Abtei lung IV
D-4664/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg,
Rechtsanwältin, Advokatur & Notariat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4664/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2005 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangszentrum
B._______ vom 18. April 2005 sowie der Anhörung durch das BFM am
selben Ort am 22. April 2005 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und
stamme aus C._______ (Provinz Ghazni).
Nach Abschluss der Matur habe er sich im September 2002 im Poli-
technikum in Kabul für ein Studium als Elektroingenieur eingeschrie-
ben. Im Juli 2003 habe der afghanische Minister für höhere Ausbildung
das Politechnikum in Kabul besucht. Bei dieser Gelegenheit habe er
als Studentensprecher gegenüber dem Minister mehrere Forderungen
erhoben. Eine der Forderungen sei gewesen, dass in der Fakultät das
bisherige russische Unterrichtssystem durch das englische ersetzt
werden solle. Diese Forderungen seien vom Minister positiv aufge-
nommen worden. Als er am gleichen Tag um Mitternacht ins Studen-
tenheim zurückgekehrt sei, sei er entführt und zuerst einen Tag in ei-
nem Gefängnis in Kabul festgehalten worden, bevor er in ein Privatge-
fängnis nach D._______ gebracht worden sei. Nach drei Tagen Gefan-
genschaft sei er von einem älteren Ehepaar befreit worden. Da sein
Leben in Kabul in Gefahr gewesen sei, sei er zu seinem Bruder nach
E._______ gereist. Nachdem er drei oder vier Tage dort verbracht
habe, sei eine schwangere Frau ermordet worden. Am folgenden
Morgen sei sein Bruder verschwunden gewesen. Ein Mann namens
F._______ habe daraufhin seinen Bruder bei der Polizei mit dem Mord
an der schwangeren Frau belastet, da dieser die ermordete Frau
geschwängert habe. Da sich sein Bruder auf der Flucht befunden
habe, sei er - der Beschwerdeführer - an seiner Stelle von der Polizei
festgenommen worden. Am dritten Tag seiner Haft sei F._______
ermordet worden, woraufhin die Polizei von ihm mittels Folterungen
den Namen von dessen Mörder habe erfahren wollen. Infolge dieser
schrecklichen Folterungen habe er das Bewusstsein verloren, weshalb
er ins Spital überführt worden sei, von wo er nach drei Tagen nach
Kandahar habe fliehen können. Am 7. August 2003 habe er
Afghanistan verlassen und sei via Teheran (Aufenthalt von acht
Monaten), Istanbul (Aufenthalt von einem Monat), Griechenland
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(Aufenthalt von zehn Monaten), Rom und Frankreich am 9. April 2005
illegal in die Schweiz eingereist. In Teheran sei er aufgrund der
erlebten Folterungen wegen psychischer Probleme in ärztlicher
Behandlung gewesen.
Im Empfangszentrum B._______ hinterlegte der Beschwerdeführer
vier Arztrezepte aus dem Jahre 2003, die von Ärzten aus Teheran aus-
gestellt worden sind, sowie zwei Arztterminkarten ebenfalls vom Jahre
2003.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2005 - eröffnet am glei-
chen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, da der Be-
schwerdeführer vermute, von Widerstandskämpfern aus dem Panjshir-
tal entführt worden zu sein, müsse geschlossen werden, dass er nicht
von staatlichen Behörden verfolgt werde, sondern von Dritten. Eine
asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege aber nur
dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutz-
fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend hätte der
Beschwerdeführer jedoch den Schutz des Staates beanspruchen kön-
nen. Zudem erreiche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung nicht die vom schweizerischen Asylrecht verlangte Intensi-
tät, welche diesem ein menschenwürdiges Leben in Kabul verunmögl-
icht hätte. Daher würden die diesbezüglichen Vorbringen die Voraus-
setzungen einer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund
der Ermordung einer Frau von der Polizei anstelle seines Bruders ver-
haftet und gefoltert worden sei, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm die-
se Ausführungen nicht geglaubt werden könnten. So habe sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Ermordung der Frau
in Widersprüche verstrickt. Zudem sei die Darstellung des Mordes an
der Frau und anschliessend an F._______ dermassen verwirrend,
dass der Schluss gezogen werden müsse, der Bescherdeführer habe
diese Geschichte nicht selber erlebt. Aus diesen Gründen hielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
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Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG stand. Hinsichtlich der
Wegweisung stellte das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumut-
bar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfü-
gung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer bei er damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Begehren wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2005 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass bezüglich der Entführung durch Unbekannte
im Juli 2003 der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber bestäti-
ge, dass er lediglich vermute, dass es Widerstandskämpfer aus dem
Panjshirtal gewesen seien, die ihn entführt hätten. Aufgrund von Ver-
mutungen könne jedoch eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG nicht angenommen werden. Zudem müsse die Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach in ganz Afghanistan eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, bezweifelt werden, weshalb es dem Be-
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schwerdeführer zuzumuten sei, nach Kabul - wo er studiert habe - zu-
rückzukehren.
F.
In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2005 (Poststempel) zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass die Widerstandskämpfer aus dem Panjshirtal
geheim arbeiten und sich ihren Opfern nicht vorstellen würden, wes-
halb es schwierig sei herauszufinden, wer sie genau seien. Da er zwei
Tage im Panjshirtal im Gefängnis gewesen sei, gehe er davon aus,
dass die Widerstandskämpfer, welche ihn gefangen gehalten hätten,
auch wirklich von diesem Tal stammen würden. Aus dem der Eingabe
beliegenden Arztbericht gehe zudem hervor, dass er an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung mit somatogener Störung leide. Bezüg-
lich des Vollzugs der Wegweisung hielt der Beschwerdeführer fest,
dass insbesondere für Hazara ohne tragfähiges Beziehungsnetz die
Rückkehr weder nach Kabul noch in andere Gebiete Afghanistans zu-
mutbar sei. Seit dem Mordfall sei seine Familie zersplittert und seit sei-
ner Ausreise sei jeder Versuch gescheitert, mit seiner Familie Kontakt
aufzunehmen. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei
er zudem momentan nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit aufzuneh-
men, weder in der Schweiz noch in Afghanistan.
Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 1. Juli 2005 bei.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2005 an das BFM, welche zuständigkeits-
halber an die ARK weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer
verschiedene ihn betreffende Dokumente zu den Akten.
H.
Am 5. Januar 2006 sowie am 25. Februar 2006 reichte der Seelsorger
des Beschwerdeführers zwei Schreiben ein.
I.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 reichte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Kurzbericht
vom 22. September 2006 zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM, welches zustän-
digkeitshalber an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht über-
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wiesen wurde, teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2006 in der
Psychiatrischen Poliklinik G._______ in ambulanter Behandlung
befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
Die Vorinstanz hat der vom Beschwerdeführer behaupteten Entführung
in Kabul und der nachfolgenden Inhaftierung im Juli 2003 die Asylrele-
vanz abgesprochen. Die geltend gemachte Verfolgung im Zusammen-
hang mit der Ermordung der schwangeren Frau hat das BFM demge-
genüber als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht ge-
stützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen
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beziehungsweise die Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG verneint
hat.
5.
5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Juli 2003 in Kabul gel-
tend gemachte Entführung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass dieses Vorbringen asylrechtlich nicht von Belang
ist. Anlässlich der Befragungen äusserte sich der Beschwerdeführer
unterschiedlich darüber, wer ihn entführt habe. So machte er anläss-
lich der Befragung geltend, er vermute, dass er von Widerstandskämp-
fern aus dem Panjshirtal entführt worden sei (act. A 1/12, S. 6). Bei der
Anhörung führte er dazu jedoch aus, er sei durch Gefolgsleute des
Verteidigungsministers von Afghanistan festgenommen worden, wel-
cher eng mit den Russen zusammenarbeite und wolle, dass das russi-
sche Schulsystem bestehen bleibe (act. A 8/18, S. 12). Aufgrund die-
ser Annahme beziehungsweise Vermutung des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Entführer besteht in casu kein hinreichender Anlass
zur Annahme, er sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlie-
ssend aufgezählten Gründe (wegen seiner Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Anschauungen) persönlich gezielt verfolgt respekti-
ve gezielt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden, zumal notorisch
ist, dass Entführungen mit dem Motiv der Gelderpressung in Afghanis-
tan zahlreich sind.
5.2 Bezüglich der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der
Ermordung der schwangeren Frau ist festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich teilweise erheblich widersprochen hat.
So gab er anlässlich der Befragung zu Protokoll, ein Krankenpfleger
habe im Spital auf ihn aufpassen müssen (act. A 1/12, S. 7), wohinge-
gen er bei der Anhörung ausführte, er sei dort von einem der Sicher-
heitskräfte überwacht worden (act. A 8/18, S. 15). Zudem sagte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einerseits aus, er sei wäh-
rend der ersten beiden Tage seiner Haft nicht verhört und erst am drit-
ten Tag gefoltert worden, nachdem F._______ getötet worden sei. Man
habe von ihm durch Folter den Namen von dessen Mörder erfahren
wollen (act. A 8/18, S. 11), demgegenüber gab er etwas später bei der
Anhörung zu Protokoll, die Polizei habe von ihm den Aufenthaltsort
seines Bruders und die Gründe der Ermordung der Frau und
F._______erfahren wollen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer
bei der Anhörung einerseits aus, er habe bei der Folterung am dritten
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Tag seines Gefängnisaufenthalts das Bewusstsein verloren, weshalb
er ins Spital verlegt worden sei (act. A 8/18, S. 11), wohingegen er
später in der Anhörung vorbrachte, er habe neun Tage im Gefängnis
verbracht (act. A 8/18, S. 15).
Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung, wonach man mittels Folterung von ihm den Namen
des Mörders von F._______ habe erfahren wollen (act. A 8/18, S. 11).
Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der angeblichen Tötung
von F._______ in Haft befunden haben will (act. A 8/18, S. 11), ist es
nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei hätte davon ausgehen
sollen, der Beschwerdeführer kenne den Mörder von F._______
erzählen.
Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die Polizei den Beschwerdeführer
anstelle seines Bruders verhaftet, misshandelt und im Gefängnis zu-
rückbehalten haben soll, obwohl diese ihn - den Beschwerdeführer -
nicht des Mordes an der Frau verdächtigt habe (act. A 8/18, S. 13 ff.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach es in Afghanistan üblich sei, dass ein Familienangehöriger an-
stelle des Tatverdächtigen in einem Kriminalfall festgenommen werde
(Beschwerde S. 5), ist eine unbelegte Behauptung.
Aufgrund dieser widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und un-
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend
festzuhalten, dass seine Vorbringen, wonach er wegen der Ermordung
einer schwangeren Frau von der Polizei festgenommen und misshan-
delt worden sei, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu er-
achten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der be-
haupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdefüh-
rers handelt.
6.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylge-
such somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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8.2.1 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr.
10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwi-
schen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darge-
stellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Vor-
aussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicher-
ten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestä-
tigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu
Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschlie-
ssend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die
nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 er-
wogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östli-
chen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiter-
hin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
8.2.2 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10
und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der
Hazara angehört und - abgesehen von wenigen Monaten in Kabul - bis
zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt
hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter
den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in
welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedin-
gungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar
qualifiziert werden.
8.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerde-
führer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landes-
teil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Si-
tuation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S.
67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine
Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen lie-
sse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsitua-
tion voraus.
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Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da alle seine in Afgha-
nistan lebenden Verwandten in der Provinz Ghazni wohnhaft sind.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - zwi-
schen September 2002 und Juli 2003 aufgrund seines Studiums wäh-
rend einiger Monate in Kabul aufgehalten. Es ist jedoch nicht anzuneh-
men, dass er dort während dieser kurzen Zeit ein heute noch beste-
hendes, tragfähiges Beziehungsnetz hat aufbauen können, zumal seit
seinem Aufenthalt in Kabul schon fast sechs Jahre vergangen sind.
Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annah-
me, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in ei-
ner der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen
eine Existenzgrundlage aufbauen.
8.2.4 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher offen blei-
ben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch we-
gen seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar wäre.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Weg-
weisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-,
Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Weg-
weisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7
AuG).
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-
kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
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pflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 gutgeheissen wurde,
ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines teilweisen Ob-
siegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die
von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Nachdem die
Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf
die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund
der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese
mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Be-
schwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf
Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4664/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung be-
treffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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