B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4657/2015 und D-4710/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 20. Juli 2015 / N_______ und
N_______.
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer B._______ zusammen mit seiner Ehefrau
A._______ (beide N_______, D-4657/2015) und seinem Bruder
C._______ (N_______, D-4710/2015) am 6. Juli 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 13. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ durchgeführt wurden,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör
zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise Bulga-
riens oder Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin
gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, nicht in diese Länder zurück-
kehren zu wollen, da sie in der Schweiz über Bezugspersonen verfügten
und deshalb gemeinsam in der Schweiz bleiben möchten, zudem sei die
Schweiz von Anfang an ihr Zielland gewesen,
dass das SEM mit Verfügungen vom 20. Juli 2015 – beide eröffnet am
25. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juli
2015 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügungen beantragten,
dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 3
dass sie sodann beantragten, die zuständige Behörde sei anzuweisen,
keine Daten an das Heimat-/Herkunftsland weiterzuleiten, eventualiter
seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2015 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegenden Verfahren D-4657/2015 und D-4710/2015 aufgrund
ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 4
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 5
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Euro-
dac") ergab, dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2015 in Österreich
um Asyl ersucht hatten,
dass gestützt darauf das SEM die österreichischen Behörden am 8. bezie-
hungsweise am 13. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden den Gesuchen am 9. beziehungs-
weise 16. Juli 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asyl- bezie-
hungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vorbrachten, im Gegensatz zur Schweiz würden sie in Österreich
über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen und zudem be-
stehe bei einem fortdauernden Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeit
einer Arbeitsanstellung bei Familienangehörigen, was weder in ihrem Hei-
matland noch in Österreich möglich wäre,
dass sie als Jeziden traumatisierende Situationen erlebt hätten, die es zu
verarbeiten gelte, weshalb sie auf ein durch ihre hier lebenden Familienan-
gehörigen gewährleistetes stabiles und vertrautes Umfeld angewiesen
seien,
dass der Beschwerde sodann zum Beleg ihrer Flucht in die Berge mehrere
Fotografien beilagen,
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 6
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige"
den Ehegatten beziehungsweise unter gewissen Bedingungen den nicht
verheirateten Lebenspartner und die minderjährigen Kinder eines Antrag-
stellers umfasst (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Eu-
ropäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K23 ff. zu Art. 2
S. 88 ff.),
dass die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin
A._______ (vgl. N_______; A6/11 Ziff. 3.02 S. 5) somit nicht unter diesen
Familienbegriff fallen,
dass zwar ein Antragsteller, der unter anderem von einem seiner Ge-
schwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und von dem
er beispielsweise wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung
abhängig ist, von diesem Geschwister in der Regel nicht getrennt wird, so-
fern weitere Bedingungen erfüllt sind (Art. 16 Dublin-III-VO; vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K1 ff. zu Art. 16 S. 151 ff.),
dass diese Voraussetzungen in Bezug auf A._______ nicht erfüllt sind, zu-
mal nicht substanziiert dargelegt wird, welche Konstellation vorliegt, inwie-
fern eine besondere Abhängigkeit von ihren in der Schweiz lebenden Ge-
schwistern besteht und inwiefern diese in der Lage wären, die erforderliche
Unterstützung zu gewähren,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 7
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie in Österreich über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügten und die Aussicht auf die
Möglichkeit einer Arbeitsstelle in der Schweiz bestehe, nicht zum Selbst-
eintritt der Schweiz zu führen vermögen,
dass nämlich die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass Österreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist, und es vor-
liegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich
würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren,
dass, sollten die Beschwerdeführenden aufgrund traumatisierender Erleb-
nisse auf ärztliche Hilfe angewiesen sein, sie sich an die österreichischen
Behörden wenden können, zumal Österreich über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt und im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie verpflichtet ist, Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische und psychologische Betreuung zu gewähr-
leisten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 8
dass gemäss Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 das SEM einen Nichteintretenseint-
scheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Be-
handlung des Asylgesuches zuständig ist und dieser Staat der Aufnahme
oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat, was
vorliegend der Fall ist,
dass in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 festzuhalten bleibt, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil
E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, eine Da-
tenweitergabe zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das SEM habe – mit Ausnahme
der Anfrage an die österreichischen Behörden – Daten weitergegeben,
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 9
weshalb das Gesuch um diesbezügliche Information im Rahmen einer se-
paraten Verfügung ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde im Lichte der obigen Erwägungen als aussichtlos zu
erachten ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG daher abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4657/2015 und D-4710/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: