B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-466/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
D-466/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein aus Quamishli, Provinz Hasaka, stammender
syrischer Kurde. Am 29. Februar 2008 hatte er zusammen mit seiner Ehe-
frau, der Beschwerdeführerin, und seinem Bruder F._______ (N […],
D-467/2015) Asylgesuche eingereicht, welche mit Verfügung vom 30. Sep-
tember 2008 abgelehnt worden waren. Am 31. Oktober 2008 fochten die
Beschwerdeführenden den Entscheid des BFM an. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens D-6894/2008 reichte ihr Rechtsvertreter weitere Be-
weismittel zu den Akten, welche dokumentieren, dass der Beschwerdefüh-
rer [eine bekannte Person des öffentlichen Lebens] gewesen war, sowie
Kopien der Reisepässe und – zum Beweis des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz – eine Mit-
gliedsbestätigung der G._______-Partei Schweiz und eine DVD mit der
Aufzeichnung eines Fernsehinterviews, welches er dem [Fernsehsender]
gegeben hatte und in dem er die kurdische Bevölkerung zum Widerstand
und zum Boykott des syrischen Regimes aufgerufen hatte. Später reichte
der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Interviews und eines Artikels ein,
den der Beschwerdeführer verfasst hatte und in dem er über seine Karriere
[Sachverhalt gekürzt] berichtete, jeweils mit einer Übersetzung. Daraufhin
zog das BFM seinen Entscheid vom 30. September 2008 mit Verfügung
vom 26. September 2011 teilweise in Wiedererwägung und anerkannte die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe, verweigerte jedoch das Asyl unter Verweis
auf Art. 54 AsylG. Die Beschwerdeführenden, ebenso wie der Bruder
F._______, wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 erklärten die Beschwerdeführenden,
sie hielten an der Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls fest. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-6894/2008
vom 9. Mai 2012 gut und wies die Sache zur Neuentscheidung über die
Gewährung des Asyls an das BFM zurück. Die Vorinstanz habe zu prüfen,
ob die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven
Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige zu einer
bestimmten sozialen Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache und
ob gegebenenfalls das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen
Kurdinnen und Kurden in der Schweiz zu bejahen sei (vgl. D-6894/2008,
E. 6.3., 6.4). Das koordiniert geführte Beschwerdeverfahren des Bruders
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F._______ wurde gleichentags mit im Ergebnis gleichlautendem Urteil
D-6903/2008 entschieden.
C.
Am 11. Juni 2012 reichte ein weiterer Bruder, H._______ (N […]), ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Er brachte vor, Sympathisant der G._______
Partei zu sein. Seit 2008 habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Da
sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) in einem Fernsehinterview
von der Schweiz aus das syrische Regime aufgefordert hatte, kurdische
Gefangene freizulassen, habe ihn der Geheimdienst aufgesucht, und ihn
während zwei Tagen verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revo-
lution im April 2011 habe er als Mitglied der [Bewegung] regelmässig an
den Freitagsdemonstrationen teilgenommen und sich aktiv an deren Orga-
nisation beteiligt, was vom Geheimdienst registriert worden sei. Sein Name
habe auf einer Verhaftungsliste gestanden. Am [Datum] sei er Zeuge des
Attentats auf den kurdischen Politiker X._______ geworden, der in seiner
Nachbarschaft in Quamishli erschossen worden sei. Er habe den verletz-
ten X._______, dessen Sohn und eine Mitarbeiterin ins Spital gebracht.
Gegenüber den Medien und verschiedenen Organisationen habe er ge-
äussert, dass die syrische Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha
für den Anschlag verantwortlich sei. Ab dem folgenden Tag sei er durch den
politischen Sicherheitsdienst gesucht worden. Als die Leiche von
X._______ in seinem Beisein in dessen Heimatdorf überführt worden sei,
hätten Mitglieder des Geheimdienstes die gesamte Nachbarschaft abge-
sperrt und alle kontrolliert, auch nach ihm sei gesucht worden. Sein Vater
sei festgenommen und verhört worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise versteckt gehal-
ten. Die Behörden hätten noch drei Monate nach ihm gesucht (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2874/2014 vom 3. November 2014,
Bst. A). Der Bruder des Beschwerdeführers konnte diese Ereignisse durch
verschiedene Beweismittel belegen, so dass seine Beschwerde mit Urteil
E-2874/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 gut-
geheissen wurde. Das Gericht stellte fest, dass "der Beschwerdeführer
(H._______) aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engage-
ment für X._______ und die Aufklärung seines Todes als Regimegegner
identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Fall einer Rück-
kehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte" (vgl. E-2874/2014, E. 5.4).
H._______ wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde die Tochter E._______, gebo-
ren am 29. Januar 2012, von der Vorinstanz in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Eltern einbezogen und vorläufig aufgenommen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden zum zweiten Mal ab und stellte fest, dass die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
weiter Bestand habe. Nach einer Lagebeurteilung der Situation in den
syrischen Kurdengebieten seit Beginn der Unruhen im März 2011 kam die
Vorinstanz zum Schluss, die kurdische Bevölkerungsgruppe sei nicht von
einer kollektiven Verfolgung betroffen, da kein ethnisch bedingtes Verfol-
gungsmuster gegenüber Kurdinnen und Kurden ersichtlich sei. Auch der
Hinweis auf die Gutheissung des Asylgesuchs des Bruders H._______ und
auf eine sich für den Beschwerdeführer daraus ergebende begründete
Furcht vor Reflexverfolgung sei nicht stichhaltig. Der Bruder H._______
habe selbst als Asylgrund seine Gefährdung aufgrund der exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers angegeben. Genau diese exilpolitische
Aktivität habe jedoch bereits zur Anerkennung des Beschwerdeführers als
Flüchtling geführt. Es könne nun nicht im Sinne eines Umkehrschlusses
auf das Bestehen von objektiven Nachfluchtgründen für den Beschwerde-
führer geschlossen werden. Die Asylanerkennung des Bruders H._______
sei deshalb unbeachtlich, es bleibe bei der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Gleiches gelte im Übrigen auch betreffend die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung. Diese
Furcht sei rein hypothetisch, da sie als Flüchtling anerkannt worden sei und
bereits Refoulement-Schutz geniesse. Zudem weise sie kein politisches
Profil auf, weshalb es ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass – im Fall
einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien – allfällige behördliche Nach-
forschungen nach Verwandten eine Intensität asylbeachtlichen Ausmasses
annehmen würden. Auch das Gesuch des Bruders F._______ wurde ab-
gelehnt. Der Entscheid wurde am 19. Dezember 2014 eröffnet.
F.
In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter
(legitimiert durch Vollmacht vom 14. Oktober 2008) die Aufhebung der Ver-
fügung vom 18. Dezember 2014. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozess-
führung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragt. Zudem
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wurde beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren des Bruders F._______
(D-467/2015) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Zur Begrün-
dung führte der Rechtsvertreter aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden in ihrem Gesuch von 2008, wonach der Beschwerdeführer bereits
wegen Vorfällen im Jahr 2004 und danach im Jahr 2007 von den syrischen
Behörden gesucht worden sei, seien von der Vorinstanz hinsichtlich der
Ereignisse im Jahr 2004 nicht angezweifelt worden. Dies gelte nur für die
Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2007 und die darauf folgende
Festhaltung und Behelligung durch die syrischen Sicherheitsbehörden.
Das SEM habe sich schliesslich an der Frage aufgehalten, ob die Ausreise
legal erfolgt sei – was gegen eine Verfolgung und Suche durch die Behör-
den spreche – oder nicht. Die Gründe, welche die Verfolgung ausgelöst
hätten, seien jedoch gar nicht bezweifelt worden. Diese glaubhaft ge-
machte Vorverfolgung begründe jedoch in Zusammenschau mit den exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Ferner müssten die Beschwerdeführenden auch
als Familienangehörige eines kurdischen Aktivisten eine Reflexverfolgung
befürchten. Auf dessen Handlungen hätten sie keinen Einfluss, weshalb
das Vorliegen von Ausschlussgründen nicht anzunehmen sei. Der Rechts-
vertreter schickte die Eingabe zunächst versehentlich an die alte Adresse
des Bundesverwaltungsgerichts in Bern.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 VwVG ein,
gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter antragsgemäss
als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ein. Die Vorinstanz
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 hielt das SEM an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu
ihrer Ausreise seien offensichtlich tatsachenwidrig gewesen. Die Annahme,
sie seien zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gefährdet gewesen, bestätige
sich durch den Umstand, dass sie offiziell über den streng kontrollierten
Flughafen Damaskus hätten ausreisen können. Die Rüge, wonach die Be-
schwerdeführenden – entgegen der Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus – im Besitz von Reisepässen gewesen seien und
der daraus abgeleiteten Behauptung, wonach auch das weitere Abklä-
rungsergebnis betreffend die Frage, ob nach den Beschwerdeführenden in
D-466/2015
Seite 6
Syrien gesucht werde, in Zweifel zu ziehen sei, entbehre jeder Grundlage.
Am Entscheid sei festzuhalten.
I.
In der Replik vom 27. Februar 2015 hält der Rechtsvertreter dagegen, dass
die Ausreise durch Schlepper organisiert worden sei. Korrupte Offiziere
hätten dabei geholfen, so dass es sich nur scheinbar um eine offizielle Aus-
reise gehandelt habe. Allein aus diesen Erwägungen könne nicht geschlos-
sen werden, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und ihrer Rückkehr nach Syrien keine begründete
Furcht vor Verfolgung haben müssten.
J.
Am 8. Juli 2016 wies das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Be-
schwerdeführenden vom 14. Juni 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung ab, da diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilli-
gung gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren des Bruders
F._______ (D-467/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet
das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, schon im Jahr 2004 in den Fokus der
syrischen Behörden geraten zu sein, weil er sich für die Rechte der Kurden
einsetzte. [Sachverhalt gekürzt]. Man habe ihm auch vorgeworfen, Bezie-
hungen zur kurdischen G._______-Partei zu pflegen. Nach mehreren Ver-
hören sei er am 2. Juni 2004 freigelassen worden. [Sachverhalt gekürzt].
Danach habe es keine Zwischenfälle gegeben, bis zum Dezember 2007.
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Seite 8
[Sachverhalt gekürzt]. Am 16. Dezember 2007 habe er zusammen mit sei-
nem Bruder F._______ an einer Kurden-Demonstration in Damaskus teil-
nehmen wollen. Die Kundgebung sei aber schon vor ihrem Beginn aufge-
löst worden und er und sein Bruder seien – zusammen mit vielen weiteren
Personen – von Sicherheitsbehörden festgehalten, kontrolliert und fotogra-
fiert worden. Man habe ihre Personalien aufgenommen und ihnen die Iden-
titätskarten abgenommen und sie mit vielen anderen in einen Lastwagen
gesperrt. Danach sei der Lastwagen weggefahren. Nach der Registrierung
habe man die einzelnen Personen nach und nach in kleinen Gruppen wie-
der laufen lassen. Er habe sich dann zu seiner Schwester begeben, sein
Bruder sei auch schon dort gewesen. Sie seien noch am selben Abend mit
dem Bus zurück nach Quamishli gefahren. Am 22. Dezember 2007 hätte
er sich bei den Behörden melden sollen, habe sich aber versteckt, zuerst
bei einem Freund und später bei einer Tante. Wiederholt hätten die Sicher-
heitsbehörden seine Eltern und Verwandte nach ihm und seinem Bruder
befragt. Erst am 5. Februar 2008 habe er seine Frau und die Kinder wieder
gesehen (vgl. Aussagen in act. A21/15). Mit Hilfe eines Verwandten hätten
sie sodann ihre Ausreise organisiert. Inzwischen drohe ihm auch eine Re-
flexverfolgung aufgrund des politischen Engagements seines Bruders
H._______ und dessen Rolle am Tag des Mordanschlags auf X._______.
4.2 Die Vorinstanz hält die geltend gemachten Fluchtgründe für unglaub-
haft, wofür der Umstand spreche, dass die Beschwerdeführenden auf le-
galem Weg aus Syrien hätten ausreisen können. Den exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers sei durch die Flüchtlingsanerkennung be-
reits Rechnung getragen. Aus der Asylgewährung für den dritten Bruder
beziehungsweise Schwager, H._______, könnten die Beschwerdeführen-
den nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen fluchtauslösenden
Gründe und angeblichen Verfolgungshandlungen ist festzustellen, dass
das Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers als grundsätzlich
plausibel erachtet. Unbestritten war er [eine in der Region bekannte Per-
sönlichkeit]. Gleiches gilt für die Ereignisse, welche zu seiner Festhaltung
im Dezember 2007 führten. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Ein-
schätzung der Vorinstanz nicht teilen, wonach seine Schilderungen wider-
sprüchlich und detailarm gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat
die Vorfälle stringent, genügend detailliert und versehen mit Realkennzei-
chen geschildert. Glaubhaft hat er ausgeführt, wie er von der angekündig-
ten Demonstration in Damaskus von einem Freund erfahren habe. Er
konnte auch das Setting gut beschreiben (vgl. act. A21/5, S. 9). Auch hat
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Seite 9
er beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei der willkürlichen Festnah-
meaktion auch Araber betroffen gewesen seien, die geschrien hätten, sie
seien Mitglieder der Baath-Partei (vgl. act. A21/5, S. 8). Der Vorhalt, er
habe unkonkrete Angaben betreffend den Zeitpunkt der Registrierung (vor
oder nach dem Einsteigen ins Fahrzeug) gemacht, fällt in Anbetracht der
nachvollziehbaren und detaillierten Schilderungen nicht stark ins Gewicht.
In jedem Fall waren die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörung vom 30. April 2008 genügend substanziiert, um das Gericht
davon zu überzeugen, dass er sich bereits vor dem Ausbruch des Bürger-
kriegs in Syrien als kurdischer Aktivist exponiert hat. Dies ist nicht zuletzt
auch seinem Bekanntheitsgrad als [Person des öffentlichen Lebens] zuzu-
schreiben. Ferner brachte er auch vor, regelmässig an Demonstrationen
der kurdischen Bevölkerung in Quamishli teilgenommen zu haben – nicht
erst im Dezember 2007 (vgl. act. A21/5, S. 7: "Ich weiss nicht, wann ich
überhaupt das erste Mal an einer Demo teilgenommen habe. Bei uns in
Kamischli werden verschiedene Kundgebungen abgehalten."). Bei dieser
Ausgangslage hält es das Gericht für erstellt, dass der Beschwerdeführer
den syrischen (Sicherheits-)Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt
gewesen ist.
4.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar in erster Linie die
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation beachtlich.
Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment
des Asylentscheides abgestellt, sofern sich die Lage im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten
der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz
des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft auch BVGE 2015/3 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Gesichts-
punkt ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sich die politische und
menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdefüh-
renden in erheblicher Weise verändert hat (Zur Lage in Syrien siehe das
Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zu
Syrien – ebenso wie die Vorinstanz – davon aus, dass mangels Gezieltheit
und Intensität der Verfolgung nicht alle in Syrien verbliebenen Kurdinnen
und Kurden dort von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2015 vom 17. September 2015,
D-466/2015
Seite 10
D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und
E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
4.6 Nachfolgend ist das Vorliegen von objektiven beziehungsweise subjek-
tiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen ist unbestritten, hat doch die Vorinstanz dem exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen und die
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. September 2011 als Flücht-
linge anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. B, Beschwerde-
akten D-6894/2008, Ziff. 12).
4.6.1 Zu klären ist daher einzig, ob sich die Beschwerdeführenden auch
auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen können. Von
solchen ist auszugehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung
führen.
4.6.2 Wie unter E. 4.3 erläutert, hält das Gericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers für glaubhaft und geht davon aus, dass er [gekürzt] den
syrischen Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen war. In Anwen-
dung der im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten
Praxis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegeg-
ner identifiziert wurde, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine
begründete Furcht vor drohender Verfolgung geltend macht (vgl. E. 5.8 des
Referenzurteils).
4.6.3 Die Beschwerdeführenden behaupten ferner, sie befürchteten wegen
der Aktivitäten des Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien eine
drohende Reflexverfolgung seitens des staatlichen Regimes. Das SEM
hielt diese Argumentation für einen unzulässigen Umkehrschluss, da dem
Bruder H._______ das Asyl unter anderem aufgrund der geltend gemach-
ten Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Aktivtäten der Brüder in der
Schweiz (also des Beschwerdeführers) gewährt worden sei. Auch sei diese
Prüfung rein hypothetisch, da der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling
anerkannt worden sei und den Schutz der Schweiz geniesse (vgl. Asylent-
scheid vom 18. Dezember 2014, Ziff. II 2).
Auch diese Sichtweise vermag das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Fall
D-466/2015
Seite 11
einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten, die nicht
auf ihre Ausreise oder ihr Verhalten im Sinne von Art. 54 AsylG zurückge-
führt werden kann. Die Gründe, welche zur Asylgewährung für den Bruder
beziehungsweise Schwager H._______ führten, entfalten aus folgenden
Gründen auch für die Beschwerdeführenden Wirkung.
4.6.4 Aus dem Urteil E-2874/2014 vom 3. November 2014 betreffend den
Bruder H._______ geht hervor, dass diesem nicht deshalb Asyl gewährt
wurde, weil er von den syrischen Behörden festgehalten und verhört
wurde, nachdem sich sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) im
Jahr 2008 in der Schweiz im Fernsehen regimekritisch geäussert hatte. Es
ist zwar nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
(auch) durch die exilpolitischen Aktivitäten seiner Brüder in der Schweiz auf
H._______ aufmerksam wurden, dieser Umstand ist jedoch weniger be-
achtlich. Viel bedeutsamer und letztlich ausschlaggebend für die Asylge-
währung waren seine glaubhaften Aktivitäten und sein Engagement rund
um das Attentat auf den Kurdenführer X._______ und die Aufklärung sei-
nes Todes, somit also die Ereignisse vom [Datum] in Quamishli. Durch
diese wurde der Bruder des Beschwerdeführers den Behörden als Regime-
gegner bekannt (vgl. E-2874/2014, E. 5.4).
4.6.5 Sofern also die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nach
Syrien zurückkehren würden, müssten sie – auch gemäss objektiver Be-
trachtungsweise – ein brutales Vorgehen der syrischen Behörden gegen
sie befürchten (vgl. das Referenzurteil D- 5779/2013 vom 25. Februar
2015, E. 5.7.2). Dies nicht nur, weil sich der Beschwerdeführer selbst seit
dem Jahr 2008 und auch weiterhin kritisch zur Situation in Syrien äusserte,
für die kurdische Sache eintrat und an Demonstrationen in der Schweiz
teilnahm. Sondern umso mehr auch, weil er einerseits bereits vor seiner
Ausreise den syrischen Behörden aufgefallen war und weil auch sein Bru-
der H._______ von den syrischen Behörden im Oktober 2011 als Regime-
gegner identifiziert wurde. Die Argumentation, dem Beschwerdeführer
drohe kein Risiko mehr, da er bereits als Flüchtling den Schutz der Schweiz
beanspruchen könne, greift aus diesen Gründen zu kurz. Die Umstände,
welche zur Asylgewährung für den Bruder H._______ geführt haben, bil-
den neue, eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden. Sie sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der dro-
henden Gefährdungssituation zu würdigen. Da die Beschwerdeführenden
auf das Verhalten ihres Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien kei-
D-466/2015
Seite 12
nen Einfluss nehmen konnten und auch in keiner Weise an den Gescheh-
nissen vom Oktober 2011 beteiligt waren, ergibt sich ihre geltend gemachte
begründete Furcht vor Reflexverfolgung auch nicht aus einem unzulässi-
gen Umkehrschluss, sondern aus den glaubhaften Asylvorbringen von
H._______. Dieser hatte Syrien erst verlassen, als er selbst in den Fokus
der Behörden gerückt war und ihm in asylbeachtlicher Weise eine Verfol-
gung von Seiten des syrischen Regimes drohte.
4.6.6 Zwar ist die Situation in Syrien höchst unübersichtlich und in stetiger
Veränderung begriffen und die damit verbundene Ungewissheit der künfti-
gen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entspre-
chender Asylverfahren (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.1). Es ist dem
Bundesverwaltungsgericht jedoch als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum
heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht
die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. das Referenzurteil a.a.O.,
E. 5.4.5). Jüngsten Berichten zufolge kam es im zuletzt als "relativ ruhig"
bezeichneten Quamishli zu Kämpfen zwischen den Assad-treuen Milizen
und den kurdischen Truppen. Der "Waffenstillstand" wurde aufgekündigt
(vgl. WLADIMIR VAN WILGENBURG, Kurdish 'capital' erupts in battle between
Assad militias and Kurds, Middle East Eye vom 21. April 2016, www.midd-
/news/kurds-syria-confront-syrian-regime-their-unofficial-ca-
pital-880343545#sthash.Op6Pvjm8.d.pdf, besucht am 25.04.2016). Zwar
wurde in den letzten Tagen das Waffenstillstandsabkommen erneuert, je-
doch bleiben die syrischen Behörden in Quamishli präsent und die Stadt
ist weiterhin geteilt (vgl. TESS OWEN, Qamishli Ceasefire Gives Kurds More
Territory in Northern Syria, 24. April 2016,
ian-kurds-will-keep-the-territory-they-seized-from-pro-assad-forces-under-
qamishli-ceasefire; so auch Reuters, Kurdish forces to keep areas taken
from Syrian government forces truce, 24. April 2016, /ar-
ticle/us-mideast-crisis-syria-qamashli-idUSKCN0XL0FH, jeweils besucht
am 26.04.2016). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind in diesem
Licht zu würdigen. Gemäss den obigen Ausführungen hatten sie zum Zeit-
punkt des zweiten sie betreffenden Asylentscheids im Dezember 2014 eine
begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, welche auf
objektiven Nachfluchtgründen beruhte.
4.7 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Unrecht abgelehnt. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ist aus den
obigen Erwägungen aufzuheben, und es ist ihnen Asyl zu gewähren. Die
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Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl ihrer Eltern miteinzu-
beziehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Februar 2015 einen
Aufwand von Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
aus. Der Rechtsvertreter hat eine vom 27. Februar 2015 datierende Kos-
tennote eingereicht, die den Vertretungsaufwand sowohl für die Beschwer-
deführenden als auch für den Bruder des Beschwerdeführers (D-467/2015)
aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert auf-
geschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– auf insgesamt
5.25 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 1757.90 erscheint
dem Gericht angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der
Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder
beziehungsweise Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschla-
gen, weshalb die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung im vorlie-
genden Verfahren auf insgesamt auf Fr. 879.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwererdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 879.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwererdeführenden, das SEM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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