Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D466/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Irak,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / (…).
D466/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth
nie aus Suleimaniya – suchte erstmals am (…) in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei (…)
verfolgt worden. Mit Verfügung vom (…) lehnte das BFM das Asylgesuch
ab, weil die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht am (…) mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiederwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein. Zur
Begründung machte er (…) geltend und reichte (…) zu den Akten. Mit
Verfügung vom (…) lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch
ab und erklärte seine Verfügung vom (…) als rechtskräftig und
vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am (…) abgewiesen.
II.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011, ergänzt durch ein Schreiben vom
7. September 2011 betreffend eine gleichzeitig als Beweismittel
eingereichte (…), ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme
des Asylverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden,
indem er sich für die linken Bewegungen in Kurdistan einsetze, da er zu
einer Verbesserung der Situation der Menschen in seiner Heimat
beitragen wolle. Er sei Mitglied eines populären kurdischen Chatraums
auf B._______ namens C.______, übernehme dort verschiedene
Funktionen und unterstütze den Raum auch finanziell. Zudem äussere er
sich in diesem Chatraum immer wieder kritisch über die kurdische
Regierung. Auch auf D._______ habe er eine Gemeinschaft gegründet
und führe in diesem Rahmen regierungskritische Gespräche mit anderen
Teilnehmern. Dadurch sei er zu einer bekannten Persönlichkeit in den
kurdischen elektronischen Medien geworden und würde daher von den
kurdischen Behörden als Erzfeind betrachtet. Sein PC sei von Hackern
D466/2012
Seite 3
angegriffen worden, wobei persönliche Informationen, Fotos und andere
Dokumente gestohlen worden seien. Zudem habe der
Geheimdienstapparat der E._______ auch Informationen und private
Fotos von ihm auf D._______ gestohlen. Schliesslich sei er auf
D._______ von Unbekannten bedroht und auf B._______ mit seinem
echten Namen angesprochen worden, was bestätige, dass man ihn trotz
seines Decknamens kenne. Die eingereichte (…) enthalte verschiedene
Screenshots des erwähnten Chatraums, Fotos von ihm mit einem
populären oppositionellen Aktivisten und solche, die ihn an einer
Demonstration zeigten, sowie verschiedene Videos. Aus all diesen
Gründen würde er bei einer Rückkehr nach Kurdistan verfolgt.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 – trat
das BFM auf das Wiederaufnahmebegehren, welches es als (zweites)
Asylgesuch entgegennahm, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung unter praxisgemässer Anordnung einer
einmonatigen Ausreisefrist an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen,
welches am (…) rechtskräftig abgeschlossen worden sei, ohne dass er in
der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt sei. Seine Eingabe vom
10. Januar 2011 samt der nachfolgenden Beweismittelschreiben sei
demnach nicht als Wiederaufnahmebegehren, sondern als zweites
Asylgesuch zu qualifizieren, zumal er darin klar, verständlich und in
hinreichendem Umfang Tatsachen und Umstände darlege, die seiner
Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten.
Bei dieser Sachlage sei in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die subjektiven
Nachfluchtgründe festzustellen, dass der wesentliche Sachverhalt
hinreichend erstellt sei und aus einer allfälligen Anhörung des
Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. Auch könne gemäss der erwähnten Praxis (vgl. BVGE
2009/53 E. 5.15.6 S.769 ff.) in casu auf eine vorgängige Gewährung des
rechtlichen Gehörs verzichtet werden, weil der diesbezügliche Anspruch
bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei. Zwar sei
gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…)
anzunehmen, dass die Behörden der E._______ beziehungsweise der
D466/2012
Seite 4
F.______ im Nordirak im Ausland irakische Oppositionsparteien
beobachteten, wobei indes der Umfang und die Intensität dieser
Überwachung von Exilkurden nur schwer abzuschätzen sei. Aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten
Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass er mit seinen
exilpolitischen Tätigkeiten einen Bekanntheitsgrad erreicht habe, der
geeignet wäre, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam zu
machen und ihn als konkrete Gefährdung für diese zu qualifizieren. Zwar
habe er an kurdischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und
sei auf den eingereichten Fotos und Videoaufnahmen teilweise
erkennbar. Indes würde er an keiner Stelle namentlich genannt und sei
den Aufnahmen auch nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen
Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen
Teilnehmenden hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit
exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Auch habe er nicht
geltend gemacht, die Aufnahmen seien in irgendeiner Weise der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der von ihm angegebene
YoutubeLink, auf welchem eine unbekannte Person seine Bilder
angeblich veröffentlicht habe, führe zu keinem Treffer. Schliesslich
deuteten auch die geltend gemachten Aktivitäten in den elektronischen
Medien nicht auf ein derart herausragendes politisches Profil, dass er bei
einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würde. Der angebliche Hackerangriff und Datendiebstahl durch den
Geheimdienst der E._______ sein in keiner Weise belegt. Ebenso wenig
lägen Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme einer unbekannten
Person im Chatraum oder die angeblich über D._______ erhaltene
Drohung im Zusammenhang mit den kurdischen Behörden stehen würde.
Insgesamt sei nicht von einem Profil des Beschwerdeführers
auszugehen, welches dessen subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die
Heimat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu
werden, als objektiv begründet erscheinen lassen würde, umso weniger,
als er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht
habe, bereits in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der E._______ gehabt
zu haben. Zusammenfassend lägen demnach keine Hinweise vor,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für
die Gewährung vorüber gehenden Schutzes relevant sein könnten. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere herrsche in der nordirakischen Provinz, aus welcher der
Beschwerdeführer stamme, keine Situation allgemeiner Gewalt und
D466/2012
Seite 5
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer
Rückkehrhilfe beantragen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung vom 10. Januar 2012 aufzuheben, festzustellen, dass er
subjektive Nachfluchtgründe aufweise und es sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die
Sistierung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens beantragt, wobei die zuständige Fremdenpolizeibehörde
anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der
Beschwerde zu verzichten; über die Aussetzung des Vollzugs sei
umgehend zu entscheiden. Schliesslich wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden – in Kopie – ein
Arztschreiben (dessen Original wurde einen Tag später beigebracht), ein
Arbeitszeugnis, ein Referenzschreiben und eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten gereicht. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 31. Januar 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D466/2012
Seite 6
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG)
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Erwägungen 1.4 und 5.6 – einzutreten.
1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 42 AsylG) und das
BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Deshalb ist auf den Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die in diesem
Zusammenhang gestellten Begehren um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E) nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
D466/2012
Seite 7
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 10. Januar 2011 – in Übereinstimmung mit der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – zu Recht als zweites
Asylgesuch qualifizierte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10
ff., BVGE 2008/57 E.3.1 S. 779 f.).
5.
5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
10. Januar 2012 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.3. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde.
5.4. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der
Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei auch
subjektive Nachfluchtgründe unter den engen Verfolgungsbegriff in
diesem Sinne fallen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist
einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.5. Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
vereinbar ist.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid
(BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem
D466/2012
Seite 8
weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das
exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend
dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich
noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines
Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob
das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei,
unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich
solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten
(a.a.O E. 6). Mithin ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe aufweise, und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nicht
einzutreten.
5.7. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz ist durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
eingereichten Schriftsätze und Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. C)
ausführlich dokumentiert. Wie bereits dargelegt, ist eine umfassende
Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit
Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der
Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet,
dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im
Nordirak zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
6.
6.1. Das BFM ist auf das zweite, mit dem Vorliegen subjektiver Nach
fluchtgründe begründete Asylgesuch nicht eingetreten. Diesbezüglich
wird in der Beschwerde eingewendet, der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz komme einem materiellen Entscheid gleich, weil das
Bundesamt zu dessen Begründung ausgeführt habe, die geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht zu
einem Bekanntheitsgrad seiner Person geführt, der geeignet sei, die
nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam zu machen (vgl. Be
schwerde S. 5 f.).
D466/2012
Seite 9
6.2. Das Bundesamt hat alle vom Beschwerdeführer geltend ge
machten und mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten ge
würdigt und ist dabei zum Schluss gekommen, er würde bei einer
Rückkehr in den Nordirak aufgrund dieser Vorbringen keinen staat
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Nach Überprüfung der
Akten erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Bst. D) als zutreffend und
vermag auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erkennen,
umso weniger, als der Beschwerdeführer seinen im Rahmen des
ersten Asylverfahrens gemachten Aussagen zufolge nie politisch tätig
war beziehungsweise auch nicht ansatzweise eine politische Ge
sinnung oder Schwierigkeiten mit der E._______ geltend gemacht
hatte, sondern jenes Asylgesuch mit einer Verfolgung von (…)
begründet hatte. Aufgrund der Akten lässt sich zum einen
offensichtlich nicht auf ein herausragendes oppositionelles
Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Zum
andern handelt es sich bei dem angeblichen Hackerangriff, dem
Datendiebstahl auf D._______ und der Aufdeckung der Identität des
Beschwerdeführers im Chatraum, woraus er eine gezielte Verfolgung
durch die nordirakischen Behörden ableitet, lediglich um durch nichts
belegte Behauptungen. Demgegenüber sind die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
umso weniger als sie sich in Bezug auf die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe auf eine Wiederholung der bisherigen
Vorbringen beschränken.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt
werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D466/2012
Seite 10
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
D466/2012
Seite 11
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten
D466/2012
Seite 12
Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit
des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8). Da sich die Sachlage seit Ergehen des erwähnten
Grundsatzurteils nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen
Erwägungen zu verweisen.
Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle
Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report –
Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit
der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung getragen.
8.3.3.
8.3.3.1 Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in der
Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz geboren, wo er sich bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat am (…) aufhielt. Seine Eltern und
seine Geschwister (…) halten sich nach wie vor in Suleimaniya auf, wo er
(…) besucht hat. Mithin besitzt der Beschwerdeführer in seinem
Herkunftsort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches ihm bei
der Reintegration sowohl in materieller als insbesondere auch in
persönlicher Hinsicht behilflich sein könnte. Nebst seiner Muttersprach
(…) verfügt er auch über Kenntnisse der (…) Sprachen. Trotz fehlender
Berufsausbildung ist der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitszeugnis vom
(…) im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich
(zumindest während einer gewissen Zeitdauer) erwerbstätig gewesen,
und wird in dem gleichzeitig eingereichten Referenzschreiben vom (…)
erwogen, ihn als Mitarbeiter zu beschäftigen. Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr nach Suleimaniya in eine existenzbedrohende Situation.
8.3.3.2 Gemäss dem zusammen mit der Beschwerde unter der
Überschrift (…) eingereichten Schreiben vom (…) von G.______ betreut
dieser den Beschwerdeführer seit dem (…) psychiatrisch. Darin wird das
Krankheitsbild des Patienten mit "von Anfang an einerseits depressiv,
andererseits traumatisch geprägt mit den entsprechenden Symptomen
wie Lust und Freudlosigkeit, Antriebsverlust, Dünnhäutigkeit, Angst,
D466/2012
Seite 13
innere Unruhe, reduzierte mnestische (das Gedächtnis betreffend, Anm.
des Gerichts) Funktionen, Gedankenkreisen, Ein und
Durchschlafstörungen, intensive Albträume, Suizidalität" beschrieben; es
hätten alle zehn Tage bis alle vier Wochen Therapiesitzungen
stattgefunden und zusätzlich sei eine Kombination von Psychopharmaka
eingesetzt worden; durch den Erhalt des Ausweisungsentscheids sei das
vom Patienten am meisten Befürchtete eingetroffen und habe sich die
psychiatrische Symptomatik massiv verschlimmert, wobei insbesondere
die Suizidalität wieder akut geworden sei, so dass zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die Transportfähigkeit nicht gegeben sei; abschliessend wird
die aktuelle psychiatrische Medikation (…) erwähnt.
Was den Beweiswert des erwähnten Arztschreibens anbelangt, erstaunt,
weshalb die geltend gemachten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden,
obwohl dieser angeblich bereits seit dem (…) fachärztlich betreut wird.
Ungeachtet dieser Einschränkung vermögen weder die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe zur gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers noch das erwähnte Arztschreiben zur Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung zu führen. Diesbezüglich ist – wenn vom
beschriebenen Krankheitsbild auszugehen wäre vorweg auf die
entsprechenden Erwägungen des im Wiedererwägungsverfahren des
Beschwerdeführers ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom (…) zu verweisen, zumal seither in diesem Zusammenhang im
Nordirak keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. So ist
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich
vorab auf Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen
stützen (vgl. exemplarisch SFH, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil,
Bern 10. März 2010, und UK Border Agency, Country of Origin
Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; vgl. auch BVGE 2008/5 E.
7.5.6 S. 70 f.), heute in den kurdisch dominierten Provinzen des
Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten
gewährleistet, wobei allerdings in vielen Bereichen veraltete Anlagen,
eine ungenügende Infrastruktur sowie ein Mangel an gewissen
Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt. Dies
betrifft auch die Behandlung von psychischen Krankheiten, welche im
Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre im
Zunehmen begriffen sind, wobei Experten bereits im Jahre 2003 davon
ausgingen, dass bis zu 50 Prozent der irakischen Bevölkerung von
verschiedenen Formen Posttraumatischer Belastungsstörungen betroffen
sind. Gemäss Einschätzung der World Health Organization (WHO) hat
D466/2012
Seite 14
sich allerdings die Situation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in
den letzten Jahren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen
mindestens eine psychiatrische Klinik sowie in verschiedenen öffentlichen
und privaten Spitälern spezielle Abteilungen, in denen
Psychiatriepatienten kostenlos medikamentös betreut werden, wobei die
meisten gebräuchlichen Medikamente in Suleimaniya erhältlich sind. In
öffentlichen Spitälern von Suleimaniya, Dohuk und Erbil können sodann
Psychiatriepatienten bis zu einem Monat hospitalisiert werden. Weitere
Verbesserungen soll schliesslich ein von der WHO in Zusammenarbeit
mit den kurdischen Behörden und mit der Unterstützung der Niederlande
initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen.
Obwohl nach dem Gesagten nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung
bei der Rückführung von kranken Personen in die kurdisch dominierten
Provinzen des Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S.
72), kann im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er in
seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht auf sich alleine gestellt ist. Selbst wenn die medizinische
Behandlung psychischer Leiden nicht schweizerischen Standards
entspricht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich
gesichert und – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung
im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG – auch erschwinglich. Der gemäss dem Arztschreiben vom
25. Januar 2012 wieder akut gewordenen Suizidalität und einer allfälligen
Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers könnte bis zum Übertritt in
heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise
allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der
Rückführung begegnet werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der
gesamten Situation eine konkrete, auf gesundheitliche
Beeinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl.
dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
8.3.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie
D466/2012
Seite 15
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ist
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandlos
geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D466/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: