B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4657/2017, D-4655/2017
lan
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3070/2016 vom
13. Oktober 2016 ab.
B.
Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Be-
schwerdeführer am 17. November 2016 erneut ans SEM, welches die Ein-
gabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Die Eingabe wurde vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen
und mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 abgewiesen, soweit da-
rauf eingetreten wurde.
C.
Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsver-
treters gelangte der Beschwerdeführer am 12. April 2017 abermals ans
SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut
auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ge-
fährdet sei.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht
in die Vollzugsakten. Zudem habe das SEM sich bei den sri-lankischen Be-
hörden zu erkundigen, inwiefern die betreffend den Beschwerdeführer
übermittelten Daten verwendet worden seien. Mit Verfügung vom 9. August
2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die
Vollzugsakten, während der Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen
Behörden abgewiesen wurde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
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Verfügungen vom 10. Juli 2017 respektive 9. August 2017. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2017 und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuali-
ter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in die
Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise-
papierbeschaffung und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu ge-
währen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Spruchkörper mitzutei-
len und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahren D-4657/2017 (Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 11. Juli 2017) und D-4655/2017 (Beschwerde gegen Verfügung
vom 9. August 2017). Das Gesuch um Akteneinsicht wurde teilweise gut-
geheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akten-
einsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeer-
gänzung innert 7 Tagen ab Erhalt der Akten. Der Antrag auf Einsicht in
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend die exil-
politischen Aktivitäten anberaumt und ein Kostenvorschuss erhoben, wel-
cher vom Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer das
Spruchgremium mitgeteilt sowie dessen zufällige Zusammensetzung be-
stätigt.
H.
Am 19. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Vollzugsakten, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Sep-
tember 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichte. Darin wurde bean-
tragt, das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen
Verfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und der Vor-
sprache beim Generalkonsulat zu koordinieren. Es sei Einsicht in sämtliche
Akten der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren und anschlies-
send eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Vorinstanz sei
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eventualiter anzuweisen, in einer umfassenden Stellungnahme das Vorge-
hen und die Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewie-
sener Asylgesuchsteller auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abzuge-
ben.
I.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdevorbringen und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der
Quellen des Lagebildes des SEM. Ferner führte er aus, es sei ihm bisher
noch nicht gelungen, weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engage-
ment beizubringen; er werde diese aber bald möglichst nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Ebenfalls anfechtbar ist die Verfügung des SEM vom 9. August 2017
betreffend Einsicht in die Vollzugsakten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist
– mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
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1.5 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bun-
desverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht
und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag
auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bun-
desverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammen-
hang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist
somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein neues Asylgesuch damit, dass
sich aus der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (…)
2017 eine neue Gefährdungssituation ergebe. Der Beschwerdeführer sei
zu seinen Personalien, seinem Schulort, seinen Familienangehörigen und
seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten befragt worden. (…). Dies habe
ihn angesichts seines Asylvorbringens, (…) für die Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) erbracht zu haben, stutzig gemacht. Er nehme an, dass
die sri-lankischen Behörden über seine Tätigkeit Bescheid wüssten. Ferner
sei er gefragt worden, ob er bereits einmal in B._______ gewesen sei.
Diese Frage habe wohl auf sein exilpolitisches Engagement abgezielt, wel-
ches den Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Behörden bereits einen Background-Check gemacht hätten
und der Beschwerdeführer gefährdet sei. Das SEM habe in Verwendung
des Standardformulars den sri-lankischen Behörden Informationen zukom-
men lassen, welche über die gemäss dem Migrationsabkommen erlaubten
Daten hinausgehen würden, und dem Beschwerdeführer seien Fragen ge-
stellt worden, welche gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens
verstossen hätten.
In Anwendung des Migrationsabkommens habe das SEM in Erfahrung zu
bringen, welche Daten das Generalkonsulat erhoben habe, wem sie zu-
gänglich gemacht worden seien und zu welchen Zwecken sie verwendet
würden, und entsprechende Dokumente beizubringen. In einem nächsten
Schritt müsse sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte versichern,
dass die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung
korrekt seien. Damit dürfte klar werden, dass Daten erhoben worden seien,
welche nicht dem Migrationsabkommen entsprechen und einzig der Verfol-
gung des Beschwerdeführers dienen würden, woraus sich ein neuer
Asylgrund ergebe. Dies führe in Verbindung mit der Vorgeschichte des Be-
schwerdeführers zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich 2017 verschlechtert und Perso-
nen mit einem politischen Profil seien einer grösseren Gefährdung ausge-
setzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Sollten weiterhin Zweifel an der
Flüchtlingseigenschaft bestehen, sei der Beschwerdeführer anzuhören.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorsprache auf
dem Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid der Identifizie-
rung zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene. Die Identifizierung er-
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mögliche es den sri-lankischen Behörden, abzuklären, ob die Person tat-
sächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität kor-
rekt sei. Im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle das SEM die Per-
sonalien und beantrage die Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Dabei
handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren,
welches zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei
würden ausschliesslich Daten bekannt gegeben, welche der Ersatzreise-
papierbeschaffung dienen würden und die Datenschutzbestimmungen von
Art. 97 AsylG und Art. 106 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG
[SR 142.20], vormals AuG) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Ge-
fährdungselemente ergäben sich aus der Identifizierung auf dem General-
konsulat somit nicht.
Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich auch aus den mit dem
Zweitgesuch eingereichten Unterlagen keine Gefährdung ergebe.
Weitere Faktoren für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rück-
kehr würden nicht vorliegen. So würden die sri-lankischen Behörden be-
treffend Rückkehrer zwar eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und die
Herkunft aus dem Norden und das junge Alter könnten allenfalls die Auf-
merksamkeit erhöhen. Es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass
Massnahmen ergriffen würden, welche über einen nicht asylrelevanten
Background-Check hinausgehen würden.
Zur Einsicht in die Vollzugsakten führte die Vorinstanz in der Verfügung
vom 9. August 2017 aus, dass das SEM kein Protokoll erstellt habe und
die Aufgabe der anwesenden Mitarbeiterin lediglich darin bestanden habe,
eine Teilnehmerliste zu führen. Dem Konsulat seien lediglich die hinterlegte
Geburtsscheinkopie und das Original der Identitätskarte vorgelegt worden,
in Ergänzung zu den bereits mit dem Antrag vom 9. Februar 2017 übermit-
telten Kopien. Anschliessend seien die Dokumente wieder zu den Akten
genommen worden und es seien keine weiteren Informationen – weder
mündlich noch schriftlich – ausgetauscht worden. Das Ersuchen, der sri-
lankische Staat sei aufzufordern, die Verwendung der Daten offenzulegen,
sei abzulehnen. Gemäss Art. 16 Migrationsabkommen unterliege die Ver-
arbeitung von Personendaten im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler
Übereinkünfte. Somit unterliege Sri Lanka nicht dem schweizerischen Da-
tenschutzrecht. Für das SEM bestehe kein Anlass, bei den sri-lankischen
Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen. In gewisse Akten-
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stücke (act. V9, V10, V11 und V12) könne nur eingeschränkt Einsicht ge-
währt werden, weil wesentliche private und öffentliche Interessen die Ge-
heimhaltung erfordern würden. Angaben von Drittpersonen seien daher ge-
schwärzt worden. Auf eine Übermittlung der bereits mit der Verfügung 10.
November 2016 übermittelten Aktenstücke (V1, V2, V3, V4, V5, V6 und V7)
werde vorerst verzichtet. Bei Bedarf würden sie jedoch jederzeit nachge-
liefert. Die Übrigen Aktenstücke würden samt Kopie des Aktenverzeichnis-
ses ausgehändigt.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Vorinstanz habe angegeben, sie habe den sri-lankischen Behörden ledig-
lich die Geburtsscheinkopie und die Identitätskarte vorgelegt. Dies treffe
indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. August 2017 er-
gebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vorinstanz
den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulats übergeben habe. Es bestehe erheblichen Grund
zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Besuch
erstellt worden sei. Dass das SEM die Existenz solcher Dokumente ver-
neine, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe er die
Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen aufgefordert,
sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermit-
telten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden.
Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verweigert, mit dem lapidaren Hin-
weis, es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Gemäss Art. 6 DSG
dürften Personendaten nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn
dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht schwerwiegend
gefährdet würde, namentlich weil ein angemessenes Schutzniveau fehle.
Das SEM sei somit verpflichtet, bei den sri-lankischen Behörden Erkundi-
gungen einzuholen, inwiefern die übermittelten Daten verwendet und wel-
che Ergebnisse damit erzielt worden seien. Das SEM sei durch das Gericht
entsprechend anzuweisen.
Hinsichtlich der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wurde in der Be-
schwerdeschrift auf die bisher geltend gemachten Asylgründe verwiesen.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch die Vorsprache auf dem Konsulat
neue Verdachtsmomente ausgelöst worden seien, welche einen Ermitt-
lungsprozess in Gang gesetzt hätten. Den Behörden sei dadurch bekannt
geworden, dass der Beschwerdeführer ein LTTE-Unterstützer sei.
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In den bisherigen Verfahren sei unberücksichtigt geblieben, dass der Sach-
verhalt hinsichtlich der Vorfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden
sei. Im Revisionsurteil D-7358/2016 sei keine Gesamtwürdigung des Pro-
fils des Beschwerdeführers erfolgt. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs
vom 17. November 2016 vorgebrachten Angaben und Beweismittel müss-
ten zu einer Neubeurteilung der Sache führen. In der angefochtenen Ver-
fügung trenne das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut in revi-
sionsrechtlich relevante Sachverhalte und in neu zu beurteilende Sachver-
halte auf, damit verhindere das SEM bewusst eine Gesamtschau des Ge-
fährdungsprofils, indem die zahlreichen Beweismittel zu den Vorfluchtgrün-
den und das exilpolitische Engagement ausgeklammert würden. Dies stelle
ein willkürliches Vorgehen dar.
Trotz zahlreicher neuer Beweismittel, des exilpolitischen Engagements und
der mangelhaften Ersatzreisepapierbeschaffung sei der Beschwerdeführer
nicht angehört worden, wodurch das SEM den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe.
Das SEM argumentiere aktenwidrig, dass nur Personendaten übermittelt
worden seien, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden.
Es sei aber auch die N-Nummer übermittelt worden, aus welcher sich er-
gebe, dass der Beschwerdeführer ein abgewiesener Asylsuchender sei.
Auf dem „Declaration Form“ sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
erwähnt, welcher den Beschwerdeführer (…) für die LTTE angestellt habe.
Ferner habe er den Namen des Dorfvorstehers angegeben, welcher wohl
über Informationen zu den Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers für die
LTTE verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse in der Schweiz,
die Fluggesellschaft und das Datum der Ausreise sowie Freunde nennen
müssen, welche weitere Informationen über ihn liefern könnten. Somit
werde klar, dass Daten erhoben würden, welche dem Zweck dienen wür-
den, zusätzliche Informationsquellen hinsichtlich der politischen Vergan-
genheit des Beschwerdeführers zu erschliessen. Diese Daten würden über
die nach schweizerischer Gesetzgebung zulässigen Daten zur Papierbe-
schaffung hinausgehen. Die Vorinstanz habe aktenwidrig argumentiert,
wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei auf dem Konsulat zu seiner (…) und allfälligen
Besuchen in B._______ befragt worden. Es sei anzunehmen, dass die sri-
lankischen Behörden aufgrund der Daten der Schweizer Behörden Erkun-
digungen eingeholt und dabei die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers
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Seite 10
und sein exilpolitisches Engagement entdeckt hätten. Da das SEM katego-
risch jegliche Gefährdung verneine, sei der Sachverhalt mangelhaft ermit-
telt worden.
Die nunmehr eingereichten Beweismittel würden die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers bestätigen und seine exilpolitischen Aktivitäten dokumen-
tieren. Der Beschwerdeführer sei bemüht, weitere Beweismittel hinsichtlich
seines exilpolitischen Engagements einzureichen.
Das SEM stelle auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab.
Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert. Es würden nicht nur Per-
sonen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Per-
sonen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya
ergebe. Nach Ausschaffungen im Jahre 2016 und 2017 sei es nach der
Rückkehr zu Verfolgungshandlungen gekommen. Dies zeige, dass eine
Rückschaffung an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr be-
gründe. Auch dies stelle einen neuen Asylgrund dar.
Diese formellen Mängel müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Ent-
scheidung führen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, so sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten
der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung gewährt werden. Der LTTE-Vorgesetzte
des Beschwerdeführers (C._______) sei im Rahmen einer Botschaftsab-
klärung als Zeuge zu befragen und der Beschwerdeführer sei erneut anzu-
hören. Die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 seien offenzulegen und eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung anzusetzen.
Das SEM habe nie eine richtige Beweiswürdigung im Rahmen einer Wür-
digung sämtlicher Umstände vorgenommen. Die bis anhin eingebrachten
Beweismittel würden viele Sachverhaltselemente belegen, weshalb trotz
kleinerer Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen
sei. Der Beschwerdeführer sei (…)-jährig, stamme aus der Nordprovinz
und habe für die LTTE als (…) gearbeitet. Zwei ehemalige Freunde hätten
ihn bei den Behörden denunziert. Er sei befragt sowie misshandelt und nur
gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. In der Schweiz sei er exil-
politisch aktiv. Anlässlich des Gesprächs beim sri-lankischen Konsulat sei
klar geworden, dass weitere Ermittlungen zu seiner Fluchtgeschichte ein-
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Seite 11
geleitet worden seien und er als Unterstützer des tamilischen Separatis-
mus eingestuft werde. Er erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss aktueller
Rechtsprechung, welche kumulativ betrachtet zu einer asylrelevanten Ge-
fährdung führen würden.
5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 29. September 2017 wurde vorge-
bracht, die Befragung anlässlich der Papierbeschaffung gehöre zu den Vor-
gängen, welche im Rahmen der Aktenführungspflicht der Schweizer Be-
hörden zu erfassen seien, da die anlässlich dieser Vorsprache preisgege-
benen Informationen für das Asylgesuch entscheidwesentlich seien. Die
Verfügung sei daher aufzuheben und die entsprechenden Akten offenzule-
gen. Sollten keine Akten vorhanden sein, sei seitens des SEM eine umfas-
sende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammen-
hang mit der Befragung abzugeben.
Art. 6 DSG verlange bei einer grenzüberschreitenden Bekanntgabe von
Personendaten ein angemessenes Datenschutzniveau im Empfänger-
staat. Es sei zu bezweifeln, dass die Datenschutzgesetzgebung Sri Lankas
mit dem schweizerischen Schutzniveau vergleichbar sei. Das SEM sei da-
her anzuweisen, dazulegen, inwiefern eine solche Entsprechung vorliege.
Die Vorinstanz habe ferner zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegen-
über den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die
ihn betreffenden Daten zu erhalten und welche Konsequenzen eine solche
Erkundigung nach sich ziehen würde.
Das SEM habe Daten über besuchte Schulen übermittelt, welche gemäss
Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht übermittelt werden dürften. Aus diesen Daten
ergebe sich eine Gefährdung, weshalb beantragt werde, dass das SEM in
Anwendung von Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen bei den sri-lankischen
Behörden eine Löschung derjenigen Daten beantrage, die nicht aus-
schliesslich der Identifikation dienen würden.
Die Daten, welche übermittelt werden dürften, seien in Art. 16 Bst. c Mig-
rationsabkommen abschliessend aufgezählt. Das SEM habe darüber hin-
ausgehende Daten übermittelt, wodurch dieser Artikel sowie Art. 97 Abs. 3
AsylG verletzt worden seien. Dies habe zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen.
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Seite 12
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
6.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM verweigere ihm Einsicht in die
Akten, welche es den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt habe, da es nicht zutreffen
könne, dass das SEM dem Konsulat nur die Geburtsscheinkopie und die
Identitätskarte vorgelegt habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich diese –
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers standardmässig erhobene –
Unterstellung, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, als unhaltbar er-
weist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2).
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wurde das SEM angewie-
sen, dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Da-
raufhin hat das SEM dem Beschwerdeführer am 19. September 2017 er-
gänzende Einsicht gewährt, wodurch dem Beschwerdeführer hinreichend
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (inklusive Vollzugsakten) gewährt
und entsprechender Mangel geheilt wurde.
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Seite 13
6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Vorinstanz weigere
sich, sich gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen bei den sri-lan-
kischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwen-
den und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Gemäss Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen
der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermit-
telten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Aus
dem Kontext dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass sie nur zwischen den
sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine
Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen noch bei den schwei-
zerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die sri-
lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Ver-
wendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie sich
direkt an den jeweiligen Staat zu wenden. Die Vorinstanz hat den diesbe-
züglichen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt (vgl.
BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht
Aufgabe des SEM, dem Beschwerdeführer das entsprechende Vorgehen
zu erläutern, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung
abgelehnt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, weshalb bei ei-
nem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchge-
führt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine
Vorbringen in seiner Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt,
weshalb eine mündliche Anhörung nicht erforderlich war.
6.6 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 14
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
6.7 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefähr-
dung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Erstellung des
Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft.
6.8 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise,
zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sach-
verhalt liquid ist.
6.9 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe in der ange-
fochtenen Verfügung eine willkürliche Trennung der in einer Gesamtschau
zu prüfenden Elemente in revisionsrecht relevante Sachverhalte und in neu
zu beurteilende Sachverhalte vorgenommen.
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht
als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht kor-
rekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausge-
schlossen.
7.
7.1 Das SEM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 15
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stoplist“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. Beschwer-
deurteil des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 sowie Revisions-
urteil des BVGer D-7358/2016 vom 30. Januar 2017). Zu Recht weist das
SEM darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch
eingebrachten Gründe, die bereits vor dem 13. Oktober 2016 bestanden
haben und auf eine Aufhebung der Feststellung der Unglaubhaftigkeit zie-
len, nicht in einem Mehrfachgesuch, sondern in einem Revisionsgesuch
geltend zu machen wären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Vorsprache auf dem
Generalkonsulat soweit Fortführung des exilpolitischen Engagements) zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die Glaubhaftigkeit
der Vorfluchtgründe bereits rechtskräftig verneint worden ist und somit
nicht erneut zu beurteilen ist, weshalb auch der Antrag auf Anhörung des
LTTE-Vorgesetzten des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 16
7.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei
welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers not-
wendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden
geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind
denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatz-
weise zu belegen vermag (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des exilpo-
litischen Engagements. Bereits in den vorangehenden Verfahren wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelli-
ger Weise exilpolitisch in Erscheinung tritt (vgl. Urteil D-3070/2016 vom
13. Oktober 2016 E.4.5 sowie Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017
E. 3.3.2). Aus den neu eingereichten Fotos zu einer Demonstration im (…)
2017 geht kein exponiertes Wirken hervor, weshalb aus den exilpolitischen
Aktivitäten gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils
resultiert.
Beim Urteil des High Court Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mit-
glied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar
um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb
er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt für die
vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von
Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Diesen Vorfällen liegt kein ver-
gleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern
diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal
damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von
SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlent-
scheide gehabt hätten.
In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung
drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat.
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 17
7.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen, da mehr als die in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen abschliessend aufgelisteten Daten übermittelt wor-
den seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich
weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen
Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermit-
telt werden dürfen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt
es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig
abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehö-
ren insbesondere auch das Schreiben vom 9. Februar 2017, in welchen die
Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der üb-
lichen Formulare um die Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwer-
deführer ersucht und das Formular „Declaration Form“, in welchem auf ei-
nem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen ge-
fragt wird. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwer-
deführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der N-Nummer –
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht ableiten lässt,
dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsu-
chenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.5.2, m.w.H.). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist bereits deshalb
zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an
den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt
und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-4294/2018
vom 17. August 2018 E. 8; E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2;
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der in diesem Zusammenhang
gestellte Antrag, wonach das SEM anzuweisen sei, darzulegen, inwiefern
die sri-lankische Datenschutzgesetzgebung dem Schweizer Schutzniveau
entspreche, ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 18
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 19
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus D._______ stamme und dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Mög-
lichkeit einer Erwerbsausübung als (…) verfüge. Seine medizinischen Lei-
den ([…]) könnten auch in Sri Lanka behandelt werden.
9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränkten sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-4657/2017, D-4655/2017
Seite 20
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht
ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfah-
renskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘100.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs.
1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.– ist dieser dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Aktenein-
sicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, obgleich dieser Mangel
auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren
ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge
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Seite 21
der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als
Fr. 100.–), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Um-
fang von Fr. 100.– wird dieser dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Linus Sonderegger
Versand: