Abtei lung IV
D-4661/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4661/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss
am 1. März 2010 und gelangte am 4. März 2010 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 22. März 2010 sagte er aus, er habe die Aufgabe gehabt, in
Addis Abeba Touristen eine alte orthodoxe Kirche zu zeigen. Am 2. Juli
2009 habe es zwischen dem Oberhaupt der Kirche und dessen Stell -
vertreter einen Streit gegeben. Aufgrund dieses Streits sei die Kirche
in zwei Fraktionen zerfallen. Der Pfarrer und der Prediger der Kirche in
Addis Abeba hätten sich auf die Seite des Stellvertreters gestellt, der
Leiter der Kirche und das Sekretariat hätten den Patriarchen unter-
stützt. Eine Versammlung habe an den Ministerpräsidenten ein Schrei -
ben gesandt, in dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden
sei. Am gleichen Abend seien die Teilnehmer der Versammlung von
Unbekannten geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, ein An-
hänger des Stellvertreters des Patriarchen zu sein; man habe ihm ver-
boten, seinen Arbeitsplatz in der Kirche aufzusuchen. Man habe ihn
nicht mehr bezahlt und er habe seine Dienstwohnung verlassen müs-
sen. Er habe sich schriftlich an den Patriarchen gewandt. Er sei auf
einem Polizeirevier zehn Tage in Haft genommen worden und gegen
Leistung einer Kaution freigekommen. Der Patriarch, der zugleich
Richter gewesen sei, habe ihm erlaubt, in der Wohnung zu bleiben, bis
er eine neue Wohnung gefunden habe. Am 7. Februar 2010 sei er zu -
sammen mit einem Freund in der Stadt gewesen; man habe auf sie ge-
schossen und sein Freund sei tödlich getroffen worden. Am
10. Februar 2010 habe er sein Haus verlassen und sei nach
B.___________ gereist, von wo aus er 16 Tage später die Ausreise
aus seiner Heimat angetreten habe.
A.b Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe vor vier Tagen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt, die ihm Kopien
verschiedener Dokumente zugestellt habe. Sie befinde sich auch auf
der Flucht. Sie habe Probleme gehabt, weil er wegen Schwierigkeiten
an seinem Arbeitsplatz seine Heimat habe verlassen müssen. Dort sei
es zu einem Streit zwischen dem Patriarchen und dem Vize-Patriar-
chen gekommen. Der Vize-Patriarch habe verschiedene Pfarrer zu
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einer Versammlung eingeladen, zu der auch der Patriarch mit seinen
Anhängern gekommen sei. Der Patriarch habe gesagt, die Ver-
sammlung hätte ohne seine Einwilligung nicht einberufen werden
dürfen, und habe diese mit seinen Anhängern verlassen. Nachdem die
verbliebenen Versammlungsmitglieder ein Schreiben verfasst hätten, in
dem der Rücktritt des Patriarchen gefordert worden sei, sei dieses
einem Vize-Minister übergeben worden. Am Abend der Versammlung
seien deren Teilnehmer in oder ausserhalb ihrer Unterkunft geschla-
gen worden. Am folgenden Tag habe der Vize-Minister am Radio ver-
kündet, der Patriarch dürfe sein Amt weiterhin ausüben; der Vize-
Patriarch sei drei Monate unter Hausarrest gestellt worden. Er (der Be-
schwerdeführer) sei beschuldigt worden, mit dem Vize-Patriarchen
zusammengearbeitet zu haben. Er habe schon früher Feinde gehabt,
denn im Jahr 2003 oder 2004 sei sein Haus umstellt und mit Steinen
beworfen worden. Eine Anzeige wegen dieses Vorfalls habe er ein-
gereicht, der Fall sei gütlich abgeschlossen worden. Nun werde er von
seinem ehemaligen Vorgesetzten und anderen Personen gesucht. Sein
Name stehe auf einer schwarzen Liste und vier Personen hätten ver-
sucht, ihn umzubringen.
A.c Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. April 2010
eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er
habe an der Versammlung, die im Büro des Vize-Patriarchen stattge-
funden habe, nicht teilgenommen. Er habe auch das Dokument, in
dem die Absetzung des Patriarchen beantragt worden sei, nicht unter-
schrieben. Seine Probleme hätten am 10. Juli 2009 begonnen. Der
Leiter der Kirche habe ihm mitgeteilt, er dürfe ab diesem Tag seiner
Tätigkeit nicht mehr nachgehen, da er eine politische Person sei. Man
habe ihm auch gesagt, er müsse die Wohnung verlassen. Als er sich
zum Patriarchen habe begeben wollen, um ihm um Vergebung zu
bitten, sei er verhaftet worden. Während der Haftzeit sei er einge-
schüchtert worden. Man habe ihm Agitation gegen den Patriarchen
vorgeworfen und behauptet, dafür Zeugen zu haben. Eines Tages sei
er mit seinem Freund in die Stadt gegangen, wobei ihnen zwei Per-
sonen gefolgt seien. Gegen 17 Uhr hätten diese Personen auf sie ge-
schossen. Nach der Tat habe er noch zwei Nächte in seiner Wohnung
verbracht, anschliessend sei er nach B.___________ gegangen. Er
werde auch heute noch gesucht. Polizisten hätten in seiner Wohnung
nach ihm gesucht und sich anschliessend bei seiner Schwägerin nach
ihm erkundigt.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 1. Juni
2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lag eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
28. Juni 2010 bei.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Ge-
legenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen das Original der bereits
beim BFM in Kopie eingereichten Anzeige der Kirche und ein Kopie
der von ihm eingereichten Anzeige bei.
G.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein
Gerichtsdokument zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe in beiden Anhörungen darauf hingewiesen, dass
es einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2004 und
seinen Schwierigkeiten in den Jahren 2009/2010 gebe. Die aktuellen
Probleme seien deshalb entstanden, weil sich die Personen, die er
2004 angezeigt habe, hätten rächen wollen. Während der Erstbe-
fragung habe er nichts von den Problemen im Jahr 2004 erzählt,
sondern ausdrücklich zu Protokoll gegeben, vor den Ereignissen in
den Jahren 2009/2010 keine Probleme gehabt zu haben. Erst im Ver-
lauf der Anhörung habe er über die früheren Probleme gesprochen. In
der ergänzenden Anhörung habe er zuerst angegeben, die Probleme
mit den genannten Personen hätten 1984 und somit 20 Jahre früher
begonnen. Später habe er sich korrigiert und ebenfalls vom Jahr 2004
gesprochen. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, der Streit
zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter sei am 2. Juli
2009 ausgebrochen, seine eigenen Probleme hätten am 17. Juli 2009
begonnen. Bei der Anhörung habe er ergänzt, die Versammlung habe
am 2. Juli 2009 stattgefunden. Im Widerspruch zu diesen Aussagen
habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, seine Schwierig-
keiten hätten am 10. Juli 2009, 15 Tage nach der Versammlung, be-
gonnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden
den Beschwerdeführer bereits nach zehn Tagen bedingungslos freige-
lassen hätten, wenn man ihm regimekritische Aktivitäten vorgeworfen
hätte. Die Behörden hätten ihm gesagt, sie hätten Beweise für seine
Aktivitäten. Er habe bei der Anhörung gesagt, er werde in allen
Kirchen, die vom Patriarchen verwaltet würden, gesucht. Im Verlauf der
ergänzenden Anhörung sei er zweimal gefragt worden, ob es nach
dem 7. Februar 2010 Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich die
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Behörden für ihn interessierten, was er verneint habe. Auf seine Aus-
sagen bei der Anhörung hingewiesen, habe er gemeint, er sei von
Polizisten in seiner Wohnung und bei seiner Schwägerin gesucht wor-
den, nachdem er nach B.___________ gegangen sei. Aus diesen
Gründen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme nicht glaubhaft. Die bei der Anhörung eingereichte
Bestätigung habe keine Beweiskraft. Einerseits liege sie nur als
Faxkopie vor, anderseits würde sie, selbst wenn sie im Original
vorläge, seine Aussagen nicht stützen, da solche Dokumente leicht
gegen Bezahlung erhältlich seien.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei bei der Erstbefragung darauf hingewiesen worden, sich kurz zu
fassen, weshalb er nur von den aktuellen Ereignissen erzählt habe.
Zudem habe er gedacht, die Frage nach Problemen vor den Ereig-
nissen von 2009/2010 habe sich auf Probleme mit den Behörden oder
der Kirche bezogen. Dass er bei der ergänzenden Anhörung zuerst ge-
sagt habe, die Probleme hätten im Jahr 1984 begonnen, sei auf die
Zeitumrechnung zurückzuführen. Er habe die Jahreszahlen in der
äthiopischen Zeitrechnung angegeben, weshalb der Dolmetscher
falsch übersetzt haben müsse. Zudem habe er die Jahreszahl korri -
giert, als er bemerkt habe, dass sie falsch angegeben worden sei. Der
Widerspruch, den das BFM in Bezug auf seine Angaben, an welchem
Tag der Konflikt zwischen dem Patriarchen und dessen Stellvertreter
sowie an welchem Tag seine persönlichen Probleme begonnen hätten,
anführe, sei für ihn auf die mangelhafte Übersetzung des Dol-
metschers zurückzuführen. Der Dolmetscher bei der ergänzenden
Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was er auch gesagt habe. Er
habe das Protokoll dennoch unterschrieben, weil er vor negativen
Konsequenzen Angst gehabt habe, falls er es nicht unterschreibe. Ent -
gegen der Annahme des BFM sei es nicht ungewöhnlich, dass jemand
auf Kaution freigelassen werde. Polizeibeamte seien sehr empfänglich
für solche Zahlungen. Seine Freilassung habe indessen nicht das
Ende seiner Probleme bedeutet. Man habe weiter gegen ihn ermittelt,
weshalb er gesucht worden sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe bei der ergänzenden Anhörung zuerst selber vom Jahr
1976 (äthiopischer Zeitrechnung) gesprochen. Als er darauf ange-
sprochen worden sei, wann sich diese früheren Vorfälle in euro-
päischer Zeitrechnung ereignet hätten, habe er von sich aus das Jahr
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1984 angegeben. Erst als er darauf angesprochen worden sei, dass er
damals 20 Jahre alt gewesen wäre, habe er die Aussagen korrigiert
und von 2004 gesprochen. Im Protokoll der ergänzenden Anhörung sei
keine Äusserung, wonach der Dolmetscher schlecht übersetzt habe,
zu finden. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, den Dol -
metscher gut zu verstehen. Während der Rückübersetzung sei von ihm
keine Korrektur angebracht worden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer
könne sich nicht mehr genau erinnern, wie es zur Aussage, die frühe-
ren Schwierigkeiten hätten sich im Jahr 1984 zugetragen, gekommen
sei. Hinsichtlich der Qualität der Übersetzung halte er an deren
Mangelhaftigkeit fest. Anfangs der Übersetzung habe er den Dol-
metscher gut verstanden. Dass dieser schlecht übersetzt habe, habe
er erst während der Übersetzung bemerkt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Ausreisegründe bei der Erstbefragung in der Regel nur summarisch
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erhoben werden. Nichtsdestotrotz erstaunt, dass der Beschwerde-
führer die erst später genannten Schwierigkeiten mit vier Personen
nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte. Er führte erstmals bei
der Anhörung aus, dass er in den Jahren 2003/2004 Probleme mit vier
Personen gehabt habe, die versucht hätten, ihn umzubringen
(act. A7/16 S. 8). Da er in der Folge geltend machte, die erneuten
Schwierigkeiten, unter denen er im Jahr 2009 gelitten habe, stünden in
einem Zusammenhang mit den vergangenen Problemen (act. A14/10
S. 7), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei der Erstbefragung
zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Das BFM hat in seiner Ver-
fügung zutreffend festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer als
Telefaxkopie eingereichten Anzeige (die auf Beschwerdeebene unter
Beilage einer Kopie einer weiteren Anzeige im Original eingereicht
wurde) nur wenig Beweiskraft zukommen könne. Ferner geht aus dem
Schreiben hervor, dass unbekannte Leute das Dach des Hauses des
Beschwerdeführers mit Steinen beworfen und ihm gedroht hätten (vgl.
act. A7/16 S. 16). Der Beschwerdeführer indessen nannte bei der An-
hörung die Namen der vier Angreifer und behauptete, diese hätten ver-
sucht, ihn zu töten (act. A7/16 S. 8). Damit bestehen auch in mate-
rieller Hinsicht Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen und dem
Inhalt des Beweismittels. Diese Überlegungen führen zum Schluss,
dass die geltend gemachten Probleme mit den vier Privatpersonen un-
glaubhaft sind.
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an seinem
Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei, weil ihm vorgeworfen
worden sei, er habe sich auf die Seite des Vize-Patriarchen gestellt,
vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Einerseits stellte das BFM
zutreffend fest, dass er zum Beginn der Schwierigkeiten unterschied-
liche Zeitangaben machte, anderseits stellte er diese Schwierigkeiten
in Zusammenhang mit den als unglaubhaft gewerteten, zurück-
liegenden Problemen. Da es sich angesichts der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe um ein politisches Verfahren gehandelt hätte, vermag seine
Behauptung, er sei gegen Kaution freigelassen worden, da Polizisten
empfänglich für solche Zahlungen seien, nicht zu überzeugen. Wäre er
tatsächlich in Verdacht gestanden, politische Agitation betrieben zu
haben, hätten es die Polizisten wohl kaum gewagt, ihn eigenmächtig
auf freien Fuss zu setzen, zumal dies dem mächtigen Patriarchen, der
angeblich ein persönliches Interesse an der Verfolgung des Be-
schwerdeführers gehabt haben soll, nicht verborgen geblieben wäre.
Zudem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Patriarch solle
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ihm erlaubt haben, in der Dienstwohnung zu bleiben, bis er eine
andere Bleibe gefunden habe (act. A1/10 S. 5), was kaum in Einklang
mit seiner Behauptung steht, die Kirche – und somit auch der
Patriarch – habe ein Interesse an seiner Verfolgung gehabt (act. A7/16
S. 8).
5.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei am 7. Februar
2010 zusammen mit einem Freund in der Stadt gewesen, als auf sie
geschossen und sein Freund tödlich getroffen worden sei (act. A1/10
S. 5 f.). Man habe ihn treffen wollen (act. A7/16 S. 12). Er sei nicht zur
Polizei gegangen, da es sich um ein politisch motiviertes Verbrechen
gehandelt habe. Bei der Erstbefragung berichtete er, die Polizei sei am
Tatort erschienen, wo sich die Leute versammelt hätten (act. A1/10
S. 6). Angesichts dieser Aussage ergibt seine später gemachte Be-
hauptung, politisch motivierte Verbrechen würden "nicht veröffentlicht",
beziehungsweise der Vorfall wäre veröffentlicht worden, falls dieser
von der Oppositionspartei beobachtet worden wäre (act. A7/16 S. 12),
keinen Sinn, da die Tat offenbar von zahlreichen Leuten beobachtet
wurde oder sie ihnen bekannt sein musste. Auch das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte weitere Verhalten ist nicht nachvoll-
ziehbar. Da er davon ausging, die abgefeuerten Schüsse hätten ihm
gegolten und es habe sich um ein politisch motiviertes Verbrechen ge-
handelt, ist nicht verständlich, weshalb er sich noch zwei Nächte lang
in der seinen (angeblichen) Feinden bekannten Wohnung aufgehalten
hat (act. A14/10 S. 6). Hätte die Tat einen Zusammenhang mit den Vor-
fällen an seinem Arbeitsplatz gehabt, wäre den Verfolgern seine
Identität und sein Wohnort bekannt gewesen und sie hätten ihn dort
aufsuchen können.
5.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Dolmetscher
bei der ergänzenden Anhörung habe sehr schlecht übersetzt, was der
Beschwerdeführer bei der Anhörung auch geäussert habe, ist fest-
zustellen, dass er nach der Einleitung angab, er verstehe den Dol-
metscher gut (act. A14/10 S. 1). Auch bei der Rückübersetzung
brachte er keinerlei Korrekturen an und wies – entgegen der ent -
sprechenden Behauptung in der Beschwerde – weder dort noch zuvor
auf die angeblich schlechte Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers
hin. Zudem lassen sich der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keiner-
lei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher
entnehmen (act. A14/10 S. 10). Der Beschwerdeführer muss sich somit
bei den gemachten Aussagen behaften lassen, und seine Erklärung in
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der Beschwerde, er habe die Protokollseiten unterschrieben, weil er
Angst vor negativen Folgen gehabt habe, falls er nicht unterzeichne,
vermag nicht zu überzeugen.
5.6 Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2010 ein
Schreiben des "First Court" Äthiopiens ein, in dem bestätigt werde,
dass er im Juli 2001 (äthiopischer Kalender) zehn Tage im Gefängnis
gewesen und auf Kaution freigelassen worden sei. Gleichzeitig werde
er auf den 17. August 2002 zu einer Gerichtsverhandlung geladen. An-
gesichts der Qualität des Schreibens bestehen an dessen Authentizität
gewisse Zweifel. Sollte es sich um ein echtes Schreiben handeln,
würde dadurch die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizisten
seien für solche Zahlungen sehr empfänglich (vgl. Beschwerde S. 3),
für den vorliegenden Fall widerlegt, da die Kautionsleistung akten-
kundig gewesen wäre. Aufgrund vorstehender Ausführungen steht fest,
dass der Beschwerdeführer nicht in ein politisches Verfahren ver-
wickelt war. Diese Würdigung des Sachverhalts würde selbst bei Echt-
heit des Dokuments nicht relativiert, da Gerichtsvorladungen vor allem
bei gemeinrechtlichen Verfahren ausgestellt werden.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des Sach-
verhalts nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was
ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1, D-5015/2007 vom
23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 E. 6.4.1,
EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern.
Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien
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als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internatio-
nalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grund-
sätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Kon-
flikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt
im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich
relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Auf-
grund der aktuellen Situation in Äthiopien – und insbesondere auch in
der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer
Ausreise gelebt hat – kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer
konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden.
7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist gemäss
Aktenlage bei guter Gesundheit und kann auf eine mehrjährige Berufs-
erfahrung zurückgreifen. Er verfügt über ein grosses familiäres Be-
ziehungsnetz (act. A1/10 S. 3), was ihm die Reintegration erleichtern
wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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