Abtei lung IV
D-4666/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4666/2007
Sachverhalt:
I
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Kahramanmaras),
verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und der jüngeren
Tochter nach eigenen Angaben am 18. Juni 2001 auf dem Luftweg
nach Bosnien und Herzegowina und gelangte von dort über Italien am
25. Juni 2001 in die Schweiz, wo er am 28. Juni 2001 schriftlich um
Asyl nachsuchen liess.
A.b Bei der Kurzbefragung vom 3. Juli 2001 im Empfangszentrum
B._______ (vormals Empfangsstelle) und der Anhörung zu den Asyl-
gründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 22. August
2001 machte er zur Begründung des Gesuches im Wesentlichen gel-
tend, er sei im Jahre 1990 erstmals mit den Guerillas der der Kurdi-
schen Arbeiterpartei (PKK; Partia Karkeren Kurdistan) in Kontakt ge-
kommen. Er habe diesen Leuten freiwillig Zigaretten, Schuhe und Le-
bensmittel gegeben, wenn sie ins Dorf gekommen seien. Zwei Jahre
lang habe er deswegen keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden
gehabt. Als man aber seine Kontakte zur PKK entdeckt habe, sei er
immer wieder von den Militärs geschlagen und mitgenommen worden.
Im Jahre 1993 sei er einen Monat lang inhaftiert und derart misshan-
delt worden, dass er eine Woche im Spital habe verbringen müssen.
Im Jahr 1995 sei er Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) ge-
worden und habe Mitgliederbeiträge entrichtet. Ungefähr einmal in der
Woche hätten sich die Mitglieder der HADEP zu einer Versammlung
getroffen. Anlässlich seiner letzten zweitägigen Festnahme vom 23.
Juni 1999 sei er von zu Hause abgeholt und auf den Militärposten von
C._______ gebracht worden, wo er geschlagen, mit Hochdruckwasser
bespritzt und mit Elektroschocks gefoltert worden sei. Im Juni 2001
seien vier Guerillas mit der Bitte bei ihm zu Hause vorbeigekommen,
er möchte doch für sie Waren bei der HADEP in D._______ abholen.
Dort habe man ihm einen Koffer gegeben, in dem sich Kleider, ein
Fernglas und Munition befunden hätten. Abends seien die Guerillas
wieder zu ihm gekommen und hätten die bestellten Waren abgeholt. Er
habe diese Leute bei ihrem Aufbruch ein Stück des Weges begleitet,
wobei sie ihm geraten hätten, nicht zu Hause zu übernachten. Diesen
Rat habe er befolgt. Von einem Passagier des Busses habe er am
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nächsten Morgen erfahren, dass bei ihm zu Hause Militärs gesehen
worden seien. Er habe sich sogleich zu einem Freund nach D._______
begeben, wo er Unterschlupf gefunden habe. Dort habe er die
Nachricht erhalten, dass seine Ehefrau seinetwegen drei Tage in Haft
genommen worden sei. Nach deren Haftentlassung habe er ihr die
Mitteilung zukommen lassen, das Dorf zu verlassen und zu ihm zu
kommen. Kurze Zeit später sei sie mit der jüngeren Tochter in
D._______ eingetroffen; sie seien nach Istanbul weitergereist, wo sie
die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen hätten. Im Übrigen
habe er bereits vor seiner Ausreise vergeblich drei Visumsanträge
zwecks Besuchs von Familienangehörigen in der Schweiz gestellt.
Auch habe er von der Familie erfahren, dass er nach seiner Flucht aus
der Türkei immer noch vom Militär gesucht werde. Zur Untermauerung
der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Quittung über
Beitragszahlungen an die HADEP ein.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2003 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Urteil vom 16. Juni 2005 hiess die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 24. Juli 2003 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt wurde. Die Verfügung des BFF vom 23. Juni 2003 wur-
de aufgehoben und die Akten zur weiteren Abklärung und Neubeurtei-
lung an das BFM zurückgewiesen.
II
D.
D.a Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 13. September
2005 zwei Zeitungsartikel aus „Özgür Politika“ vom 10. Juli 2002.
D.b Am 15. August 2006 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers
ein türkisches Gerichtsdokument (Entscheid des ...) vom 20. April
2006 ein.
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E.
E.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Ankara um Vornahme von Abklärungen in
der Türkei.
E.b Die Botschaft informierte das BFM am 23. März 2007 über die Er-
gebnisse ihrer Abklärungen.
E.c Am 12. April 2007 gab das BFM dem Beschwerdeführer den we-
sentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung bekannt und räumte ihm Ge-
legenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und Gegenbeweismit-
tel zu bezeichnen.
E.d Am 23. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnah-
me ein.
F.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die Ablehnung vom 6. Juni 2007 des
Asylgesuchs vom 28. Juni 2001 aufzuheben und unter Anerkennung
der originären, eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei
B._______, welche die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im
fraglichen Zeitraum besucht habe, als Zeugin zu befragen und es
seien die Asylakten der in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2003 auf
Seite 3 erwähnten Personen beizuziehen.
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2007 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses und räumte dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehm-
lassung einzureichen.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 23. August
2007 an seinen Anträgen fest.
K.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Kostennote. Dieser übermittelte seine Kostennote am 12.
November 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM verwies in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine
Erwägungen in der Verfügung vom 23. Juni 2003. Der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund seiner lebensfremden, tatsachenwidrigen und wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft machen können, in der Tür-
kei wegen illegaler politischer Aktivitäten den geschilderten Verfol-
gungserlebnissen ausgesetzt gewesen zu sein.
4.1.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara hät-
ten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer keine Datenblätter
vorlägen, dass er von den türkischen Behörden nicht gesucht werde
und dass gegen ihn kein Passverbot bestehe. Das von ihm und seiner
Ehefrau eingereichte Dokument des „Sulh Ceza Mahkemesi“ aus dem
Jahr 2006 sei authentisch. Nach einer Denunziation sei die Erlaubnis
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einer Hausdurchsuchung bei der Mutter seiner Ehefrau erteilt worden.
Die Durchsuchung sei offenbar erfolglos verlaufen. Gegen seine
Schwiegermutter liege nichts vor. Es gebe keine Gründe, an den
Ergebnissen der Abklärungen zu zweifeln. Der Einwand gegen die
Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Ankara, wonach es
noch weitere geheime Registratursysteme gebe, in welche die
Verbindungsbeamten keinen Einblick hätten, habe sich bisher als reine
Behauptung erwiesen.
4.1.3 Man gelange zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegen-
über den heimatlichen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. We-
der er noch seine Frau hätten eine Verfolgung durch die heimatlichen
Behörden glaubhaft machen können. Aufgrund der Aktenlage gebe es
keine konkreten Hinweise dafür, dass er und seine Familie für die Zu-
kunft eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anführen
könnten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, zur Zeit
der Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei habe in seiner Her-
kunftsregion ein besonders repressives Regime der Sicherheitskräfte
geherrscht. Die verschwägerte Familie sei aktiv in den prokurdischen
Kampf involviert. Die Sicherheitskräfte hätten die Familie C._______
ins Visier genommen und eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Reichten die Fakten und Beweismittel nicht für die strafrechtliche
Verfolgung, würden Oppositionelle mit illegalen Instrumenten verfolgt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Juni 2001 von den
Sicherheitskräften mehrere Tage festgehalten und misshandelt
worden. Damit hätten die Behörden in sein Ehe- und Familienleben
eingegriffen und seine Ehefrau traumatisiert. Die Sicherheitskräfte
hätten ihm seine Unterstützungsleistungen für die PKK nicht
nachweisen können. Auch wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft habe
man ihn legal nicht verfolgen können. Deshalb habe man ihn durch die
Festnahme und Misshandlung seiner Frau gedemütigt. Er sei durch die
behördlichen Übergriffe in seinem Recht auf Ehe und Familie verletzt
worden, ebenso in seinem Grundrecht, in seinem Heimatland zu
verbleiben, wo er weitere Eingriffe zu befürchten gehabt hätte. Die
Eingriffe seien ethnisch motiviert gewesen und gezielt von staatlichen
Agenten ausgeführt worden.
5.
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5.1 Die Parteien haben zwar im Beschwerdeverfahren einen Anspruch
darauf, dass die von ihnen angebotenen Beweise abgenommen wer-
den, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Das Gericht darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung -
von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Will-
kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Über-
zeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also
insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinrei-
chend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E.
2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223; EMARK 2003 Nr.
13 E. 4c).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen in der Lage, sich über die Situation in den
südöstlichen Provinzen der Türkei, insbesondere auch über diejenige
in der engeren Heimat des Beschwerdeführers – Provinz Kahraman-
maras – ein Bild zu machen und diese zu beurteilen (vgl. dazu EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.2.1. und 10.2.2. S. 195 ff.; EMARK 2004 Nr. 8 E. 5e
S. 54 ff.; EMARK 2000 Nr. 13 E. 5d S. 99 ff.; EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b
S. 57 ff.; EMARK 1998 Nr. 2 E. 6c S. 16 ff.; EMARK 1997 Nr. 2 E. 5b S.
14 ff.; EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b S. 13 ff.). Eine Befragung von Perso-
nen, die zum damaligen Zeitpunkt in dieser Region weilten, erweist
sich als nicht notwendig. Der Antrag auf Zeugenbefragung von
B._______, welche die Herkunftsregion des Beschwerdeführers
besucht habe, ist daher abzuweisen.
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2003 wurde geltend ge-
macht, dass viele Menschen aus der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers aus ihren Dörfern geflüchtet seien, und es werden Personen
– darunter die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers, E._______,
F._______ und G._______ – erwähnt, die in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ferner wurde ein von der vormali-
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gen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasster Brief aus ei-
nem dieser Verfahren der Beschwerde vom 24. Juli 2003 beigelegt. Es
ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern aus den Vorbringen dieser
Personen unmittelbar Rückschlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit
des vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalts gezogen werden könnten. Die in der
Schweiz lebenden Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers
verliessen die Türkei teilweise bereits in den frühen Neunzigerjahren
des letzten Jahrhunderts (E._______ und F._______) und zwei von
ihren Brüdern (F._______ und G._______) wurde im Jahr 2005 das
Asyl widerrufen sowie die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der
Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, in der Türkei jemals nach
den im Ausland befindlichen Familienangehörigen befragt bzw. in der
Türkei wegen diesen staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu
sein. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers bzw. der damaligen allgemeinen Lage in seiner
Herkunftsregion erweist sich mithin ein Beizug der Verfahrensakten
dieser Personen als nicht notwendig. Der Antrag auf Beizug der
entsprechenden Akten ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
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E. 6.1. S. 190 f.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte wesentliche Punkte der gel-
tend gemachten Fluchtgründe voneinander abweichend. So machte er
bei der Erstbefragung geltend, er sei am 5. Juni 2001 von Guerillas der
PKK aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, er müsse in
D._______ für sie eine Notiz abholen. Diese Notiz sei ein Koffer
gewesen, in dem sich Kleider, ein Fernglas und Munition befunden
hätten. Er habe den Koffer nach Hause gebracht und ihn den Guerillas
übergeben. Diese hätten ihm an jenem Abend befohlen, mit ihnen zu
gehen, da etwas passieren könne. Er sei nicht mit ihnen gegangen,
sondern habe sich bei Parteikollegen in D._______ versteckt (act.
A5/10 S. 4 f.). Im Gegensatz dazu führte er bei der kantonalen
Anhörung aus, die Guerillas hätten am 5. Juni 2001 bei ihm zu Hause
die Notiz und zwei mit Munition, Stiefeln und einem Fernrohr gefüllte
Taschen abgeholt. Er habe die Guerillas mit den beiden Taschen bis
unterhalb des Dorfes begleitet. Dort habe er bei Verwandten
übernachtet (act. A21/28 S. 11). Der Beschwerdeführer machte somit
sowohl unterschiedliche Angaben dazu, was er in D._______ abgeholt
habe (einen Koffer bzw. eine Notiz und zwei Taschen), als auch dazu,
wo er übernachtet habe (bei Parteikollegen in D._______ bzw. bei
unterhalb des Dorfes wohnenden Verwandten). Zudem machte er bei
der Anhörung in Abweichung zur vorhergehenden Aussage, er habe
die Guerillas mit den beiden Taschen bis unterhalb des Dorfes
begleitet, geltend, der Inhalt der beiden Taschen sei in zwei bzw. vier
Rucksäcke umgepackt worden (act. A21/28 S. 16). Im Gegensatz zur
Erstbefragung, bei der er behauptete, die Guerillas hätten ihm
befohlen, sie zu begleiten, führte er bei der Anhörung an, er habe sich
fast verpflichtet gefühlt, die Guerillas zu begleiten, da die Rucksäcke
sehr schwer gewesen seien. Bei der Anhörung sagte er weiter aus, der
Verwandte, bei dem er übernachtet habe, habe ihm frühmorgens
gesagt, mehrere Jeeps der Soldaten seien im Dorf unterwegs. Er sei
zur Bushaltestelle geeilt und habe den Chauffeur gefragt, weshalb die
Soldaten unterwegs seien. Dieser habe ihn angeschaut und gesagt,
die Soldaten seien zu ihm - dem Beschwerdeführer - gefahren (act.
A21/28 S. 11). Während der gleichen Anhörung behauptete er
indessen, er habe durch einen Fahrgast des Busses, mit dem er
verwandt sei und den er gut kenne, davon erfahren, dass die Soldaten
vor seinem Haus stünden (act. A21/28 S. 17). Im Gegensatz zu seiner
Seite 10
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Aussage bei der Erstbefragung, er habe sich in D._______ bei
Parteikollegen versteckt, gab er bei der Anhörung an, er habe sich
dort bei seinem Freund H._______ aufgehalten, der nicht Mitglied der
HADEP sei (act. A21/28 S. 17). Bei der Erstbefragung machte er
geltend, er habe seine Ehefrau am 11. Juni 2001 um 8 Uhr morgens
beim Busterminal wieder gesehen (act. A5/10 S. 7), wohingegen er bei
der Anhörung schilderte, er habe am 11. Juni 2001 einen Freund
gebeten, an der Bushaltestelle auf seine Frau zu warten und sie zu
ihm zu bringen; er habe bei einem Freund gewohnt und dort auf seine
Frau gewartet (act. A21/28 S. 12 u. S. 19). Angesichts dieser
Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, das von ihm geltend gemachte,
fluchtauslösende Ereignis glaubhaft zu machen.
6.3 Auch bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen be-
stehen aus den nachgenannten Gründen erhebliche Zweifel. Bei der
Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei seit zehn Jah-
ren immer wieder verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Er
schätzte, dass er zwischen 20 und 30 Mal festgenommen worden sei.
Letztmals sei er im Juni 1999 festgenommen und zwei Tage festgehal-
ten worden. Im Rahmen der Anhörung führte er aus, er sei etwa zwei-
bis dreimal im Jahr von den Sicherheitsbehörden mitgenommen wor-
den. Zudem seien bei ihm wöchentlich Hausdurchsuchungen durchge-
führt worden. Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet des
Beschwerdeführers erscheint es durchaus glaubhaft, dass er von den
lokalen Sicherheitskräften ab und zu kontrolliert wurde. Das von ihm
geschilderte Ausmass des behördlichen Interesses erscheint indessen
übertrieben. So ist kaum vorstellbar, dass den Behörden konkrete Hin-
weise auf PKK-Unterstützung durch den Beschwerdeführer vorlagen,
wöchentlich Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, aber in all
den Jahren kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Des
Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, er habe - ausser den un-
glaubhaften Vorbringen bezüglich Juni 2001 - letztmals zwei Jahre vor
seiner Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt.
6.4 Die Einschätzung betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wird durch die Ergebnisse der Abklärun-
gen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigt. Gegen den
Beschwerdeführer bestehen keine Datenblätter und kein Passverbot
und er wird von den heimatlichen Behörden nicht gesucht.
Seite 11
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7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
7.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf politische Aktivitäten
der Verwandten des Beschwerdeführers die Gefahr einer Reflexverfol-
gung geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so ge-
nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon-
takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr sei-
tens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S.
195).
Seite 12
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Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, ein bedeutendes politisches Engagement bzw. ihm daraus
erwachsene ernsthafte Benachteiligungen glaubhaft zu machen. Eige-
nen Angaben gemäss sei er „nur“ einfaches Mitglied der damals noch
legalen HADEP gewesen (act. A5/10 S. 6, A21/28 S. 13). Seine
Aussagen zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Sicherheitsbehörden, welche zur Ausreise geführt haben sollen,
enthalten zahlreiche Widersprüche. Er machte im Rahmen seiner
Aussagen bei den Asylbehörden nicht geltend, aufgrund politischer
Aktivitäten von mit ihm verwandten oder verschwägerten Personen
ernsthafte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Aufgrund der Aktenlage
muss auch nicht befürchtet werden, er werde im Falle einer Rückkehr
in die Türkei in diesem Zusammenhang verfolgt werden. Soweit in der
Beschwerde darauf hingewiesen wird, die türkischen Behörden hätten
bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers eine
Hausdurchsuchung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass das
zuständige Gericht die Sicherheitskräfte am 20. April 2006 zur
Vornahme dieser Hausdurchsuchung ermächtigte. Die Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Ankara ergaben, dass die
Schwiegermutter zuvor denunziert worden war. Da die Gendarmerie
kein belastendes Material fand, wurde gegen die Schwiegermutter kein
Verfahren eröffnet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
griffen die Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der
Hausdurchsuchung nicht zu illegalen Instrumenten, sondern liessen
sich diese von der zuständigen Gerichtsbehörde, wie von der
türkischen Gesetzgebung vorgeschrieben, genehmigen. Aufgrund
dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer
aus dieser Hausdurchsuchung Nachteile entstehen sollen.
7.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den
Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und so-
mit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerde enthält keine Anträge, welche auf Aufhebung
oder Änderung der vom BFM verfügten Wegweisung und dem ange-
ordneten Wegweisungsvollzug lauten. Auch der Begründung der Be-
schwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemes-
sen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt je-
doch von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG), auch wenn die Partei kein
entsprechendes Begehren formuliert hat (MADELEINE CAMPRUBI in:
AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 62
VwVG).
8.3 Im die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffen-
den Urteil D-4665/2007 vom 23. Dezember 2008 hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der
Töchter des Beschwerdeführers in die Türkei als nicht zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines
Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Famili-
enangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995
Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1
AsylG entspricht) ist – wie seine Ehefrau und sein Sohn im erwähnten
Urteil D-4665/2007 vom 23. Dezember 2008 – als deren Vater vorläu-
fig aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, in der aus-
schliesslich beantragt wird, es sei die Ablehnung vom 6. Juni 2007 des
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Asylgesuchs vom 28. Juni 2001 aufzuheben und unter Anerkennung
der originären, eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren, abzuweisen ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer auf-
grund der vom BFM betreffend seine Töchter anzuordnenden vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Die
Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers entsprechend demjenigen seiner Ehefrau und
seinen Kindern nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
10.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde formu-
lierten Begehren nicht durchgedrungen ist, wären ihm die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. Juni 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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