B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4659/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. Juli
2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 5. August 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 20. April 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbin-
dungen zur Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 (Eröffnung am 13. August 2019) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in das bei der Vorinstanz ein-
gereichte Speichermedium, verbunden mit einer Möglichkeit zur Be-
schwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um
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Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls abgewiesen. Dem Beschwerde-
führer wurde der bei den Akten liegende Datenträger zugestellt.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen. Mit Schreiben vom
17. Oktober 2019 retournierte der Beschwerdeführer den Datenträger und
wies darauf hin, dass dieser in seinem Eigentum stehe und ihm nach Ab-
schluss des Verfahrens zurückzugeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Oromo sei und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde
C._______ (Äthiopien) stamme, wo er bis im Jahre 2005 gelebt habe. Sein
Grossvater und sein Vater seien für die OLF aktiv gewesen und auch er
habe diese Organisation unterstützt. Dies habe zu seiner Flucht nach So-
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malia im Jahre 2005 geführt. Im Jahre 2013 sei er nach C._______ zurück-
gekehrt und habe (…) im Geschäft seines Bruders gearbeitet. Im Jahre
2015 hätten Sympathisanten des Oromo Federal Congress (KFO) im Vor-
feld der nationalen Wahlen Flugblätter am Geschäft des Bruders ange-
bracht. Diese Partei habe die lokalen Wahlen gewonnen, woraufhin viele
Menschen festgenommen worden seien. Auch er sei wegen der Flugblätter
für 15 Tage inhaftiert und misshandelt worden, wobei ihm eine Kooperation
mit dem KFO und der OLF vorgeworfen worden sei. Die Tätigkeiten seines
Vaters und sein langjähriger Auslandaufenthalt seien als Beweis für seine
oppositionelle Zugehörigkeit und finanzielle Unterstützung für die Oromo-
Befreiungskämpfer erachtet worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden,
er habe an die Bauern Dünger zu einem niedrigeren Preis verkauft, als dies
die Regierung täte, wodurch er jene gegen die Regierung aufgehetzt habe.
Einer seiner Cousins habe ihn freigekauft. Wenige Tage später habe er das
Land verlassen. In der Schweiz sei er der OLF-Sektion beigetreten, habe
an Demonstrationen teilgenommen, äussere sich auf Facebook zur politi-
schen Lage in der Heimat und spende Geld für die Opfer.
Als Beweismittel reichte er drei Fotos von Demonstrationen und eines einer
OLF-Tagung sowie einer Teilnahme an der Oromo-Heldenfeier ein, die al-
lesamt in der Schweiz stattgefunden hätten. Ferner gab er seine Identitäts-
karte und seinen Pass, zwei Einwohnerkarten aus C._______ und eine Ko-
pie eines Dokuments des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR), welches ihn als Asylsuchenden in Somaliland
ausweise, sowie einen Datenträger zu den Akten.
5.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Flucht-
gründe seien nicht glaubhaft. Auf eine Wiedergabe der Argumentation des
SEM wird an dieser Stelle verzichtet, da die Glaubhaftigkeit für das vorlie-
gende Urteil nicht relevant ist.
5.3 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die Vor-
instanz habe ihm nur ungenügend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsicht-
lich des Datenträgers lediglich angeboten worden sei, diesen am Sitz der
Behörde einzusehen. Das SEM habe das Vorbringen der exilpolitischen
Aktivität auf Facebook und auch den Inhalt des Speichermediums nicht ge-
prüft und gewürdigt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen seien glaubhaft. Der Beschwer-
deführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt worden und es
sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements damit zu
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rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staatlicher Verfolgung
würde.
6.
6.1 Dem SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen
werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vor-
bringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2).
6.2 Das SEM hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
in seiner Verfügung gewürdigt. Dass es sich dabei in den Erwägungen auf
die wesentlichen Ausprägungen der exilpolitischen Tätigkeiten be-
schränkte, ist dabei für ausreichend zu erachten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihm nur ungenü-
gend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsichtlich des Datenträgers lediglich
angeboten worden sei, diesen am Sitz der Behörde einzusehen.
7.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG vermittelt den Anspruch, Akten am Sitz der verfü-
genden Behörden einzusehen. Ein Anspruch auf Zusendung der Akten
ergibt sich daraus grundsätzlich nicht (vgl. BERNHARD WALDMANN / MAGNUS
OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N 85 zu Art. 26 VwVG). Die Rüge, es sei nicht einzu-
sehen, weshalb sich der Rechtsvertreter zum SEM begeben solle, um den
Datenträger einzusehen, ist daher unbegründet und dem SEM kann keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorgeworfen werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im We-
sentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für
die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo.
8.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen
Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen
mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu
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akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt
damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blo-
ckierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Natio-
nal Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle ge-
gen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die
Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot
7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im
Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die
Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme
am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten fried-
lich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Poli-
tische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journa-
listen sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach
Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden
seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das
für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war,
wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 E. 7).
8.3 Vor diesem Hintergrund – insbesondere angesichts der Streichung der
OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeit-
lichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers Jawar Mohammed nach
Äthiopien – ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine in-
dividuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entneh-
men seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und
verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat.
10.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Lage in Äthiopien sei fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit
ausgegangen werden könne.
10.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der Kostenvorschuss zu ver-
wenden.
13.
Hinsichtlich des Antrags, dem Beschwerdeführer den Datenträger nach Ab-
schluss des Verfahrens auszuhändigen, ergeht der Hinweis, dass sich die-
ser in den Akten des SEM befindet, weshalb ein entsprechendes Gesuch
an das SEM zu richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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