Abtei lung IV
D-4660/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, eigenen Angaben zufolge am ... geboren,
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juni 2008 / N ... .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4660/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 11. Dezember 2007 verliess und am 20. Mai 2008 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 27. Mai 2008 summarisch befragte,
dass er dabei geltend machte, aus X._______ (Provinz Y._______) zu
stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen anzugehören und
sunnitischen Glaubens zu sein,
dass er am ... geboren worden und aktuell ungefähr 17jährig bezie-
hungsweise 17einhalbjährig sei,
dass sein Vater die Taliban unterstützt habe und nach deren Entmach-
tung zeitweise untergetaucht sei,
dass die Familie wegen der politischen Haltung seines Vaters im Dorf
angefeindet worden sei,
dass sein Vater die wieder an Einfluss gewinnende Taliban-Bewegung
in der Folge erneut unterstützt und versucht habe, auch ihn für deren
Kampf zu gewinnen,
dass er zu diesem Zweck von seinem Vater in ein Lager der Taliban
mitgenommen worden sei,
dass er nicht habe kämpfen wollen und aus dem Lager ins Dorf zu-
rückgeflohen sei,
dass er dort erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die
Taliban habe gewärtigen müssen und auf Anraten seiner Mutter zu ei-
nem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei,
dass der besagte Onkel indes befürchtet habe, im Falle einer länger-
fristigen Beherbergung seines Neffen mit dessen Vater in Konflikt zu
geraten, weshalb er ihm nach etwa 12 Tagen zur Weiterreise nach Eu-
ropa behilflich gewesen sei,
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dass am 22. Mai 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersana-
lyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von
19 Jahren festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 27. Mai 2008 hin-
sichtlich seiner Gesundheit (Anamnese) kurz befragt wurde,
dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und
dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers
und sein angegebenes Alter einging,
dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt
wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt,
dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausging und keine Vertrauensperson beordnen liess,
dass das BFM am 6. Juni 2008 eine Anhörung durchführte,
dass dem Beschwerdeführer dabei unter anderem Fragen zum Leben
im Dorf, dem Aufenthalt im Lager der Taliban, der generellen Situation
vor Ort und dem Reiseweg gestellt wurden,
dass für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts auf die
entsprechenden Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2008 – er-
öffnet am selben Datum – ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass es zum Alter des Beschwerdeführers vorab erwog, gemäss der
Handknochenanalyse sei er am 22. Mai 2008 19jährig gewesen,
dass er diesen Befund im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht habe
entkräften können,
dass er seine Behauptung, erst 17jährig oder 17einhalbjährig zu sein,
durch keinerlei Ausweispapiere belegen könne,
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dass seine angebliche Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage mithin
nicht geglaubt werden könne, weshalb er im Verfahren als volljährig
angesehen worden sei,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt sodann festhielt, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen der Tali-
ban beziehungsweise seines Vaters müssten aufgrund unsubstanziier-
ter, widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft
erachtet werden,
dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe an-
gespannt,
dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz
Y._______, welche als sicher gelte, zu stammen und dort ein hin-
reichendes soziales Netz bestehen dürfte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2008 die Fax-Kopie seines af-
ghanischen Identitätsdokuments nachreichte und in der Folge auch
das Original zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
seiner Vertretung vom 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltli-
che Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung geltend machte, noch minderjährig zu sein,
dass der durchgeführten Knochenaltersanalyse gemäss Praxis der Be-
schwerdeinstanz nur beschränkter Beweiswert zukomme und vorlie-
gend das festgestellte Knochenalter von 19 Jahren ein bloss schwa-
ches Indiz für die angebliche Volljährigkeit darstelle,
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dass er demgegenüber nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids
seine afghanische Identitätskarte, welche seine Minderjährigkeit bele-
ge, habe beibringen können,
dass er im Verlaufe des Verfahrens übereinstimmend ausgesagt habe,
am ... geboren worden zu sein,
dass sein äusseres Erscheinungsbild durchaus dasjenige eines 17jäh-
rigen und die gegenteilige Auffassung des BFM eine blosse Spekula-
tion sei,
dass er aus einem kleinen Dorf stamme, sehr jung und Analphabet sei
und entsprechend – so auch in Anbetracht der Umrechnungsproble-
matik von Kalenderdaten – gewisse Ungenauigkeiten und Vagheiten
bei der Schilderung der Fluchtgründe die grundsätzliche Glaubhaftig-
keit der Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht
entscheidend zu beeinträchtigen vermöchten,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Ge-
such gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. August 2008 das einge-
reichte afghanische Identitätsdokument für möglicherweise gefälscht
erachtete und dem Beleg hinreichenden Beweiswert für die geltend
gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers absprach,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. August 2008 an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise von der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebenen Analyse des Handknochens am 22. Mai 2008 19 Jah-
re alt gewesen sein soll (vgl. A 6/2),
dass dadurch aber noch nicht darauf geschlossen werden kann, er
habe sein Alter falsch angegeben,
dass gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur
Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass laut vorinstanzlicher Akte A 6/2 von einem angegebenen Alter
des Beschwerdeführers von 17 Jahren und zwei Monaten ausgegan-
gen und ein (männliches) Skelettalter von 19 Jahren diagnostiziert
wurde,
dass der unterzeichnende Oberarzt im Übrigen bestätigte, die radiolo-
gische Untersuchung sei tatsächlich an der vom BFM überwiesenen
Person vorgenommen worden,
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dass die Vorinstanz im Nachhinein eine Befragung im Sinne einer
"Anamnese" durchführte,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 das rechtliche Gehör
zum Analyseergebnis gewährt wurde,
dass die durchgeführte Analyse somit den von der ARK stipulierten in-
haltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen grundsätzlich zu
genügen vermag,
dass das BFM vorliegend nicht von einer Identitätstäuschung im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen ist und mithin auch einer
festgestellten Abweichung von weniger als drei Jahren zum angegebe-
nen Alter an sich ein gewisser Beweiswert zukommt,
dass in der Akte A 6/2 indes relativierende Angaben zum generellen
Beweiswert von durchgeführten Knochenaltersanalysen enthalten
sind,
dass ein gesunder 17jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von
19 Jahren aufweisen könne und die durchgeführte Altersbestimmung
lediglich eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle,
dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum vom ... (mit Ausnahme
des Personalienblattes, welches indes nicht von ihm persönlich aus-
gefüllt wurde; vgl. A 2/1 und den dortigen Vermerk "Analphabet") bei
sämtlichen Befragungen übereinstimmend angab,
dass die durchgeführte Analyse unter diesen Voraussetzungen bezie-
hungsweise in Anbetracht des von ihm grundsätzlich übereinstimmend
angegebenen Alters offensichtlich ein blosses und zudem schwaches
Indiz für seine damalige Volljährigkeit darstellt,
dass so die weiterhin zu beachtende Praxis der ARK, wonach entspre-
chende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung
keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen
und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben, erneut und
klarerweise bestätigt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK
2004 Nr. 30 S. 210 f., 2004 Nr. 34 E. 7.3.),
dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse
bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
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behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur un-
terbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel ent-
scheidende Bedeutung zukommt,
dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter
ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person
ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht
oder wenn ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat-
oder Herkunftsland fehlen,
dass der Beschwerdeführer sein Alter – wie erwähnt – übereinstim-
mend darlegte und zudem wiederholt die Nachreichung eines Identi-
tätsbelegs in Aussicht stellte (A 1/15, S. 3 und 6; A 9/5, S. 3 f.; A 19/16,
Antworten 3 ff.),
dass er – trotz des teilweise etwas forschen Befragungsstils; vgl.
A 19/16, Fragen 68 f. – auch den Reiseweg und gewisse Situationen
vor Ort mit einer gewissen Anschaulichkeit zu schildern in der Lage
war (A 1/15, S. 2 und 9; A 19/16, Antworten 26 ff., 39 ff. und 47 ff.),
dass nach dem Gesagten sein Aussageverhalten jedenfalls nicht ge-
gen die geltend gemachte damalige Minderjährigkeit spricht,
dass er schliesslich bereits am 26. Juni 2008 einen afghanischen Iden-
titätsausweis (Toskara) nachreichte, gemäss welchem er am ... gebo-
ren sei,
dass dieses Dokument, welches keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale aufweist, mithin erneut sein angegebenes Alter belegen
würde, und zwar unabhängig davon, ob es in der eingereichten Form
als abschliessender Beweis des Alters durch Identitätspapiere im Sin-
ne von Art. 12 Bst. a VwVG gewertet werden kann,
dass es sich dabei zweifellos um ein weiteres Indiz für seine damalige
Minderjährigkeit handelt und die pauschale Behauptung des BFM in
der Vernehmlassung, besagtem Beleg komme kein hinreichender Be-
weiswert zu, keine seriöse Auseinandersetzung mit dem Beweismittel
darstellt,
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dass die geltend gemachte Minderjährigkeit durch das (damalige) äus-
sere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers jedenfalls nicht beein-
trächtigt wird (vgl. dazu A 19/16, S. 16),
dass dies auch schriftlich von der Hilfswerkvertretung festgehalten
wurde (vgl. A 19 Anhang),
dass in Würdigung der Aktenlage mithin die Anhaltspunkte für die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchsein-
reichung und der Anhörung überwiegen,
dass ihm mithin im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für
Minderjährige vom Kanton eine Vertrauensperson beziehungsweise
eine Rechtsvertretung vor der Anhörung hätte bestellt werden müssen,
dass dies unterblieben ist und ein Verfahrensfehler vorliegt, weshalb
die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachverhaltser-
mittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist,
dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrau-
ensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13),
dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile volljährig geworden ist,
eine Heilung des Verfahrensmangels aber schon insofern nicht zu be-
friedigen vermöchte, als diesfalls bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen auf ein rechtsungenügliches Anhörungsprotokoll fokus-
siert werden müsste,
dass sich vorliegend mithin keine Gründe, von der beizubehaltenden
Praxis der ARK abzuweichen, ergeben,
dass das BFM Bundesrecht (vgl. Art. 106 AsylG) verletzt hat, indem es
zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und
ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 25. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N ... (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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