B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4657/2019
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7193/2017
vom 15. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als
Sunnite schikaniert, von (…) kontrolliert und – da er immer wieder Besuch
von verwandten (…) gehabt habe – bedroht worden. Als (…)-Jähriger sei
er von (…) wegen fehlender Dokumente festgenommen, drei Tage festge-
halten und ausgepeitscht worden. Ferner sei er verdächtigt worden, Anhä-
nger des Sheikhs B._______ gewesen zu sein. Sein Bruder, der dessen
Religionsschule besucht habe, sei einem Attentat zum Opfer gefallen. Im
Jahr (…) sei seine Schwester entführt worden. Zwei Monate nach der Ent-
führung sei von den (…) oder (…) auf sein Auto geschossen worden. Durch
Vermittlung eines Regimeanhängers sei seine zwischenzeitlich schwan-
gere Schwester (…) Jahr später zurückgebracht worden, unter der Bedin-
gung, dass sie C._______ heirate. Die Geschwister von C._______ hätten
ihn und seinen Bruder angezeigt und beschuldigt, sie geschlagen zu ha-
ben. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit habe man ihn und seinen Bru-
der in Haft nehmen wollen. Das Verfahren sei später eingestellt worden. Im
(…) sei er für einen Monat in D._______ gewesen und wieder nach Hause
zurückgekehrt. Im (…) habe er den Iran endgültig und legal auf dem Luft-
weg verlassen. Nach seiner Ausreise seien (…) zu ihm nach Hause ge-
kommen. Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden.
A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 2016 ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 mangels Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM
ein Mehrfachgesuch ein und beantragte die Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit (…) Mitglied der
(…) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz
teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der (…) als
Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton E._______ und in das Führungs-
organ der (…), das (…), gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche Auf-
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tritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internetplatt-
formen, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internet-
plattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der
Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich
und persönlich identifiziert hätten.
B.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers mit Verfü-
gung vom 22. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ab.
C.
C.a Mit als «Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe
vom 31. Mai 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er er-
suchte um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den bisherigen
Asylverfahren verschwiegen, dass sein Bruder im Iran Mitglied der sunniti-
schen Organisation «(…)» gewesen sei, welche von den iranischen Behör-
den der Terrororganisation «(…)» zugeordnet werde. Nachdem sein Bru-
der im (…) von Mitgliedern der (…) entführt und hingerichtet worden sei,
habe man im (…) im Rahmen einer «Sippenbestrafung» auch seine
Schwester entführt. Da er nicht mit der Hilfe staatlicher Stellen habe rech-
nen können, habe er Selbstjustiz verübt und mit zwei Freunden ein Mitglied
der (…) entführt. Als er mit Lebensmitteln zum Versteck dieses (…) gekom-
men sei, habe er den entführten (…) schwer verletzt vorgefunden. Es habe
den Anschein gemacht, als ob dieser verprügelt und vergewaltigt worden
sei. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb befürchtet, im Iran wegen der
Entführung und Misshandlung des erwähnten (…) zur Rechenschaft gezo-
gen zu werden. Sowohl die (…) wie auch der (…) und der Geheimdienst
würden nach ihm suchen. Sie seien schon bei seiner Ehefrau gewesen und
hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Weiter legte der Beschwerdeführer dar, sein exilpolitisches Engagement
und damit seine Gefährdung im Iran habe sich seit der Ablehnung seiner
letzten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht verstärkt. Ausser-
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dem habe sich die politische Situation im Iran dergestalt für ihn verschlim-
mert, dass Protestierende und Personen, die aus dem Iran geflüchtet
seien, mit einer Verfolgung und zunehmend massiveren Bestrafungen
rechnen müssten.
Dem Gesuch waren sechs Flyers betreffend Demonstrationen für die (…)
in F._______ beziehungsweise E._______ sowie ein Bericht von Amnesty
International vom 25. Januar 2019 über die Lage im Iran beigelegt.
C.b Das SEM qualifizierte die Vorbringen betreffend die geltend gemachte
Entführung des (…) als Revisionsgründe, die weiteren Vorbringen (exilpo-
litisches Engagement, Verschärfung der persönlichen Gefährdungslage
durch verstärkte Repression der Protestierenden und Regimegegner im
Iran, Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran) als Wiedererwägungs-
gründe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 trat es auf die geltend gemachten
Revisionsgründe nicht ein und wies das Wiedererwägungsgesuch ab.
Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 22. November 2017 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
Es führte in seiner Begründung aus, bei der geltend gemachten Entführung
des (…) handle es sich um vorbestandene Tatsachen, deren Beurteilung
nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, sondern allenfalls im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen
müsse. Es sei demnach mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM auf
diese Revisionsgründe nicht einzutreten.
Die neu eingereichten Beweismittel wie die Bestätigung der (…)
E._______ von (…) und die Aufnahmen, die den Gesuchsteller bei exilpo-
litischen Aktionen der (…) von (…) bis (…) in der Schweiz zeigten, könnten
nichts Wesentliches an der grundlegenden Einschätzung durch das Bun-
desverwaltungsgericht an der Art und dem Ausmass seiner exilpolitischen
Aktivitäten ändern. Zudem seien seine Hinweise auf die allgemeine Lage
im Iran und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht
relevant, da diese einen konkreten Bezug zu seiner angeblichen persönli-
chen Gefährdungslage vermissen liessen.
C.c Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
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D.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum Poststempel) ersuchte der
Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Beschwer-
deurteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018. Er beantragte, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zu ge-
währen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm der weitere Auf-
enthalt in der Schweiz zu gestatten und bis zum Revisionsentscheid sei
von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte am 13. September 2019 den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden
verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit
materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Um-
ständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. AUGUST MÄCHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f).
3.
3.1 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch vom 12. Sep-
tember 2019, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Ja-
nuar 2018 (D-7193/2017) in Revision zu ziehen. Als Revisionsgrund ruft er
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, wonach in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersu-
chende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Zur Begründung bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe bis
anhin ein einschneidendes asylrechtlich relevantes Erlebnis und seine Mit-
täterschaft an einer Straftat, die sich vor seiner Ausreise zugetragen habe,
nicht erwähnt. Er wiederholt dabei teils wortwörtlich das in seiner Eingabe
vom 31. Mai 2019 gegenüber dem SEM im Zusammenhang mit der Ent-
führung eines (…) (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hievor) Vorgebrachte. Er habe
die Hinrichtung seines Bruders, die Entführung seiner Schwester, seine da-
rauffolgend verübte Selbstjustiz und damit die Entführung eines (…)-Mit-
glieds bei seinen Anhörungen vor dem SEM deshalb verschwiegen, weil er
sich gefürchtet habe, von der Schweiz «sofort» wieder in den Iran zurück-
geschickt zu werden. Es handle sich bei dem bislang verschwiegenen Ab-
schnitt seines Lebens um den Hauptgrund, weshalb er aus seinem Hei-
matland geflohen sei. Dieser «Asylgrund» sei «als wichtig und entschei-
dend für seinen Ausreiseentschluss» zu erachten (vgl. Revisionsgesuch
S. 3 f.).
3.2 Aus dieser Begründung des Revisionsgesuchs geht klar hervor, dass
die Asylvorbringen, welche zur Ausreise des Gesuchstellers geführt haben
und im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A. hievor)
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geltend gemacht wurden, überprüft werden sollen. Hinweise darauf, dass
– wie es im fraglichen Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7193/2017 vom
15. Januar 2018 der Fall war – Ereignisse zu beurteilen wären, die in der
Zwischenzeit eingetreten sind und geeignet sein könnten, im Sinne subjek-
tiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sind der
Begründung im Zusammenhang mit den angeblich verschwiegenen Tatsa-
chen offensichtlich keine zu entnehmen. Demnach kann das explizit ge-
nannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018
(D-7193/2017) nicht Grundlage für das vorliegende Revisionsgesuch bil-
den.
3.3 Eine Revision gegen einen formellen Nichteintretensentscheide kann
nur aus Gründen verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen
dieses formellen Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegen-
den Sachentscheid beziehen (Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. Au-
gust 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehema-
ligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Solches ist
hier nicht ersichtlich und wird weder formell beantragt noch materiell gel-
tend gemacht. Sofern sich Revisionsgründe auf eine rechtskräftige Verfü-
gung des SEM beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder
deswegen keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angeho-
bene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete, begründen
diese einen Anspruch auf Wiedererwägung. Ein solchermassen als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff.
VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17
E. 2a, 1998 Nr. 8). Dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – mit
unzutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) – auf die mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 vorgebrachten Revisions-
gründe nicht eingetreten ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Gesuch-
steller hat es unterlassen, diese Verfügung anzufechten, womit diese in
Rechtskraft erwachsen ist.
3.4 Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch mit Hinweis auf
einen Bericht von Amnesty International vom 24. Januar 2019 ausführt, die
Lage im Iran habe sich namentlich für Personen wie ihn, die den Iran ver-
lassen und sich im Ausland exilpolitisch betätigt hätten, verschärft, macht
er sinngemäss eine verschlechterte/veränderte Sachlage geltend, was ei-
ner Revision nicht zugänglich ist. Auch aus seinem Hinweis auf eine im (…)
veröffentlichte Rede des Generalstaatsanwaltes der Republik G._______
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vermag er nichts abzuleiten. Nicht jede Erwähnung eines früheren Ereig-
nisses ist als Revisionsgrund zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als bereits
das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2019 zu den identischen Vor-
bringen im Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2019 festgehalten hat,
die blossen Hinweise auf die allgemeine Lage im Iran seien nicht relevant,
da sie einen konkreten Bezug zur angeblichen persönlichen Gefährdungs-
lage vermissen lassen würden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelas-
senen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 ist, da unzulässig, nicht einzu-
treten.
5.
5.1 Das mit dem Revisionsgesuch gestellte Begehren um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme zur Gestattung des weiteren Aufenthalts in der
Schweiz ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
5.2 Der am 13. September 2019 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt
mit vorliegendem Urteil dahin.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer