B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4659/2013
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Marianne Kilchenmann,
Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung beziehungsweise Gesuch um
Erstreckung der Ausreisefrist
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
D-4659/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 4. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und – summarisch – zu
seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
D._______ zugewiesen. Am 17. März 2009 wurde er von einer Mitarbeite-
rin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – da mutmasslich noch minderjäh-
rig – im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei ni-
gerianischer Staatsangehöriger der Ethnie E._______ aus F._______
(G._______). Sein Vater sei am 15. Februar 2008 verstorben und habe
zuvor noch die Grundstückdokumente seinem – des Beschwerdeführers
– Onkel (A. J.) anvertraut. Nach dem Tod des Vaters habe er – der Be-
schwerdeführer – weiterhin zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester E. im Dorf gewohnt. Als seine Mutter einige Monate später
schwer erkrankt sei, habe er seinen Onkel (A. J.) um finanzielle Hilfe für
deren Behandlung und Pflege ersucht. A. J. habe sich jedoch geweigert,
die Dokumente für einen allfälligen Landverkauf herauszugeben, und ha-
be sogar behauptet, das Land gehöre ihm. Seine Mutter sei bald verstor-
ben. Da er sich vor den "Alten" im Königspalast, vor den anderen Dorf-
bewohnern und vor A. J., der von Ritualen lebe, gefürchtet habe, sei er zu
einem katholischen Priester gegangen. Dieser Priester habe sich aber
bereits um die körperlich behinderte Schwester E. gekümmert und ihn
nicht auch noch unterstützen können. Der Priester habe ihn aber nach
Lagos gebracht und ihn einem Mann anvertraut, der ihn per Schiff in ein
ihm nicht namentlich bekanntes Land begleitet habe, von dem aus er
dann in einem Zug in die Schweiz gereist sei.
A.b Mit Verfügung vom 3. April 2009 – eröffnet am 6. April 2009 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
vom 31. Januar 2009 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der eingeräumten Frist
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Ausserdem
führten die festgestellten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Nigeria als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten, zumal auch gewichtige Zweifel an der
vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestünden.
A.c Die dagegen am 15. April 2009 erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2009 als offensichtlich
unbegründet abgewiesen (Verfahren D-2382/2009).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, es könne der Auffassung des
BFM beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte
Aussagen zum Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren gemacht habe
und es überdies erfahrungswidrig sei, dass dieser nicht wisse, wohin er
mit dem Schiff gefahren sei und wie lange die Reise gedauert habe. Die
wenig überzeugenden Einwendungen in der Beschwerde vermöchten die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 nicht in
Frage zu stellen, zumal auch die Darstellung, die interkontinentale Reise
in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle bestritten zu ha-
ben, realitätsfremd erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ein gültiges Reisepapier mit sich geführt habe, das er
den Asylbehörden bewusst vorenthalte, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuches keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen würden. Im Übrigen habe das BFM auch aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts zutreffend dargelegt, weshalb die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft
seien, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht
werde, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen
könnte. Unter diesen Umständen sei ohne weitere Erörterungen festzu-
stellen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ohne weiteres ausgeschlossen werden könne und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig seien. Demnach sei das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Sodann sei die Wegweisung zu Recht angeordnet wor-
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den und der Vollzug der Wegweisung erscheine zulässig, zumutbar und
möglich. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wor-
den sei, habe der Beschwerdeführer es bis heute unterlassen, seine an-
gebliche Minderjährigkeit zu belegen, und es gebe Hinweise dafür, dass
er bereits volljährig sei. Es erübrige sich, weitere Untersuchungsmass-
nahmen zur Feststellung seines Alters vorzunehmen. Schliesslich liessen
im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2009
im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt.
Zur Begründung brachte er vor, er unterhalte seit einigen Jahren eine en-
ge Beziehung zu einer togolesischen Staatsangehörigen (H._______;
damals beim BFM erstinstanzlich hängiges Verfahren N […]) und habe
auch zu deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter
I._______ ein enges Verhältnis. Nun sei seine Partnerin von ihm schwan-
ger; das Kind habe er am 29. März 2012 vorgeburtlich anerkannt. Um mit
seiner Partnerin, deren Tochter und dem in den nächsten Tagen zur Welt
kommenden Kind ein Familienleben führen zu können und eine Trennung
zu vermeiden, ersuche er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, bis
der Aufenthaltsstatus des ungeborenen Kindes geklärt sei. In prozessua-
ler Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Als Beleg für seine Ausführungen gab der Beschwerdeführer die am (…)
vor dem (…) erklärte vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung in Kopie zu
den Akten.
B.b In der Folge wies das BFM am 20. April 2012 den Migrationsdienst
des Kantons D._______ an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 112 AsylG einstweilen auszuset-
zen.
B.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – eröffnet am 4. Juni 2012 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 5. April 2012 ab. Es erklärte
die Verfügung vom 3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme.
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Zur Begründung führte das BFM aus, sowohl die Lebenspartnerin als
auch deren Kind sowie die am (…) geborene gemeinsame Tochter
J._______ hätten einen negativen Asylentscheid erhalten und müssten
bis spätestens am 26. Juli 2012 die Schweiz verlassen. Damit werde die
Begründung für den Erhalt einer vorläufigen Aufnahme hinfällig. Da es
dem Beschwerdeführer aufgrund des Übereinkommens der "Economic
Community of West African States" (ECOWAS) frei stehe, das Familien-
leben in Togo oder Nigeria gemeinsam weiterzuführen, werde durch den
Vollzug der Wegweisung der Schutz der familiären Einheit nicht tangiert.
C.
C.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch von
H._______ ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug von H._______ und ihrer Töchter I._______ und J._______ an.
H._______ und ihre beiden Töchter reichten durch ihre Rechtsvertreterin
(…) beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2012 gegen die Verfü-
gung des BFM vom 1. Juni 2012 Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren
D-3407/2012).
II.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seine am 29. August 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim
BFM darum, den Ausgang des Verfahrens von H._______ und deren
Töchter in der Schweiz abwarten zu können.
Gleichzeitig wurde die Kopie eines Schreibens eingereicht, in welcher der
Beschwerdeführer, der sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückschaf-
fung nach Nigeria im (…) befinde, seine Rechtsvertreterin darum ersucht,
im Fall seines Todes – für den die Schweizer Asylbehörden verantwortlich
wären – für die beiden Kinder J._______ und I._______ zu sorgen; die
Kinder seien die einzige Hoffnung in seinem Leben.
D.b Das BFM nahm die Eingabe vom 3. September 2012 als weiteres
Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 3. April 2009 entge-
gen und wies den Migrationsdienst des Kantons D._______ am 4. Sep-
tember 2012 an, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 112 AsylG bis zum
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Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend H._______ und der
gemeinsam Tochter J._______ auszusetzen.
E.
Mit Urteil vom 8. März 2013 (D-3407/2012) hob das Bundesverwaltungs-
gericht die BFM-Verfügung vom 1. Juni 2012 betreffend H._______ und
ihrer beiden Töchter auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 12. August 2013 – wies
das BFM auch das am 3. September 2012 gestellte "Wiedererwägungs-
gesuch" des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom
3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
Dabei wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen könnten. Insbesondere
sei das Asylgesuch der Tochter des Beschwerdeführers (J._______) ab-
gelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden, so
dass der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin in der
Schweiz verbleiben wollte, entfalle.
G.
Nachdem das Zivilstandsamt K._______ bereits am 6. August 2013 über
ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers mit ei-
ner über 20 Jahren älteren Schweizer Bürgerin informiert hatte, überwies
es dem BFM am 19. August 2013 einen am 25. Juli 2013 von der nigeria-
nischen Vertretung in Bern ausgestellten Reisepass. Darin wird als Nach-
name des Beschwerdeführers neu "L._______" und als Geburtsdatum
neu der (…) aufgeführt.
H.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM vom 8. Au-
gust 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm bis zum Abschluss des
Asylverfahrens seiner Tochter der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, da er lediglich von der kantonalen Nothilfe lebe.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, seine ehemalige Lebenspartnerin,
H._______, und deren Kinder hätten erst später von der sie betreffenden
ablehnenden Verfügung des BFM erfahren, doch würden diese zweifellos
ebenfalls gegen den negativen Entscheid Beschwerde erheben. Die Be-
ziehung zwischen ihm und H._______ habe nicht standgehalten; seit dem
27. März 2013 lebten sie voneinander getrennt. Dessen ungeachtet pfle-
ge er nach wie vor eine intensive Beziehung zu seiner Tochter und zur
Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin.
I.
I.a Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf Art. 112 AsylG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung.
I.b Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den provisorischen Vollzugsstopp vom 23. August
2013. Das vorliegende Ersuchen sei nicht aussichtslos, wodurch das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einem
sofortigen Vollzug überwiege. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe bis zum
11. September 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mit-
tels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde vom 20. August 2013
nicht eingetreten werde.
I.c Am 4. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am
30. August 2013 von der "(…)" in Biel verfasstes Schreiben ein, wonach
der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Unterkunft vom
17. Dezember 2012 bis zum 8. April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhän-
gig war.
I.d Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer seit dem
8. April 2013 nur noch Nothilfe erhält, verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht am 13. September 2013 nicht nur auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, sondern – unter Vorbehalt der dannzumaligen finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – im Fall der Abweisung der
Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten.
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Seite 8
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die von H._______ und ihren beiden
Töchtern durch ihre Rechtsvertreterin am 9. September 2013 gegen die
ablehnende Verfügung des BFM vom 23. August 2013 eingereichte Be-
schwerde (Beschwerdeverfahren D-5050/2013) mit Urteil vom 16. Okto-
ber 2013 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei-
ten Richterin als offensichtlich unbegründet ab (Art. 111 Bst. e und Art.
111a AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
Obwohl der Beschwerdeführer in dem von seiner Rechtsvertreterin ver-
fassten Schreiben vom 3. September 2012 lediglich darum ersucht hatte,
den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens
betreffend seine (damalige) Lebenspartnerin H._______ und deren Töch-
ter in der Schweiz abwarten zu können, wurde die besagte Eingabe vom
BFM nicht als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist, sondern als wei-
teres Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung
vom 8. August 2013 abgewiesen.
Der Umstand, dass das Schreiben vom 3. September 2012 vom BFM
fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der angeordne-
ten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen und
geprüft worden war, müsste streng genommen die Aufhebung der BFM-
Verfügung vom 8. August 2013 und die Rückweisung der Eingabe vom
3. September 2012 an die Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um
Erstreckung der Ausreisefrist zur Folge haben. Angesichts der Aktenlage
erschiene ein solches Vorgehen jedoch einerseits aus prozessökonomi-
schen Überlegungen sinnlos, andererseits ist dem Beschwerdeführer
durch die nicht korrekte Entgegennahme und Behandlung des Schrei-
bens durch die Vorinstanz keinesfalls ein Nachteil erwachsen; in der Ein-
gabe vom 20. August 2013 wurden denn auch keine entsprechenden Rü-
gen angebracht.
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
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Seite 10
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
5.2 Der Beschwerdeführer machte durch seine Rechtsvertreterin im
Schreiben vom 3. September 2012 geltend, er könne nicht nach Nigeria
zurückkehren, weil er ausser den beiden Kindern J._______ und
I._______ nichts mehr auf der Welt habe. Damit begründete er die Einga-
be sinngemäss damit, gestützt auf die Anwesenheit seiner Tochter
J._______ (und auch von I._______, um welche er sich wie um die eige-
ne Tochter kümmere) in der Schweiz ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zu
haben.
5.2.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der BFM-Verfügung vom 3. April 2009
und auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009
war der Beschwerdeführer noch nicht Vater eines in der Schweiz wohn-
haften Kindes. Insoweit hatte sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Ein-
reichung des Schreibens vom 3. September 2012 in der Tat derart verän-
dert, dass das Erfordernis einer Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien)
Verfügung im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt nicht von
vornherein ausgeschlossen erschien, zumal das Asylverfahren der (da-
maligen) Lebenspartnerin H._______ und ihrer Kinder noch erstinstanz-
lich hängig war.
5.2.2 In der Zwischenzeit ist das Asylverfahren von H._______ und damit
auch dasjenige der Tochter J._______ jedoch rechtskräftig abgeschlos-
sen. Nachdem nun feststeht, dass H._______ und ihre Kinder über kein
Bleiberecht in der Schweiz verfügen und diese zu verlassen haben (nach
ungenutztem Ablauf der vom BFM auf den 3. Oktober 2013 angesetzten
Ausreisefrist forderte der zuständige Migrationsdienst des Kantons
D._______ H._______ unter gleichzeitigem Ausschluss von der Sozialhil-
fe auf, ihre Unterkunft in K._______ zusammen mit den beiden Kindern
bis zum 29. November 2013 zu verlassen) , kann der Beschwerdeführer
aus dem Vater-Tochter-Verhältnis zu J._______ nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Mithin vermag das Vater-Tochter-Verhältnis keine veränderte Sachlage zu
begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdi-
gung der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulassen würde.
D-4659/2013
Seite 11
5.2.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nichts vorbrin-
gen, das aus heutiger Sicht gegen die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug sprechen würde; insbesondere erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Tochter J._______ (sofern A._______
angesichts des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schwei-
zer Bürgerin [vgl. oben Bst. G. der Erwägungen] daran überhaupt noch
ein Interesse hat) sowohl in Nigeria als auch in Togo weitergeführt werden
kann, steht doch beiden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der
ECOWAS die Möglichkeit offen, sich zu diesem Zweck im Heimatland des
jeweils anderen aufzuhalten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aus heutiger Sicht zu-
treffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen
könnten, und im Ergebnis zu Recht die als "Wiedererwägungsgesuch"
entgegengenommene Eingabe vom 3. September 2012 ablehnte. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen. Der am 23. August 2013 angeordnete
und am 26. August 2013 bestätigte Vollzugsstopp wird damit gegen-
standslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Zwischenverfügung vom 13. September 2013 bewilligte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch – unter Vorbehalt seiner
dannzumaligen finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf ei-
ne allenfalls veränderte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ent-
nommen werden können, besteht keine Veranlassung, auf die Zwischen-
verfügung vom 13. September 2013 zurückzukommen. Es sind dem Be-
schwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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