B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4665/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juli 2010 verliess und über Ägypten, die Türkei und weitere ihm unbe-
kannte Länder am 13. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am
14. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 25. Oktober 2010 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 5. September 2011 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und
stamme aus dem Gazastreifen, wo er von der Geburt bis zum Jahr 1997
in B._______ und zuletzt in C._______ gewohnt habe,
dass er nach dem Gymnasium im Jahr 2004 eine Marketingausbildung in
Ägypten nach zwei Semestern abgebrochen habe, danach jedoch immer
noch aus beruflichen Gründen regelmässig zwischen Ägypten und dem
Gazastreifen gependelt sei,
dass er im Jahr 2008 an einer Feier der Hamas, an welcher die Freilas-
sung einiger Häftlinge aus Israel gefeiert worden sei, teilgenommen habe,
wo er seinem Freund geholfen habe, zu fotografieren,
dass kurze Zeit nach diesem Fest einige Teilnehmer von den israelischen
Behörden verhaftet worden seien und er daraufhin von den Hamas ver-
dächtigt worden sei, ein israelischer Agent zu sein, weshalb er sechs Mo-
nate unter Hausarrest gesetzt und bis zum Jahr 2010 immer wieder von
Anhängern der Hamas und der Fatah einvernommen und kurzzeitig ver-
haftet worden sei,
dass mit dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 ein telefonisches In-
terview durchgeführt wurde, um seine Herkunft abzuklären und ihm da-
nach am 19. Mai 2014 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Ana-
lyse gewährt wurde, welches er – handelnd durch seinen Rechtsvertre-
ter – mit Eingabe vom 8. Juli 2014 wahrnahm,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits in der BzP ein dürftiges Länderwissen über den Gaza-
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streifen gezeigt und sich unglaubhaft zum Reiseweg und Ausreisedatum
geäussert,
dass die länderkundliche als auch linguistische Auswertung des telefoni-
schen Interviews vom 23. Januar 2012 ergeben habe, eine Hauptsoziali-
sation im palästinensischen Milieu im Gazastreifen sei ausgeschlossen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Wohnquartier in C._______
zu lokalisieren oder weitere in der Nähe liegende Quartiere zu benennen,
dass er weder die hebräische Sprache beherrsche, noch die palästinen-
sische Nationalhymne und deren Bedeutung kenne,
dass er unzutreffende Angaben zur Ausstellung seiner palästinensischen
Identitätskarte und seines Reisepasses gemacht habe,
dass keine Identitätsdokumente oder Beweismittel abgegeben worden
seien, welche seine palästinensische Abstammung hätten belegen kön-
nen und somit die unglaubhaften Angaben zur Herkunft und die Täu-
schung über seine Identität dazu führen würden, dass die wahre Identität
ungeklärt bleibe und seine Staatsangehörigkeit im zentralen Migrations-
system ZEMIS auf "Staat unbekannt" zu ändern sei,
dass seine Schilderungen teilweise frappante Widersprüche beinhalten
würden,
dass ferner die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs diese Ungereimtheiten auch nicht aufzulösen ver-
mocht hätten, weshalb seine Herkunft aus dem Gazastreifen nicht glaub-
haft sei und seine Asylbegründung somit jeglicher Grundlage entbehre,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 20. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen sowie sube-
ventualiter die Sache zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde, welche sich inhaltlich mit der
Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs deckt, im Wesentli-
chen ausführte, er bestreite grundsätzlich nicht, dass seine Angaben teil-
weise unklar gewesen seien, doch sei er im Zeitpunkt, als er in Palästina
gelebt habe, noch klein gewesen und überdies seien bei der Übersetzung
wohl zusätzliche Missverständnisse entstanden,
dass das fehlende Wissen über die Landesflagge, die Währung et cetera
eher für ihn sprechen würde, da diese Informationen auf dem Internet ab-
gerufen werden könnten und er sich – hätte er mit besonderem Kalkül
handeln wollen – darüber vorgängig erkundigt hätte,
dass er zudem kriegstraumatisiert sei und im Laufe der Zeit Diverses
nicht nur vergessen, sondern auch verdrängt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. August 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zunächst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach
die Vorinstanz die Situation im Heimatland nicht konkret abgeklärt habe
und ihre Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
auf Vermutungen stütze, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung führen können,
dass in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wird, inwiefern der
Sachverhalt nicht richtig festgestellt sein sollte,
dass das BFM, anhand der Akten und wie nachfolgend dargelegt, den
Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat, weshalb der Antrag auf Rückwei-
sung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu be-
anstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch
zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte
und ihm am Schluss der Anhörung die Möglichkeit gegeben wurde, sich
dazu zu äussern (vgl. Akten BFM, A27, F182 ff.),
dass er bei der BzP ausführte, er sei im September 2008 zwei Tage nach
der Hamas-Feier, wo er seinem Freund fotografieren geholfen habe, nach
Ägypten gefahren und bei der Rückkehr von den Hamas- und Fatah-Akti-
visten beim B._______-Tunnel verhaftet worden, worauf von beiden Sei-
ten Ermittlungen eingeleitet worden seien, die von 2008 bis 2010 ange-
dauert hätten (vgl. A1, S. 7),
dass er hingegen bei der Anhörung vorbrachte, die Feier habe im Zeit-
raum zwischen Mai und Juli 2008 stattgefunden, sodann sei er nach der
Feier von Angehörigen der Hamas zu Hause aufgesucht, mitgenommen
und befragt worden (vgl. A27, F71, F79),
dass er zudem auch in Bezug auf die Anzahl und Dauer der Verhaftungen
unterschiedliche Angaben machte, indem er bei der BzP von ungefähr 15
bis 16 Verhaftungen, die längstens 48 Stunden dauerten, sprach (vgl. A1,
S. 7 f.), bei der Anhörung jedoch von insgesamt acht bis neun Verhaftun-
gen, die längstens eine Woche dauerten, berichtete (vgl. A27, F95, F120,
F137, F151),
dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er sei einmal im Tunnel in
B._______ und einmal zu Hause erwischt worden (vgl. A27, F194), die
unterschiedliche Haftdauer sei auf ein sprachliches Missverständnis zu-
rückzuführen (vgl. A27, F195) und er habe an der BzP Angst gehabt (vgl.
A27, F196), als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sind,
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dass er bei der BzP angab, seine frühere Wohnadresse in B._______ ha-
be "D._______ Strasse, Postfach (…)" gelautet, allerdings bei der Anhö-
rung angab, diese Strasse befinde sich in C._______ (vgl. A1, S. 2; A27,
F31),
dass er, darauf angesprochen, unbehelflich erklärte, er habe bis 1997 in
B._______ gelebt und danach in C._______ an der D._______ Strasse
gewohnt und es nicht nötig sei, dass immer die gleichen Fragen gestellt
werden würden (A27, F182 ff.),
dass das Vorbringen, er habe seine Geschwister nicht gefährden wollen,
keine valide Begründung dafür ist, dass er bei der BzP zunächst keine
und danach in der Anhörung drei Geschwister angab (A1, S. 5; A27,
F63 f., F192 f.),
dass er in der BzP ausführte, von 2007 bis 2009 als Aushilfe in einem
Kleidergeschäft gearbeitet zu haben (vgl. A1, S. 4), indes bei der Anhö-
rung angab, er habe von 1994 bis 1997 während den Schulferien von Mit-
te Juli bis Ende September bei seinem Cousin im Kleidergeschäft ausge-
holfen (vgl. A27, F50 ff.),
dass er diese unterschiedlichen Aussagen damit begründete, es habe
keinen Arbeitsvertrag zwischen ihm und seinem Cousin gegeben und er
schliesslich ausführte, er habe von 2002/2003 bis 2005 dort gearbeitet
und der Dolmetscher solle zuerst zuhören und dann übersetzen (vgl. A27,
F185 ff.),
dass er bei der BzP erwähnte, seine Fluchtroute habe ihn über Ankara
geführt (vgl. A1, S. 9), während er bei der Anhörung die Stadt Izmir nann-
te (vgl. A27, F176) und, auf diesen Widerspruch angesprochen, mit Aus-
flüchten reagierte sowie den Dolmetscher beschuldigte (vgl. A27, F178
ff.), obwohl Verständigungsprobleme nicht protokolliert worden sind,
dass er sich somit in Bezug auf seine Asylgründe mehrfach widersprüch-
lich äusserte und, darauf angesprochen, die Widersprüche nicht einleuch-
tend begründen konnte,
dass gemäss den Akten die landeskundliche und kulturelle Analyse sowie
die linguistische Auswertung eine Sozialisierung im Gazastreifen aus-
schliessen,
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dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des recht-
lichen Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, welche inhaltlich de-
ckungsgleich sind, die Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu relativieren
vermögen, sondern im Gegenteil unbehelflich wirken,
dass er gemäss seinen Ausführungen in der Befragung und der Anhörung
von Geburt an bis zur Ausreise im Jahr 2010 im Gazastreifen gelebt ha-
ben will und somit entgegen seiner Vorbringen in der Stellungnahme be-
ziehungsweise Beschwerde nicht klein gewesen sein kann, sondern bei
der Ausreise mindestens 27 Jahre alt gewesen sein müsste,
dass das BFM die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bereits im Asylentscheid berücksichtigt hat und dass
um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG [SR 142.20])
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, doch die Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es – wie das BFM richtig ausgeführt hat – nicht Sache der Asylbe-
hörden ist, in hypothetischen Herkunftsländern nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, weshalb der Beschwerdeführer die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung
seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungs-
weise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Voll-
zugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
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dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) im medizinischen Bereich im Hinblick auf Art. 3
EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig erweisen
kann, wobei auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von
Art. 3 EMRK hinzuweisen ist, die vorliegend jedoch durch die vorgebrach-
te – in den Akten nicht durch ärztliche Befunde genauer spezifizierte –
Bluthochdruckerkrankung nicht überschritten wird,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: