Abtei lung IV
D-4655/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4655/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Kahramanmaras), verliess
die Türkei zusammen mit ihrem Ehemann und der jüngeren Tochter
nach eigenen Angaben am 18. Juni 2001 auf dem Luftweg nach
Bosnien und Herzegowina und gelangte von dort über Italien am
25. Juni 2001 in die Schweiz, wo sie am 28. Juni 2001 schriftlich um
Asyl nachsuchen liess.
A.a Bei der Kurzbefragung vom 3. Juli 2001 im Empfangszentrum
(vormals Empfangsstelle) B._______ und der Anhörung zu den Asyl-
gründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 14. August
2001 und deren Fortsetzung vom 17. August 2001 machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen
geltend, sie habe schon als Kind mit ihrer Familie zusammen Guerillas
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK; Partia Karkeren Kurdistan) unter-
stützt. Ein jüngerer Bruder habe sich vor ungefähr zwei Jahren dieser
Organisation angeschlossen. Im Zusammenhang mit Aktivitäten ihrer
Familie sei sie bereits vor 12 Jahren einmal drei Tage in Haft gewesen.
Nach ihrer Heirat im Jahr 1992 habe sie mit ihrem Ehemann, einem
Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), die Unterstützung der
Guerillas fortgesetzt. Sie seien deswegen von Soldaten wiederholt be-
schimpft und beleidigt und ihr Ehemann vom Militär mitgenommen und
geschlagen worden. Anfangs Juni 2001 habe ihr Ehemann im Auftrag
von Guerillas in C._______ Ware bezogen, worunter sich auch
Munition befunden habe. Die Ware sei noch am gleichen Abend von
den Guerillas abgeholt worden. Ihr Ehemann, der diese noch ein Stück
auf ihrem Weg begleitet habe, sei auf deren Rat hin in jener Nacht
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe das
Militär bei ihr eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei die
Pässe beschlagnahmt. Sie selbst habe man zunächst auf den
Dorfposten gebracht und dann auf den Militärposten von D._______
überführt, wo sie drei Tage festgehalten und von sieben Männern
vergewaltigt worden sei. Ihre Schwiegermutter habe wegen der
Krankheit ihrer Tochter ihre Freilassung erwirken können. Bei ihrer
Rückkehr nach Hause habe sie eine Mitteilung ihres Ehemanns
erhalten, wonach sie zu ihm nach C._______ kommen solle. Mit ihrer
jüngeren Tochter sei sie nach C._______ gegangen, wobei sie die
Militärkontrollen mit dem Hinweis habe passieren können, sie bringe
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ihr krankes Kind zum Arzt. Noch am gleichen Tag seien sie und ihr
Ehemann von C._______ nach Istanbul weitergereist, wo sie die
Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen hätten.
A.b Am 20. August 2001 übermittelte Dr. med. E._______, Facharzt
FMH Allgemeinmedizin, der kantonalen Fremdenpolizei ein ärztliches
Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin.
A.c Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin reiste am 4. August
2002 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Anlässlich ihrer An-
hörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 28. August 2002
erklärte sie unter anderem, in der Schule vom Lehrer und den Schul-
kameraden immer wieder wegen ihrer kurdischen Abstammung und ih-
rer Eltern geschlagen und beschimpft worden zu sein.
A.d Am 24. September 2002 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin
geboren.
A.e Am 8. Mai 2003 hörte das BFF die Beschwerdeführerin ergän-
zend an. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vor-
bringen und erklärte, ihre in der Türkei lebenden Angehörigen würden
nach ihrem Aufenthaltsort gefragt.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2003 fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Urteil vom 16. Juni 2005 hiess die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 24. Juli 2003 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt wurde. Die Verfügung des BFF vom 23. Juni 2003 wur-
de aufgehoben und die Akten zur weiteren Abklärung und Neubeurtei-
lung an das BFM zurückgewiesen.
II
D.
D.a Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM am 13. September
2005 zwei Zeitungsartikel aus "Özgür Politika" vom 10. Juli 2002.
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D.b Am 15. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein türki-
sches Gerichtsdokument (Entscheid des ...) vom 20. April 2006 ein.
D.c Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin
einen Bericht des (...) vom 6. September 2006 und ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 30. September 2006 zu den
Akten.
E.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 9. November 2006 ein wei-
teres Mal an. Dabei machte sie neben den bisherigen Vorbringen unter
anderem geltend, mit dem Dokument vom 20. April 2006 könne sie be-
legen, dass ihre in der Türkei verbliebene Mutter belästigt werde. Die
Polizei habe bei dieser eine Hausdurchsuchung durchgeführt und da-
bei eine Tasche ihres Bruders, der bei der PKK sei, mitgenommen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärun-
gen in der Türkei.
F.b Die Botschaft informierte das BFM am 23. März 2007 über die Er-
gebnisse ihrer Abklärungen.
F.c Am 12. April 2007 gab das BFM gab den Beschwerdeführenden
den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung bekannt und räumte
ihnen Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und Gegen-
beweismittel zu bezeichnen.
F.d Am 23. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Stel-
lungnahme ein.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2007 fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Seite 4
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H.
H.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei ihnen unter Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Streit-
sache zur substanziellen Erweiterung der Sachverhaltsabklärung ge-
mäss dem Urteil der ARK vom 16. Juni 2005 an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantra-
gen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei Ein-
sicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort zu gewähren
und es sei die Beschwerdeführerin von einer Fachperson befragen
bzw. diese von einer forensisch einschlägig qualifizierten Expertin be-
gutachten zu lassen. Der Eingabe lag unter anderem (vgl. S. 6 unten
der Beschwerde) ein ärztlicher Bericht des (...) vom 6. Juli 2007 bei.
H.b Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 ergänzte der Rechtsvertreter die
Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2007 ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, lehnte den Antrag auf erweiterte Akteneinsicht ab
und räumte dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2007, der ein Artikel über
transkulturelle Psychiatrie beilag, hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Anträgen fest. Gleichzeitig liessen sie beantragen, es sei die Be-
gutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson mit Kennt-
nissen der Psychotraumatologie anzuordnen.
L.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführe-
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rin um Entscheid über ihren Beweisantrag in Sachen einer amtlichen
Begutachtung.
M.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 Gelegenheit zur
Einreichung einer Kostennote. Dieser übermittelte seine Kostennote
am 12. November 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, es
erscheine im türkischen Kontext realitätsfremd, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin während Jahren unter dem Verdacht der PKK-Un-
terstützung immer wieder kurz und ohne Einleitung weiter greifender
Untersuchungsmassnahmen festgenommen worden sei. Ebenso wirke
es lebensfremd, dass Guerillas der PKK über Jahre hinweg die Hilfe-
leistungen eines unter Beobachtung der heimischen Sicherheitskräfte
stehenden Dorfbewohners in Anspruch genommen hätten, da das Ri-
siko einer Enttarnung und Festnahme zu hoch gewesen wäre. Die an-
gebliche Unterstützungstätigkeit ihres Ehemannes müsse als unglaub-
haft eingestuft werden, weshalb auch die von ihr geltend gemachte
Reflexverfolgung nicht glaubhaft sei.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Asylverfahrens so-
wohl zum Auftauchen der Guerillas wie auch zur anschliessenden
Festnahme unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der kantonalen
Anhörung habe sie angegeben, sie habe die vier Guerillas, die im Juni
2001 zu ihnen nach Hause gekommen seien, von früheren Besuchen
her gekannt, und es seien die gleichen Männer gewesen, die ihrem
Mann den Auftrag gegeben und die Sachen abgeholt hätten. Bei der
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zweiten ergänzenden Anhörung habe sie behauptet, nur einen Guerilla
von früher gekannt zu haben. Zudem habe sie angegeben, neben zwei
vom ersten Besuch bekannten Männern seien bei der Abholung der
Waren zwei andere Guerillas mitgekommen. Bei der Kurzbefragung
habe sie gesagt, sie sei auf dem Posten von D._______ - ausser
während der Misshandlungen - immer in einem sehr kleinen Raum, in
dem sie gerade habe sitzen können, untergebracht gewesen. In der
zweiten ergänzenden Anhörung habe sie gesagt, sie sei in der Regel
in einem Raum gewesen, der etwa die Grösse des Anhörungsraumes
beim BFM gehabt habe. Bei dieser Anhörung habe sie auch erklärt, es
habe auf dem Posten einen Raum gehabt, in den sie jeweils zum
Rauchen gegangen sei. Davon habe sie früher nie gesprochen.
Anlässlich der Kurzbefragung habe sie gesagt, man habe sie in
D._______ wiederholt vergewaltigt und immer wieder für dreissig
Minuten in ihre Zelle zurückgebracht. Diesen klaren zeitlichen Ablauf
habe sie später nicht mehr schildern können. Sie habe vielmehr
erklärt, während ihrer Haft keinerlei Zeitgefühl mehr gehabt zu haben,
da sie ohne Uhr in einem fensterlosen Raum festgehalten worden sei.
Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, wie die
Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung zur Aussage gekommen
sei, nach den Misshandlungen regelmässig für eine halbe Stunde in
die Zelle zurückgebracht worden zu sein. Schliesslich habe sie bei der
Kurzbefragung angegeben, sie sei auf dem Posten von sieben
Männern, die sich abgewechselt hätten, vergewaltigt worden. Im
Rahmen der zweiten ergänzenden Anhörung habe sie hingegen
behauptet, nicht genau zu wissen, wie viele Polizisten sie damals
vergewaltigt hätten. Die zahlreichen widersprüchlichen und
ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen
Elementen der Verfolgungsgeschichte führten zum Schluss, sie
beziehe sich mit den Aussagen auf einen konstruierten Sachverhalt.
Es könne nicht geglaubt werden, dass sie im Zusammenhang mit
politischen Aktivitäten ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung
ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere müssten auch die angebliche
Haft und die damit verbundenen Misshandlungen als unglaubhaft
gewertet werden. Diese Einschätzung werde durch die Ergebnisse der
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara erhärtet.
4.1.3 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben,
dass weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen ihren Ehe-
mann Datenblätter vorlägen. Weder sie noch ihr Ehemann würden ge-
sucht und sie unterstünden keinem Passverbot. Das von ihr einge-
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reichte Dokument des (...) aus dem Jahr 2006 sei authentisch. Es
wurde darin nach einer Denunziation die richterliche Erlaubnis zu
einer Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter erteilt. Die Durchsuchung sei
offenbar ergebnislos verlaufen. Gemäss den Erkenntnissen der
Botschaft liege auch gegen die Mutter der Beschwerdeführerin bei den
türkischen Behörden nichts vor. Im Hinblick auf die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es vorliegend keine Gründe
gebe, an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in
Ankara zu zweifeln, die sich über Jahre hinweg als äusserst
zuverlässig erwiesen hätten. Der Einwand, es gebe in der Türkei noch
weitere Registrierungssysteme, in welche die Schweizer
Verbindungsbeamten gar keinen Einblick hätten, habe sich bisher als
reine Behauptung erwiesen, für die keine überzeugenden Beweise
geliefert worden seien.
4.1.4 Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehemann gegenüber den heimatlichen Behörden als un-
bescholtene Bürger gälten. Sie hätten keine Verfolgung bzw. Reflexver-
folgung durch die türkischen Behörden glaubhaft machen können. Auf-
grund der Aktenlage gebe es auch keine konkreten Hinweise auf eine
begründete Furcht vor einer wahrscheinlichen, in Zukunft drohenden
asylrelevanten Verfolgung.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, die am 9. November 2006 mit der Befragung der Beschwer-
deführerin befasste Sachbearbeiterin des BFM habe verkannt, dass
die interindividuellen Unterschiede in der Tatverarbeitung von Verge-
waltigungsopfern erheblich seien. Sie habe die Aussagefähigkeit der
Beschwerdeführerin blockiert, indem sie ihr zu verstehen gegeben
habe, sie glaube ihr nicht, dass es ihr schwer falle, über die Vergewal-
tigung zu sprechen. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie auf
Anweisung der ARK die Vergewaltigung zur Sprache bringe; es sei
aber offensichtlich, dass sie dieser Anweisung keinen Kredit entgegen-
bringe und nicht in der Lage gewesen sei, von ihrer Befangenheit inne-
ren und intellektuellen Abstand zu nehmen. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in der Befragung vom 9. November 2006 würden
mehrere Realitätsmerkmale und Wahrheitszeichen aufweisen. Es sei
auf die ungesteuerten Körpersignale (Weinen, Ohnmacht) und von ihr
genannte Details (Lachen, Beschimpfen, Trinken, Klatschen, Duschen,
Vaterschaftsbeanspruchung durch die Guerillas) zu verweisen, die sie
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niemals erfunden haben könne. Ihre Schilderung sei geprägt von
Homogenität, die wesentlichen Elemente der erlittenen Folter passten
zusammen. Ihre Aussagen seien von Konstanz geprägt, soweit man
sie habe aussagen lassen. Die Arztberichte stützten die
Vergewaltigungsvorbringen. Im Übrigen gehöre es zu den
unumstösslichen Erkenntnissen der Aussagepsychologie, dass
traumatisierte Personen nicht ausschliesslich mit den für Gesunde
geltenden Beurteilungsstandards in ihrer Glaubhaftigkeit gemessen
werden dürften. Die vergewaltigenden Folterer hätten nicht nur die
Beschwerdeführerin erniedrigt, die Vergewaltigungen seien vielmehr
eine Ersatzmassnahme gegen den Ehemann und den Bruder
gewesen, weil eine gesetzeskonforme Sanktion der PKK-
Unterstützung dem Staat offenbar zu wenig abschreckend erschien
oder sonst hätte scheitern müssen. Durch Urkundenbeweis sei
dargetan, dass die Sicherheitskräfte die Familie ins Fadenkreuz
antikurdischer Verfolgung genommen hätten.
Ausserdem wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verlet-
ze den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör, indem die
von der ARK geforderte Befragung von einer Person durchgeführt wor-
den sei, die unübersehbare Zeichen der Befangenheit gesetzt habe. In
der angefochtenen Verfügung seien alle noch so klaren Hinweise auf
die erlittene Verfolgung ausgeklammert. Die Beschwerdeführerin sei
von einer Fachperson zu befragen, falls die Vergewaltigung trotz der
Guerillatätigkeit ihres Bruders nicht schon als naheliegend angesehen
werde. Im Schreiben vom 12. Juli 2007 macht der Rechtsvertreter zu-
dem ergänzend geltend, er habe von Frau G._______, welche die
Beschwerdeführerin als Privatperson an der Anhörung vom 9. No-
vember 2006 begleitet hatte, erfahren, dass sich die Sachbearbeiterin
des BFM anlässlich eines Telefongesprächs von Anfang 2007 ihr ge-
genüber dahingehend geäussert habe, die Beschwerdeführerin sei
eine begnadete Schauspielerin, lüge wie gedruckt und sie glaube ihr
kein Wort; der ausschliessliche Grund für deren Aufenthalt in der
Schweiz sei eine Nasenoperation. Frau G._______ sei dazu als Zeugin
zu befragen. Da ihm Frau G._______ dies erst in den letzten Tagen
mitgeteilt habe, sei die Geltendmachung des Ausstandsgrundes nicht
verspätet.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die zuständige
Sachbearbeiterin habe die im Schreiben vom 12. Juli 2007 zitierten
Äusserungen entweder gar nicht gemacht oder diese seien sinnver-
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zerrt dargestellt. Insbesondere stellten die von ihr am Telefon geäu-
sserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin lediglich eine Wiederholung der aus dem ersten Asylent-
scheid bekannten Einschätzung ihrer Asylbegründung dar. Die jüngste
Anhörung vor dem BFM sei in einem guten Klima und unter fairen Be-
dingungen erfolgt, so dass auch seitens der Hilfswerksvertretung keine
Beanstandungen gemacht worden seien. Was den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztbericht anbelange, sei darauf hinzuweisen,
dass ein mit medizinischen Methoden diagnostiziertes posttraumati-
sches Belastungssyndrom nicht als Beweismittel für die Glaubhaftig-
keit von Asylvorbringen herangezogen werden könne, da es einzig im
Ermessen der zuständigen Asylbehörden liege, diese mit ihren spezifi-
schen aussageanalytischen Methoden zu prüfen und beurteilen. Sollte
die Beschwerdeführerin tatsächlich unter psychischen Problemen lei-
den, so seien diese den Erkenntnissen des BFM zufolge in der Türkei
adäquat behandelbar.
5.
5.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu
treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit
einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden
sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b),
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Sei-
tenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer
Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könn-
ten (Bst. d).
Diese Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, an-
wendbar, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in ir-
gendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Ein-
fluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (RETO FELLER
in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu
Art. 10 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich / Basel / Genf 2002, S. 74).
Ausstandsgründe sind in der Regel im Verfahren vor der betroffenen
Behörde geltend zu machen, im Streitfall entscheidet darüber die Auf-
Seite 11
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sichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Erfährt die Partei von einem
möglichen Ausstandsgrund erst mit der Endverfügung von allfälligen
Ausstandsgründen, so kann sie eine Verletzung von Art. 10 VwVG
auch noch mit dem Rechtmittel gegen den Entscheid in der Hauptsa-
che geltend machen, sofern ihr für die verspätete Entdeckung des
Ausstandsgrundes keine Unsorgfalt anzulasten ist (RETO FELLER in:
AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 38 zu
Art. 10 VwVG). Erfährt die Partei von einem Ausstandsgrund erst,
nachdem sie gegen den Entscheid in der Hauptsache bereits Be-
schwerde erhoben hat, ist der Ausstandsgrund bei der
Rechtsmittelinstanz ohne Verzug geltend zu machen.
5.2 Es trifft nicht zu, dass die Sachbearbeiterin des BFM der Be-
schwerdeführerin zu verstehen gegeben hat, sie glaube ihr nicht, dass
es ihr schwer falle, über die Vergewaltigung zu sprechen. Sie hat im
Gegenteil auf die Bemerkung der Beschwerdeführerin, es falle ihr
schwer, über die Vergewaltigung zu sprechen, geanwortet: „Das glau-
be ich ihnen.“ Gleichzeitig hat die Sachbearbeiterin der Beschwerde-
führerin erläutert, es sei ihre Aufgabe, ihr hier dazu Fragen zu stellen
(act. A56/10, S. 5). Aus dem Protokoll der Anhörung vom 9. November
2008 ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, welche die Be-
hauptung in der Beschwerde, die Sachbearbeiterin habe in der Befra-
gung „unübersehbare Zeichen der Befangenheit“ gesetzt bzw. diese
sei nicht in der Lage gewesen, von ihrer Befangenheit inneren und in-
tellektuellen Abstand zu nehmen, stützen würden. Diesbezüglich ist er-
gänzend darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin in ihrer Bestätigung keinerlei Einwände hinsicht-
lich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung anbrachte.
Festzuhalten ist sodann, dass die Sachbearbeiterin des BFM nach der
Anhörung der Beschwerdeführerin vom 9. November 2006 die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara am 28. Dezember 2006 um die Vornah-
me von Abklärungen in der Türkei ersuchte, wobei sie erklärte, von In-
teresse sei insbesondere, ob gegen die Beschwerdeführerin und/oder
ihren Ehemann in der Türkei Datenblätter bestünden, sie von den hei-
matlichen Behörden gesucht würden, oder ob gegen sie ein Passver-
bot bestehe. Zudem ersuchte sie um Beurteilung der Authentizität des
beim BFM am 18. August 2006 eingegangenen Gerichtsdokuments
(...) vom 20. April 2006). Auch wenn sich die Sachbearbeiterin des
BFM im Januar 2007 gegenüber Frau G._______ - in welcher Form
Seite 12
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auch immer - kritisch zur Person der Beschwerdeführerin geäussert
bzw. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht haben
sollte, besteht unter diesen Umständen noch kein Grund, welcher bei
objektiver Betrachtung den Verdacht begründen würde, die
Sachbearbeiterin habe sich bereits aufgrund der Anhörung eine
abschliessende Meinung betreffend den Ausgang des Verfahrens
gebildet. Eine Befangenheit der Sachbearbeiterin des BFM im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG lässt sich mithin nicht feststellen. Eine
Befragung von Frau G._______ als Zeugin erweist sich damit nicht als
notwendig; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Anhörung vom 9. November 2006 oder eine daraus resultierende
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von den heimatli-
chen Sicherheitsbehörden anlässlich einer Hausdurchsuchung festge-
nommen, drei Tage inhaftiert und dabei vergewaltigt worden, nachdem
ihr Ehemann von PKK-Aktivisten beauftragt worden sei, in C._______
Waren für sie zu besorgen, die Behörden davon erfahren und deshalb
eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten.
6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
6.2.1 Bei der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
drei Tage auf dem Militärposten von D._______ festgehalten worden.
Sie sei auf dem Posten vergewaltigt worden. Man habe sie in einer
ganz kleinen Zelle festgehalten, aus der sie jeweils geholt worden sei,
wenn man sie vergewaltigt habe. Man habe sie immer wieder 30
Minuten in der Zelle gelassen und dann wieder geholt. Sie sei
abwechslungsweise von sieben Personen vergewaltigt worden. Sie sei
einmal bewusstlos geworden und wisse nicht mehr, wie oft sie
vergewaltigt worden sei. Zwei Personen hätten sie mitgenommen und
sie gebadet. Als sie aufgewacht sei, sei sie unter ihrer Decke gewesen
(act. A6/10 S. 5 f.). Im Rahmen der kantonalen Anhörung machte sie
am 14. August 2001 geltend, sie sei von Gendarmen festgenommen
und auf den Posten gebracht worden, wo sie nicht geschlagen worden
sei. Dann habe man sie ins Gefängnis gebracht, wo sieben Männer sie
geschlagen, vergewaltigt und alles Mögliche mit ihr gemacht hätten.
Sie sei von zwei Männern in die Dusche mitgenommen worden, wo
man sie habe duschen wollen. Nachher sei sie ohnmächtig geworden.
Als sie aufgewacht sei, sei sie mit einem weissen Leintuch bedeckt
gewesen. Die Männer hätten immer getrunken und geklatscht. Sie sei
gefragt worden, ob man ihren Bruder umbringen oder sie
vergewaltigen solle. Am dritten Tag habe man ihr gesagt, sie werde
nach Hause gehen können und sieben Guerillas bekommen. Danach
sei sie wieder dem Polizeiposten übergeben worden, wo man sie
freigelassen habe (act. A19/21 S. 10 f.). Bei der Fortsetzung der
Befragung am 17. August 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei im Gefängnis von D._______ zuerst eine halbe Stunde lang in
einem kleinen Zimmer festgehalten worden. Dann sei sie von zwei
Gendarmen zur Befragung mitgenommen worden; anschliessend habe
man sie mitgenommen und sie am Kopf geschlagen. Nachher habe
man alles Mögliche mit ihr gemacht. Sie wisse, dass sie von sieben
Männern vergewaltigt worden sei, da man ihr gesagt habe, sie werde
sieben Guerillas bekommen. Man habe alles mit ihr gemacht (act.
A19/21 S. 17 f.). Im Rahmen der Bundesanhörung vom 9. November
2006 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei schwierig zu erzählen,
was auf dem Posten geschehen sei. Sie hätten alles Mögliche mit ihr
gemacht. Auf dem Posten von D._______ seien ihr die Kleider
ausgezogen worden. Dieser Schmutz sei in ihr geblieben. Sie könne
sich daran erinnern, dass man ein „Eau de Cologne“ auf sie gespritzt
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habe. Damit habe man sie wieder zu sich bringen wollen. Sie hätten
Alkohol getrunken und sie ausgelacht. Als man sie habe freilassen
wollen, habe einer zu ihr gesagt, sie werde nun schwanger werden
und sieben Jungen zur Welt bringen, die als Kämpfer aktiv sein
würden. Sie wisse nicht genau, von wie vielen Polizisten sie
vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an eine Art Sofa aus Holz und
an eine Dusche erinnern, weil man sie ja zum Duschen gebracht habe.
6.2.2 Im Protokoll der Erstbefragung wurde festgehalten, die Be-
schwerdeführerin habe zu weinen begonnen, als sie erwähnte, verge-
waltigt worden zu sein. Bei der kantonalen Befragung wurde (am 14.
August 2001) festgehalten, dass sie zu weinen begonnen und laut ge-
atmet habe, als sie über die Vergewaltigung zu erzählen begann. Sie
habe während ihrer Erzählung die ganze Zeit geweint. Am 17. August
2001 wurde protokolliert, die Augen der Beschwerdeführerin seien wie
zu kleinen Schlitzen geworden, als sie aufgefordert worden sei, die
Vergewaltiger zu beschreiben. Ihre Lippen seien plötzlich blass gewor-
den und ihre Augenlider hätten zu zittern begonnen. Plötzlich sei sie
nicht mehr ansprechbar gewesen und ihr Kopf sei auf die Tischplatte
gefallen. Währenddem sie gehalten worden sei, sei sie bewusstlos zu-
sammengesunken, sie habe kalten Schweiss gehabt. Man habe sie in
Seitenlage gebracht; als sie auf dem Boden gelegen habe, sei sie
schreckhaft zusammengezuckt und habe geseufzt. Sie sei wieder zu
sich gekommen und habe sich langsam beruhigt. Auf die Frage, ob die
Befragung fortgesetzt werden könne, habe sie geantwortet, sie wolle
den „Dreck rausbringen“. Die Befragerin protokollierte, sie habe eine
Fortsetzung der Befragung nicht verantworten können, weshalb sie
sich zu deren Abbruch entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin
habe umgehend zu einem Arzt gebracht werden müssen. Dem ärztli-
chen Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 20. August 2001 ist zu
entnehmen, dass aufgrund seiner Beurteilung am 17. und 20. August
2001 bzw. des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht von einer Fortführung der Befragung bis auf
weiteres abgesehen werden müsse. Die bei der Bundesanhörung vom
8. Mai 2003 anwesende Hilfswerksvertreterin hielt auf ihrer
Teilnahmebestätigung fest, die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin sei schlecht gewesen. Sie habe mehrmals zu
weinen begonnen bzw. sei den Tränen nahe gewesen. Die Befragerin
hielt in einem Zusatzblatt zur Befragung (act. A36/1) fest, die Be-
schwerdeführerin habe ab und zu ein wenig gegen die Tränen ge-
kämpft. Nach Abschluss dieser Befragung habe sie die Beschwerde-
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führerin und das Team herausbegleiten wollen. Als sich die Beschwer-
deführerin erhoben habe, sei sie zu Boden gefallen, wo sie kurze Zeit
bewusstlos liegen geblieben sei. Nachdem sie zu sich gekommen sei,
habe sie sich weder im Sanitätszimmer hinlegen noch von ihrem Ehe-
mann gestützt werden wollen. Man habe sie nach unten begleitet und
sie habe das Gebäude ohne Umschweife verlassen.
6.2.3 Gemäss dem Bericht des (...) vom 6. September 2006 trat die
Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung (...)
am 30. August 2006 ins (...) ein. Am 1. September 2006 sei sie wieder
nach Hause zurückgekehrt. In den Gesprächen mit ihr sei festgestellt
worden, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für sich einen
Entscheid zu fällen, sie habe total verloren gewirkt. Aus diesem Grund
sei für sie ein Termin bei einer Fachärztin vereinbart worden. Man sei
der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin dringend Hilfe benötige,
habe man doch bei ihr Symptome einer schweren Traumatisierung
beobachtet, die mit den Symptomen einer Depression
übereinstimmten. Es sei aufgefallen, dass ihr Erinnerungsvermögen
beeinträchtigt sei. In der Arbeit mit traumatisierten Frauen werde
immer wieder festgestellt, dass diese nicht in der Lage seien, die
Geschichte erlebter Gewalt zusammenhängend zu schildern.
Dr. med. F._______ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem ärztli-
chen Zeugnis vom 30. September 2006 eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) und erklärte, sie benötige eine intensive psycho-
therapeutische Behandlung. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten
ärztlichen Bericht des (...) vom 6. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich von August 2006 bis Mai 2007 bei Dr. med.
F._______ in Therapie begeben hat. Die Diagnosen der PTBS (ICD-10:
F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1)
wurden bestätigt. Die PTBS sei durch die drohende Ausweisung in die
Türkei und die damit einhergehende Wiederbelebung der
traumatischen Erlebnisse der erlittenen Repressalien und der
Vergewaltigung ausgebrochen. Sie äussere sich bei der
Beschwerdeführerin durch die bei dieser Krankheit typischen
Symptome. Zudem bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit
massiven Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Hoffnungslosigkeit und
erhöhter Suizidalität. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs in das
Herkunftsland sei mit einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit akuter Suizidalität zu rechnen.
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6.2.4 Die Beschwerdeführerin schilderte das ihr auf dem Posten von
D._______ Widerfahrene im Kerngehalt in sämtlichen Befragungen im
Wesentlichen übereinstimmend. Ihre Angaben sind in einigen Punkten
detailreich und enthalten mehrere Realkennzeichen. Es entsteht trotz
durchaus vorhandener Unstimmigkeiten nicht der Eindruck, als hätte
sie die Ereignisse übersteigert zu schildern gesucht oder gar erfunden.
Ihre Schilderungen erwecken den Eindruck innerer Betroffenheit von
der geltend gemachten Festnahme und den Misshandlungen. Sowohl
dem kantonalen Protokoll als auch dem Beiblatt der Befragerin des
Bundesamtes kann eindrücklich entnommen werden, in welch aufge-
wühlter Gemütsverfassung sich die Beschwerdeführerin beim Erzählen
ihrer Erlebnisse befand. Dieser durch die Befragungen gewonnene
Eindruck wird durch die eingereichten Berichte des (...), der
behandelnden Ärztin und des (...) bestätigt. Dem kantonalen Protokoll
kann zudem entnommen werden, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin mit körperlichen Symptomen korrelierten.
In Lehre und Praxis wird anerkannt, dass schwer traumatisierte Perso-
nen nicht ohne weiteres offen und widerspruchsfrei über ihre Erlebnis-
se zu berichten vermögen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 297 f.; UDO RAUCHFLEISCH, Die
Folter und ihre Folgen, ASYL 1995/1, S. 8 ff.; BVGE 2007/31 E. 5.1 S.
376 f.; EMARK 2005 Nr. 21 S. 191 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5. b.dd S.
8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106). Von einer PTBS betroffene Fol-
ter- und Gewaltopfer weisen eine ausgeprägte Tendenz auf, der be-
wussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszu-
weichen. Durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten ist
belegt, dass Folter- und Gewaltopfer weitgehend unfähig sind, über
das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens her-
gestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenba-
ren. Zu den häufigsten Traumata gehören entweder eine ernsthafte
Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen In-
tegrität (etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung
oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Ver-
wandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu
den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrations-
schwierigkeiten (vgl. JÜRGEN HEINRICHS, Vergewaltigung - die Opfer und
die Täter, Braunschweig 1986, S. 41 f.; HANS-RUDOLF WICKER, Die Spra-
che extremer Gewalt, Bern, 1993, S. 24 und 52; HASIM SANCAR, Sozialar-
beit mit gefolterten und kriegstraumatisierten Flüchtlingen, Bern 1996,
S. 33, 35 f. mit weiteren Hinweisen). Diese wurden der
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Beschwerdeführerin denn auch von Fachleuten attestiert, was bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
6.2.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint insgesamt überwiegend
wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ent-
sprechend ihrer Darstellung festgenommen und von türkischen Gen-
darmen vergewaltigt worden ist. Der Antrag auf Begutachtung der Be-
schwerdeführerin durch eine Fachperson mit Kenntnissen der Psycho-
traumatologie ist bei dieser Würdigung ihrer Vorbringen abzuweisen.
6.2.6 Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Darstellung der Beschwer-
deführerin, sie sei anlässlich einer Hausdurchsuchung deshalb festge-
nommen und inhaftiert worden, weil die Behörden ihren Ehemann we-
gen der von ihm für die PKK in C._______ bezogenen Waren gesucht
hätten. Im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Urteil
D-4666/2007 vom 23. Dezember 2008 wird eingehend dargelegt, dass
seine diesbezüglichen Vorbringen angesichts zahlreicher, eklatanter
Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen unglaubhaft
sind. Damit ist auch ausgeschlossen, dass Festnahme und Inhaftie-
rung der Beschwerdeführerin Folge der angeblichen Hilfeleistung ihres
Ehemannes zugunsten der PKK waren. Die Einschätzung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Ehemannes wird auch durch Ungereimt-
heiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestärkt. So erklärte
sie bei der kantonalen Anhörung beispielsweise, sie habe die vier
Guerillas die ihrem Mann den Auftrag gegeben hätten, etwas für sie zu
besorgen, vom Sehen her gekannt; sie seien schon öfters bei ihnen zu
Hause gewesen (act. A19/21 S. 14). Bei der Anhörung durch das BFM
sagte sie hingegen, sie habe nur einen der vier Guerillas gekannt (act.
A56/10 S. 3).
6.2.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Juni 2001 festge-
nommen, zunächst auf den Dorfposten gebracht und anschliessend
auf den Militärposten von D._______ überführt worden ist, wo sie drei
Tage festgehalten und von türkischen Gendarmen vergewaltigt worden
ist. Die Festnahme und Inhaftierung der Beschwerdeführerin erfolgte
entgegen der diesbezüglich nicht glaubhaften Aussagen des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin indessen nicht, wegen dessen angebli-
chen Hilfeleistung zugunsten der PKK. Festzustellen ist indes, dass
die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen hat, ihr
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jüngerer Bruder G.______ habe sich der PKK angeschlossen, und ihre
Aussage, man habe ihr vorgeworfen, ihr Bruder, der bei der Guerilla
sei, sei am Vorabend bei ihr gewesen (act. A6/10 S. 5), deutet - was
das Bundesamt offenbar übersehen hat - darauf hin, dass sich die
Sicherheitskräfte wegen dieses Bruders veranlasst sahen, bei der
Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194
und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vor-
handenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; KÄLIN, a.a.O., S. 135 ff.).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei durch Angehörige der
Gendarmerie vergewaltigt, mithin Opfer von massiven Übergriffen
durch Vertreter der lokalen Sicherheitsbehörden geworden. Die wäh-
rend der Haft erlittenen und im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG fraglos
als ernsthaft zu bezeichnenden Nachteile wurden ihr mutmasslich des-
halb zugefügt, weil die Sicherheitskräfte davon wussten, dass die Be-
schwerdeführerin einen Bruder hat, der sich der PKK angeschlossen
hat, und von dem sie vermuteten, er halte sich bei ihr zu Hause auf
bzw. habe sich dort aufgehalten. Die Beschwerdeführerin ist mithin
Opfer einer Verfolgungspraxis der türkischen Behörden geworden,
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welche als sogenannte Reflexverfolgung bezeichnet wird, und deren
Zweck insbesondere etwa darin bestehen kann, den Aufenthaltsort
von flüchtigen Angehörigen der PKK zu ergründen (vgl. dazu EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1994
Nr. 5 E. 3h S. 47 f.).
7.3 Da die Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Art
und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, kann sie sich zwar auf für eine - im Vergleich zu einer bislang un-
behelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, wes-
halb bei ihr die Schwelle für die Begründetheit der von ihr empfunde-
nen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E 7.1. S. 93, mit weiteren Hinweisen). Die von ihr aufgrund des
Erlebten empfundene Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle des Ver-
bleibs in der Heimat bzw. bei einer Rückkehr dorthin war und ist jedoch
objektiv nicht begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss den Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft in Ankara über die Beschwerdeführerin kein Daten-
blatt erstellt und kein Passverbot ausgesprochen wurden und sie auch
nicht gesucht wird. Bei den im Anschluss an die Hausdurchsuchung im
Juni 2001 von der Beschwerdeführerin auf dem Militärposten von
D._______ erlittenen Übergriffen handelt es sich sodann um Massnah-
men, die ausschliesslich darauf zurückzuführen sind, dass die Sicher-
heitskräfte nach ihrem jüngeren Bruder G._______ gesucht haben,
welcher sich der PKK angeschlossen hat. Das ihr von Gendarmen
zugefügte Leid ist mithin Folge einer Reflexverfolgung, die sich lokal
auf die unmittelbar engere Heimat der Beschwerdeführerin
beschränkte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Türkei ausserhalb ihrer engeren Heimat
wegen des Bruders G._______ mit irgendwelchen Benachteiligungen
hätte rechnen müssen. Da sie landesweit nicht gesucht wird, hätte sie
sich ohne weiteres durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen
Teil der Türkei - namentlich in eine der im Westen des Landes
gelegenen Grossstädte - allfälligen weiteren Nachteilen seitens der
Sicherheitskräfte wegen ihres Bruders G._______ entziehen können,
ohne befürchten zu müssen, dort denjenigen staatlichen Schutz nicht
in Anspruch nehmen zu können, der jedem Bürger der Türkei zusteht,
bzw. ohne befürchten zu müssen, in ihre engere Heimat
zurückgeschoben zu werden.
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Auch die Gefahr einer künftigen, landesweiten Reflexverfolgung
erscheint unrealistisch. Die Beschwerdeführerin hat zwar darauf
hingewiesen, dass drei Brüder (H._______, I._______ und
J._______), eine Halbschwester (K._______) und ein Halbbruder
(L._______), sowie zwei Cousins (M._______ und N._______) in der
Schweiz leben. Es bestehen jedoch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser Geschwister und Verwandten
wegen in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten
Verfolgungssituation ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin hat nie
geltend gemacht, in der Türkei jemals nach ihren im Ausland
befindlichen Familienangehörigen befragt bzw. in der Türkei wegen
diesen staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre in
der Schweiz lebenden Brüder (H._______ und I._______) verliessen
die Türkei teilweise bereits in den frühen Neunzigerjahren des letzten
Jahrhunderts und zwei von ihren Brüdern (I._______ und J._______)
wurde im Jahr 2005 das Asyl widerrufen sowie die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die
Mutter und eine Schwester nach wie vor in E._______, einem
Nachbardorf von A._______, dem ehemaligen Wohnort der
Beschwerdeführerin, leben. Soweit im Rahmen des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die türkischen
Behörden bei ihrer Mutter eine Hausdurchsuchung durchgeführt
hätten, ist festzuhalten, dass das zuständige Gericht die
Sicherheitskräfte am 20. April 2006 zur Vornahme der
Hausdurchsuchung ermächtigte. Die Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ergaben, dass die Mutter zuvor
denunziert worden war. Da die Gendarmerie kein belastendes Material
fand, wurde gegen die Mutter kein Verfahren eröffnet, weshalb nicht
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin aus der bei ihrer Mutter
durchgeführten Hausdurchsuchung eine Gefährdung erwachsen
würde.
Der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten weder für den
Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor
zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
7.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den
Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismit-
tel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und
somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführe-
rin kann nach dem Gesagten weder für den Ausreisezeitpunkt noch
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aktuell eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich
relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerde enthält keine Anträge, welche auf Aufhebung
oder Änderung der vom BFM verfügten Wegweisung und dem ange-
ordneten Wegweisungsvollzug lauten. Auch der Begründung der Be-
schwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemes-
sen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Entscheid jedoch grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als den zutreffen-
den erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Es kann dabei die ange-
fochtene fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62
Abs. 1 VwVG), auch wenn diese kein entsprechendes Begehren formu-
liert hat (MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], a.a.O.,
N 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings auf Beschwerde hin nicht ge-
halten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt voll-
kommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechts-
fehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
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dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK
2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94).
9.
9.1 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
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bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7272/2006 vom 28. Mai 2008;
E-3262/2008 vom 11. März 2008; E-4858/2006 vom 30. Januar 2008;
D-7298/2006 vom 2. November 2007; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55
ff.).
9.2.2 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Ak-
ten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Juni
2001 mit ihrer damals fünfjährigen Tochter C._______ in die Schweiz
ein. Die Tochter B._______, die in der Zwischenzeit bei ihrer
Grossmutter lebte, gelangte am 4. August 2002 in die Schweiz; sie war
damals gut acht Jahre alt. Der Sohn der Beschwerdeführerin
(D._______) kam im September 2002 in der Schweiz zur Welt. Die
beiden nunmehr zwölf- und vierzehnjährigen Töchter der
Beschwerdeführerin absolvierten in den vergangenen Jahren somit die
gesamte bzw. den grössten Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz und
haben somit einen prägenden Teil ihres Lebens hier erfahren. Es kann
davon ausgegangen werden, dass bei ihnen eine weitgehende
Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt
ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer
sechs- bzw. siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz ein eigenes
persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber
werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse
ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche
Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat vorauszuset-
zen wären. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der Kinder zu-
sätzlich dadurch erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin
- gesundheitlich angeschlagen ist und sich ihre gesundheitlichen Prob-
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leme vor und nach einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrschein-
lichkeit akzentuieren würden (vgl. ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2007).
Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer traumatisierenden Erleb-
nisse, die sich in ihrer Heimatprovinz zugetragen haben, nicht zuzu-
muten, dorthin zurückzukehren. Ein im Westen der Türkei bestehen-
des, tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Beschwerdeführerin und
ihre Familie nach einer Rückkehr stützen könnte, ist nicht aktenkundig.
Bei dieser Sachlage besteht für die Töchter der Beschwerdeführerin
somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Proble-
matik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Um-
gebung im Heimatland anderseits zu Belastungen führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
9.2.3 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist von Amtes we-
gen festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Töchter
der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmit-
glieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehöri-
gen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9
S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss
Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938]
beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht),
sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, in der aus-
schliesslich beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden unter
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell
sei die Streitsache zur substanziellen Erweiterung der Sachverhaltsab-
klärung gemäss dem Urteil der ARK vom 16. Juni 2005 an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Hingegen ist von Amtes wegen
festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Töchter der
Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG erweist. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM
vom 6. Juni 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuwei-
sen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihren in der Beschwerde for-
mulierten Begehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und es ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. Juni 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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