Abtei lung IV
D-4662/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4662/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge
Staatsangehöriger Senegals ist, seine Heimat im Jahr 2009 verliess,
am 16. Mai 2010 erneut in die Schweiz gelangte und am 17. Mai 2010
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
27. Mai 2010 und der direkten Bundesanhörung vom 7. Juni 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Ankunft in Europa
bis zu seiner Reise in die Schweiz in Portugal gelebt,
dass er in seiner Heimat (in Dakar) für einen Spanier gearbeitet habe,
weshalb er Spanisch spreche,
dass er in dessen Haus habe Fisch braten wollen, wobei ein Stück
Brennholz heruntergefallen sei, weshalb das Haus Feuer gefangen
habe und abgebrannt sei,
dass sein Arbeitgeber gedroht habe, er werde ihn töten oder
lebenslänglich ins Gefängnis bringen,
dass er deshalb seine Heimat verlassen habe,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nur ungenaue Angaben zu seinem Herkunftsort
und zum Senegal machen können, habe er doch nur eine einzige
Ortschaft in der Nähe des Herkunftsorts nennen können,
dass er nicht gewusst habe, zu welcher Region beziehungsweise zu
welchem Departement und Arrondissement sein Dorf gehöre, und
weder grössere Ortschaften noch andere dort lebende Ethnien habe
angeben können,
dass er auch die Flagge Senegals nicht gekannt habe,
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dass erhebliche Zweifel an seiner Identität und an seiner Herkunft aus
der Casamance beziehungsweise dem Senegal bestünden,
dass das geschilderte Desinteresse am Erhalt eines Passes oder einer
Identitätskarte wenig plausibel erscheine,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Besitz einer Identitäts-
karte und der allfälligen telefonischen Erreichbarkeit seiner Eltern ge-
macht habe,
dass seine Angaben zur Reise von Senegal nach Portugal und in die
Schweiz als oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd einzustufen
seien,
dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer versuche die Umstände seiner Reise in die Schweiz
und seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und halte
den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere vor, weshalb
keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, solche Papiere einzureichen,
dass die zweifelhaften Angaben zum Reiseweg und die unsub-
stanziierten Angaben zur Herkunft Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
genannten Ausreisegründe erweckten,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei
vor rund drei Jahren nach Dakar gekommen und habe Senegal im Jahr
2009 verlassen, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, sich
nicht daran erinnern zu können, in welchem Zeitraum er sich in Dakar
aufgehalten und wann er Senegal verlassen habe,
dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, sein Arbeitgeber habe ihn
während des Brandes gefragt, was er getan habe, worauf er diesem
das Geschehnis geschildert habe, während er bei der Anhörung be-
hauptet habe, er habe seinem Arbeitgeber nicht gesagt, dass er den
Brand verursacht habe, dieser habe es aber gewusst,
dass der Beschwerdeführer bei zentralen Darstellungen wie dem Ver-
lauf des Brandes und der Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber
sehr unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben sei, was darauf
hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruier -
ten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,
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dass er keine genauen Angaben zum Zeitpunkt des Brandes, zur geo-
graphischen Lage des Hauses und zur benutzten Kochstelle habe
machen können,
dass schliesslich darauf zu verweisen sei, dass es sich um Übergriffe
durch private Dritte handle, und der Beschwerdeführer es unterlassen
habe, die Drohungen seines Arbeitgebers bei der Polizei zu melden,
weshalb Senegal kein mangelnder Schutzwille angelastet werden
könne,
dass es dem Arbeitgeber gar nicht möglich gewesen wäre, den Be-
schwerdeführer ohne ordentliches Verfahren ins Gefängnis zu bringen,
das eine gerichtliche Untersuchung des Brandes und eine allfällige
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe einer
legitimen rechtsstaatlichen Vorgehensweise entsprechen würde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 des Asylgesetzes nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht notwendig seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
zu prüfen und seine Beschwerde gutzuheissen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss
Eröffnungs- und Empfangsbestätigung am 25. Juni 2010 eröffnet
wurde (act. A16/1), weshalb die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) am 2. Juli 2010 abläuft,
dass gemäss nach wie vor geltender Praxis der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission (ARK) die Fällung eines Urteils während noch
laufender Beschwerdefrist möglich ist, sofern das Dispositiv vollständig
angefochten wird, die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend
zu verstehen, die Vorakten in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehen
und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 13 E. 1, EMARK 1996 Nr. 19),
dass vorliegend die Beschwerde, mit der die Verfügung als Ganzes
angefochten wird, als abschliessend und der Sachverhalt – soweit der
Beschwerdeführer bei dessen Erstellung mitgewirkt hat – als
vollständig festgestellt zu beurteilen ist und die Akten vollständig sind,
weshalb das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der vom BFM dargelegten Unstimmigkeiten in den An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinem Herkunft-
sort und zu seinem Heimatland grundsätzliche Zweifel an der gel tend
gemachten Herkunft bestehen,
dass das BFM berechtigterweise darauf hinwies, auch seine Angaben
zum Reiseweg und den weiteren Modalitäten der Reise seien aufgrund
seiner vagen und ausweichenden Antworten zweifelhaft,
dass aufgrund der Art der Aussagen des Beschwerdeführers der
Eindruck entsteht, er sei nicht gewillt, der ihm gesetzlich obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a - d AsylG) Folge zu leisten,
dass die Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers zum
Vorhandensein von Identitätspapieren und zum Reiseweg in der Be-
schwerde diesen Eindruck nicht zu widerlegen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen die Auffas-
sung der Vorinstanz teilt, der Beschwerdeführer sei mit authentischen
Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren in die Schweiz gereist, die
er den Asylbehörden indessen pflichtwidrig vorenthalte,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 31. Mai 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass unbesehen der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers einer allfälligen Verfolgung durch seinen vormaligen Arbeit-
geber keine der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zu-
grunde liegen würde, weshalb schon aus diesem Grund keine Hin-
weise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
dass auch einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers in
einem Strafverfahren wegen des Verursachens eines Hausbrandes
keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegen würde, da den
Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, er würde von den
staatlichen Behörden aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe einem sogenannten Politmalus ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung erklärte, er
habe mit den Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt
(act. A1/14 S. 6),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich bestehen-
den Bedrohungslage unter Hinweis auf die ausführliche und zu-
treffende Begründung des BFM als offensichtlich haltlos zu bezeichnen
sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, der Dolmetscher habe be-
treffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland
nicht alles übersetzt oder der Befrager habe nicht alles protokolliert,
nicht stichhaltig sind, da er beide Befragungsprotokolle nach deren
Rückübersetzung als korrekt und vollständig befand (act. A1/14 S. 12,
A9/13 S. 12),
dass die sinngemässe Behauptung des Beschwerdeführers, der
Dolmetscher habe ihm die Protokolle nicht korrekt rückübersetzt, in
den Akten keine Stütze findet, wurde doch von der Hilfswerksver-
tretung einzig angemerkt, es habe aufgrund der mangelnden Bereit -
schaft des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht
zeitweise eine etwas angespannte Atmosphäre geherrscht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
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der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
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widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat
stelle für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung dar,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit
den Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der in seiner
Heimat eigenen Angaben gemäss über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll -
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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