Abtei lung IV
D-466/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-466/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess Sri Lanka gemäss den Eintragungen in seinem
Reisepass am 12. Dezember 2007 und gelangte am 1. Januar 2008 in
die Schweiz, wo er im Flughafen Zürich-Kloten gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung vom 1. Januar
2008 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für den weite-
ren Aufenthalt während des Asylverfahrens bis maximal zum 29. Feb-
ruar 2008 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am
2. Januar 2008 wurde er von der Flughafenpolizei Zürich zu seinen
Personalien und dem Reiseweg befragt. Dabei sagte er aus, er habe
von August 2005 bis August 2006 bei einer NGO als Chauffeur gear-
beitet. Danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und sei von
seinem Bruder unterstützt worden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Dienst Flughafenverfahren des BFM
am 10. Januar 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen
machte er geltend, er habe im Jahr 2004 während der Zeit des Frie-
densabkommens den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gehol-
fen. Die srilankische Armee habe die Feste, an denen er mit anderen
Studenten geholfen habe, gefilmt. Nach Abschluss der Schule habe er
für (...) gearbeitet. Im Rahmen seiner Arbeit habe er durch von den
LTTE kontrollierte Gebiete fahren und manchmal auch dort
übernachten müssen. Dazu habe er jeweils von der Armee und den
LTTE Bewilligungen erhalten. Er habe für (...) gearbeitet, bis er
Probleme mit der Armee bekommen habe. Diese habe geglaubt, dass
er ein militärisches Training bei den LTTE absolviere, weshalb man
seine Ellenbogen kontrolliert habe. Die Kontrollen der transportierten
Waren und der Identitätskarten seien schikanös gewesen. Im Juli 2006
sei der militärische CID (Geheimdienst) zu ihm nach Hause
gekommen, um ihn zu befragen; er sei aber nicht dort gewesen. Da-
nach sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich im Team-
haus aufgehalten. Er habe sich nicht an seine Vorgesetzten bei (...)
gewandt und sei zu seiner Schwester nach Jaffna gegangen. Dort sei
er am 1. Januar 2007 kontrolliert und in ein Camp mitgenommen
worden. Man habe ihn verdächtigt, in Jaffna "etwas gemacht zu
haben", da dort zuvor viele Bomben explodiert seien. Während den
Befragungen sei er geschlagen worden. Nachdem seine Schwester
sich an die Menschenrechtsorganisation und das IKRK gewandt habe,
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sei er freigelassen worden. Da die Armee danach noch zu seiner
Schwester gegangen sei, sei er am 8. Januar 2007 nach A._______
zurückgekehrt, wo er sich fünf Monate lang zu Hause aufgehalten
habe. Die Schwester habe ihm erzählt, der militärische Geheimdienst
habe Ermittlungen über ihn durchgeführt. Im Mai 2007 habe ein Mann
ihn dazu bringen wollen, bei der Karuna-Gruppe ein Training zu
absolvieren. Er habe diesen geschlagen und sei weggegangen. Da der
Mann aus seinem Dorf gewesen sei, sei er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Leute der Karuna-Gruppe hätten in der Folge das Haus
seiner Familie durchsucht. Nun werde er von der Armee und der
Karuna-Gruppe gesucht.
Am 11. Januar 2008 ging bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten eine
vom 29. Januar 2007 datierende Arbeitsbestätigung für den
Beschwerdeführer von (...) ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am folgenden Tag –stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2008
liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM vom
18. Januar 2008 sei aufzuheben und zur genaueren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Einreise zu bewilligen. Eventuell
sei mindestens die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 hielt der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe
den weiteren Gang des Verfahrens vorderhand im Flughafen Zürich-
Kloten abzuwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses. Dem BFM gab er Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
E.
Am 5. Februar 2008 ersuchte das BFM um Verlängerung der ihm zur
Einreichung einer Vernehmlassung angesetzten Frist bis zum 26. Feb-
ruar 2008 mit der Begründung, die interne Lagebeurteilung (zu Sri
Lanka) sei noch nicht abgeschlossen.
Der Instruktionsrichter entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom
8. Februar 2008. Gleichzeitig wies er das BFM an, dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm einen Aufent-
haltsort zuzuweisen, mit der Begründung, angesichts der gewährten
Fristerstreckung erscheine unwahrscheinlich, dass das Bundesverwal-
tungsgericht vor Ablauf der Frist von 60 Tagen (Art. 22 Abs. 5 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ein Urteil werde fäl-
len können.
Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 die
Einreise in die Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 zog das BFM seine Verfügung
vom 18. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Zif-
fern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2008 aufhob und neu die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 Gele-
genheit zur Einreichung einer Kostennote. Zudem fragte er ihn an, ob
er seine Beschwerde – das Begehren um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz betreffend – zurückziehen wolle.
H.
Am 29. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kosten-
note. Des Weiteren teilte er mit, er halte im Asylpunkt an der Be-
schwerde fest. Er möchte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und Asyl gewährt werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Eventualmaxime, weshalb bereits
die Beschwerdeschrift sämtliche Begehren und allfällige Eventualbe-
gehren zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611). Die Änderung der Rechts-
begehren, insbesondere deren Erweiterung ist gesetzlich nicht vorge-
sehen und damit unzulässig. Auf nach Ablauf der Beschwerdefrist vor-
gebrachte neue Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
23. Januar 2008 zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheides des
BFM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genaueren
Abklärung (des Sachverhalts). Ferner beantragte er die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz; eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. Weitere Anträge werden in der Beschwerde weder aus-
drücklich formuliert noch lassen sich der Begründung sinngemäss wei-
tere Anträge entnehmen. Erst in der Stellungnahme vom 29. Februar
2008 wird erklärt, der Beschwerdeführer halte im Asylpunkt an der Be-
schwerde fest; er wolle, dass die Flüchtlingseigenschaft gewährt und
Asyl gegeben werde. Nach dem Gesagten ist eine dergestalt erfolgen-
de nachträgliche Ausweitung des Streitgegenstandes indessen nicht
zulässig, weshalb auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist.
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2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 23. Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist – mit Ausnahme der verspätet gestellten Anträge (vgl. E. 2.1) –
demnach einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Militäroffensive im Osten Sri Lankas abgeschlossen sei und
die LTTE sich nicht mehr in dieser Region aufhielten, weshalb der Be-
schwerdeführer seitens den LTTE nichts mehr zu befürchten habe. Die
von der Armee durchgeführten Kontrollen seien legitim und er sei nach
zwei Tagen Haft in einem Militärcamp freigelassen worden, nachdem
seine Schwester und deren Ehemann seine Identität bezeugt hätten.
Seine Festnahme im Anschluss an Bombenanschläge entspreche den
üblichen Sicherheitsmassnahmen der in Jaffna stationierten Armee.
Wäre den Sicherheitsbehörden etwas Nachteiliges über ihn bekannt
gewesen, hätte man ihn nicht aus dem Camp freigelassen. Es wäre
ihm auch nicht gelungen, den strengen Sicherheitsüberprüfungen in
Jaffna anlässlich seiner Rückkehr nach A._______ und seiner Weiter-
reise nach Colombo standzuhalten. Auch eine legale Ausreise über
den Flughafen von Colombo wäre vor einem solchen Hintergrund nicht
möglich gewesen. Dem eventuellen Zugriff von Anhängern der Karuna-
Gruppe hätte er durch einen Wegzug in den Grossraum von Colombo
entgehen können. Von einer gezielten und landesweiten Verfolgung
des Beschwerdeführers könne trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Risi-
kogruppe (junge Männer) nicht ausgegangen werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei im Rahmen des Flughafenverfahrens entschieden
worden. Im Flughafenverfahren sei es kaum möglich, weitere Abklä-
rungen zu treffen. Vorliegend wären aber weitere Abklärungen und
eine genaue Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ange-
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zeigt. Er habe sowohl Probleme mit dem srilankischen Militär wie auch
mit den LTTE gehabt. Als Mitarbeiter einer NGO sei er von beiden Sei-
ten unter Beobachtung gestanden. Mitarbeiter verschiedener NGOs
seien entführt und getötet worden. Er habe bereits im Jahr 2004 Prob-
leme mit der srilankischen Armee gehabt, als er den LTTE als Student
einige Hilfe geleistet habe. Die Studenten seien unter Beobachtung
des Geheimdienstes gestanden. Aufgrund seiner Arbeit für (...) habe
er Probleme mit der Armee gehabt, die geglaubt habe, er mache für
die LTTE ein militärisches Training. Aufgrund dieser Ausführungen
müsse man zum Schluss kommen, dass sein Asylgesuch genauer
geprüft werden müsse. Es solle deshalb die Einreise in die Schweiz für
weitere Abklärungen verfügt werden. Die jüngsten Entwicklungen in Sri
Lanka wiesen auf einen offenen Bürgerkrieg hin, der militärische Sieg
über die LTTE habe Priorität. Aufgrund der Anti-Terrormassnahmen
werde die tamilische Bevölkerung kollektiv als Feind behandelt und
menschenrechtliche Standards würden als Hindernisse bei der
Bekämpfung der LTTE betrachtet.
5. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung vom 10. Ja-
nuar 2008 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen.
Nach Abschluss der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass alle
seine Vorbringen abschliessend festgehalten worden seien und dass
er diesen nichts beizufügen habe. Das BFM hat die Vorbringen des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung umfassend wie-
dergegeben und gewürdigt. In der Beschwerde wird denn auch einge-
räumt, im angefochtenen Entscheid werde der rechtserhebliche Sach-
verhalt insoweit im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Gleichzeitig
wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan, inwiefern der Sachver-
halt allenfalls anderweitig mangelhaft festgestellt worden wäre bezie-
hungsweise welche Abklärungen konkret noch hätten getroffen werden
sollen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt deshalb die in der Be-
schwerde vertretene Auffassung, es müssten weitere Abklärungen ge-
troffen werden, um über das Asylgesuch entscheiden zu können, nicht,
und gelangt zum Schluss, dass das BFM den für die Beurteilung des
Asylgesuches rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt hat. Der Antrag, die Sache sei zur genaueren Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach dem AuG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20). Gemäss Rechtspre-
chung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art.
83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2 Mit Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das BFM hat zu-
dem im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 19. Februar
2008 die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar
2008 wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet. Die vorliegende Be-
schwerde ist damit infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos geworden, soweit beantragt wird, es sei die Einreise
zu bewilligen beziehungsweise es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Aufgrund der Alternativität der gesetzlichen Gründe, welche zur An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme führen können, besteht ferner der-
zeit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der beantragten Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb die
Beschwerde diesbezüglich als nachträglich ebenfalls gegenstandslos
geworden und insoweit abzuschreiben ist.
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7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist
beziehungsweise, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
8.
8.1 Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Kosten
jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Soweit im vorliegenden Verfahren beantragt
wurde, es sei die Einreise zu bewilligen beziehungsweise es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, ist die Beschwerde nicht durch das Ver-
halten des Beschwerdeführers, sondern infolge der Verfügungen des
BFM vom 8. Februar 2008 und vom 19. Februar 2008 gegenstandslos
geworden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unterlegen, soweit er
im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 18.
Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache zur genaueren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er wäre insoweit kostenpflichtig
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nachdem sich
aufgrund der Akten an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist - soweit er die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens nicht bewirkt hat - für die ihm im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 VGKE). In der ein-
gereichten Kostennote vom 29. Februar 2008 macht die Rechtsvertre-
terin einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden (à Fr. 150.--) und Auslagen
von Fr. 31.--, insgesamt Fr. 781.--, geltend. Dies erscheint angemes-
sen. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 390.--
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird
beziehungsweise soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 390.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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