Abtei lung IV
D-4662/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4662/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria auf dem
Luftweg am 15. März 2008 verliess und am folgenden Tag in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung Z._______ vom
2. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zu-
gewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Mai 2009 direkt zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater sei mit zwei Frauen verheiratet gewesen, was
ständig zu Problemen geführt habe,
dass im Jahre 1993 sein Vater deswegen von der ersten Frau umge-
bracht worden sei,
dass anfangs des Jahres 2008 auch seine Schwester von dieser Frau
umgebracht worden sei,
dass er sich in der Folge gerächt habe, indem er diese Frau und deren
Enkeltochter mit einem Mörser erschlagen habe,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an die
Vorinstanz zweck Eintretens auf das Asylgesuch und Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbe-
tracht des mehr als eineinhalbjährigen Aufenthaltes dem Beschwerde-
führer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Nigeria gehabt
zu haben und dort nie kontrolliert worden zu sein,
dass er von Nigeria in die Schweiz mit einem gefälschten Pass gereist
sei und trotz fehlendem Visum die Kontrollen an den Flughäfen pro-
blemlos habe passieren können,
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
treffend als unglaubhaft bezeichnete und als stereotype Vorbringen
von Asylsuchenden qualifizierte, die nicht bereit seien, ihre Identität
mit Ausweispapieren zu belegen,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachträglich in
Farbkopie eingereichten Dokumente (Führerausweis, Geburtsschein)
nichts am Umstand ändern, dass er ohne genügende Entschuldigung
bei der ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abge-
geben hatte,
dass diese Dokumente zum anderen keine Identitätspapiere im Sinne
der Rechtsprechung darstellen (vgl. BVGE 2007/7),
dass der Beschwerdeführer somit daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den von der
Vorinstanz aufgezeigten eklatanten Widersprüchen und Ungereimthei-
ten in seinen Aussagen (zeitlicher Ablauf der geschilderten Vorkomm-
nisse, Schilderungen rund um die Vorkommnisse selbst) kein Wort ver-
liert,
dass er in diesem Zusammenhang lediglich festhält, die "Fehlleistun-
gen in den Anhörungen" seien auf die von ihm im Heimatland began-
gene Straftat zurückzuführen, welche ihn aufs Schwerste belaste und
dass die Selbstbezichtigung deshalb keine Phantasiebegründung für
ein Asylgesuch abgebe,
dass diese Argumentation indes nicht gehört werden kann und als rei-
ne Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal den Protokollen keine
Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre aus ir-
gend einem Grund nicht in der Lage gewesen, den beiden Befragun-
gen, denen er den gleichen Sachverhalt zugrunde legte, zu folgen,
dass er nämlich die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher anlässlich der Befragungen als "sehr gut" respektive "gut" be-
zeichnete und nach Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit
und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei sei-
nen Aussagen behaften zu lassen hat,
dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als dass die bei
der Bundesbefragung anwesende Hilfswerksvertretung überhaupt kei-
ne Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte,
dass aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten und nicht zu bean-
standenden krassen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers von einer konstruierten Geschichte auszugehen
ist,
dass der auf Beschwerdestufe eingereichten polizeilichen Vorladung
nach dem Gesagten kein Beweiswert beizumessen ist, handelt es sich
dabei doch bloss um einen kopierten, handschriftlich ausgefüllten Vor-
druck eines Formulars, dessen Inhalt zudem mit dem Sachvortrag des
Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der
Antrag um Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ein-
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tretens auf das Asylgesuch und Durchführung des ordentlichen Asyl-
verfahrens abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und – wie oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte für eine menschen-
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rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
über eine solide Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise während
Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, welche es ihm ermöglichte die
Familie zu versorgen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde
im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1
S. 2, A9 S. 4),
dass aus den Akten ausserdem hervorgeht, dass nebst seiner Mutter
noch weitere Verwandte mütterlicherseits in Nigeria leben, mithin der
Beschwerdeführer auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich
erleichtern dürfte (A9 S. 5),
dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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