Ehemann nicht zumutbar,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Mai 2005 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Behandlung
des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschob,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Beschwerde richte sich nur ge-
gen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die angefochtene Verfü-
gung, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betreffe, in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Wegweisung als
solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2005 an seinen
Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach einer einmaligen
Fristerstreckung mit Eingabe vom 17. Juni 2005 zur Vernehmlassung
des BFM Stellung nahmen,
dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom
6. August 2007 mit Verfügung vom 28. September 2007 abgelehnt und
die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet wurde und eine da-
gegen erhobene Beschwerde im gleichzeitig ergehenden Urteil D-
7322/2007 behandelt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die am 31. De-
zember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernom-
men hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2
VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass – wie bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2005 festgehalten –
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs vorliegend unangefochten blieben und damit auch die
Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist
(Art. 44 AsylG), womit die Ziffern 1 -3 der angefochtenen Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sind und Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung
bildet,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/2 eine umfassende
Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen und dabei unter
anderem festgestellt hat, die Rückschaffung abgewiesener Asylge-
suchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi,
Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrik-
te Trincomalee, Batticaloa und Ampara) sei angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen Lage unzumutbar,
dass bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammten, zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der In-
anspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den könne,
dass es für die Zumutbarkeit der Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylsuchender in den Grossraum Colombo besonders begünstigender,
das heisst positiver individueller Umstände bedürfe wie namentlich ein
tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation,
dass seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils die Behör-
den – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnah-
men auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert haben (vgl.
dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom
21. April 2009, D-7027/2006 vom 20. Oktober 2009, D- 4125/2006 vom
16. Februar 2010),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich seit dem 5. Au-
gust 2007 in der Schweiz aufhält und sein Verfahren D-7322/2007 mit
dem vorliegenden koordiniert beurteilt wird,
dass es sich demnach erübrigt, auf die Begründung in der Beschwerde
näher einzugehen, wonach der Beschwerdeführerin als allein erzie-
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hende Mutter von drei Kindern eine Rückkehr nach Sri Lanka ohne ih-
ren Ehemann nicht zumutbar sei,
dass sich die weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin und auch
diejenigen ihres Ehemannes allesamt im Norden des Landes aufhalten
oder in die Schweiz ausgereist sind,
dass demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Familie
verstossen wurde, offen bleiben kann,
dass es keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes
familiäres oder soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin und
ihrer Familie im Grossraum Colombo gibt,
dass die Beschwerdeführerin zwar vor ihrer Ausreise acht Monate in
Colombo wohnte und für verschiedene Restaurants kochte,
dass jedoch nicht davon auszugehen ist, sie habe sich in dieser
kurzen Zeit, während der sie überdies mehrere Male umziehen musste
und neben der Arbeit noch drei Kinder zu versorgen hatte, ein trag-
fähiges Beziehungsnetz aufbauen können,
dass sie und die Kinder sich zudem während bald fünf Jahren nicht
mehr im Heimatland aufgehalten haben,
dass auch der Geschäftsfreund des Ehemannes der Beschwerde-
führerin, bei welchem dieser vor seiner Ausreise einen Monat gewohnt
und gearbeitet hat, die Anforderungen an ein tragfähiges Beziehungs-
netz nicht erfüllt, zumal nicht als gesichert gelten kann, dass dieser
immer noch dort wohnt und die ganze Familie bei sich aufnehmen
könnte,
dass die aus dem Krisengebiet stammende Familie zudem einer er-
höhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wäre, zumal da-
von auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen
Grund für einen Aufenthalt im Süden des Landes vorweisen können,
dass Tamilen, welche wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
ursprünglich aus Jaffna stammen, diesen behördlichen Behelligungen
in besonderem Masse ausgesetzt sind,
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dass somit nicht von besonders begünstigenden Umständen für eine
Rückkehr nach Colombo ausgegangen werden kann,
dass bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl im Sinne einer völ-
kerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung bildet, wenn von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder
betroffen sind,
dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – nun seit
bald fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und offenbar gut integriert
sind,
dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung
aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits, und
die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in
die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland un-
ter den gegebenen äusserst schwierigen Lebensbedingungen für Ta-
milen in Sri Lanka andererseits, zu starken Belastungen in ihrer weite-
ren Entwicklung führen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der gesamten Ak-
tenlage und der vorstehenden Ausführungen zum Schluss gelangt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgrün-
de im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sodass die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuordnen ist,
dass das Bundesamt demnach zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug
der Wegweisung sei zumutbar und die Beschwerde daher gutzuheis-
sen ist,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2005 betreffend die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen
ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
als gegenstandslos erweist,
dass obsiegenden Parteien eine Entschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen
werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es die Rechtsvertretung bis anhin unterlassen hat, eine Kosten-
note einzureichen, sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren je-
doch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf
Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird (Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Original der Verfügung des BFM vom 12. April 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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