Abtei lung IV
D-4657/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch
Advokaturbüro Jeanguenin & Weber,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Urteil D-3314/2010 vom 8. Juni 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4657/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 2. September 2008 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und unter anderem um Gewährung der unentgelt li-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Ge-
suchsteller aufgefordert wurde, bis zum 1. Juni 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Gesuchsteller innert Frist den geforderten Kostenvorschuss
nicht leistete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3314/2010 vom 8. Juni 2010 in Anwendung von Art. 111 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Be-
schwerde nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Juni 2010 um Wiederherstellung der Zahlungsfrist im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass dem Gesuch unter anderem eine Kopie des Einzahlungsschein-
abschnittes ("Empfangsschein") beilag, gemäss welchem vom Ge-
suchsteller am 26. Juni 2010 (Poststempel) eine Zahlung in der Höhe
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 29. Juni 2010 ein Schreiben von L.S. zu den Ak-
ten gereicht wurde, in welchem bestätigt wird, dass die Wohnung des
Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010 bis zum 25. Juni
2010 "komplet" umgebaut worden ist,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen vorbringt, er habe auf Wunsch seines Man-
danten die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 inklusive Einzah-
lungsschein ("die Rechnung") an dessen Bruder weitergeleitet,
dass die Wohnung des Bruders jedoch derzeit renoviert werde und die
Briefpost daher liegengeblieben sei,
dass der Bruder aus diesem Grund die Zwischenverfügung vom
17. Mai 2010 mit Verspätung geöffnet habe, mithin nach Abschluss der
Renovationsarbeiten an der Wohnung,
dass in der Folge die Rechnung von Fr. 600.– jedoch unverzüglich be-
glichen worden sei,
dass dem Gesuch sodann ein persönliches Schreiben des Gesuchstel-
lers beilag, in welchem dieser sich für die verspätete Zahlung ent -
schuldigt und erklärt, die Zahlungsaufforderung sei "mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit in dieser hektischen Zeit" (während den Renovationsar-
beiten) verloren gegangen,
dass der Gesuchsteller demzufolge sein Gesuch um Wiederherstel-
lung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 28. Mai
2010 innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses einge-
reicht und mit der am 26. Juni 2010 ausgeführten Zahlung des Kosten-
vorschusses von Fr. 600.– innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt hat,
dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvor-
schussfrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
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dass sich sodann ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) bezie-
hungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer
Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. FABIA BOCHSLER in:
MAITRE/THALMANN, Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, N 12 zu Art. 24),
dass im vorliegenden Fall das Fristversäumnis nicht auf eine Krankheit
oder eine falsche Einschätzung der Situation respektive mangelnde
Kenntnisse des berufsmässigen Rechtsvertreters, sondern klarerweise
auf Nachlässigkeit der Partei und deren Hilfspersonen zurückzuführen
ist,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche
den Gesuchsteller beziehungsweise dessen vormaligen Rechtsvertre-
ter davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss innert Frist einzu-
zahlen,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. Juni
2010 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) sind,
dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– mit den ausstehen-
den Verfahrenskosten von Fr. 200.– aus dem Beschwerdeverfahren
(D-3314/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ver-
rechnen ist,
dass der Gesuchsteller den ausstehenden Betrag von Fr. 200.– nach-
zuzahlen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird mit den ausstehen-
den Verfahrenskosten von Fr. 200.– aus dem Beschwerdeverfahren
(D-3314/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens verrech-
net. Der ausstehende Betrag von Fr. 200.– hat der Gesuchsteller in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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