B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4659/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D-4659/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 5. April 2010 per Flugzeug und reiste am 6. April 2010 von Italien her
kommend illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 9. April 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwi-
schenverfügung vom 19. April 2010 wies ihn das Bundesamt für die Dau-
er des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 11. Mai 2010 hörte
ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, ein
aus D._______, Jaffna-Distrikt, stammender sri-lankischer Staatsangehö-
riger tamilischer Ethnie, geltend, er habe bis im Jahre 1996 im Distrikt
Jaffna gelebt und dort als Fischer gearbeitet. Im selben Jahr sei er wegen
des Krieges zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet gezogen und
im Jahre 2001 in den Jaffna-Distrikt zurückgekehrt. Im Jahr 2006 habe er
sich abermals kriegsbedingt gemeinsam mit seiner Familie ins Vanni-
Gebiet begeben. In diesem Jahr hätten ihn Angehörige der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen, einen einwöchigen Ausbildungs-
kurs zu absolvieren. Am 8. Mai 2009 sei er in Mullivaikal bei einer Bom-
bardierung am Kopf verletzt worden. Am 11. Mai 2009 habe er das Vanni-
Gebiet zusammen mit seiner Familie auf dem Seeweg verlassen. Noch
am selben Tag seien sie von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und
am nächsten Tag nach E._______ in ein Camp gebracht worden. Am
13. Mai 2009 seien sie in ein anderes Camp namens F._______ ver-
bracht worden. Dort habe man ihn durch das Lager geführt und aufgefor-
dert, ihm als LTTE-Mitglieder bekannte Personen zu verraten. Er habe in-
dessen niemanden verraten, wiewohl er im Camp mehrere LTTE-
Mitglieder erkannt habe. Bis zu seiner Entlassung aus diesem Camp am
4. November 2009 sei er zwei Male von Angehörigen des Criminal Inves-
tigation Department (CID) verhört worden, wobei man ihn abermals auf-
gefordert habe, LTTE-Leute zu verraten. Am 6. November 2009 habe er
sich zusammen mit seiner Ehefrau sowie seien beiden Kindern nach
G._______ bei H._______ begeben. Im Dezember 2009 und im Februar
2010 seien Leute des CID (vgl. act. A1/12 S. 5, Ziff. 15) beziehungsweise
Angehörige irgendeiner mit der Regierung kollaborierenden Gruppierung
(vgl. act. A13/14 S. 9, Antw. 67 f.) in G._______ erschienen und hätten
ihn und seine Frau erneut aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu verraten. Sie
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hätten beide Male geantwortet, dass ihnen zwischenzeitlich keine be-
kannten LTTE-Mitglieder begegnet seien, sie sich indessen melden wür-
den, falls dies künftig der Fall sein sollte. Im Januar 2010 sei eine Person
behördlich mitgenommen worden, welche wie er lange im Vanni-Gebiet
gelebt habe. Über deren Verbleib sei bis heute nichts Näheres bekannt.
Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, habe er sich schliesslich zur
Ausreise entschlossen und seine Heimat anfangs April 2010 verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen nebst Kopien eines
Ehescheins sowie Geburtsregisterauszügen bezüglich seiner Ehefrau
und seiner beiden Kinder namentlich eine Bestätigung über seinen Auf-
enthalt im Vannigebiet, eine Bestätigung der Navy über seine Festnahme
und Verbringung in ein Camp, eine Bestätigung der LTTE über die (am
8. Mai 2009) erlittene Verletzung, eine Bestätigung bezüglich seiner am
4. November 2009 erfolgten Entlassung aus dem Camp, einen Todes-
schein bezüglich seiner im Jahre 1996 verstorbenen Schwester
I._______ sowie ein Foto seiner im Jahre 2000 ums Leben gekommenen
Schwägerin J._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 25. Juli 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin beantragte er, die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 sei aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die Vor-
instanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben
offenzulegen. Es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu
diesen Informationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe
seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Be-
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schwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei
die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung dieser Beschwerde anzu-
weisen, ihm eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei-
matstaat offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick
auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Im Weiteren stellte der Be-
schwerdeführer die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde namentlich eine ihren Man-
danten betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Heilsarmee
Flüchtlingshilfe in K._______ vom 10. August 2011 sowie eine Honorarno-
te vom 24. August 2011 bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 hielt die vormals zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Abschluss seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über
das Gesuch um Anweisung der Vorinstanz, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, werde
zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Gemäss Art. 97
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dürfe die
für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaf-
fung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reise-
papiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn –
wie vorliegend – in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint worden sei. Im Übrigen deute aufgrund der dem Bundes-
verwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf seine konkrete
Gefährdung durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a
– c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen auslän-
dischen Behörde hin, weshalb das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abzuwei-
sen sei. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels
Notwendigkeit ab.
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. März 2012
ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2012 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen kön-
ne. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen, an denen
es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM vom 7. März 2012 am 8. März 2012 zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft,
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe vorab die
formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. So ha-
be das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des
Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lanki-
scher Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den
Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe,
angegeben. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid
auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit
diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit
das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht
sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die
Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die
entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihm danach eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
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gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Be-
gründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung
verlangt (BGE 112 Ia 110).
3.4 Vorliegend ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz bei der Begrün-
dung ihrer Entscheide, so insbesondere auch bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland eines Asyl-
bewerbers, einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen
und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen
der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Bezüglich
der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorinstanz keine Offenba-
rungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den
wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die
genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen
eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung des angefochtenen
Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ersichtlich,
dass sich das BFM vorliegend auf öffentlich zugängliche Quellen abstütz-
te. Es ergeben sich keine Hinweise auf eigene Abklärungen der Vorin-
stanz. Deshalb war das BFM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die
verwendeten Quellen offenzulegen. Ihm wurde es dadurch denn auch
nicht verunmöglicht, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild ma-
chen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107) und die vorinstanzliche Verfügung
sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebe-
gründung zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lan-
ka – unter Auflistung zahlreicher öffentlicher Quellen – ergibt. Die Vorin-
stanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen
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Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer, was indes noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
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Seite 9
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [HRSG.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, dessen Vorbringen müssten vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet wer-
den, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im
Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein
Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu ei-
nem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den
Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbeson-
dere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien
von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen
besonders betroffen gewesen.
Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
D-4659/2011
Seite 10
des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen
wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurück-
gegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen
worden und verfügen über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die
LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Bedrohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des
Bürgerkriegs stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regie-
rung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden kei-
nerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile
von den zuständigen Behörden geahndet.
Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach
dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein
aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei
von den LTTE im Jahre 2006 lediglich gezwungen worden, einen einwö-
chigen Ausbildungskurs zu besuchen.
In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise
dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre
nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran ha-
ben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines nichtexistenten
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit-
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkei-
ten bedroht sei, weshalb seine Vorbringen nicht asylrelevant seien.
Auch die von ihm ins Recht gelegten Beweismittel belegten keine asylre-
levante Verfolgung seiner Person durch die sri-lankischen Behörden, da
sie sich einerseits auf den gemäss den obenstehenden Ausführungen als
nicht asylbeachtlich zu bewertenden Sachverhalt bezögen, andererseits –
wie beispielsweise die Fotografien – rein persönlichen Charakter hätten.
Aus diesem Grunde hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
D-4659/2011
Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich auf Beschwerdeebene
namentlich ein, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Os-
ten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifi-
zieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und
es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevöl-
kerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kolla-
boration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen
betroffen. Darauf basierend müsse sein aktuelles Schutzbedürfnis als
Tamile aus einer Nordprovinz im Allgemeinen und als mutmasslicher
LTTE-Sympathisant, langjähriger Bewohner des Vanni-Gebiets, Angehö-
riger von LTTE-Mitgliedern und vormals im Dienst der LTTE stehender
Bootsführer im Besonderen anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund
müsse entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht
davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden nach wie
vor ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten beziehungsweise
für ihn die konkrete Gefahr bestehe, das Opfer von willkürlichen Verhaf-
tungen, Verschwindenlassen und Tötung durch die sri-lankischen Behör-
den zu werden.
5.3 Aufgrund der in diesem Punkt – seitens der Vorinstanz unwiderspro-
chen gebliebenen – Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der von
ihm eingereichten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass
er von 2006 bis zu seiner Festnahme durch Angehörige der sri-lankischen
Marine am 11. Mai 2009 tatsächlich zusammen mit seiner Familie im
Vanni-Gebiet gelebt hat. Weiter lässt die vom Beschwerdeführer im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Bestätigung seiner am
4. November 2009 gemeinsam mit seiner Familie erfolgten Entlassung
aus dem Camp darauf schliessen, dass er faktisch etwa sechs Monate
lang dort zugebracht hat. Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Befragung vom 11. Mai 2010 zu entnehmen ist, räumte
er anlässlich seiner Anhörung durch die Navy beziehungsweise im ersten
Camp in L._______ am 12. Mai 2009 ein, eine im Jahr 1996 verstorbene
Schwester und eine im Jahr 2000 verschiedene Schwägerin gehabt zu
haben, welche beide bei den LTTE gewesen seien (vgl. act. A13/14 S. 7,
Antw. 55). Im Weiteren mutmasste der Beschwerdeführer dort, man habe
ihn im Camp auch deswegen bedroht, weil man aufgrund seines länge-
ren Aufenthalts im Vanni-Gebiet wohl vermutet habe, er müsse zwangs-
läufig auch hochrangige LTTE-Mitglieder kennen (vgl. act. A13/14 S. 7,
Antw. 55). All diesen Ausführungen zum Trotz muss aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach sechsmonatigem
D-4659/2011
Seite 12
Aufenthalt im Camp von F._______ behördlich freigelassen worden sind,
der Schluss gezogen werden, dass ihn die heimatlichen Behörden dann-
zumal keiner namhaften Unterstützung der LTTE mehr verdächtigt haben
konnten, ansonsten sie ihn mit Bestimmtheit nicht freigelassen hätten.
Dass sie dabei offensichtlich den Umstand, dass er über einen längeren
Zeitraum und bis unmittelbar vor dem militärischen Sieg über die LTTE
Mitte Mai 2009 im Vanni-Gebiet lebte und zwei seiner näheren Familien-
angehörigen bei den LTTE aktiv waren, nicht pauschal zu seinen Unguns-
ten auslegten, spricht im Ergebnis auch gegen die Behauptung in der Be-
schwerde, allein der längere Aufenthalt im Vanni-Gebiet sowie die Tatsa-
che, in der näheren Verwandtschaft LTTE-Mitglieder zu besitzen, lasse
auf ein erhöhtes individuelles Gefährdungsprofil im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka schliessen (vgl. Beschwerde S. 8 und 9). Gegen ein
nachhaltiges Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des
Beschwerdeführers spricht schliesslich auch der Umstand, dass er wäh-
rend seines sechsmonatigen Aufenthalts im Camp eigenen Angaben zu-
folge lediglich zweimal befragt wurde (vgl. act. A13/14 S. 7, Antw. 55). An
dieser Feststellung ändert im Ergebnis auch die Aussage des Beschwer-
deführers nichts, er und seine Frau seien nach ihrer Entlassung aus dem
Camp noch zwei weitere Male (im Dezember 2009 und im Februar 2010)
aufgefordert worden, LTTE-Leute zu verraten, handelt es hierbei doch um
eine reine Parteibehauptung, ohne dass im Weiteren schlüssig erkennbar
wäre, welcher Gruppierung diese Leute angehören könnten.
5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Umstand, dass
der Beschwerdeführer am 4. November 2009 zusammen mit seiner Fami-
lie aus dem Camp entlassen worden ist, darauf hindeutet, dass er zum
Zeitpunkt, als er sein Land verliess, keiner aktuellen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt war. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die
LTTE – von einer zwangsweise Absolvierung eines einwöchigen Ausbil-
dungskurses abgesehen – eigenen Angaben zufolge nie unterstützt hat
(vgl. act. A1/12 S. 5/6 und act. A13/14 S. 7, Antw. 55). Entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerde haben die sri-lankischen Behörden heute
indessen primär ein Interesse daran, ehemalige Führungspersonen und
Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfas-
sende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen
der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu
können, um ein allfälliges Wiedererstarken dieser Organisation zu unter-
binden. Es ist deshalb aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, dass die sri-
lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der erst seit vergleichswei-
se kurzer Zeit in der Schweiz lebt und aufgrund der Aktenlage kein nen-
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nenswertes Risikoprofil aufweist, bei einer Rückkehr pauschal der Unter-
stützung der LTTE verdächtigen würden. Die erst auf Beschwerdeebene
aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner
Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden aus Angst, von der Schwei-
zer Justiz als asylunwürdig eingestuft zu werden, seine Nähe zur LTTE
nicht abschliessend beschrieben und namentlich verschwiegen, eine Wo-
che lang Waffentraining bei den LTTE genossen zu haben und in seiner
Eigenschaft als Schiffer und Bootsführer für die LTTE Schlepperdienste
zwischen Jaffna und Südindien versehen zu haben (vgl. Beschwerde S.
3), erscheint in diesem Zusammenhang als unbehelflicher Versuch, sich
nachträglich als prononcierter Unterstützer der LTTE darzustellen, um
dergestalt Tatsachen zu schaffen, welche geeignet sein könnten, einen
Asylanspruch zu begründen.
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde näher einzugehen, da sie am Entscheidergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2
D-4659/2011
Seite 14
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler
etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht der Ausführungen in E. 5.3 – 5.5) keine konkreten Hinweise
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Seite 15
dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum
heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit
besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka
kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei dabei zum Schluss gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt
habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbe-
dingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so bei-
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spielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales All-
tagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hinge-
gen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzu-
stufen. Folglich könne die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwer-
deführers, der gemäss seinen Aussagen aus D._______ (Jaffna District)
stamme und den grössten Teil seines Lebens im Jaffna District verbracht
habe, vom Gesichtspunkt der vor Ort herrschenden Sicherheitslage her
bejaht werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Schulbildung
genossen, habe Berufserfahrung als Fischer und verfüge in Sri Lanka
über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Folglich sei eine Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu er-
achten.
7.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
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Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
7.3.4 Den Akten zufolge lebte der aus D._______, Distrikt Jaffna stam-
mende Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Camp von
F._______ am 4. November 2009 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka
Anfang April 2010 zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden
Kindern in G._______ bei H._______. Wiewohl er anlässlich seiner Anhö-
rung vom 11. Mai 2010 erklärte, momentan nicht zu wissen, wo diese ge-
nau wohnten, da sie kürzlich "gezügelt" hätten, deutet doch die an-
schliessende sinngemässe Bemerkung, er könne allenfalls via eine "be-
kannte Dame", welche in der Nähe des früheren Aufenthaltsorts seiner
Familie gewohnt habe und die über einen Telefonanschluss verfüge, den
Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen (vgl. act. A13/14 S. 11, Antw.
92 und 93), darauf hin, dass er heute den aktuellen Aufenthaltsort seiner
Familie kennt. Im Übrigen leben mehrere Geschwister in M._______,
G._______ und N._______, welche allesamt im Distrikt Jaffna gelegen
sind, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Er verfügt zu-
dem über eine langjährige Berufserfahrung als Fischer (vgl. act. A1/12,
S. 2 Ziff. 8). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau ei-
ner wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und
weiteren nahen Familienangehörigen – möglich sein wird. Es bestehen
somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Weiteren
ist den Akten nichts zu entnehmen, das darauf hindeuten würde, dass er
aktuell wegen der kurz vor Ende des Bürgerkriegs erlittenen Kopfverlet-
zung einer dringenden medizinischen Behandlung in der Schweiz bedarf.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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Seite 18
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor
als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom
31. August 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu
widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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