Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4666/2011/sed
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 8. April 2009 (Datum des
Eingangs bei der schweizerischen Vertretung; Datum Stellung des
Visumsantrags: 6. April 2009) mit einem in englischer Sprache
abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo und
ersuchte darin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger
und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Im Jahre
2003 habe er sich der D._______ angeschlossen und sich in
verschiedenen wohltätigen Projekten dieser Organisation engagiert. Im
Hinblick auf die bevorstehenden Lokalwahlen habe er sich anfangs des
Jahres 2006 für eine unabhängige Gruppierung als Kandidat aufstellen
lassen. Am 17. März 2006, noch vor den Wahlen, sei sein
Wahlkampfbüro von Anhängern der regierenden Partei verwüstet worden.
Nachdem er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe, seien die
mutmasslichen Täter zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
tätlich angegriffen. In der Folge habe er B._______ verlassen und sei
nach Colombo gegangen. Seine Verfolger hätten ihn dort aber aufgespürt
und ihn in ihren Gewahrsam genommen. Er habe bald aus der Haft
fliehen können und sich danach in Colombo versteckt gehalten. Nach
Erhalt eines Arbeitsvisums für Katar sei er nach Doha gegangen. Doch
sei er auch dort von unbekannten Personen angegriffen worden und habe
die dabei erlittenen Verletzungen bei der E._______ in Doha behandeln
lassen müssen.
Am 3. März 2008, nach Abschluss der medizinischen Behandlungen, sei
er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Eltern hätten für ihn eine
Unterkunft bei F._______, einem der herrschenden Partei angehörigen
(…)Minister der Ostprovinz, organisiert. Er – der Beschwerdeführer –
habe diesen dann im Hinblick auf die Wahlen in der Ostprovinz vom 10.
Mai 2008 unterstützt. Am 2. Mai 2008 sei er von ihm unbekannten
Männern attackiert worden, was er auf dem Polizeiposten von B._______
gemeldet habe. Die gleichen Männer hätten am 26. Mai 2008 auf ihn
geschossen und ihn dabei verletzt. Nach der Erstbehandlung im Spital
von B._______ sei er ins G._______ überführt worden. Er habe genug
von seinem jetzigen Leben; er könne sich nirgendwo in Sri Lanka frei und
sicher bewegen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche, zum Teil mit englischen Übersetzungen versehene oder in
englischer Sprache gehaltene, in der Eingabe einzeln aufgeführte
Unterlagen in Kopie sowie zwei Fotos im Original zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
22. April 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem
Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuches vom 8. April 2009 und
forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 6. Juni 2009 näher
zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch
einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Mai 2009 (Eingang des
Schreibens auf der schweizerischen Vertretung in Colombo: 26. Mai
2009) vernehmen. Dabei wiederholte er seine bereits in der Eingabe vom
8. April 2009 gemachten Ausführungen und brachte im Weiteren – unter
Beilage zusätzlicher Unterlagen in Kopie – vor, F._______ sei entfernt mit
ihm verwandt und habe für einen führenden Ministerposten kandidiert.
Der diensthabende Beamte auf dem Posten von B._______ habe sich
aus politischen Gründen geweigert, seine Anzeige gegen die
Unbekannten, von denen er – der Beschwerdeführer – am 2. Mai 2008
mit dem Tod bedroht worden sei, entgegenzunehmen. Den weiteren
Angriff vom 28. Mai 2008 habe er nicht nur auf dem Polizeiposten,
sondern auch verschiedenen humanitären und menschenrechtlichen
Organisationen (UNHCR, IKRK und H._______ gemeldet. Anhänger der
Regierungspartei versuchten aber weiterhin, ihn zu entführen oder zu
töten. Er erhalte anonyme Telefonanrufe und auch seine betagten Eltern
würden belästigt. Aufgrund dieser Probleme sei er von der
Menschenrechtsorganisation H._______ im I._______ in
J._______/K._______ untergebracht worden.
A.d Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 2. September
2009, am 15. September 2009 für eine Befragung auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo zu erscheinen, nicht
nachgekommen war, forderte die schweizerische Vertretung den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2009 auf, bis zum
15. Oktober 2009 schriftlich zu bestätigen, dass er an der Weiterführung
des Asylverfahrens noch interessiert sei.
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Mit Telefax vom 13. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer der
schweizerischen Vertretung in Colombo mit, er habe sich in letzter Zeit an
einem anderen Ort verstecken müssen und daher den Brief vom 2.
September 2009 nicht erhalten, sei jedoch nach wie vor an der
Weiterführung des Asylverfahrens interessiert.
A.e Am 11. November 2009 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf
der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei
ergänzte er seine bisherigen Aussagen folgendermassen: Er sei
Angehöriger der (muslimischen) Ethnie der Moors und habe als
"Computer Operator" gearbeitet. Die politische Gruppierung, für die er
sich im Jahre 2006 als Kandidat habe aufstellen lassen, habe die "United
National Party" (UNP) unterstützt. Während seines Aufenthaltes in Katar
sei er von zwei Männern, von denen der eine tamilisch, der andere
singhalesisch gesprochen habe, angegriffen worden. Das Büro von
F._______, in welchem er sich nach der Rückkehr aus Katar versteckt
habe, habe sich in L._______ (Distrikt K._______) befunden.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo am 13. Juli 2011 mit eingeschriebener Post
versandt und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2011
entgegengenommen) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit am 15. August 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener und bereits am
folgenden Tag dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in
englischer Sprache abgefasster und mit einer deutschen Übersetzung
versehener Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderten Probleme und hielt an deren Wahrheitsgehalt fest. Der
Umstand, dass ihm die H._______ Schutz gewähre und ihn auch bei der
Stellung des Asylantrages unterstützt habe, zeige offensichtlich, dass
sich seine Situation in Sri Lanka verschlimmert habe. Anlässlich der
Befragung auf der schweizerischen Vertretung habe er offenbar die
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Umstände nicht genügend klar darlegen können, und seine Aussagen
seien wohl auch falsch interpretiert worden. Auch nach der
Niederschlagung des Terrorismus durch die Regierung fänden noch
kleinere Anschläge statt, so dass sein Leben immer noch in grosser
Gefahr sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung durch
Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. Juli 2011
mit eingeschriebener Post verschickt und vom Beschwerdeführer am
18. Juli 2011 entgegengenommen worden war. Die am 15. August 2011
bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21
Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an
eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
massgeblich ist) ist somit rechtzeitig eingereicht worden.
1.3. Der Beschwerde fehlt die gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erforderliche
Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG kann
jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal das
Couvert, in welchem die Beschwerdeschrift der schweizerischen
Vertretung in Colombo übergeben worden war, unzweideutig den Namen
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des Beschwerdeführers als Absender enthält und überdies davon
auszugehen ist, die Schrift auf dem besagten Couvert stimme mit
derjenigen auf der Eingabe vom 13. Oktober 2009 sowie mit der
Unterschrift auf dem Befragungsprotokoll vom 11. November 2009
überein, so dass den analog im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden
obligationenrechtlichen Grundsätzen von Art. 11 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) Genüge getan ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2c).
1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des vorstehend
genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels – frist und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
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3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu
dokumentieren, er wurde am 11. November 2009 auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt.
Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere
Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten und zu seiner seit März 2006
bestehenden, mit zahlreichen in Kopie eingereichten Unterlagen
dokumentierten Verfolgungssituation zu machen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie
vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
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ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Juli
2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend.
5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches
um Bewilligung zur Einreise und zur Gewährung des Asyls geltend, er
fürchte um sein Leben, weil er im Frühjahr 2006 als Kandidat an Wahlen
teilgenommen und im Jahre 2008 einen entfernten Verwandten in seinem
Wahlkampf unterstützt habe. Er erhalte telefonische Drohungen und sei
bereits mehrmals angegriffen und auch verletzt worden.
5.1.2. Das BFM führte dazu aus, die vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignisse aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie die damit
verbundenen anonymen Bedrohungen fielen in die Zeit des Krieges
zwischen der srilankischen Regierung und den "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE). Seit dem Kriegsende im Mai 2009 befinde sich Sri
Lanka jedoch wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gleichzeitig sei die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen markant zurückgegangen und es bestünden keine Hinweise auf
eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppierungen
mehr.
5.1.3. Angesichts der veränderten Zustände in Sri Lanka und der
Tatsache, dass die Behörden Übergriffe Dritter auf Privatpersonen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer heute Angriffen der von ihm geschilderten Art und
Weise nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Dies gilt umso mehr als er – wie
in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – mit
F._______, einem der "United People's Freedom Alliance" (UPFA) von
Präsident Mahinda Rajapaksa angehörenden einflussreichen Politiker
verwandt ist; dieser soll dem Beschwerdeführer bereits nach der
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Rückkehr aus Katar Unterkunft geboten und dessen Unterstützung im
Wahlkampf vom Frühjahr 2008 in Anspruch genommen haben, und es ist
davon auszugehen dass er dem Beschwerdeführer auch bei weiteren
Schwierigkeiten beziehungsweise bei allfälliger Untätigkeit von
Behördenmitgliedern zur Seite stehen würde.
5.1.4. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, verfügt der
Beschwerdeführer gemäss den Akten über kein besonderes
Gefährdungsprofil, das eine zukünftige Verfolgung als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen liesse beziehungsweise zu einreiserelevanten
Schwierigkeiten führen könnte. An dieser Feststellung vermögen auch die
zahlreichen eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese
lediglich dazu dienen, die für die Jahre 2006 bis 2009 geltend gemachten
Ereignisse zu untermauern, ohne jedoch Hinweise auf eine allenfalls
heute noch bestehende Verfolgungssituation zu geben. Auch die sich bei
den Akten befindenden Unterlagen betreffend den Tod eines Mannes
namens M._______ im August 2009 vermögen zu keinen anderen
Erkenntnissen zu führen, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der
gewaltsame Tod des angeblichen Verwandten überhaupt in einem
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen
stehen könnte.
5.2. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
zumindest an einem Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers
bestünden erhebliche Zweifel. In der Tat vermochte der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der schweizerischen
Vertretung nicht überzeugend darzulegen, weshalb ausgerechnet er,
einer von unzähligen unabhängigen – und schliesslich nicht gewählten –
Kandidaten für die Lokalwahlen vom Frühjahr 2006 den genannten
Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein sollte (vgl. Protokoll der
Befragung vom 11. November 2009 S. 7). Des Weiteren kann angesichts
der Tatsache, dass F._______ ein Mitglied der UPFA beziehungsweise
der zur UPFA gehörenden "Sri Lanka Freedom Party" (SLFP) und
überdies stellvertretender Minister in der jetzigen Regierung ist, auch
nicht geglaubt werden, dass dieser – wie vom Beschwerdeführer
behauptet (vgl. Protokoll der Befragung vom 11. November 2009 S. 9) –
diesem in Bezug auf die Anzeigen auf dem Polizeiposten von B._______
und in Bezug auf die Verfolgung durch Angehörige der herrschenden
Partei keinerlei Hilfe hätte leisten können.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer –
wäre er tatsächlich behördlich gesucht worden – nicht möglich gewesen
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wäre, mit seinem Reisepass legal über den Flughafen von Colombo zu
Arbeitszwecken nach Katar und einige Monate später wieder zurück nach
Sri Lanka zu reisen, ohne dabei von den heimischen Behörden
festgenommen worden zu sein.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
braucht auch nicht auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz oder auf
die weiteren, knappen Vorbringen in der Beschwerde (etwa auf die durch
nichts belegte Bemerkung, die anlässlich der Befragung auf der
schweizerischen Vertretung gemachten Aussagen seien "sehr
wahrscheinlich falsch interpretiert" worden oder auf die in keinem
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation
stehende Aussage, in Sri Lanka fänden "immer noch kleinere Anschläge"
statt) eingegangen zu werden, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift enthaltenen
entsprechenden Bemerkung lässt der angebliche "Schutz durch die
H._______ und deren Hilfe beim Asylantrag" beziehungsweise die
Einreichung der Visitenkärtchen zweier H._______Mitarbeiter in Kopie
und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Korrespondenz an die Adresse der besagten Organisation hat schicken
lassen, keinesfalls auf eine Verschlimmerung der Situation für den
Beschwerdeführer schliessen.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: