Abtei lung IV
D-4660/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4660/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. März
2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. März 2005
vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt und am 15. April
2005 vom BFM ebenfalls in B._______ zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner
Ausreise aus Afghanistan im Februar 2004 in C._______, Provinz
Ghazni, gelebt. Sein Onkel, ein Anführer der Nehzat-Partei, der
ebenfalls in C._______ gelebt habe, habe ungefähr Mitte der 90er
Jahre Afghanistan Richtung Iran verlassen, da er Probleme mit der
Gruppierung Sepah und dessen Anführer Akbari bekommen habe. Im
November 2003 hätten Mitglieder der Sepah begonnen, ihn - den
Beschwerdeführer - und seine Familie aufgrund der Probleme, die sein
Onkel mit dieser Gruppierung gehabt habe, zu bedrohen. In seiner
Abwesenheit seien im Januar oder Februar 2004 drei vermummte
Personen in das Haus seiner Familie eingedrungen, hätten seine
Eltern geschlagen und nach ihm gefragt. Als er nach Hause zu-
rückgekehrt sei, hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu verlas-
sen, da sein Leben in Gefahr sei. Aus diesem Grund sei er zu seinem
in Teheran wohnenden Onkel geflohen, wo er sich über ein Jahr aufge-
halten habe. Da er über kein legales Aufenthaltsrecht im Iran verfügt
habe, habe er sich entschieden, nach Europa auszureisen. Via die Tür-
kei und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er schliesslich illegal in
die Schweiz eingereist.
C.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 4. April 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisati-
on") durch. Im Bericht vom 7. April 2005 bestätigte der Experte im Er-
gebnis, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Afghanistan soziali-
siert worden sei und der Ethnie der Hazara angehöre.
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D.
Mit Verfügung vom 18. April 2005 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit und Realitätsfremdheit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Beispielsweise sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben
zu seinen Verfolgern beziehungsweise zur politischen Ausrichtung der
Gruppierung Sepah zu machen. Ausserdem sei der Wegweisungsvoll-
zug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich, zumal in
Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2005 (Poststempel) an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug seiner Wegweisung unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen,
ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Mit der Rechsmittelschrift wurde eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2005 einge-
reicht.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn zum jetzigen Zeitpunkt
viel zu gefährlich sei. Bis heute weise die ARK in ihrer ständigen Pra-
xis daraufhin, dass in Afghanistan ausser in der Region Kabul eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Update über die Entwicklung
in Afghanistan vom März 2004 bezeichne die Schweizerische Flücht-
lingshilfe die Sicherheitssituation in Afghanistan als gefährlich und
schwierig einzustufen. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage,
landesweit Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Bis zu seiner Flucht
aus Afghanistan habe er in seinem Dorf C._______ in der Provinz
Ghazni gelebt. Wenn er dorhin zurückkehren müsste, wäre er in
Gefahr, da ihn niemand vor weiteren Angriffen schützen würde. Auch
nach Kabul könne er nicht gehen, da es dort schon zu viele
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Flüchtlinge gebe und er in Kabul zudem niemanden kenne und auch
keine Verwandten dort habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und er nur den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung anfechte. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 reichte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben
des Bamian Vereins vom 28. Juli 2007 dem neu zuständigen Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers einen Todesschein vom 16. März 2008 bezüglich der
angeblich am 30. Dezember 2007 verstorbenen Frau des Beschwerde-
führers (inklusive englischer Übersetzung), eine Bestätigung der Wit-
wenschaft des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 sowie einen
Briefumschlag zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
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waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 wurde dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme
unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren
vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökono-
mie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem
Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne
der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie
diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft er-
wachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Weg-
weisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur
die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr.
10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006
Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.5 Die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und
2006 Nr. 9 kann heute nach wie vor als gültig angesehen werden und
wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara
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angehört und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der
Provinz Ghazni gelebt hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz
Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungs-
vollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni
muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
4.6 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdefüh-
rer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil
Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine
Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10
S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation
eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen
liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben alle seine Verwand-
ten in der Region Ghazni. Auch aufgrund der Akten ist nicht davon
auszugehen, dass er sonst irgendwo im Land über ein Beziehungsnetz
verfügt, das ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnte. Mit-
hin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme,
der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer
der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen eine
Existenzgrundlage aufbauen.
4.7 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
18. April 2005 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränken-
den gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
Seite 7
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6.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kosten-
note zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen
zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässig-
keit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurich-
tende Parteientschädigung ist auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juni 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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