Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4664/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Eritrea, zurzeit im Sudan
vertreten durch B._______,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2011 (Datum
Eingang BFM) durch ihren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebenden Bruder B._______ (N _______) ein Asylgesuch stellen liess,
dass darin beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin zur Abklärung
des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu
gewähren,
dass ihr die für die Reise benötigten Reisepapiere auszustellen seien,
dass der Eingabe eine Vollmacht vom 1. März 2011 sowie ein
fremdsprachiges Schreiben (beides Faxkopien) beilagen,
dass zu Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist und befinde sich
zurzeit ohne Bewilligung in Libyen,
dass die Situation in Libyen unerträglich geworden sei, da die
Beschwerdeführerin in ständiger Angst vor Übergriffen,
Diskriminierungen, Verhaftung und Rückschaffung nach Eritrea lebe,
dass Asylsuchende in Libyen nicht auf einen effektiven Schutz durch das
UNHCR zählen könnten,
dass die Versorgung mit Lebensmitteln seit Ausbruch des Bürgerkriegs in
Libyen ebenfalls schwierig geworden und die Bewegungsfreiheit aufgrund
der Sicherheitsrisiken sehr eingeschränkt sei,
dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine
unverhältnismässig harte Bestrafung drohen würde, unter anderem
wegen ihrer illegalen Ausreise,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin seit fast viereinhalb Jahren in
der Schweiz lebe und die Geschwister ein enges Verhältnis pflegten,
weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
14. April 2011 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Tripolis sei im
Februar 2011 geschlossen worden, weshalb das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zurzeit nicht weiterbehandelt werden könne,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mitteilen liess,
sie sei vor dem Bürgerkrieg in Libyen geflüchtet und befinde sich
inzwischen in Khartoum, Sudan, weshalb das BFM gebeten werde, das
Gesuch weiter zu behandeln,
dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
15. Juni 2011 mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft
in Khartoum vom 23. März 2010 (welches der Verfügung beigelegt
wurde) sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von
einer solchen abgesehen werde,
dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin gleichzeitig
Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts mehrere
konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Vertreter zudem aufgefordert wurde, das eingereichte
fremdsprachige Schreiben der Beschwerdeführerin in eine Amtssprache
zu übersetzen,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2011
(Datum Eingabe BFM) eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten
reichte,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
sei am 1. Juli 2009 zum Militärdienst eingezogen worden, wo sie
sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei,
dass sie aus diesem Grund am 29. Juni 2010 aus dem Militärcamp
desertiert und in den Sudan geflüchtet sei,
dass die in Eritrea verbliebenen Eltern von den Behörden zur Zahlung
einer hohen Busse aufgefordert worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin (nach vorübergehendem Aufenthalt in
Libyen) jetzt wieder im Sudan aufhalte, sich jedoch nicht beim UNHCR
gemeldet und keinen Flüchtlingsausweis habe, weil sie erst kurze Zeit im
Sudan lebe,
dass sie dort von einem in Israel lebenden Onkel unterstützt werde,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Juli 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine
unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise der
Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, die Beschwerdeführerin
habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch seit April 2011 im Sudan
aufhalte und seitens der Beschwerdeführerin keine Angaben dazu
gemacht worden seien, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
möglich oder nicht zumutbar wäre,
dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
wäre,
dass es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zuzumuten wäre, beim
UNHCR im Sudan um Schutz und Aufnahme in einem Flüchtlingslager zu
ersuchen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zwar über einen
Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge,
dass sie sich jedoch offenbar ohne ernsthafte Probleme im Sudan
aufhalten könne und dort durch einen in Israel lebenden Onkel unterstützt
werde,
dass der Anknüpfungspunkt zur Schweiz bei dieser Sachlage nicht
überwiege,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihr zuzumuten sei, weiterhin im
Sudan zu bleiben,
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dass vorliegend auch die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2011
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu
behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
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Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr.
19 E. 4 S. 174 ff.),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea aus dem
Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland
ausgereist ist,
dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass sie sich jedoch inzwischen seit April 2011 im Sudan aufhält,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin verfüge im Sudan über kein soziales Netzwerk, halte
sich in Khartoum auf, wo sie jedoch als Asylsuchende nicht bleiben dürfe
und sei als alleinstehende Frau der Gefahr (sexueller) Übergriffe
ausgesetzt, weshalb auch eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp nicht
zumutbar sei,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan tatsächlich generell
schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 16. Juni
2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz),
dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich generelle
Schwierigkeiten von alleinstehenden, weiblichen Asylsuchenden im
Sudan geschildert werden,
dass hingegen nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin selbst
habe im Sudan konkret mit ernsthaften Problemen zu kämpfen,
dass insbesondere keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die
Beschwerdeführerin sei im Sudan von sexueller, religiöser oder
anderweitig motivierter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar
drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten,
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dass es ihr ohne weiteres zuzumuten ist, sich beim UNHCR als
Asylsuchende registrieren zu lassen und sich in eines der vom UNHCR
betriebenen Flüchtlingscamps zu begeben, sollte sie den von ihr selbst
gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines
Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits
hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan
durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz,
dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht
und die Beschwerdeführerin bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe
angehen könnte,
dass sie zudem den Akten zufolge von ihrem in Israel lebenden Onkel
unterstützt wird und davon auszugehen ist, auch ihr in der Schweiz
lebender Bruder (ihr Vertreter im vorliegenden Verfahren) könnte
gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten im
Sudan leisten,
dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Bruder über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt,
dass geltend gemacht wird, Bruder und Schwester verbinde eine
besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts
gepflegt werde,
dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Bruder besonders eng ist, zumal aufgrund
der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit
mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz der
Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass der Beschwerdeführerin demnach der weitere Verbleib im Sudan
zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass im Weiteren im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe für eine
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG geltend gemacht
werden und auch von Amtes wegen keine solchen ersichtlich sind,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: