Abtei lung IV
D-4656/2007
wet/wid
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Tellenbach, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, Bhutan,
zurzeit C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N 497 871
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein bhutanischer Staatsangehöri-
ger mit letztem Wohnsitz in Indien, diesen Staat am 21. Mai 2007 auf dem Luftweg in
Richtung Italien verliess, von wo er am 23. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrol-
le in die Schweiz gelangte,
dass er am 29. Mai 2007 im C._______ um Asyl nachsuchte, und ebenfalls dort am 4.
Juni 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 19. Juni 2007 zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe Bhutan im
Alter von fünf Jahren verlassen, weil seine Eltern vor seinen Augen abgeführt worden
seien und er davon ausgehe, dass sie getötet worden seien,
dass er von einer in Indien wohnhaften bhutanischen Familie adoptiert worden sei, wel-
che nach etwa sechs Monaten nach Nepal gezogen sei, wo er auch eingeschult worden
sei,
dass die Familie ihn allmählich zu hassen begonnen und er sich deshalb gezwungen ge-
sehen habe, diese zu verlassen, woraufhin er sich vorwiegend in Kathmandu aufgehal-
ten und dort in einem Restaurant gearbeitet habe,
dass er in Kathmandu im Rahmen einer friedlichen Demonstration für gute Unterbring-
ung und gutes Essen protestiert habe und zweimal für kurze Zeit festgenommen worden
sei,
dass er zwischenzeitlich wiederholt nach Indien gereist sei und schliesslich im Jahr
2003 in einem Camp in Nepal um Asyl nachgesucht habe,
dass ihm in Indien ein Freund gesagt habe, er würde ihn gegen Bezahlung eines be-
stimmten Geldbetrags ins Ausland bringen, woraufhin er damit begonnen habe, Geld zu
sammeln, da er sich in einem Land mit Menschenrechten ein besseres Leben verspro-
chen habe,
dass es ihm gelungen sei, den Geldbetrag aus Ersparnissen und mit der Unterstützung
seiner Adoptivfamilie, zu welcher er wieder Kontakt gepflegt habe, aufzubringen, wor-
aufhin er am 21. Mai 2007 mit Hilfe eines Schleppers von Delhi nach Mailand geflogen
sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Essensrationskarte eines nepalesischen
Flüchtlingscamps zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispa-
piere abgab, am 29. Mai 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweis-
papiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/2),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
3zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist
von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er den Behörden zum Nachweis seiner Identität lediglich Schuldiplome vorgewie-
sen habe, es sich dabei jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
handle,
dass er zur Begründung, nicht im Besitz von Identitätspapieren zu sein, ausgeführt
habe, er habe bereits im Alter von fünf Jahren seinen Heimatstaat verlassen müssen,
und in Nepal sei es ihm nicht gelungen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen,
dass an dieser Darstellung des Beschwerdeführers Zweifel bestünden, wobei nament-
lich befremde, dass er als angeblicher Adoptivsohn einer bhutanischen Familie kaum in
der Lage gewesen sei, Angaben betreffend das von ihm behauptete Herkunftsland zu
machen,
dass nicht plausibel sei, weshalb er - im Gegensatz zu seinen wohlhabenden Adoptivel-
tern - in Nepal angeblich über kein Bleiberecht verfügt habe, zumal seinen Aussagen zu-
folge dort viel Korruption herrsche, was die Papierbeschaffung gegen Geld erleichtere,
dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei im Alter von acht
oder neun Jahren eingeschult worden und habe den Schulunterricht während sechs
Jahren besucht, im Gegensatz zu seinen Aussagen im Rahmen der direkten Bundesan-
hörung, wonach er das Elternhaus im Alter von neun Jahren verlassen, vor seinem Aus-
zug jedoch die Schule beendet habe, so dass er erst im Alter von 14 oder 15 Jahren
ausgezogen wäre, welchen Widerspruch er nicht plausibel zu erklären vermocht habe,
dass sodann nicht plausibel sei, wonach ihm die Adoptiveltern die Ausreise mit einem
Gegenwert von mehr als Fr. 7'000.-- finanziert hätten, es ihm jedoch aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen sei, im Herkunftsland eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
langen,
dass unter diesen Umständen - wenn nicht von der Staatsangehörigkeit - zumindest von
einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Bhutan (recte: Nepal) auszugehen sei und
er seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um seine Identität zu
verschleiern oder die drohende Wegweisung zu erschweren,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er angeblich in die Schweiz gereist sei, weil es hier Menschenrechte gebe und er
ein besseres Leben wolle,
dass er zumindest ein Bleiberecht in Nepal besitze und sich seine Verfolgungsvorbrin-
gen auf die allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in Nepal bezögen
und demzufolge nicht asylbeachtlich seien,
dass daran der als Beweismittel eingereichte Essensrationsplan nichts zu ändern ver-
möge, zumal es sich um ein leicht beschaffbares Aktenstück ohne Beweiswert handle,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3
4Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungs-
vollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2007 vollständig beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
5Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger
von Bhutan, habe sich jedoch überwiegend in Indien und Nepal aufgehalten und seit sei-
ner Kindheit nie Identitätspapiere besessen,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine Essensrationskarte zu den Akten gereicht
habe, welche er vom Roten Kreuz in einem Camp in Nepal erhalten habe, und seine
Vorbringen angesichts der Lage in Bhutan nochmals zu prüfen seien,
dass sich entgegen der diesbezüglichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung in
den Akten keine Schuldiplome des Beschwerdeführers befinden und dieser solche wäh-
rend der Befragungen auch nicht erwähnte,
dass dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, da
solche Dokumente den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 an ein Reisepa-
pier beziehungsweise einen Identitätsausweis beziehungsweise eine Identitätskarte oh-
nehin nicht zu genügen vermöchten,
dass sich der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität vielmehr auf die von ihm
zu den Akten gereichte Essensrationskarte beruft,
dass er jedoch auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die Es-
sensrationskarte den erwähnten Anforderungen ebenso wenig zu genügen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinrei-
chung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, zumal er zu Protokoll gab, er
sei wiederholt - und auch in jüngster Zeit - von Nepal nach Indien und zurück gereist,
dass er dazu zwingend auf Reise- beziehungsweise Identitätspapiere angewiesen ge-
wesen wäre,
dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, wel-
che er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Behörden vorenthalten hat,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern ver-
mögen,
6dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die nach der Direktanhörung vom 19. Juni 2007 bestehenden Akten keine tatbe-
ständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von
Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal die vom Beschwer-
deführer geschilderten Vorbringen lediglich die allgemeinen politischen und sozialen Le-
bensbedingungen in Nepal und nicht persönliche Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
zum Gegenstand haben,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a ANAG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
7waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfa-
hrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen
beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzei-
chung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einza-
hlungsschein)
- das BFM, C._______, vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N 497 871)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand am
9D-2030/2007
wet/wid
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, Bhutan,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückzusenden