B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4660/2015
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des SEM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ethni-
scher Tadschike und am 16.8.1377 (d.h. am 7. November 1998) geboren
(vgl. act. A1: Personalienblatt),
dass er gleichzeitig die Farbkopie einer iranischen Flüchtlingskarte (eine
sogenannte Amayesh-Karte) vorlegte, soweit ersichtlich ausgestellt im ira-
nischen Distrikt C._______ und gültig bis zum 24.2.1390 (14. Mai 2011),
worin er als Staatsangehöriger von Afghanistan bezeichnet wird, geboren
am 21.7.1377 (13. Oktober 1998),
dass vom SEM am 21. Mai 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Schweiz bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte (illegale
Einreise in Griechenland verzeichnet per 29. März 2015; illegale Einreise
und Asylantrag in Ungarn verzeichnet per 30. April 2015 und 1. Mai 2015),
dass das SEM am 27. Mai 2015 die Durchführung einer radiologischen
Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers
in Auftrag gab, da es dessen Altersangabe bezweifelte,
dass das Kantonsspital D._______ in seinem Bericht vom 29. Mai 2015
ausführte, der Beschwerdeführer weise bei einem angegebenem Alter von
16½ Jahren ein geschätztes Skelettalter von 19 Jahren auf (ausgereifte
Skelettentwicklung), wobei es zugleich auf die relevanten Abweichungsbe-
reiche der angewandten Methode hinwies (vgl. act. A6/A7),
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 vom SEM zu seiner Person,
zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A10: Pro-
tokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er sei am 7. November 1998 im Iran geboren, als
Sohn afghanischer Flüchtlinge tadschikischer Ethnie,
dass er in diesem Zusammenhang auf entsprechende Nachfragen und
Vorhalte hin ausführte, in seiner Amayesh-Karte sei aufgrund eines Irrtums
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seines Vaters nur sein Geburtsjahr richtig verzeichnet, er sei aber tatsäch-
lich am 7. November 1998 geboren worden, zumal er sein exaktes Ge-
burtsdatum von seiner Mutter kenne, und er sei damit noch minderjährig
und auf keinen Fall bereits 19 Jahre alt,
dass er zum Grund für seine Ausreise aus dem Iran im Wesentlichen an-
führte, seine Familie habe in der iranischen Stadt C._______ ein gutes Le-
ben geführt und sein Vater sei dort als Unternehmer tätig gewesen,
dass ihnen jedoch im Jahre 2011 ihr Aufenthaltsstatus als Flüchtlinge an-
nulliert worden sei und seiner Familie eine Abschiebung nach Afghanistan
gedroht habe, zumal allen Afghanen ein weiterer Aufenthalt in C._______
verboten worden sei, da es sich dabei um eine Grenzstadt handle,
dass seine Eltern ursprünglich aus einem Dorf in der afghanischen Provinz
E._______ stammten und nicht dorthin hätten zurückkehren wollen,
dass seine Familie aus diesem Grund nach Teheran umgezogen sei, wo
sie ohne Papiere gelebt hätten,
dass er deshalb nach der fünften Klasse nicht mehr zur Schule habe gehen
können und er in Teheran als Hilfsschneider gearbeitet habe,
dass seine Eltern schliesslich eingesehen hätten, dass sie nicht weiter im
Iran leben könnten, und sich zu einer Ausreise in Richtung Europa ent-
schlossen hätten,
dass er mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern von Teheran aufge-
brochen sei, er jedoch schon an der iranisch-türkischen Grenze von seinen
Angehörigen getrennt worden sei, da es diesen nicht möglich gewesen sei,
die Grenze zur Türkei zu überschreiten,
dass ihm sein Vater in der Folge über den Schlepper habe ausrichten las-
sen, er solle seine Reise alleine fortsetzen, worauf er mit der Hilfe verschie-
dener von seinem Vater finanzierter Schlepper von der Türkei über Grie-
chenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei, von wo er
anschliessend über Deutschland in die Schweiz gereist sei (vgl. dazu im
Einzelnen act. A10, Ziff. 5.02),
dass der Beschwerdeführer nach der Befragung zur Person kurz zu seinen
Lebensgewohnheiten und allfälligen früheren gesundheitlichen Problemen
befragt wurde (vgl. act. A12),
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dass ihm am 9. Juni 2015 vom SEM eröffnet wurde, es werde von seiner
Volljährigkeit ausgegangen, wobei das Staatssekretariat auf das Ergebnis
der durchgeführten radiologischen Handknochenanalyse, das Fehlen ver-
lässlicher Papiere sowie die äussere Erscheinung und das persönliche Ver-
halten des Beschwerdeführers verwies (vgl. act. A13),
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss daran das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Deutsch-
land in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt
wurde, wobei sich der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung in einen
dieser Staaten aussprach (vgl. dazu im Einzelnen act. A14),
dass das SEM am 25. Juni 2015 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist von der zuständigen un-
garischen Dublin-Behörde nicht beantwortet wurde,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 20. Juli 2015 (eröff-
net am 25. Juli 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und des-
sen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in diesem Entscheid unter anderem festhält, mit der am
29. Mai 2015 durchgeführten Handknochenanalyse, welche ein Alter von
mindestens 19 Jahren ergeben habe, seien die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinem Geburtsdatum widerlegt, auch wenn er im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2015 am geltend ge-
machten Datum festgehalten habe, zumal er weder Ausweise vorgelegt
noch seine Identität glaubhaft gemacht habe, womit von seiner Volljährig-
keit auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorge-
druckten Beschwerdevorlage basiert – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt, respektive die Prüfung sei-
nes Gesuches in der Schweiz [Begründung Zeile sechs],
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und An-
ordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behör-
den seines Heimatstaates [6],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache an der
von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit festhält und dazu einleitend
vorbringt, die vom SEM angeführte Handknochenanalyse sei in der
Asylpraxis nicht geeignet, zuverlässig auf sein Alter zu schliessen, was
auch im Bericht des Spitals D._______ festgehalten werde,
dass er unter Verweis auf seine aktenkundigen Angaben und Ausführun-
gen dafür hält, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit sehr wohl
glaubhaft gemacht,
dass der Beschwerdeführer das Nachreichen von Beweismitteln aus dem
Ausland in Aussicht stellt, zumal es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei,
seinen in der Schweiz wohnhaften Onkel ausfindig zu machen, über wel-
chen er mit seinem Vater in Kontakt getreten sei,
dass er in der Sache namentlich beantragt, es sei seiner besonderen
Schutzbedürftigkeit als minderjähriger Asylsuchender Rechnung zu tragen,
indem die Verfügung betreffend seine Rückführung nach Ungarn aufgeho-
ben werde,
dass er dabei aufgrund seiner Minderjährigkeit auf eine Zuständigkeit der
Schweiz schliesst, da hier in der Person seines Onkels ein volljähriger Ver-
wandter lebe,
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dass er ferner das Vorliegen humanitärer Gründe anruft, wobei er unter
Verweis auf mehrere Presseberichte die in Ungarn für Asylsuchende herr-
schenden Umstände als nicht haltbar erklärt,
dass für die Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf
eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2015 die Farbkopie einer angeb-
lichen afghanischen Tazkira zu den Akten reichte und gleichzeitig aus-
führte, das Original der Tazkira, welches per Post zu ihm unterwegs sei,
werde er nach Erhalt umgehend nachreichen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
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und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.
111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-
Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat,
womit in seinem Fall das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in
Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige veran-
kert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minder-
jährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig ist, in wel-
chem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass es indes dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen,
dass zwar mit ihm darin einig zu gehen ist, dass die radiologische Hand-
knochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode
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nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter
zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]),
dass dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten ist, er habe die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweis-
last für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen
hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass das SEM aufgrund der Aktenlage durchaus von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal sich dieser aufgrund sowohl
von seinem Erscheinungsbild als insbesondere auch von seinem Aussa-
geverhalten her als erwachsene Person darstellt,
dass aufgrund der Art und Weise seiner Sachverhaltsschilderung zu
schliessen ist, er verfüge über wesentlich mehr Lebenserfahrung, als von
einem 16½-jährigen erwartet werden kann, was in der vorliegenden Form
auch mit dem Beschwerdevorbringen über seine angeblich frühe Reife auf-
grund harter Lebensbedingungen, welche ihn älter erscheinen liessen,
nicht stichhaltig erklärt wird,
dass gleichzeitig aufgrund der Akten zu schliessen ist, er verfüge über ei-
nen weit höheren Bildungsgrad, als von ihm angegeben (vgl. bspw. das
flüssige Schriftbild auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt),
dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine
angebliche Trennung von seinen Angehörigen an der türkischen Grenze
jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen, und insgesamt nicht
zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der vorliegenden Angaben und Ausführungen zu schliessen
ist, der längst volljährige Beschwerdeführer habe seine Reise vom Iran in
die Schweiz von Anfang an selbständig unternommen,
dass der Beschwerdeführer sodann keine stichhaltigen Beweismittel zu
seiner Herkunft und seinem Alter vorgelegt hat und zugleich seine Ausfüh-
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rungen zu seinem iranischen Herkunftsort C._______ als sehr fraglich er-
scheinen, handelt es sich doch dabei nicht wie von ihm erwähnt um eine
Grenzstadt, sondern um eine Hafenstadt am Persischen Golf,
dass er zwar anlässlich der Gesuchseinreichung die Farbkopie seiner an-
geblichen iranischen Amayesh-Karte vorgelegt hat, diesem Beweismittel
jedoch keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, da bereits Amayesh-
Karten als solche fälschungsanfällig sind und sich durch die Vorlage einer
blossen Kopie Fälschungsmerkmale sehr leicht unterdrücken lassen,
dass er auf Beschwerdeebene zusätzlich die Farbkopie seiner angeblichen
afghanischen Tazkira vorgelegt hat (soweit ersichtlich ausgestellt am 27.
Januar 2015 in der afghanischen Provinz E._______), diesem Dokument
jedoch nur schon von daher die Beweiskraft abgeht, da der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge noch gar nie in Afghanistan gelebt hat,
womit das Dokument offenkundig über Dritte und gegen Bezahlung erhält-
lich gemacht wurde,
dass vor diesem Hintergrund – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf das Nachfordern des in Aussicht gestell-
ten Originals der afghanischen Tazkira verzichtet werden kann,
dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer mit der
augenscheinlichen Verzögerung der Vorlage von Beweismitteln ein pro-
zessuales Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, seine persönli-
che Glaubwürdigkeit gänzlich zu erschüttern,
dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwer-
deführer offenbar in Griechenland und Ungarn – angeblich aus asyltakti-
schen Gründen – als volljährig bezeichnet hat (vgl. A13/2, S. 2),
dass die vorgenannten Umstände bei einer Gesamtbetrachtung gegen die
behauptete Minderjährigkeit sprechen, weshalb mit dem SEM von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie oben erwähnt – das Zustän-
digkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erken-
nen ist und das SEM am 25. Juni 2015 mit einem ordnungsgemässen Wie-
deraufnahmeersuchen gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO an die
zuständige ungarische Dublin-Behörde gelangt ist,
dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der vorliegend massgeblichen
Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Ungarn seine
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Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dublin-Verfahrensre-
gelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu
Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung ausspricht,
indem er sich neben seinen Ausführungen zu seiner angeblichen Minder-
jährigkeit dem wesentlichen Sinngehalt auf schwerwiegende Mängel des
ungarischen Asylsystems beruft,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein
Erstasylland Ungarn sprechen würden,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten bleibt, dass dieser Dublin-
Vertragsstaat an die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), an das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) gebunden ist und Ungarn nach Auffassung des Ge-
richts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grund-
satz nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und
schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
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sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende
Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann,
dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar tatsächlich zu
deutlichen Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013),
dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhält-
nisse in Ungarn beobachtet werden konnte, da von Ungarn Verbesserun-
gen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht vorgenom-
men wurden, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Ge-
währleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren,
dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in
seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils
Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe,
Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) zum Schluss gelangte,
seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert
(vgl. Rz. 152 ff.), er aber immerhin einschränkte, es würden nach wie vor
relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht (vgl. Rz. 155
ff.),
dass sich das ungarische Asylsystem nunmehr schon seit geraumer Zeit
mit einer ganz erheblichen Mehrbelastung konfrontiert sieht, da gemäss
übereinstimmenden Presseberichten seit dem Herbst 2014 eine immer
grössere Zahl von Asylsuchenden über Serbien kommend Ungarn er-
reichte, wo diese Personen von den ungarischen Behörden in Grenznähe
angehalten und als Asylantragsteller registriert wurden,
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmenden Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. bspw. die Verlautbarung des Ungarischen
Helsinki Komitees vom 4. März 2015 [
ads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet,
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Seite 12
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage weder be-
gründeter Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Ungarn der Zugang
zum Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwer-
deführer, welcher aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders
verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Rückführung
nach Ungarn gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine
Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Le-
bensgrundlage zur Verfügung gestellt,
dass damit im Falle des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe ge-
gen eine Wegweisung nach Ungarn ersichtlich sind, welche im Sinne der
massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.) eine An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern
würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf in-
ternationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass diesen Erwägungen gemäss Ungarn für die Behandlung des Asylan-
trages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine
zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf sein Gesuch vorliegen,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer wie erwähnt nicht um
eine besonders verletzliche Person handelt,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4
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Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt-
finden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag
auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: