B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4657/2013/mel
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
(…) Oktober 2011 mit seinem Reisepass Richtung Türkei. Von dort aus flog
er am (…) Oktober 2011 nach Tunesien. Am (…) November 2011 gelangte
er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach-
suchte. Am 14. November 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung
zur Person (BzP) durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus
B._______ zu stammen. Er habe in seinem Heimatland immer wieder an
Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen seit Mai 2011 behörd-
lich verfolgt worden. Die Sicherheitskräfte hätten während seiner Abwesen-
heit im Juni oder Juli 2011 zweimal zuhause vorgesprochen und den An-
gehörigen gesagt, er müsse sich auf dem Posten melden. Er habe sich dort
eingefunden und sei unter Drohungen aufgefordert worden, nicht mehr an
den erwähnten Manifestationen teilzunehmen. Er habe ein entsprechen-
des Schriftstück unterzeichnen müssen. In der Folge habe er sich vorerst
nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Am (…) Oktober 2011 sei
C._______ ermordet worden. Tags darauf habe er sich wegen dieses Vor-
falls Demonstrierenden angeschlossen. Dabei sei er mutmasslich gefilmt
worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er am (…) Oktober 2011 ausser
Landes geflohen, zumal man zwei seiner Freunde inhaftiert habe. In der
Türkei habe er erfahren, dass ihn die Behörden wegen der Nichtbeachtung
des ihm auferlegten Demonstrationsverbots (…) Oktober 2011 zuhause
hätten festnehmen wollen.
B.
Am 22. Dezember 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem SEM seine Mandatsübernahme an und beantragte Akteneinsicht bei
Entscheidreife. Ferner gab er zum einen Fotos seines Mandanten als Be-
lege für dessen Teilnahme an einer Demonstration im Heimatland zu den
Akten. Zum anderen übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Be-
weismittel für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Dabei han-
delte es sich (…) Anlässen in D._______. Syrische Protestierende würden
von Botschaftsbeamten und anderen Personen, welche offenbar im Auf-
trag der syrischen Regierung handelten, systematisch überwacht und be-
lästigt. Ausserdem reichte er seine syrische Identitätskarte ein.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2012 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, (…) seien in der Schweiz wegen exilpolitischer Aktivitäten als Flücht-
linge anerkannt worden. Wegen deren Engagements habe er im Falle der
Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Reflexverfolgung im Sinne eines
objektiven Nachfluchtgrunds zu rechnen. Der Eingabe lagen Unterlagen im
Zusammenhang mit der aufenthaltsrechtlichen Situation und dem Status
(…) sowie – als Beleg für eigene exilpolitische Aktivitäten – (…) bei.
D.
D.a Die Anhörung fand am 2. Juli 2013 statt. Der Beschwerdeführer
brachte wiederum vor, sich in Syrien an Demonstrationen beteiligt zu ha-
ben. Als (…) habe er auch logistisch geholfen und die Organisation (…) –
mit E._______ als Koordinator – unterstützt. Seit Mai/Juni 2011 hätten ihn
die Behörden gesucht. (…) Juni 2011 hätten sie das elterliche Haus ge-
stürmt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten. In
der Folge habe sich sein Vater bei den Sicherheitskräften erkundigt und
erfahren, dass seinem Sohn nichts geschehe, wenn er nicht mehr de-
monstriere und seine Absicht unterschriftlich bestätige. Demzufolge habe
er bei den Behörden vorgesprochen und eine entsprechende Vereinbarung
unterzeichnet. Man habe sich auch nach (…) erkundigt. Im Oktober 2011
habe er an der erwähnten Kundgebung nach der Ermordung von
C._______ teilgenommen. Auch tags darauf sei er bei einer Protestveran-
staltung dabei gewesen. Da mehrere Festnahmen erfolgt seien, habe er
Syrien wenig später verlassen. Bei der Ausreise habe er (…). Sein Arbeit-
geber habe sich für ihn eingesetzt und Geld bezahlt. In der Schweiz habe
er das politische Engagement fortgesetzt und wiederholt an regimefeindli-
chen Kundgebungen teilgenommen.
D.b Als Beweismittel gab er (…) zu den Akten.
E.
Am 10. Juli 2013 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter die beantragte
Akteneinsicht.
F.
F.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit
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der Vorbringen. Er habe die Anzahl der behördlichen Vorsprachen bezie-
hungsweise die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte anlässlich der Be-
fragungen nicht übereinstimmend geschildert. Dass er sich aufgrund der
behördlichen Suche bei einem Freund versteckt habe, sei von ihm erst an-
lässlich der Anhörung erwähnt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen,
die emotionalen Befindlichkeiten seiner Eltern bei der Verabschiedung vor
der Ausreise frei von Stereotypien zu schildern. Dadurch entstünden Zwei-
fel an den angeblichen Umständen der Flucht. Die Schilderungen der Fest-
nahmewelle vor der Ausreise beziehungsweise seiner diesbezüglichen
Kenntnisse seien sehr vage ausgefallen. Es sei zwar nicht zu bezweifeln,
dass er vor der Ausreise an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenom-
men habe. Er habe indes nicht glaubhaft machen können, deswegen von
den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Schliesslich hätten die
syrischen Behörden Gelegenheit gehabt, ihn wegen des bereits damals
bestehenden politischen Engagements (…) schon vor der Ausreise zu be-
helligen, wenn eine Reflexverfolgungsmotivation bestanden hätte. Zudem
habe er zu Protokoll gegeben, es gebe keine Hinweise auf eine solcherart
drohende Gefährdung.
F.b Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
liessen keine Exponiertheit verbunden mit entsprechenden allfälligen Mas-
snahmen der syrischen Behörden erkennen. Er habe sich gemäss Aussa-
gen und Beweismitteln lediglich an kleinen Kundgebungen in D._______
gegen die syrische Regierung beteiligt. Auch der (…) vermöge diese Ein-
schätzung nicht zu widerlegen. Zwar sei er dort (…). Seine Beiträge und
Bilder hätten aber nicht Dimensionen, welche ihn für die syrischen Behör-
den als potenzielle Bedrohung erscheinen lassen würden.
F.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
G.
G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2013 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessu-
aler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
[SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
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G.b Zur Begründung machte er geltend, er habe die Vorgehensweise der
Behörden gegen ihn entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise überein-
stimmend geschildert. Er habe bei der Summarbefragung ausgesagt, die
Behörden seien nach Hause gekommen. Im Rahmen der Anhörung habe
er dargelegt, das Haus sei gestürmt worden. Die beiden Verben würden
den gleichen Sachverhalt beschreiben. Dass er gewisse weitere Sachver-
haltselemente erst bei der Anhörung konkretisiert habe, sei auf den Sum-
marcharakter der Erstbefragung zurückzuführen. Die Verabschiedung von
der Familie habe er angemessen substanziiert zu Protokoll gegeben. Das
BFM gehe zu Unrecht von Stereotypien aus. Von den Verhaftungen habe
er durch verschiedene Personen erfahren. Die entsprechenden Aussagen
seien nicht widersprüchlich. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien
mithin als glaubhaft zu erachten. Zudem habe er begründete Furcht vor
asylrelevanter Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr wegen (…). Die Vo-
rinstanz sei davon ausgegangen, dass deren exilpolitische Tätigkeiten den
Behörden bekannt seien. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rech-
nen, diesbezüglich überprüft und verfolgt zu werden.
G.c Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt der Beschwerdeführer
fest, gemäss einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
werde bei syrischen Staatsbürgern, welche exilpolitisch tätig seien oder mit
exilpolitischen Kreisen in Verbindung gebracht würden, bereits das Einrei-
chen eines Asylgesuchs im Ausland durch die heimatlichen Behörden er-
fasst. Für die Anerkennung als Flüchtling sei gemäss diesem Entscheid
kein markantes politisches Profil erforderlich. Entsprechend seien auch
seine Tätigkeiten geeignet, ihn im Falle der Rückkehr einer unmenschli-
chen Behandlung auszusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
J.
Am 21. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer, welcher zwischen-
zeitlich ins Erwerbsleben eingetreten war, Frist zur Einreichung von Bele-
gen für die allenfalls noch bestehende Bedürftigkeit eingeräumt. Entspre-
chende Unterlagen gingen am 6. November 2014 beim Gericht ein.
K.
Am (…) 2014 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz. In der Folge
wurde ihm (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aus politischen Grün-
den durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht.
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Seite 8
4.2 Wie auch das SEM bereits in seinem Entscheid ausführt, vermochte
der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er an einzelnen regime-
kritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Die am 22. Dezember 2011
eingereichten (…) bestätigen die Angaben zu seinem an sich nicht bestrit-
tenen Auftreten an regimefeindlichen Anlässen vor Ort. Dabei macht er
nicht geltend, über ein herausragendes politisches Profil zu verfügen –
seine Unterstützung war offenbar eher technischer Art – und auch habe er
nie eine Inhaftierung erlitten (A 20/17 Antworten 6 ff, A 6/11 S. 7 f.). Sodann
vermochte der Beschwerdeführer substanziiert und mit Realkennzeichen
versehen zu schildern, wie er einmal zusammen mit seinem Vater bei den
Behörden vorsprechen und eine Vereinbarung (Verzicht auf Demonstratio-
nen) unterzeichnen musste (A 20/17 F51 ff.). In seinen diesbezüglichen
Ausführungen macht der Beschwerdeführer klare und detaillierte Angaben
dazu, wie er zum Posten kam, wie es dort aussah, wen er dort antraf, was
gesprochen wurde und was dort sonst vorgefallen ist. Die Beschreibungen
sind dabei äusserst anschaulich und beinhalten wichtige Abläufe aber auch
Nebensächlichkeiten, eigene Wahrnehmungen und Gefühlsregungen. Er
habe versprechen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen,
und ihm seien auch einzelne Fragen zu(…) gestellt worden. Nach dem Un-
terzeichnen der Vereinbarung habe er unbehelligt wieder nach Hause ge-
hen können. Dass er anlässlich dieses Behördenganges asylrechtlich re-
levante Nachteile erlitten habe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht. Auch die geschilderte Teilnahme an einer Demonstration danach,
trotz Versprechen nicht mehr politisch aktiv zu sein, weist gewisse Real-
kennzeichen auf (A 20/17 Antworten 51 ff. und 76). Mit der Vorinstanz ist
hingegen einig zu gehen, dass die konkrete behördliche Suche nach ihm
aufgrund dieser Teilnahme kurz vor seiner Ausreise und die in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten konkreten Verfolgungshandlungen nicht
zu überzeugen vermögen. Dass er also wegen der Nichtbeachtung dieser
Vereinbarung respektive bereits zuvor in einem asylrechtlich relevanten
Ausmass im Fokus der Behörden stand, ist damit nicht glaubhaft. Nebst
bereits erwähnten Stereotypien weist die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf ungereimte Darlegun-
gen hin. So machte er bei der Erstbefragung geltend, die Sicherheitskräfte
seien "zwei Mal zu uns nach Hause" gekommen und hätten nach ihm ver-
langt. Nach seiner Ausreise habe eine erneute solche Vorsprache stattge-
funden. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, das elterliche Haus sei ein-
mal gestürmt worden; eine nochmalige behördliche Aktion habe nicht statt-
gefunden (A 6/11 S. 7; A 20/17 Antworten 45 ff., 85 ff. und 105 f.). Diese
unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der behördlichen Aktionen beein-
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trächtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Suche erheb-
lich, und entgegen den Beschwerdevorbringen sind die vom SEM ferner
monierten Abweichungen bei der geschilderten Vorgehensweise der Poli-
zei nicht als linguistische Spitzfindigkeiten zu qualifizieren. Zudem wirken
seine Aussagen auf Nachfragen, wie er von den Festnahmen nach seiner
letzten Demonstrationsteilnahme erfahren habe, reichlich vage (A 20/17
Antworten 77 f.).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise zwar als regimekritischer Bürger registriert war, aber
kein markantes politisches Profil aufwies und nicht glaubhaft machen kann,
bereits Opfer asylrelevanter Verfolgung geworden zu sein. Auf seine Furcht
vor künftigen ernsthaften Nachteilen ist untenstehend einzugehen.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Objek-
tive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur dro-
henden Verfolgung führen. Der von Verfolgung bedrohten Person ist in die-
sen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren.
5.2
5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt. Es handelt sich da-
bei um BVGE 2015/3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
(als Referenzurteil publiziert). Im letztgenannten Urteil analysierte das Ge-
richt die Entwicklung in Syrien "in den letzten drei Jahren" und mithin an
sich einen Zeitraum seit Februar 2012, in welchem sich der Beschwerde-
führer nicht mehr in Syrien befand (vgl. E. 5.3.1). Dabei wird eine Zuspit-
zung der Lage erkannt. Anderseits wird in der Erwägung 5.3.2 Bezug ge-
nommen auf die Entwicklungen "seit März 2011" und mithin auch auf das
letzte halbe Aufenthaltsjahr des Beschwerdeführers vor Ort. Insgesamt ist
aber offensichtlich, dass der Entscheid die Ereignisse seit Ausbruch der
kriegerischen Ereignisse skizziert und zu düsteren Schlussfolgerungen ge-
langt. So sei durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
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Seite 10
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt hätten, seien sind in grosser Zahl von Ver-
haftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten hät-
ten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2).
5.4 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekriti-
schen Demonstration durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regime-
gegner identifiziert und registriert worden ist. Es erweist sich somit, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. An dieser Ein-
schätzung ändert auch nichts, dass (…) Dies ist bereits deshalb irrelevant,
weil der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, (…). Eine Kontakt-
nahme mit den potentiellen Verfolgern hat damit nicht stattgefunden.
Schliesslich kann offen bleiben, ob die Verfolgungsfurcht bereits im Zeit-
punkt der Ausreise bestand oder als objektiver Nachfluchtgrund zu werten
ist, da sich an der Rechtsfolge nichts ändert.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die An-
ordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei die-
ser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevor-
bringen und die Beweismittel näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der
D-4657/2013
Seite 11
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, ist diese auf Fr. 1800.– (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4657/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des
SEM vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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