B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4657/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
3. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ am
7. Oktober 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuch-
te. Am 14. Oktober 2008 wurde er dort summarisch befragt und am
13. August 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus dem Grossraum Jaffna, Nordprovinz. Im Jahr
1996 sei er nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet mit
seiner Familie nach Vavuniya, Nordprovinz, gegangen, wo er bis zur Aus-
reise geblieben sei. Nach einem Anschlag der LTTE auf ein Armeecamp
in Vavuniya am (…) sei er auf dem Weg zur Arbeit von Soldaten bezie-
hungsweise CID-Beamten im Rahmen eines Round-Ups verhaftet und
während vierzehn Tagen unter Befragungen und Schlägen festgehalten
worden. Er vermute, dass er aufgrund seiner Teilnahme am D._______
[Fest] der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Nachdem er
am (…) durch seinen Onkel freigekauft worden sei, habe er beschlossen,
das Land zu verlassen. Er habe sich während drei Tagen versteckt gehal-
ten und sei anschliessend nach Colombo gegangen, von wo aus er aus-
gereist sei. Währenddessen hätten militante Gruppierungen bei ihm zu-
hause nach ihm gesucht und er habe insbesondere einen Drohbrief der
Karuna-Gruppe erhalten. Er fürchte sich auch davor, von Personen in
"White Vans" entführt zu werden. Daneben sei er bereits zuvor im Rah-
men von Razzien mehrmals kurzzeitig festgehalten worden.
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder sich in
der Schweiz im Kanton E._______ aufhalte (N […]) und er folglich dem
Kanton E._______ zugeteilt zu werden wünsche.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 26. Juli 2011 – lehnte das
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BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, zumal seine Schilderungen Widersprüche enthielten, sie we-
nig substanziiert ausgefallen seien und weder der allgemeinen Erfahrung
noch der Logik des Handelns entsprechen würden.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2011 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur er-
gänzenden Sachverhaltensaufnahme an die Vorinstanz, eventualiter die
Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und sinngemäss auch Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen zu den einzelnen vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten Stellung und kam zum Schluss, das BFM habe seine Vorbringen zu
Unrecht als unglaubhaft erachtet. Daneben leide er seit der Haft im Jahr
2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb er
im Rahmen der äusserst zügig abgewickelten Befragungen Schwierigkei-
ten gehabt habe, seine Vorbringen ausführlich zu schilden. Folglich sei
der Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen worden, weshalb die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ärztli-
che Bestätigung des [Spital in Sri Lanka] vom 17. August 2011 sowie eine
ärztliche Bestätigung der [Klinik in Sri Lanka] vom 24. September 2008 zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Sep-
tember 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und
forderte ihn auf, bis zum 20. September 2011 einen Kostenvorschuss zu
leisten.
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Seite 4
E.
Der Kostenvorschuss ging am 16. September 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Mo-
dalitäten seiner Festnahme am (…), sowie der Personen, die ihn verhaf-
tet hätten, widersprüchlich geäussert, was erste Zweifel hervorrufe. Dass
er nach seiner Freilassung einer regelmässigen Meldepflicht unterlegen
habe, habe er im Rahmen der Kurzbefragung in der Empfangsstelle nicht
erwähnt. Ferner habe er zu seiner Haft und den damit verbundenen
Misshandlungen, zu seiner Freilassung sowie zur Suche durch militante
Gruppierungen wenig differenzierte Angaben machen können, was nicht
den Eindruck von persönlich Erlebten zu vermitteln vermöge. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, wie er am D._______ unter tausenden Besuchern
hätte identifiziert werden sollen und weshalb seitens der sri-lankischen
Behörden allein wegen einer Teilnahme an einem Fest ein Interesse am
Beschwerdeführer bestehen sollte. Daneben wäre er – hätten die sri-
lankischen Behörden ihn ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdäch-
tigt – am (…) nicht einfach wieder freigelassen worden. Auch die legale
Ausreise mit seinem eigenen, zuvor bei den Behörden beschafften Pass
zeige auf, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe.
2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleinga-
be, in Bezug auf die Modalitäten der Festnahme und die Personen, die
ihn festgenommen hätten, sei aus den Protokollen kein Widerspruch er-
sichtlich. Zur Befragung in der Empfangsstelle sei anzumerken, dass ihm
die Nichterwähnung gewisser Begebenheiten in Anbetracht der bemer-
kenswert kurzen Dauer der Befragung (54 Minuten) nicht vorwerfbar sei.
Auch die direkte Anhörung durch das BFM sei ausgesprochen zügig ab-
gewickelt worden, weshalb er – in Kombination mit seinem psychisch an-
geschlagenen Zustand – seine Erlebnisse nur ansatzweise habe schil-
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dern können. So sei er weder das wirkliche Ausmass der Misshandlungen
während der Haft noch die Tatsache, dass er sich danach wegen psychi-
scher Probleme ins Spital habe begeben müssen, darzulegen in der Lage
gewesen. Da unter diesen Umständen nicht nur nicht auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden dürfe, sondern auch der
Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich des D._______ sei darauf hinzu-
weisen, dass er in Begleitung seines Vorgesetzten gewesen sei, welcher
den Behörden als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen sei, weshalb eine
diesbezügliche Verfolgung auch zwei Jahre später nicht unrealistisch sei.
Ferner habe der Schlepper die gesamte Ausreise – und damit auch die
Ausstellung eines Passes – organisiert, weshalb nicht davon auszugehen
sei, der Beschwerdeführer sei am Flughafen einer reguläre Kontrolle un-
terzogen worden. Seine Vorbringen seien damit nicht unglaubhaft, wes-
halb die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner
Ausführungen verzichtet habe.
2.5.
2.5.1. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend davon aus, dass die Schilderung der geltend gemachten
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Verdachts auf Un-
terstützung der LTTE im Ergebnis nicht glaubhaft ist. Zwar sind die vom
BFM festgestellten Widersprüche in Bezug auf die Akteure (Soldaten /
CID-Beamte) der Festnahme nicht eklatant und die Tatsache, wonach der
Beschwerdeführer die angebliche Meldepflicht im Rahmen der Kurzbe-
fragung unerwähnt liess, kann ihm in Anbetracht des summarischen Cha-
rakters dieser Befragung nicht entgegengehalten werden, weshalb diese
Ungereimtheiten – wie in der Beschwerde ausgeführt – nicht ins Gewicht
fallen. Indes vermögen die übrigen Erwägungen des BFM zu überzeugen.
Diese können durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
24. August 2011 nicht entkräftet werden. Zwar gehören Personen, die ei-
ner Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis
des Bundesverwaltungsgericht auch heute potentiell noch zu einer Risi-
kogruppe (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1). Indes ist auf-
grund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszuge-
hen, er werde durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht. Die un-
substanziierte Darlegung der Festnahme, der Haftumstände sowie der
Freilassung legt den Schluss nahe, er habe die Haft selber nicht erlebt.
Der Einwand im Rahmen der Rechtmitteleingabe, wonach er aufgrund
seines psychischen Zustands und der ausgesprochen kurzen Befra-
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gungsdauer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen vertieft zu
schildern, vermag nicht zu überzeugen, hat er doch zuvor nie psychische
Probleme erwähnt. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer erst auf Be-
schwerdeebene vor, nach seiner Freilassung am (…) aufgrund einer
PTBS infolge der Haft ins Spital gegangen zu sein, während er im Rah-
men der direkten Anhörung noch geltend machte, sich danach direkt zu
einem Bekannten seines Onkels begeben zu haben (vgl. A8 F75 S. 8).
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die an der direkten An-
hörung anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrer Bestätigung keinerlei
Einwände hinsichtlich der Verfassung des Beschwerdeführers oder des
Befragungsstils anbrachte. Es ist daher nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund einer psychischen Belastung in der Befra-
gungssituation seine Vorbringen nicht genügend ausführlich darzulegen
vermocht. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten ärztli-
chen Berichte aus Sri Lanka nichts, könnte es sich doch dabei auch um
blosse Gefälligkeitsschreiben handeln, welchen kein Beweiswert zu-
kommt. Unter diesen Umständen kann der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt erachtet werden, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz abzuweisen ist. Die geltend gemachte zweiwöchige
Haft wurde daher vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.
Daneben sind den Akten keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers
zu den LTTE zu entnehmen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb seitens
der sri-lankischen Behörden ein Interesse an ihm bestehen sollte. Insbe-
sondere ist die blosse Teilnahme am D._______ – einem Fest, dem ge-
mäss dem Beschwerdeführer jeweils 2'000 bis 5'000 Personen beiwohn-
ten – offensichtlich nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der Behörden
zu konstituieren. Sein Einwand, wonach er in Begleitung seines Vorge-
setzten – einem den Behörden bekannten LTTE-Unterstützer – gewesen
sei, ändert nichts an der Tatsache, dass der Link zu den LTTE zu
schwach bleibt, den Fokus der Behörden auf sich zu ziehen. Daneben
weist auch der Umstand, wonach er auf dem Weg nach Colombo mehre-
re Checkpoints problemlos passiert habe und er mit einem auf seinen
Namen und mit seinem Foto ausgestellten Pass ausgereist sei, darauf
hin, dass er von der sri-lankischen Sicherheitskräften nicht gesucht wird.
In Anbetracht dieser Umstände ist mit der Vorinstanz nicht davon auszu-
gehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften etwas gegen
ihn vorliegt. Den geltend gemachten früheren Kontrollen an Checkpoints
kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscha-
rakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
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Seite 8
2.5.2. Weiter machte der Beschwerdeführer Verfolgung durch militante
Gruppierungen geltend. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in ei-
nem Verein, der mit dem Schutz des Dorfes vor Dieben betraut gewesen
sei, sei er in Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe geraten. Nach seiner
Freilassung am (…) habe man seine Mutter nach ihm gefragt und ihr be-
ziehungsweise ihm telefonisch gedroht. Daneben habe er Angst, von den
Personen in "White Vans" entführt zu werden. Im Zusammenhang mit
dem Vorbringen, von militanten Gruppierungen beziehungsweise der Ka-
runa-Gruppe gesucht worden zu sein, ist festzuhalten, dass sich die dies-
bezüglichen Schilderungen in pauschalen Behauptungen erschöpfen,
welche jeglicher Substanziierung entbehren (vgl. A8 F36/37 S. 5). Auch
der in Aussicht gestellte Drohbrief der Karuna-Gruppe wurde nie zu den
Akten gereicht. Das Vorbringen ist deshalb nicht glaubhaft. Zur befürchte-
ten Entführung ist anzumerken, dass paramilitärische Gruppierungen
gemäss aktueller Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nach wie
vor mit – wenn auch in reduziertem Ausmass auftretenden – "White Van"-
Entführungen (vgl. BVGE 2008 Nr. 2) in Verbindung zu bringen sind, wo-
bei die Urheberschaft oftmals im Dunkeln bleibt und nicht in jedem Fall
das politische Profil des Opfers ausschlaggebend ist (vgl. BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.5 S. 28 f.). Da es daher entspre-
chenden Behelligungen meist am Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG fehlt und vorliegend aus objektiver Sicht keinerlei Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Opfer solcher Entführung
werden könnte, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerde-
führer hat folglich auch seitens nichtstaatlicher Akteure nichts zu befürch-
ten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die heutige politische Situa-
tion in Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, allfällige Übergriffe seitens Drit-
ter der Polizei zu melden.
2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-4657/2011
Seite 10
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
führer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2011 vor, er
sei vor dem Hintergrund der katastrophalen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka und in Anbetracht der Tatsache, dass er bereits
zuvor unter konkretem Terrorismusverdacht gestanden habe, deswegen
inhaftiert worden sei und sein in der Schweiz lebender Bruder mit den
LTTE in Verbindung gestanden habe, einem erheblich gesteigerten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug hätte demnach mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge.
Indessen ist es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen, drohende Folter oder unmenschliche Behandlung glaub-
haft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
sich der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2011
aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individuelle Si-
tuation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere handle es sich beim Be-
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schwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann, welcher
in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule (A-Level) besucht habe und über
ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Daneben könne er auf die finan-
zielle Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders zählen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 24. August 2011, die aktuelle Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei nach wie vor ungenügend, einen Wegweisungsvollzug zu
ermöglichen. Was seine persönliche Verhältnisse anbelange, sei festzu-
halten, dass er ab 1996 in Vavuniya gelebt habe, in der Schule entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz nur das O-Level erreicht habe, weder
singhalesisch noch englisch spreche und keine Berufsausbildung vorwei-
sen könne. Daneben sei er ohne familiäres Beziehungsnetz – zumal sein
Vater gestorben sei – nicht in der Lage, sich in Sri Lanka zu reintegrieren.
4.3.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE
E-6110/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der
Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Si-
cherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Lan-
desteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der
Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumut-
bar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hinge-
gen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise
sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna
und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar (samt diesen
beiden Städten) – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Ge-
walt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl.
a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich
aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegwei-
sungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige
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Seite 12
Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Auf-
enthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die
Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die
nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rück-
kehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend
zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar
einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungs-
vollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
Der Beschwerdeführer wurde seinen Aussagen gemäss in G._______
geboren und ist in H._______ (beide Ortschaften im Grossraum Jaffna)
aufgewachsen. Er begab sich im Jahr 1996 nach einem kurzen Aufenthalt
in Kilinochchi nach Vavuniya, wo er mit seiner Mutter und zwei Schwes-
tern bis zur Ausreise im Jahr 2008 lebte. Bei dieser Sachlage stellt sich
die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Vavuniya, Nordprovinz, aufgrund
einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall des Be-
schwerdeführers vor. Der junge und – da die geltend gemachte PTBS in-
folge der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen jeglicher Grundla-
ge entbehrt und daher nicht glaubhaft ist – gesunde Beschwerdeführer
lebte über zehn Jahre in Vavuniya, wo er die Schule bis zum O-Level ab-
schloss. Zudem verfügt er durch seine Arbeit in einem Maschinenteilla-
den, mit der er sich ab dem Jahr 2000 seinen Lebensunterhalt finanzierte,
und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine gewisse Berufserfah-
rung, welche sich auf eine Reintegration im Heimatstaat begünstigend
auswirken dürfte. Dass der Beschwerdeführer weder singhalesisch noch
englisch spricht und keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat,
dürfte sich dabei nicht derart nachteilig auswirken, dass eine existenzielle
Notlage zu befürchten wäre. In Vavuniya verfügt er dazu mit seiner Mut-
ter, zwei Schwestern sowie mehreren Tanten und Onkeln über mehrere,
teils enge Bezugspersonen. Da aufgrund der Aktenlage sodann davon
auszugehen ist, er stehe zumindest mit seinen Schwestern, mit welchen
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er vor der Ausreise zusammenlebte, und mit seinem Schwager, der mitt-
lerweile mit seinen Schwestern wohnt, in Kontakt (vgl. A8 F12 S. 3) und
sein Onkel ihm bereits die Ausreise zu finanzieren bereit war, kann die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – unterstellt werden. Daneben steht es
dem Beschwerdeführer frei, sich im Grossraum Jaffna niederzulassen, wo
er seine Kindheit verbrachte und über mehrere Verwandte verfügt. Es ist
daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist,
sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 16. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
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