B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4664/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (…)
2015. Über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland sei er am 13. No-
vember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 27. November 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 25. April 2017 und 15. Juni 2017 wurde er eingehend zu den
Asylgründen angehört.
Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er
sei in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und auf-
gewachsen. Die Schule habe er nie besucht. Im Alter von 12 Jahren sei er
nach Kabul gezogen und habe dort eine dreijährige Lehre als (…) absol-
viert und anschliessend drei Jahre als (…) gearbeitet. Im Jahre (…) [(…)
oder (…)] sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe während (…)
Jahre in der Stadt E._______ in einem Laden selbständig als (…) gearbei-
tet.
An einem Vormittag Mitte (…) hätten er in und sein Bruder F._______ vor
dem Laden gearbeitet, als G._______, der Bruder seines Mitteilhabers,
Sohn eines mächtigen Grundbesitzers und einflussreicher (…), sie aufge-
sucht habe. G._______ habe (…) gegen einen Mann ermittelt, der einer
berüchtigten Bande um den (…) Kommandanten H._______ angehört
habe. Kurze Zeit später hätten vier bewaffnete Männer – ein fünfter Mann
sei draussen im Auto geblieben – das Geschäft gestürmt und hätten
G._______ mitgenommen. Ihm selber sei mit einem Gewehrkolben auf den
Kopf geschlagen worden, so dass er bewusstlos auf den Boden des La-
dens gefallen sei. Er und sein Bruder hätten drei der Entführer, darunter
den Sohn des Kommandanten H._______, erkannt und deren Namen der
Polizei mitgeteilt. Alle drei würden der Gefolgschaft des Kommandanten
angehören und seien für ihre Untaten, Entführungen und Erpressungen in
der Region bekannt. Am Mittag habe er den Laden zugemacht und am
Nachmittag seine Eltern und Schwestern zu einer Trauerfeier gefahren. Als
er in der Nacht zusammen mit seinem Vater – die Mutter und Schwestern
seien bei Verwandten der Mutter geblieben – zurück nach Hause gefahren
sei, seien plötzlich vier Personen, wobei er einen der Entführer erkannt
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habe, auf zwei Motorrädern an ihnen vorbeigefahren und hätten anschlies-
send aus einer Entfernung von circa 100 Metern angefangen, auf sie zu
schiessen. Er und sein Vater hätten das Auto verlassen und seien zunächst
zusammen zu Fuss geflüchtet, hätten sich dann aber aus den Augen ver-
loren. Er sei bis zu einem Kunden gerannt, der ihn zu seinem Onkel nach
I._______ gefahren habe. Diesem Onkel habe er alles erzählt und ihm alles
Weitere überlassen. Der Onkel habe zunächst die Distriktbehörde von
J._______ kontaktiert, denen die Angelegenheit bereits bekannt gewesen
sei; sie habe jedoch gegen diese gefährlichen Leute nichts unternehmen
wollen. Der Onkel habe ihn daraufhin zu einem Freund gebracht und an-
schliessend mit dem Polizeiposten in I._______ Kontakt aufgenommen;
der dortige Kommandant habe eine Untersuchung jedoch abgelehnt, weil
er die Tätergruppe für sehr gefährlich gehalten und der Vorfall nicht in sei-
nem Zuständigkeitsgebiet stattgefunden habe. Noch in derselben Nacht
habe sich der Onkel auf den Weg nach J._______ aufgemacht, um die
Lage zu überprüfen und die beiden Brüder (des Beschwerdeführers), da-
runter jenen, der am Vormittag vor dem Laden zugegen gewesen sei, in
Sicherheit zu bringen. Anschliessend sei der Onkel nach B._______ gefah-
ren, wo er erfahren habe, dass der Vater (des Beschwerdeführers) von den
Entführern erwischt und von Anwohnern verletzt aufgefunden worden sei.
Daraufhin habe der Onkel den Vater im Spital aufgesucht. Am nächsten
Morgen habe der Onkel mit den Dorfältesten in B._______ Kontakt aufge-
nommen, welche ihrerseits gleichentags den Kommandanten H._______
aufgesucht hätten. Dieser habe damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer)
und seine Familie zu töten, weil er und sein Bruder dem Grundbesitzer als
Zeugen hätten dienen können wegen der Entführung von dessen Sohn
G._______. Letzterer sei im Übrigen ein paar Tage später tot aufgefunden
worden.
Etwa sechs bis sieben Tage nach seiner Ausreise hätten (…) sein Heimat-
dorf attackiert und viele Stammesangehörige getötet und vergewaltigt.
Deswegen sei sein Vater in ein Spital in Kabul verlegt worden und seine
Familie zunächst nach K._______ und anschliessend in die Grenzregion
von L._______ geflüchtet. Weil sie auch danach ständig Drohungen sei-
tens der Gruppe um den Kommandanten H._______ erhalten hätten, hät-
ten sie das Land schliesslich auch verlassen müssen und würden nun in
Pakistan leben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original
sowie Kopien zweier Spitalberichte über den Zustand seines Vaters, die
aufgrund einer polizeilichen Anfrage erstellt worden seien, zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 wurde das zuvor eingeleitete
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Akteneinsicht. Am 14. August 2017 kam die Vorinstanz diesem
Gesuch nach.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der
Person von Frau MLaw Angela Stettler eine unentgeltliche Rechtsbeistän-
din zu bestellen.
F.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 liess der Beschwerdeführer die Für-
sorgebestätigung vom 21. August 2017 nachreichen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsge-
mäss wurde Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlas-
sung eingeräumt.
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H.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 4. September 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
I.
Am 7. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM vom 4. September 2017 zur Kenntnis gebracht.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. September 2017.
Gleichzeitig reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zunächst aus, die Erläuterungen
des Beschwerdeführers zu den Asylgründen seien äusserst ausführlich
ausgefallen, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spre-
che. Hingegen würden sich einige nicht unwesentliche Ungereimtheiten
herausstellen, die Anlass zu Bedenken geben würden. So sei seine sehr
stringente Darlegung nur schlecht mit seinen biographischen Angaben, nie
die Schule besucht zu haben, zu vereinbaren. Auch das schöne Schriftbild
auf dem Personalienblatt lasse stark daran zweifeln, dass er lediglich mit
Kollegen „ein bisschen schreiben und lesen gelernt“ habe. Es passe ferner
nicht ins Bild einer kaum schriftkundigen Person, dass er sich während der
Rückübersetzung der Zusatzanhörung Fragen notiert oder den Mitarbeiter
des SEM auf Google verwiesen habe. Ferner sei aufgefallen, dass er als
angeblich ausgebildeter (…) nicht in der Lage gewesen sei zu erklären,
weshalb ein (…) so genannt werde.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, dass er
sieben Jahre lang in Kabul bei seiner Familie gewohnt habe, um dort zu
arbeiten. Ein Onkel mütterlicherseits und dessen Familie würden nach wie
vor in Kabul leben. In der Anhörung habe er in massivem Widerspruch dazu
erklärt, weder Onkel noch Tanten mütterlicherseits zu haben. Während sei-
nes sechsjährigen Aufenthalts in Kabul habe er bei Bekannten übernach-
tet, für die er auch gearbeitet habe. Im Zusammenhang mit der Zustellung
von Dokumenten aus Afghanistan habe er sodann zunächst erklärt, die
Tazkira sei aus der Provinz D._______ nach Kabul geschickt worden, von
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wo sie sein Onkel väterlicherseits in die Schweiz geschickt habe, um diese
Aussage später mehrfach zu revidieren. Ein solch situativ angepasstes
Antwortverhalten sei charakteristisch für weite Teile der Erst- und Zusatz-
anhörung und lasse den Schluss zu, dass er Vorhalte mit spontanen, je-
doch zweifelhaften Antworten zu umgehen versuche. Die Ausflüchte des
Beschwerdeführers seien auch als Versuch zu werten, ein in Kabul mut-
masslich bestehendes Beziehungsnetz zu verschleiern. Für eine vermu-
tete Wohnsitzalternative in Afghanistan, namentlich in der Hauptstadt Ka-
bul, spreche auch die Unterbringung des Vaters in einem Kabuler Spital,
zumal aus den eingereichten Arztberichten keine medizinische Notwendig-
keit für einen solchen Transfer hervorgehe und die Aussage, die Verlegung
habe wegen einem Angriff der (…) erfolgen müssen, zeitlich nicht zutreffen
könne. Des Weiteren habe er sich widersprüchlich zur Reisedauer und zur
Existenz respektive zum Verbleib seiner Tazkira geäussert.
Auch in den Schilderungen zu den Asylgründen seien Widersprüche zu
Tage getreten. In der Erstanhörung habe er dargelegt, dass er während der
Entführung niedergeschlagen worden sei, als er habe aufstehen und da-
zwischen gehen wollen. Die Täter hätten G._______ zusammengeschla-
gen. In der Zusatzanhörung habe er hingegen erklärt, er sei aufgestanden,
jedoch ohne intervenieren zu wollen, und er habe in der Bundesanhörung
nicht gesagt, dass G._______ zusammengeschlagen worden sei. Ferner
habe er zunächst ausgeführt, dass sein Bruder die Mitnahme von
G._______ durch die Entführer beobachtet habe, um diese Antwort bei der
darauffolgenden Frage gleich wieder zu negieren. Auf die Frage, wie sein
Onkel alle seine unternommenen Schritte in einer einzigen Nacht habe be-
werkstelligen können, habe er in widersprüchlicher und revidierender Art
zu Protokoll gegeben, dass es fraglich sei, ob sein Onkel alles selbst erle-
digt habe oder seine Brüder ihm dabei geholfen hätten und ob er alles te-
lefonisch erledigt habe oder sich selbst zu den jeweiligen Orten und Per-
sonen begeben habe.
Im Übrigen sei schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder nach dem einschneidenden Übergriff und dem Schlag mit dem Ge-
wehrkolben, der die Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers verursacht
habe, den Laden bis zur Mittagszeit weitergeführt hätten. Die Aussagen
des Beschwerdeführers, sie hätten noch Sachen zu erledigen gehabt, die
Zeit benötigt hätten, und er habe es nicht für nötig erachtet, sich verarzten
zu lassen, da es in Afghanistan auch keine richtigen Kliniken oder einen
Arzt gebe, den man sofort konsultieren könne, würden erstaunen, da sich
das Hauptspital (…) in derselben Stadt befinde, sehr zweifelhaft sei, dass
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der Schlag mit dem Gewehrkolben keine grossen Schmerzen verursacht
habe und er sich aufgrund der Denunzierung der berüchtigten Täter in
grosser Angst befunden habe.
Des Weiteren erscheine unplausibel, dass der Beschwerdeführer nach der
Entführung einer ihm bekannten Person nicht einmal versucht habe, deren
Angehörigen zu kontaktieren. Im weiteren Verlauf der Zusatzanhörung und
auf Nachfrage, weshalb sich sein Onkel nicht an den Vater des entführten
G._______ gewandt habe, habe er wiederum ausweichende und revidie-
rende Aussagen zu Protokoll gegeben. Es mute zudem merkwürdig an,
dass er alle Schritte, die sein Onkel in der Sache unternommen habe, habe
angeben können, jedoch nicht habe wissen wollen, ob dieser den gemäss
eigenen Aussagen mächtigen und einflussreichen Grundbesitzer kontak-
tiert habe oder nicht. Es wäre nämlich anzunehmen, dass gerade dieser,
der den Beschwerdeführer und dessen Bruder angeblich als Zeugen hätte
haben wollen, am ehesten hätte helfen können beziehungsweise wollen.
Darüber hinaus sei fraglich, wie sowohl der Beschwerdeführer einen der
Entführer auf dem Motorrad als auch jener ihn in seinem Auto gleich hat
erkannt haben können, als sie sich in einer finsteren Nacht auf der Strasse
gekreuzt hätten. Überdies erstaune die Reaktion von ihm und seinem Va-
ter, sich gleich aus dem Wagen zu werfen und davonzurennen statt schnell
davonzufahren, nachdem von hinten auf sie beziehungsweise ihr Auto ge-
schossen worden sei. Ferner habe er nicht konkretisieren können, wie er
seinen Vater plötzlich verloren respektive seine Abwesenheit plötzlich be-
merkt habe. An innerer Logik mangle es zudem seinen Ausführungen, wo-
nach er einerseits – noch als die Schüsse auf ihn gefallen seien – verstan-
den habe, aus welchem Grund auf ihn geschossen worden sei, und ande-
rerseits zu Protokoll gegeben habe, sich später bei seinem Kunden zu
Hause überlegt zu haben, wer auf ihn geschossen haben könnte. Die Ant-
wort auf entsprechenden Vorhalt sei situativ anpassend und revidierend
ausgefallen. Ein ähnliches Antwortverhalten habe er in Bezug auf die Frage
gezeigt, wie die Täter mitbekommen hätten, dass er als Zeuge gegenüber
der Polizei aufgetreten sei und woher er wisse, wie die Täterschaft in den
Besitz der Polizeirapporte gelangt sei. Insgesamt würden die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, son-
dern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfäl-
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ligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Seit dem kon-
tinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im
Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten.
Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen
werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der
Beschwerdeführer sei jung, gesund und voll und ganz arbeitsfähig. Er habe
eine dreijährige Berufslehre als (…) abgeschlossen und danach diese Tä-
tigkeit (…) Jahre lang ausgeübt, wovon er (…) Jahre selbständig ein Ge-
schäft geführt habe. Während der drei Jahre der Lehre und den drei darauf
folgenden Jahren sei er in Kabul wohnhaft gewesen. In Anbetracht der un-
glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, über keine Schulbil-
dung und keine Verwandtschaft in Kabul zu verfügen, sei von einer Wohn-
sitzalternative in Kabul auszugehen. Zwar lebe der grösste Teil der Familie
heute angeblich in Pakistan und er habe nur über den Aufenthaltsort von
einem Onkel in Afghanistan konkrete Angaben machen können. Ange-
sichts seiner offensichtlichen Verschleierungsversuche sei aber davon
auszugehen, dass zumindest weitere Familienangehörige in Kabul leben
würden. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er entgegen sei-
nen Aussagen über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz in Kabul
verfüge. Davon abgesehen müsste ihm – nach einem sechsjährigen Auf-
enthalt in der Hauptstadt und seinen dabei gesammelten Erfahrungen –
eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung ohnehin nicht
schwer fallen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst präzisiert, der Beschwerdeführer sei
mit 14 Jahren nach Kabul gezogen. Sodann sei die Argumentation der Vo-
rinstanz widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn sie einerseits gel-
tend mache, die sehr stringente Darlegung der Asylgründe sei nur schlecht
mit einer fehlenden Schulbildung zu vereinbaren, und sich andererseits auf
den Standpunkt stelle, die Aussagen seien in etlichen Punkten wider-
sprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer stamme aus einem
Kulturkreis, in dem die mündliche Erzählung einen wichtigen Stellenwert
einnehme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht, Analphabet zu sein, sondern mit Freunden und im Geschäft im Ei-
genstudium Schreiben und Lesen gelernt zu haben. Schliesslich sei plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer, welcher aus einer ländlichen Region Af-
ghanistans stamme, nicht habe zur Schule gehen können, sondern seinen
Eltern zu Hause habe helfen müssen. Es sei sodann kein Grund ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer seinen Beruf falsch hätte angeben sollen.
Bezüglich den Familienangehörigen in Kabul müsse es zu einem Missver-
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ständnis gekommen sein und anstatt Cousin des Vaters sei Onkel festge-
halten worden. Bereits in der BzP habe der Beschwerdeführer vom Cousin
seines Vaters in Kabul gesprochen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Erstanhörung, dass ihm seine
Tazkira durch seinen Onkel zugestellt worden sei, sei lediglich allgemeiner
Natur gewesen. Der Onkel habe die Tazkira und die Arztberichte mit der
Hilfe von Drittpersonen von E._______ über Kabul in die Schweiz schicken
lassen, wobei der Chauffeur namens M._______ – ein geläufiger Name –
den Brief zum Schwager oder Schwiegervater des Beschwerdeführers
[recte: des Onkels) nach Kabul gebracht habe. Dieser habe dann den Na-
men des Chauffeurs als Absender notiert. Dass der Beschwerdeführer an-
gebe, zwei seiner Onkel seien unbekannten Aufenthaltes, bestätige viel-
mehr, dass er nicht versuche, ein allfälliges Beziehungsnetz zu verschlei-
ern.
Den Spitalberichten könne entnommen werden, dass der Vater des Be-
schwerdeführers im Dorf B._______ des Distrikts C._______ wohnhaft und
zwecks Untersuchung ins Spital von Kabul geschickt worden sei. Die Ver-
setzung habe somit nicht aus eigenem Wunsch beziehungsweise Initiative
von angeblichen Verwandten in Kabul stattgefunden. Ferner sei im EASO
Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von 2016 bestätigt worden, dass
es im (…) 2015 zu Konflikten zwischen den (…) und den (…) im Bezirk
C._______ gekommen sei, wobei mehrere Personen gestorben und Häu-
ser in Brand gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei davon aus-
gegangen, dass der Transfer seines Vaters nach Kabul aus diesem Grund
erfolgt sei, wobei er das genaue Datum nicht gekannt habe. Das Haus der
Familie sei beim Angriff der (…) tatsächlich niedergebrannt, weshalb der
Beschwerdeführer zunächst geglaubt habe, seine Tazkira sei verbrannt. Er
habe sich anlässlich der BzP schlicht nicht erinnert, dass sich die Tazkira
am Arbeitsplatz befunden habe. Bezüglich der Reisedauer habe er immer
angegeben, dass es sich bei den (…) Monaten um eine ungefähre Angabe
handle, wobei es sich hier um einen Nebenpunkt handle, der nicht ent-
scheidend für die Glaubhaftigkeit der äusserst ausführlichen Schilderun-
gen des Beschwerdeführers sei. Ohnehin dürften Widersprüche zwischen
der BzP und der Anhörung nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
herangezogen werden, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten
der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral
abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannte würden, nicht bereits in
der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien.
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Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung den
Vorfall der Entführung von G._______ in der freien Schilderung dargelegt
und alle Ereignisse erwähnt, welche zu seiner Ausreise geführt hätten,
weshalb er die einzelnen Anlässe nicht sehr ausführlich habe schildern
können. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die ein-
zelnen Ereignisse anschliessend mit präzisierenden Angaben ergänzt
habe. Er habe anlässlich der Zusatzanhörung erklärt, dass er intuitiv in dem
Moment aufgestanden sei, als die bewaffneten Männer G._______ entführt
hätten. Anlässlich der Erstanhörung sei es diesbezüglich zu einer unge-
nauen Protokollierung gekommen. Das Handgemenge habe er in der Er-
stanhörung verkürzt damit beschrieben, dass G._______ von den Entfüh-
rern geschlagen worden sei. Bezüglich der Schilderungen zu seinem Bru-
der habe er gesagt, sein Bruder habe nicht gesehen, wohin die bewaffne-
ten Männer G._______ gebracht hätten. Er habe sodann nie gesagt, dass
sein Onkel alle seine Schritte in einer Nacht habe bewerkstelligen können.
Er habe auch nie zu Protokoll gegeben, dass sich sein Onkel persönlich zu
jeder einzelnen der erwähnten Stellen begeben habe.
Bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen wende die Vorinstanz
eindeutig eine westliche Einstellung an. Der Beschwerdeführer habe vor-
gebracht, er sei noch bis am Mittag im Geschäft geblieben, weil es nach
der Einvernahme durch die Polizei ohnehin schon fast Mittag gewesen sei
und er die durch die Entführung entstandene Unordnung habe aufräumen
sowie die wichtigsten Geschäfte habe erledigen müssen. Er habe nicht mit
sofortigen Behelligungen durch die Bande des Kommandanten H._______
rechnen müssen und in dem Moment keine starken Schmerzen empfun-
den. Die Spitäler beziehungsweise Ärzte würden nur schwere Notfälle so-
fort behandeln. Darüber hinaus sei nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer in erster Linie an sich und seine Familie und nicht an die Familie von
G._______ gedacht habe. So habe er zuerst alles in Ordnung bringen müs-
sen, um sein Geschäft schliessen zu können, und danach habe er seine
Familie zur Beerdigung fahren müssen. Anschliessend hätten sich die Er-
eignisse überstürzt und er habe gar nicht die Gelegenheit gehabt, sich an
den Bruder oder den Vater von G._______ zu wenden. Er habe sich über-
dies so wenig wie möglich in den Streit zwischen der Bande und
G._______ beziehungsweise dessen Vater einmischen wollen und hätte
selbst den Vorfall gar nicht der Polizei gemeldet. Es sei auch verständlich,
dass er den Kontakt zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer am
darauffolgenden Tag nicht sofort erwähnt habe, da er über die genauen
Umstände des Treffens sowie über den Inhalt des Gesprächs nicht infor-
miert gewesen sei. Dass er über das Treffen nicht genau informiert sei, sei
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verständlich, weil sich sein Onkel nicht mit der Bitte um Schutz an den
Grundbesitzer gewandt und es bei deren Gespräch nicht um den Versuch
der Schutzgewährung für den Beschwerdeführer und dessen Familie ge-
handelt habe. Der Grundbesitzer habe auch vom Onkel oder anderen Fa-
milienmitgliedern nie verlangt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder
ihm als Zeugen fungieren sollen. Diesbezüglich scheine bei der Vorinstanz
ein Missverständnis entstanden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass
der Grundbesitzer die Fehde mit dem Kommandanten H._______ ohnehin
nicht mithilfe von staatlichen Behörden, sondern mit Selbstjustiz habe re-
geln wollen.
Was das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Vaters anbelange,
so hätten sie nicht ohne Licht im Dunkeln weiterfahren können, wären aber
mit Licht erkennbar gewesen für die Männer auf den Motorrädern. Ein Auto
auf einer nicht betonierten Strasse sei nicht schneller als Motorräder, wes-
halb die Entscheidung, zu Fuss über das Ackerland zu flüchten, rationell
gewesen sei. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe,
sei verständlich, dass er sich nicht ständig umgedreht habe, um nach sei-
nem Vater zu sehen, weil er dadurch weniger schnell hätte laufen können.
Als er gemerkt habe, dass sein Vater nicht mehr hinter ihm gewesen sei,
sei ihm bewusst gewesen, dass er diesen in der Dunkelheit sowieso nicht
hätte finden können und auch alleine keine Chance gehabt hätte, ihn zu
befreien. Seine körperlichen Empfindungen in diesem Moment habe er ge-
nau dargelegt.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erklärung des Beschwerdeführers,
sein Auto habe oft vor seinem Laden gestanden, weshalb es von einem
der Entführer beim Kreuzen erkannt worden sei, revidierend beziehungs-
weise situativ angepasst sein sollte. Mit Rapport habe der Beschwerdefüh-
rer sodann nicht einen schriftlichen Bericht, sondern lediglich die Aussagen
von ihm und seinem Bruder über die Entführung im Sinne eines mündli-
chen Berichts gemeint. Es könne nicht von ihm erwartet werden zu wissen,
wie der Kommandant H._______ an diese Informationen gelangt sei.
Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes
seiner Erkenntnis, dass die Bande um den Kommandanten H._______ hin-
ter den Schüssen gestanden habe, getäuscht. Erst auf dem Weg zu sei-
nem Kunden und nach seiner Ankunft dort habe er sich Gedanken über
den Vorfall machen können. Die Täuschung sei angesichts der Länge sei-
ner freien Schilderung sowie der Tatsache, dass er ex ante davon erzählt
habe, wann er zu dieser Erkenntnis gelangt sei, verständlich.
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Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen, sondern
ergänzende Angaben gemacht, und seine Fluchtgründe seien plausibel.
Seine Schilderungen würden sich auch durch mehrere Realkennzeichen
auszeichnen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen des
Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien,
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7
AsylG. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen des Beschwerdefüh-
rers allfällige Unstimmigkeiten überwiegen.
Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unbestrittenermassen
ernstlich und unmittelbar drohende Verfolgung beruhe auf einem politi-
schen Motiv, da auf der Hand liege, dass der Kommandant H._______ die
Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei als Verweigerung
seiner Autorität und politische Opposition betrachte. Schliesslich bestehe
für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil keine funkti-
onierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan, was auch für
die Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif gelte.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch für den Fall, dass das Gericht nicht
vom Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Motivs ausgehen sollte, unzu-
lässig, da zumindest eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher
Behandlung beziehungsweise Tötung bestehe. Hinsichtlich der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul trage die Vorinstanz in ihrem
Entscheid weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul noch
den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hinreichend Rech-
nung. Im Falle des Beschwerdeführers sei weiter zu berücksichtigen, dass
er der Ethnie der Hazara angehöre, welche als Schiiten besonders im Fo-
kus der Taliban und anderen kriminellen Gruppen stünden. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht beurteile bei Angehörigen der Hazara die Voraus-
setzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohn-
raum und soziales Netz) besonders streng. Die Familie des Beschwerde-
führers habe nie in Kabul gewohnt, sondern im Dorf B._______ in der Pro-
vinz D._______. Nach dem Angriff der (…) im (…) 2015 seien seine Eltern,
Schwestern und zwei Brüder zuerst nach K._______, dann nach
L._______ und schliesslich nach Pakistan geflüchtet. Von den beiden an-
deren Brüdern habe er zuletzt Nachrichten aus dem Iran erhalten. Es lebe
kein Onkel des Beschwerdeführers in Kabul, sondern nur der Cousin sei-
nes Vaters. Ein Onkel lebe im Distrikt I._______, ein weiterer Onkel sei
verstorben und von den beiden anderen kenne er seit den Angriffen im (…)
2015 den Aufenthaltsort nicht mehr. Somit verfüge er in Kabul weder über
D-4664/2017
Seite 14
ein familiäres oder soziales Netz noch über eine Wohnmöglichkeit. Die An-
sicht der Vorinstanz, nach einem sechsjährigen Aufenthalt in Kabul und an-
gesichts seiner dabei gesammelten Erfahrungen würde ihm eine gesell-
schaftliche und berufliche Wiedereingliederung auch ohne familiäres Netz
nicht schwer fallen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach eine gesellschaftliche und berufliche Integration in
Kabul nur mit der Unterstützung von Bekannten und Verwandten möglich
sei. Eine Rückkehr in den Distrikt C._______, wo der Beschwerdeführer
seinen (…) geführt habe, sei nicht zumutbar, da es sich um eine der unsi-
chersten Provinzen handle.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem Personalienblatt
sei zu entnehmen, dass dieses vom Beschwerdeführer selbständig ausge-
füllt worden sei. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt und von ihm
unterzeichnet worden, weshalb er sich auf seine Aussagen behaften las-
sen müsse. Angesichts seines Aussageverhaltens sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Kabul – sofern er vor seiner Ausreise nicht
ohnehin schon dort gewohnt haben sollte – zumindest über eine Wohnsitz-
alternative verfüge und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan somit
zumutbar sei. Sodann sei die mangelnde Plausibilität der Ausführungen
des Beschwerdeführers in keiner Weise durch eine allfällige westliche Ein-
stellung des entscheidenden Fachspezialisten oder die unterschiedlichen
Lebensumstände zu erklären. Weiter erschliesse sich nicht, inwiefern der
Beschwerdeführer „wegen seiner politischen Anschauung“ an Leib und Le-
ben und in seiner Freiheit gefährdet sein solle.
4.4 In seiner Replik wird daran festgehalten, dass ein der englischen Spra-
che mächtiger Asylsuchender das Personalienblatt auf der Rückseite für
den Beschwerdeführer ausgefüllt habe und nicht er persönlich. Die Schrift
auf der Rückseite entspreche auch nicht seiner Schrift. In Bezug auf die in
Kabul lebende Person wird ebenfalls daran festgehalten, dass es anläss-
lich der BzP zu einem Missverständnis den Verwandtschaftsgrad betref-
fend gekommen und es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
den Fehler anlässlich der Rückübersetzung nicht bemerkt habe. Nicht
nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz immer noch die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf sein Verwandschaftsnetz in Kabul bezweifle.
Wenn er tatsächlich eine Wohnsitzalternative in Kabul verheimlichen
wollte, würde es keinen Sinn machen, den Wohnsitz eines Onkels mütter-
licherseits in Kabul abzustreiten, im gleichen Zug jedoch anzugeben, der
Cousin seines Vaters wohne in Kabul und er habe bei diesem gelebt und
gearbeitet. Die Einwände betreffend angeblich nicht logischem Verhalten
D-4664/2017
Seite 15
des Beschwerdeführers hätten in der Beschwerde ausgeräumt werden
können. Ferner sei notorisch, dass sich Menschen nicht immer logisch ver-
halten würden. Das Kriterium der Plausibilität solle sich auf die Überprü-
fung von verifizierbaren Fakten beschränken. Bezüglich politischem Motiv
sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer diese Anschauungen tatsächlich
vertrete oder ob sie ihm lediglich von den Verfolgern zugeschrieben wür-
den. Es liege auf der Hand, dass der Kommandant H._______ die Aussa-
gen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei als Verweigerung sei-
ner Autorität und als politische Opposition betrachte. Im Zusammenhang
mit dem Wegweisungsvollzug sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zum in Kabul wohnhaften Cousin
seines Vaters gehabt habe. Es sei deshalb nicht sichergestellt, dass der
Beschwerdeführer erneut von diesem entfernten Verwandten aufgenom-
men würde. Die strengen Anforderungen an das Vorhandensein eines trag-
fähigen sozialen oder familiären Netzes in Kabul seien nicht erfüllt.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-4664/2017
Seite 16
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass eine stringente Darlegung der Asyl-
gründe über drei Seiten hinweg Widersprüche mit den übrigen Aussagen
des Beschwerdeführers nicht ausschliesst. Im Zusammenhang mit dem
angeblich nie stattgefundenen Schulbesuch fällt entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung ins Gewicht, dass ein schönes Schrift-
bild, das selbständige Notieren von Stichworten, der Verweis auf Google
und eine gute Erzählfähigkeit in ihrer Kumulation – auch bei Anerkennung
eines höheren Stellenwertes der mündlichen Erzählung in der afghani-
schen Kultur – auf einen gewissen Grad an schulischer Bildung schliessen
lassen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, seine in
der Zusatzanhörung gemachten Notizen in der Pause entsorgt zu haben,
wobei er bemerkenswerterweise nicht in der Lage war zu sagen, ob er sie
weggeworfen oder die Toilette runtergespült habe (vgl. Akten SEM A26/23
S. 20 A142). In Bezug auf das Personalienblatt erscheint zumindest wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer die Rückseite mit den lateinischen
Buchstaben nicht allein ausgefüllt hat, zumal dort zwei verschiedene
Schriftbilder auszumachen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zumindest einen Teil selbst ausgefüllt hat. Insgesamt
erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie eine Schule be-
sucht haben will. Daran vermag auch der Hinweis auf die ländliche Ge-
gend, aus der er stamme, nichts zu ändern. Überwiegend glaubhaft er-
scheint hingegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Beruf eines
(…) erlernt hat. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe die Frage
nach dem (…) falsch verstanden und gemeint, es werde nach (…) gefragt,
erscheint angesichts seiner diesbezüglichen Antworten in der Erstanhö-
rung plausibel, selbst wenn diese etwas umständlich und ungenau ausfie-
len (vgl. Akten SEM A22/21 S. 18 A122 ff.).
5.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage nach Ver-
wandten in Kabul geantwortet habe, in Kabul würden sein Onkel mütterli-
cherseits und dessen Familie leben (vgl. Akten SEM A6/11 S. 5 3.01). Das
Protokoll der BzP wurde rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unter-
schrieben. Es ist nicht vorstellbar, wie es unter diesen Umständen zu einem
Missverständnis gekommen und „Onkel mütterlicherseits“ anstatt „Cousin
D-4664/2017
Seite 17
des Vaters“ festgehalten worden sein soll. Der Beschwerdeführer äusserte
sich denn auch in der Erstanhörung nachweislich aktenwidrig, als er be-
hauptete, er sei in der BzP „nicht nach seinen Verwandten und so“ gefragt
worden (vgl. Akten SEM 22/21 S. 18 A127). Vielmehr macht es den An-
schein, als habe der Beschwerdeführer im Nachhinein versucht, einen na-
hen Verwandten mit Wohnsitz in Kabul durch einen Entfernteren zu erset-
zen.
5.5 Was die Zusendung der Dokumente aus Afghanistan anbelangt, ver-
mag der Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht zu überzeugen, wo-
nach der Beschwerdeführer in der Zusatzanhörung lediglich die pauschale
Angabe in der Erstanhörung ergänzt habe, die Tazkira sei durch seinen
Onkel in die Schweiz geschickt worden. Es erscheint offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer seine Aussagen jeweils spontan entsprechend der
gerade gestellten Frage anpasste und dabei ein unplausibles Begrün-
dungskonstrukt erschuf. Dieses wird in der Beschwerde nochmals ausge-
baut, wenn argumentiert wird, in Afghanistan würden alle Leute Chauffeur
genannt, welche auch nur gelegentlich Personen oder Objekte transportie-
ren würden. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer versucht, ein in Kabul mutmasslich bestehendes Beziehungsnetz zu
verschleiern. Der Hinweis auf zwei Onkel, deren Aufenthalt unbekannt sei,
ist nicht geeignet, vom Gegenteil zu überzeugen.
5.6 Sodann lässt sich dem zweiten Spitalbericht entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht nicht entnehmen, dass der Vater des Be-
schwerdeführers zwecks Untersuchung vom Spital N._______ ins Spital in
Kabul überführt worden sein soll. Vielmehr ist die Rede von einer Einliefe-
rung in die Notfallabteilung. Sodann spricht der Bericht des Spitals in Kabul
davon, dass Wunden genäht werden mussten, was angesichts der vorhe-
rigen Hospitalisierung im Spital N._______ und der bereits dort erfolgten
Wundbehandlung (inkl. Nähen) erstaunt. Auch die übrigen Beschreibungen
der Verletzungen in den beiden Berichten sind nicht deckungsgleich. Auf-
grund dieser Ungereimtheiten ergeben sich Zweifel, ob die Hospitalisatio-
nen des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden haben.
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen.
Sollte der Transfer nach Kabul tatsächlich stattgefunden haben, wäre die-
ser mangels medizinischer Notwendigkeit und da nicht als durch einen An-
griff der (…) erklärbar als Indiz für ein in Kabul bestehendes Beziehungs-
netz zu werten.
D-4664/2017
Seite 18
5.7 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei zunächst davon aus-
gegangen, seine Tazkira sei während des Hausbrandes zerstört worden,
der Onkel habe das Dokument aber im Laden gefunden, erscheinen ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz zumindest nicht abwegig. Was hingegen
die widersprüchlichen Angaben zur Reisedauer anbelangt, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.
Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der
BzP, sondern auch in der Erstanhörung erklärte, die Reise habe (…) Mo-
nate gedauert (Akten SEM A22/21 S. 8 A76), womit der Verweis auf die
Rechtsprechung zu Widersprüchen in der BzP und der Anhörung ins Leere
läuft. Angesichts der Vielzahl der Unglaubhaftigkeitselemente und Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist ein solcher (zusätzli-
cher) Widerspruch durchaus relevant.
5.8 Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei intuitiv auf-
gestanden, als die bewaffneten Männer zu G._______ gegangen seien,
und es sei diesbezüglich in der Erstanhörung zu einer ungenauen Proto-
kollierung gekommen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere macht
die Aussage des Beschwerdeführers in der Zusatzanhörung, er sei „zwi-
schen diesen Leuten“ gewesen und habe nur aufstehen wollen (vgl. Akten
SEM A26/23 S. 4 A32), den Anschein, als versuche er, einen aufgedeckten
Widerspruch zu relativieren. Nach dem gleichen Muster verhält sich der
Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde ausführen lässt, er habe
das Handgemenge in der Erstanhörung verkürzt damit beschrieben, dass
G._______ von den Entführern geschlagen worden sei. Überdies äusserte
er sich in der Zusatzanhörung klar aktenwidrig, als er aussagte, er habe in
der Erstanhörung nicht gesagt, dass die Entführer G._______ zusammen-
geschlagen hätten. Zutreffend ist hingegen die Darstellung in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe stets gesagt, sein Bruder habe ge-
sehen, dass diese vier Personen G._______ mitgenommen hätten. Der
Satz: „Er hat nicht gesehen, dass sie ihn wohin entführt haben“ (Akten SEM
A26/23 S. 5 A41) ist in diesem Sinne zu interpretieren.
5.9 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie
gesagt, dass sein Onkel alle seine Schritte in einer Nacht habe bewerkstel-
ligen können. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal die entsprechende
Frage in der Zusatzanhörung effektiv viel ausführlicher war und auch den
nächsten Tag miteinbezog (vgl. Akten SEM A26/23 S. 16 F118). Entschei-
dend ist, dass der Beschwerdeführer, als er mit zeitlichen Ungereimtheiten
seiner bisherigen Aussagen konfrontiert wurde, sogleich auf die Möglich-
keit von telefonischen Kontakten und Hilfe eines Bruders des Onkels oder
D-4664/2017
Seite 19
anderen Leuten hinwies, obwohl er sich zuvor klar anders geäussert hatte.
So sagte er beispielsweise in der Erstanhörung anlässlich der Rücküber-
setzung ergänzend, wobei er klar zwischen telefonischem Kontakt und per-
sönlichem Aufsuchen unterschied: „Mein Onkel (vs) hat die Distriktbehör-
den in besagter Nacht kontaktiert, er hat sie aber nur angerufen. Danach
ist er zu meinem Vater ins Spital gegangen. Am nächsten Morgen ist er zu
den Dorfältesten gegangen und hat sie zusammengebracht und dann sind
sie zu Kommandant H._______ gegangen. […]“ (vgl. Akten SEM A22/21
S. 19 nach A129). Auf Vorhalt der zeitlichen Gedrängtheit gab er in der Zu-
satzanhörung relativierend zu Protokoll: „[…] und ob er [der Onkel] am
nächsten Tag mit den Dorfältesten telefonisch geredet hat oder ob er selber
dort war… Alle diese Sachen sind mir nicht klar“ (vgl. Akten SEM A26/23
S. 16 A118).
5.10 In Bezug auf den angeblich erlittenen Schlag auf den Kopf mit dem
Gewehrkolben und seine anschliessende Bewusstlosigkeit sagte der Be-
schwerdeführer zunächst aus: „Als ich zu mir kam, habe ich gesehen, dass
mein Bruder mit dem Kommandanten und den Soldaten in der Ecke steht“,
um wenig später zu erklären: „Die Polizisten haben mich in den Laden ge-
bracht, in meinen Laden, und dort habe sie mich befragt“ (vgl. Akten SEM
A26/23 S. 6 F/A45 und A48). Abgesehen davon, dass der Beschwerdefüh-
rer sich bezüglich der Örtlichkeit widersprach, wären nach einem Schlag
auf den Kopf, der eine mehr als nur eine ganz kurze Bewusstlosigkeit zur
Folge hatte, typischerweise spürbare Beeinträchtigungen zu erwarten ge-
wesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschwer-
deführers, „nicht so starke“ Kopfschmerzen gehabt zu haben, bis zum Mit-
tag im Laden geblieben zu sein, um letzte Arbeiten zu verrichten, und am
Nachmittag die Eltern und Schwestern an eine Trauerfeier gefahren zu ha-
ben, hingegen keinen Arzt oder Spital aufgesucht zu haben, nicht erklärbar,
was nicht an einer allfälligen westlichen Einstellung der Vorinstanz liegt.
Die Zweifel werden verstärkt durch seine Vorbringen zur nächtlichen Flucht
zu Fuss über Ackerländer, Wälder, Flüsse und Bäche, zumal der Be-
schwerdeführer in den Befragungen zu keiner Zeit geltend machte, als
Folge des Schlags in irgendeiner Art beeinträchtigt gewesen zu sein.
5.11 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Antwor-
ten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wen er über den mit-
erlebten Vorfall informiert habe, überraschen würden. Die Entgegnung in
der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte den Vorfall gar nicht der Po-
lizei gemeldet und habe sich so wenig wie möglich in den Streit zwischen
der Bande des Kommandanten und G._______ beziehungsweise dessen
D-4664/2017
Seite 20
Vater einmischen wollen, erscheint unverständlich angesichts der Aussage
des Beschwerdeführers in der Erstanhörung, ein Rückzug der Aussagen
bei der Polizei wäre nicht akzeptiert worden (vgl. Akten SEM A22/21 S. 16
A105). Unter diesen Umständen hätte es – auch um des eigenen Schutzes
willen – naheliegend erschienen, die Familie des entführten G._______ so
bald wie möglich zu informieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch
auf Beschwerdeebene nicht plausibel darzulegen, weshalb er den Kontakt
zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer am Tag nach der Entfüh-
rung nicht sofort erwähnt habe. Ferner widerspricht er sich, wenn er in Be-
zug auf das Treffen zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer in der
Beschwerde ausführen lässt, er sei über die genauen Umstände des Tref-
fens sowie über den Inhalt des Gesprächs nicht informiert, um sich dann
sogleich dazu zu äussern, worum es beim Gespräch nicht gegangen sei
(vgl. Beschwerde S. 15). Ob der Beschwerdeführer und sein Bruder dem
Grundbesitzer als Zeugen hätten dienen sollen respektive ob Letzterer die
Fehde mit H._______ mit Selbstjustiz regeln wollte, ändert nichts an den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz.
5.12 Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer mit
seinem Vater zu Fuss geflüchtet sein will, nachdem dieser gemäss der Aus-
sage in der Zusatzanhörung „nicht gut laufen konnte“ (vgl. Akten SEM
A26/23 S. 11 A84) und es mit dem SEM ohnehin viel naheliegender er-
schienen hätte, möglichst schnell davonzufahren. Der Beschwerdeführer
vermochte denn auch in der Beschwerde nicht plausibel zu erklären, wie
er einen der Entführer respektive jener ihn sofort habe erkennen können,
zumal das Erkennen von individuellen Fahrzeugen und Gesichtern in der
finsteren Nacht (das heisst ohne Umgebungslicht) auch mit Fahrzeug-
scheinwerfern während der kurzen Zeit des Kreuzens kaum möglich ist.
Der Beschwerdeführer äusserte sich sodann widersprüchlich, als er in der
Zusatzanhörung zunächst aussagte: „Etwa 100 Meter waren sie von uns
entfernt, als sie angefangen haben auf uns zu schiessen. In dieser Zeit
habe ich versucht meinem Vater zu erzählen …“, um wenig später seine
Aussage wie folgt zu revidieren: „Ich habe meinem Vater gar nicht so was
erzählt. Ich hatte keine Zeit gehabt“ (vgl. Akten SEM A26/23 S. 9 A71 und
S. 11 A81). Auch seine Begründung in der Beschwerde, er habe um sein
Leben gefürchtet, weshalb er sich nicht ständig umgedreht habe, um nach
seinem Vater zu sehen, weil er dadurch weniger schnell hätte laufen kön-
nen, vermag vor dem Hintergrund der afghanischen Kollektivgesellschaft
und der Bedeutung der Familie nicht zu überzeugen. An dieser Einschät-
zung ändern auch die Beschreibungen von körperlichen Empfindungen
nichts.
D-4664/2017
Seite 21
5.13 Ob unter Rapport ein schriftlicher oder – wie in der Beschwerde aus-
geführt – mündlicher Bericht zu verstehen ist, ändert nichts an den zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Weitergabe der In-
formation an den Kommandanten H._______. Ebenso erscheinen die Vor-
bringen in der Beschwerde bezüglich des Zeitpunkts seiner Erkenntnis,
dass die Bande um den Kommandanten hinter den Schüssen gestanden
habe, ungeeignet, die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerde-
führers in den Anhörungen zu erklären.
5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
D-4664/2017
Seite 22
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies ist dem Beschwerdeführer entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
D-4664/2017
Seite 23
7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von
dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben
seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was
insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).
7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus Kabul, lebte dort je-
doch gemäss seinen Aussagen ab dem Alter von 14 Jahren bis ins Jahr
(…) ([…]), wo er zunächst eine dreijährige Lehre als (…) absolvierte und
danach während dreier Jahre auf diesem Beruf arbeitete. Der Beschwer-
deführer verfügt sodann wie festgestellt über eine Schulbildung (vgl.
E. 5.3). Er machte geltend, in Kabul über keine engen Familienangehöri-
gen, kein familiäres oder soziales Netz und keine Wohnmöglichkeit zu ver-
fügen. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen ist hingegen davon
auszugehen, dass er während seiner Jahre in Kabul bei einem Onkel müt-
terlicherseits und dessen Familie lebte und arbeitete (vgl. E. 5.4). In Kabul
leben und arbeiten gemäss seinen Angaben sodann sein ehemaliger Ge-
schäftspartner und dessen Bruder (vgl. Akten SEM A22/21 S. 17 A113 und
A116). Aufgrund seiner offensichtlichen Versuche, weitere Kontakte in Ka-
bul zu verschleiern (vgl. E. 5.5), ist insgesamt davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Kabul über mehrere Verwandte und Bekannte und
damit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Damit dürfen
seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden. Als ausgebildeter
(…) verfügt er über gute berufliche Fortkommensmöglichkeiten. Zudem ist
er ein junger, gesunder und alleinstehender Mann. Er machte auch nicht
geltend, in Kabul wegen seiner Ethnie- oder Religionszugehörigkeit mit ir-
gendwelchen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. In Würdigung aller
Umstände liegen somit besonders begünstigende Faktoren vor, womit der
Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar
zu qualifizieren ist.
D-4664/2017
Seite 24
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 29. August 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hät-
ten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis
Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote ein Ho-
norar von Fr. 3‘731.50 (inkl. Auslagen von Fr. 42.60 und MwSt) eingesetzt.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13.65 Stunden erscheint ange-
messen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.− auf Fr. 150.− für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbei-
ständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2‘257.30
(inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘257.30 zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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