Abtei lung IV
D-4663/2007
wet/frr/bes
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Krishna Müller, C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 1998 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das
Bundesamt mit Verfügung vom 23. Juli 1998 ablehnte,
dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Anschluss nach E._______
weitergereist sei, wo er erfolglos ein weiteres Asylverfahren durchlaufen habe und am
19. Juli 2002 von den F._______ Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei,
dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Sri Lanka am 23. Februar 2007 auf
dem Luftweg verliess und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in G._______ via
H._______ am 31. Mai 2007 erneut illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befragt sowie
am 20. Juni 2007 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit seiner Rückschaffung im
Jahr 2002 in J._______, Sri Lanka, aufgehalten und dort Landwirtschaft betrieben,
dass er am 18. Dezember 2006 von Anhängern der LTTE gewaltsam mitgenommen und
in ein Camp gebracht worden sei, wo er hätte zwangsweise ausgebildet werden sollen,
dass er die LTTE-Anhänger angefleht und ihnen erklärt habe, aufgrund seiner seit ei-
nem Arbeitsunfall ungefähr im Jahr 1987 bestehenden gesundheitlichen Probleme mit
seinen Beinen für diese Ausbildung nicht tauglich zu sein und dass sie ihn deshalb ent-
lassen sollen,
dass weder sein Flehen noch die Intervention seiner Tante, welche mit dem Leiter des
Camps gesprochen habe, gehört und er trotzdem ausgebildet worden sei,
dass er die Ausbildung nicht mehr habe ertragen können, weshalb er nach drei Wochen
nachts aus dem Camp geflohen und zum Haus seiner Tante gegangen sei,
dass er nicht bei seiner Tante habe bleiben können und ihn diese am 10. Januar 2007
nach K._______ gebracht habe, wo er anschliessend in einer Pension gelebt habe,
dass er am 16. Januar 2007 anlässlich einer Kontrolle der CID festgenommen und auf
den Polizeiposten gebracht worden sei, wo er befragt und der Spionage verdächtigt wor-
den sei,
dass sie ihn eingesperrt, gepeinigt und wiederholt befragt hätten,
dass er dank einer von seiner Tante finanzierten Lösegeldsumme am 15. Februar 2007
freigelassen worden sei,
dass ihm der CID-Beamte zur Ausreise geraten habe und er dank der finanziellen Unter-
stützung seiner Familie und der organisatorischen Hilfe seiner Tante - welche ihm die
Ausreise organisiert habe - am 23. Februar 2007 Sri Lanka auf dem Luftweg habe ver-
lassen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
3des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 1. April 1998 eingelei-
tete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der
Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend ge-
macht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant,
dass nicht geglaubt werden könne, der gemäss eigenen Angaben an einer Gehbehinde-
rung leidende Beschwerdeführer habe eine Ausbildung bei der LTTE durchlaufen, zumal
er wohl eher hinderlich denn nützlich gewesen wäre und er die angeblich dreiwöchige
Ausbildung nicht habe beschreiben könne,
dass er bloss angegeben habe, man habe ihn klettern, springen und rennen lassen, und
auf Nachfrage hin habe er lediglich wiederholt angeführt, sie hätten herumrennen müs-
sen und viel Pause gemacht,
dass ebenso wenig geglaubt werden könne, aufgrund nichtvorhandener Kontrollen habe
er sich vom Camp entfernen können, denn bei einem erzwungenen Mitmachen wären
die Gezwungenen bestimmt schnell alle vom Camp geflüchtet, weshalb von der Notwen-
digkeit einer Bewachung auszugehen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als Konstrukt erscheinen würden und als
unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass auch die Schilderungen zu seiner angeblichen Haft in K._______, welcher er
angeblich dank des von seiner Tante bezahlten Bestechungsgeldes freigekommen sei,
unglaubhaft ausgefallen seien, zumal sich der CID-Beamte mit der Freilassung eines
Gefangenen massive Probleme eingehandelt hätte,
dass zudem auffalle, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seit dem
Jahr 2002 keine Probleme gehabt und ein normales und zufriedenes Leben mit Garten-
arbeit geführt, wogegen seine Darstellung der ausgerechnet kurz vor der Ausreise auf-
geflammten Verfolgungssituation auch deshalb den Eindruck eines Konstrukts hinterlas-
se, um seine Ausreise mit etwas motivieren zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung auch in Anbetracht der aufgrund der Tsunami-Vertrie-
benen, der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärf-
ten humanitären und politischen Situation durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, dem Be-
schwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
auf das Begehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetre-
ten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998
5Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104
f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das
BFM zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offen-
sichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbe-
züglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen vermögen,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der Argumentation der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehbehinderung für die
LTTE von geringem Nutzen gewesen wäre, könne nicht gefolgt werden, da der Be-
schwerdeführer, wie er dies auch zu Protokoll gegeben habe, im Camp vor allem mit
Gartenarbeit und Kochen beschäftigt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der direkten Anhörung angab, er habe im
Camp Gartenarbeit verrichtet und sei manchmal in der Küche beschäftigt worden (vgl. B
5/12, S. 5), indessen aber explizit erklärte, er sei gezwungen worden, die Trainings mit-
zumachen (vgl. B 5/12, S. 5), und sie hätten ihn klettern, springen und rennen lassen
(vgl. B 5/12, S. 4 f.),
dass zu den von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen bezüglich der
Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp in der Rechtsmitteleingabe entgegenge-
bracht wird, das Camp befinde sich inmitten eines Waldes und die LTTE verlasse sich
darauf, dass kaum einer nachts durch den relativ grossen Wald flüchten würde, da die
Gefahr gross sei, sich dort zu verlaufen,
dass dieses Vorbringen als realitätsfremd und deshalb als blosse Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist, insbesondere es jeder Logik widerspricht, die LTTE würde tatsächlich
davon ausgehen, die zwangsrekrutierten Auszubildenden würden aufgrund eines allfälli-
gen Risikos, sich im dunklen Wald zu verlaufen, auf eine Flucht verzichten, zumal jedem
Flüchtigen die Möglichkeit offenstünde, sich zunächst im Wald versteckt zu halten und
die Flucht bei Tagesanbruch fortzusetzen,
dass im Weiteren vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe nach der durch Beste-
chung erreichten Freilassung einerseits Verfolgung durch die LTTE sowie andererseits
Verfolgung, unmenschliche Behandlung und Folter durch die CID, und zudem habe sei-
ne Tante den Beamten keineswegs selbst, sondern durch einen angeheuerten Taxifah-
rer bestechen lassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum zu Protokoll
6gab, seine Tante habe einem CID-Beamten Geld bezahlt, und gleichzeitig anführte, sie
habe 200'000 Rupien bezahlt (vgl. B 1/9, S. 5), beziehungsweise angab, sie habe ihn
mittels eines "Brokers" aus der Haft geholt (vgl. B 5/12, S. 7),
dass indessen die Frage des Überbringers des Bestechungsgeldes offengelassen wer-
den kann, da die Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts bezüglich der
geltend gemachten Gefährdungssituation, die eingereichten Beweismittel zur allgemei-
nen Lage in Sri Lanka sowie die weiteren Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht
geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht,
dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas
(Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche
Landesteile praxisgemäss als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 123, EMARK 1999 Nr. 24, S. 157),
dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas generell als zumut-
bar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK 1998 Nr. 23 S. 196 ff., EMARK
1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123),
dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Lan-
desteilen Sri Lankas - insbesondere im Grossraum Colombo, wo er sich gemäss eige-
nen Angaben bereits vor seiner Ausreise aufgehalten habe – auch unter Berücksichti-
gung der jüngsten Ereignisse offen steht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten er-
7sichtlich - gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben über eine fünfjährige
Schulbildung verfügt, während mehrerer Jahre in der Landwirtschaft tätig war und
seinen Lebensunterhalt selbst bestritt, weshalb davon auszugehen ist, er werde - auch
in Anbetracht der ihm von Familienangehörigen gewährten Hilfe - nach seiner Rückkehr
in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ (per Telefax) (Ref.-Nr.
D._______)
- das L._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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