B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4656/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer und seinen Geschwistern die Einreise in die Schweiz. Nach erfolgter
Einreise suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen am 14. Juli 2014 um Asyl nach. Am 21. Juli 2014 wurde
er zur Person befragt und am 2. April 2015 hörte ihn das BFM einlässlich
zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 7.Juli
2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht
vollzogen, der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Am 3. August 2015 bestätigte
das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Schliesslich bestehen aufgrund der
Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder
auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Zu-
dem wurde die angefochtene Verfügung auch seiner Vertrauensperson er-
öffnet, womit die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt
worden sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfähigkeit und damit Pro-
zessfähigkeit auszugehen, weshalb er die vorliegende Beschwerde ohne
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einreichen kann (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe bis zur Ausreise aus Erit-
rea im Jahr 2009 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in
B._______ (Eritrea) gelebt. Sein Vater sei eines Tages von seinem Militär-
stützpunkt verschwunden, weshalb das Militär mehrmals zu ihnen nach
Hause gekommen sei und den Vater gesucht habe. Sie hätten seine Mutter
belästigt und sie aufgefordert, seinen Vater auszuliefern; sie sei auch mit-
genommen worden. Die Mutter habe dann irgendwann entschieden, dass
die Familie nach Sudan ausreise. Dort hätten sie im Flüchtlingslager
C._______ und danach in Karthum gelebt. Im Dezember 2011 sei seine
Mutter in Karthum gestorben. Später habe die in der Schweiz lebende
Tante sie hierher geholt.
5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Be-
schwerdeführer sei von der mehrmals zuhause erfolgten Suche des Mili-
tärs nach seinem Vater und den dabei erfolgten Belästigungen der Mutter
persönlich nicht betroffen gewesen. Er habe selber angegeben, nur zwei-
mal mitbekommen zu haben, dass Soldaten vorbeigekommen seien. Er sei
damals noch sehr jung gewesen, und die Mutter habe ihnen auch nicht viel
darüber erzählt. Im Übrigen sei zwar davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Er sei damals aber zirka (…)
Jahre alt und somit nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise
eines (…)jährigen als Akt politischer Opposition erachte, und es sei des-
halb auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund
der illegalen Ausreise mit einer Strafe zu rechnen hätte. Seine Vorbringen
würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 29. Juli 2015 gel-
ten, er habe in Eritrea keine Verwandten mehr. Sein vom Regime gesuchter
Vater sei verschollen und die Mutter habe Suizid begangen, nachdem die
Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sie befragt habe. Es
verstosse gegen die Menschenrechte, dass er lediglich vorläufig aufge-
nommen werde und irgendwann wieder in die Heimat abgeschoben werde,
wo er keinerlei Perspektiven und Bekannten habe. In der Schweiz lebe hin-
gegen eine Tante. Dass seine illegale Ausreise angesichts seines damals
jungen Alters bei einer Einreise nach Eritrea kein Problem darstelle, treffe
nicht zu, denn sein Vater habe mit Politik zu tun gehabt, als er verschwun-
den sei. Er sei untergetaucht, weil er vom Regime gesucht worden sei. Als
direkter Nachkomme seines Vaters sei er durchaus gefährdet.
6.
6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asyl-
rechtlich nicht relevant beurteilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Suche des Mili-
tärs nach seinem Vater – im Unterschied zu seiner Mutter – in der Tat keine
gezielt und unmittelbar gegen seine Person gerichteten Nachteile erlitten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann seine bisherige Rechtspre-
chung, wonach bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rück-
kehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe,
überprüft. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist es zum Schluss
gelangt, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt
und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreicht. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ist
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert). Solche An-
knüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ins-
besondere wird aus der erstmals in der Beschwerde erhobenen und allge-
mein und vage gehaltenen Behauptung, der Vater sei als Regimegegner
gesucht worden, nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der Erit-
rea 2009 im Alter von (…) Jahren verlassen hat, heute im Falle der Rück-
kehr wegen seines Vaters zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Es ist
in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor
Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
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barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Schliesslich hat das
SEM dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der erstinstanzlichen der Verfügung noch nicht ganz (…) Jahre alt war
und in der Heimat mutmasslich über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr
verfügt, nachdem sein Vater untergetaucht und seine Mutter, mit der er
Eritrea 2009 verlassen hat, verstorben ist, zu Recht nicht mit der Gewäh-
rung von Asyl, sondern durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: