B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4666/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Gerard Scherrer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
D-4666/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 gemeinsam mit sei-
ner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz um Asyl nach.
Zu seinen persönlichen Umständen und Asylgründen gab er an, ethnischer
Kurde zu sein und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka zu stammen.
Nachdem er im Jahr 2014 der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) bei-
getreten sei, habe er verschiedene Anlässe und Demonstrationen organi-
siert und an solchen teilgenommen. Im März 2015 hätten ihn die syrischen
Behörden bei ihm zuhause gesucht, weshalb er im selben Monat aus
Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, seinen Heimatstaat ver-
lassen habe. Im Juli 2015 sei er wegen Teilnahme an beziehungsweise
Organisation von Demonstrationen zu einer 10-jährigen Haftstrafe und Be-
schlagnahmung seiner Vermögenswerte verurteilt worden. Dieses Vorbrin-
gen untermauerte der Beschwerdeführer unter anderem mit Einreichung
eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Al-Hasaka vom 25. Juli 2015.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Weg-
weisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die am 4. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6851/2017 vom 5. Juni 2018 ab. Dabei
stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil
besitze, welches ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken lasse.
Sein Engagement für die PDK habe sich auf das Verteilen von Flugblättern
und die Organisation von Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilge-
nommen habe, beschränkt. In diesem Rahmen habe er keine bedeutende
Rolle gespielt, sondern lediglich telefonische Instruktionen entgegenge-
nommen. Seine Person sei innerhalb der Partei nicht sehr bekannt gewe-
sen. Zudem würden ihn die syrischen Behörden nicht kennen und er habe
niemals entsprechende Schwierigkeiten gehabt. Es sei unter diesen Um-
ständen nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als
Regimegegner identifiziert worden sei und deswegen Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes zu befürchten habe. Aus diesen Gründen sei auch die
dargelegte Verurteilung zu zehn Jahren Haft und die Beschlagnahmung
D-4666/2019
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seiner Vermögenswerte wegen Organisierens von Demonstrationen un-
glaubhaft.
D.
Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" betitelter
Eingabe vom 15. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer (nunmehr
als alleinige Beschwerdepartei ohne seine Ehefrau und seine Kinder) er-
neut an die Vorinstanz. In dieser verlangte er unter Vorlage von angeblich
neuen Beweismitteln, welche sein syrischer Rechtsanwalt aufgefunden be-
ziehungsweise erstellt habe, die erneute Überprüfung seiner Asylgründe.
Es seien neue relevante Ereignisse eingetreten, womit er nun in der Lage
sei, die im früheren Asylverfahren geltend gemachte behördliche Suche
nach ihm sowie seine Verurteilung wegen Organisierens von Demonstrati-
onen sowie wegen Entziehung vom militärischen Reservedienst zu bele-
gen.
Bei den ins Recht gelegten Beweismitteln handelt es sich um ein Schrei-
ben, angeblich seines syrischen Rechtsanwalts, vom 8. August 2018, so-
wie einen angeblichen Auszug aus dem Strafregister vom 5. August 2018
(beide Dokumente im Original sowie mit Übersetzung).
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nahm das SEM die Eingabe als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 600.–, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte.
F.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2017
rechtskräftig und vollstreckbar sei sowie dass die mit dieser Verfügung an-
geordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe.
G.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
H.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktions-
richterin mit Verfügung vom 17. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Wegweisung – ungeachtet der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers – per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind
demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen.
4.2 Es scheint fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 15. Februar 2019 den
vorgenannten zeitlichen Anforderungen genügt hätte, zumal darin faktisch
offengelassen wurde, inwiefern und wie lange der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des angeblich schon am 5. August 2018
entstandenen Strafregisterauszuges gehabt hatte. Auch ist unklar, zu wel-
chem Zeitpunkt er in dessen Besitz gelangt ist. Da das SEM auf das Wie-
dererwägungsgesuch eingetreten ist und sich das Bundesverwaltungsge-
richt einer materiellen Prüfung ebenfalls nicht verschliesst, kann auf eine
abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.
5.
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich
auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines
Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wieder-
erwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen
Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss
Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat
die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubrin-
gen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechen-
den Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des or-
dentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit
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Seite 6
ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel ge-
eignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, der eingereichte Strafregisterauszug belege, dass er gemäss Urteil
Nr. 1732 vom 10. Juli 2015 wegen Organisierens von Demonstrationen ge-
gen den syrischen Staat zu zehn Jahren Haft sowie zur Beschlagnahmung
seiner beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte verurteilt worden
sei. Des Weiteren sei daraus ersichtlich, dass er im April 2018 wegen Re-
servedienstentzuges zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Sein syri-
scher Anwalt habe versucht, diese Angelegenheiten mit den zuständigen
Behörden zu regeln und die Haftstrafen in Geldstrafen umwandeln bezie-
hungsweise die Haftstrafen aufzuheben zu lassen, was ihm jedoch nicht
gelungen sei. Der Anwalt habe ihm Anfang Februar 2019 mitgeteilt, dass
die Haftstrafen bestehen bleiben würden, bis sie vollzogen werden könn-
ten, und dass er daran nichts ändern könne. Er habe ihn zudem vor einer
Einreise oder Rückkehr nach Syrien gewarnt, da man ihn diesfalls sofort in
Haft nehmen würde. Die Dokumente seien Anfangs Februar 2019 zuerst
nach Kurdistan gebracht und seinen Verwandten übergeben worden, wel-
che die Dokumente in Erbil einer in der Schweiz lebenden Person überge-
ben hätten. Auf diesem Weg seien die Beweismittel in die Schweiz gelangt.
6.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die neu eingereichten
Beweismittel nicht geeignet seien, die bisherige Einschätzung hinsichtlich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl umzustossen. Es sei bekannt, dass in Sy-
rien aufgrund der vorhandenen Korruption Dokumente und Dienstleistun-
gen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Dabei handle es sich
teilweise nicht nur um Fälschungen, sondern auch um gegen Bezahlung
erstellte formell echte amtliche Dokumente. Aufgrund dessen sowie auf-
grund des in diesem Kontext fehlenden schlüssigen Sachverhaltsvortrages
sei der Beweiswert des eingereichten Strafregisterauszuges als gering ein-
zustufen. Zudem seien bei diesem Dokument Auffälligkeiten erkennbar,
welche dafür sprechen würden, dass das Dokument unrechtmässig erwor-
ben worden sei und nicht auf wirklich ergangenen Urteilen basiere. So sei
der Name des unterzeichneten Brigadegenerals zwar auf allen miteinander
verglichenen Strafregisterauszügen identisch, dessen handschriftliche Un-
terschrift variiere jedoch von Dokument zu Dokument deutlich. Gleiches
gelte für die ausstellende Person der Strafregisterauszüge. Was das an-
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geblich im April 2018 ergangene Urteil wegen Reservedienstentzuges be-
treffe, erscheine es ungewöhnlich, dass dieses Jahre nach seiner Ausreise
aus Syrien ergangen sein solle, zumal der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft habe darlegen können, dass ihm die syrischen Behörden aufgrund sei-
nes politischen Profils eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, eine
allfällige Wehrdienstverweigerung als Stellungnahme für die Opposition
einstufen und ihn entsprechend bestrafen würden. Ohnehin erscheine es
fraglich, dass er als alleinverdienendes Familienoberhaupt mit Kleinkindern
überhaupt zum Reservedienst aufgeboten worden wäre, zumal es in Sy-
rien bisher zu keiner Generalmobilmachung gekommen sei. Das einge-
reichte Schreiben eines Anwalts müsse schliesslich als reines Gefällig-
keitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers qualifiziert werden.
6.3 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nebst allge-
meinen Ausführungen zur Situation in Syrien entgegen, dass die Vorin-
stanz sein Wiedererwägungsgesuch nicht genügend sorgfältig und umfas-
send geprüft habe. Er habe darin glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien
gesucht werde. Nur durch Flucht habe er sich der behördlichen Verfolgung
sowie der Reservedienstleistung entziehen können. Illegales Ausreisen im
wehrdienstpflichtigen Alter sei strafbar und werde als regierungsfeindliche
Haltung interpretiert. Ebenso sei die Teilnahme an Protesten strafbar. Eine
Einberufung könne über verschiedene Wege erfolgen; es gebe keine ein-
heitliche Praxis und vor allem in Kriegszeiten müsse ein Reservedienst-
pflichtiger jederzeit mit seiner Einberufung rechnen. Die behördliche Ver-
folgung von Dienstverweigerern sei politisch motiviert und werde unverhält-
nismässig streng bestraft. Er würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werden. Die Be-
hauptung der Vorinstanz, dass in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuf-
lich erworben werden könnten, treffe nicht zu, da diesfalls keine syrische
Person in der Schweiz Asyl erhalten würde. Das Erstellen eines syrischen
Strafregisterauszugs stelle eine rein interne behördliche Angelegenheit dar
und es könnten darüber keine technischen Angaben gemacht werden. Die
syrischen Behörden würden davon ausgehen, dass ein solches Dokument
zur Verwendung in Syrien und nicht im Ausland bestimmt sei. Zur Unter-
schrift auf dem Strafregisterauszug sei anzumerken, dass solche Doku-
mente täglich in grosser Zahl ausgefertigt würden. Die ausstellende und
verantwortliche Person unterschreibe mehrere solche Dokumente hinterei-
nander, weshalb sich die einzelnen Unterschriften voneinander unterschei-
den könnten. Die Vorinstanz hätte vorliegend – wie in einem anderen Fall
– das Dokument durch ihre Quellen vor Ort prüfen lassen müssen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz
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teilweise syrische Staatsangehörige ausschliesslich deshalb als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen habe, weil diese illegal aus ihrem Heimat-
staat ausgereist seien. Aufgrund der Rechtsgleichheit müsse somit auch
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
7.
7.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevor-
bringen und die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die
angefochtene Verfügung im Ergebnis zu erschüttern. Zunächst geht das
Bundesverwaltungsgericht – wie die Vorinstanz – davon aus, dass in Sy-
rien zum heutigen Zeitpunkt nahezu jedes amtliche Dokument gegen Be-
zahlung erhältlich gemacht werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des
BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1). Aufgrund der grassierenden
Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität
erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch
formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst ei-
nem solchen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen,
wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvor-
trages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch – wie nach-
folgend aufgezeigt – weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch
wurden die Herkunft sowie die Umstände des Erhalts der eingereichten
Dokumente plausibel dargelegt.
7.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwer-
deverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen des Urteils D-6851/2017
vom 5. Juni 2018 einer umfassenden Prüfung und Würdigung unterzogen
wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein relevantes politisches
Profil abgesprochen und sein Vorbringen, er sei aufgrund von organisierten
Demonstrationen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, als unglaubhaft er-
achtet. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um ent-
gegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Ein-
schätzung als diejenige des Gerichts im vorangehenden Verfahren zu ge-
langen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Einreichung eines angebli-
chen Strafregisterauszuges nicht, zumal sich seine Einwendungen gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen darauf beschränken, pauschal auszuführen, dass die ihm dro-
hende Verfolgung mit der Einreichung seines Gesuchs und der beiden
neuen Beweismittel nun dargetan worden sei. Dabei bleiben die Umstände
über das Entstehen des Strafregisterauszugs unklar. Nachdem es den
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Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im ersten Asylverfahren nicht
möglich gewesen sein soll, den in jenem Verfahren in Kopie eingereichten
Haftbefehl im Original oder als beglaubigte Kopie erhältlich zu machen,
verlangte er angeblich durch seinen syrischen Rechtsanwalt kurze Zeit
nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 5. Juni 2018 bei den zuständi-
gen Behörden einen Strafregisterauszug im Original. Dabei bleibt im Dun-
keln, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits viel früher Anstrengun-
gen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen hat, insbe-
sondere da er durch den angeblichen Haftbefehl bereits seit längerer Zeit
von seiner dargelegten Verurteilung gewusst haben will. Auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer das Bestehen des Strafregisterauszugs
vom 5. August 2018 erst sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum bei
den Asylbehörden vorbringt, lässt an der Echtheit des ins Recht gelegten
Strafregisterauszuges zweifeln. An dieser Einschätzung vermag auch das
Schreiben des syrischen Rechtsanwalts nicht zu ändern. Es ist, wie das
SEM zutreffend ausgeführt hat, als reines Gefälligkeitsschreiben eines
nicht verifizierbaren Verfassers zu qualifizieren.
7.3 Aus den genannten Gründen kann nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer zu zehn Jahren Haft wegen Aktivitäten gegen den syri-
schen Staat sowie zu einem Jahr Haft wegen Reservedienstentzug verur-
teilt worden sei. Angesichts massiver Zweifel an der Echtheit ist der Straf-
registerauszug nicht geeignet, bereits beurteilte oder auch neue Asyl-
gründe zu belegen.
7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdefüh-
rers gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung festgehaltenen Auffällig-
keiten betreffend den Strafregisterauszug (deutlich variierende Unterschrif-
ten), dass Unterschriften von derselben Person völlig unterschiedlich aus-
fallen könnten, weshalb den vorgelegten Beweismitteln sehr wohl eine
massgebliche Beweiskraft beigemessen werden müsse, nichts zu ändern.
Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als dass Aussagen über Abweichun-
gen von Handschriften mit einer gewissen Vorsicht vorzunehmen sind, ins-
besondere dann, wenn sie nicht aufgrund einer offiziellen Dokumentenprü-
fung einer entsprechenden Fachstelle erfolgen. Indessen kann angesichts
der obenstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, Genaueres
zur Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs zu erwägen. Man-
gels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit der eingereichten Doku-
mente erübrigte es sich für die Vorinstanz auch, diese weiteren Authentizi-
täts-Prüfungen zu unterziehen und zu diesem Zweck Abklärungen vor Ort
zu veranlassen.
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Seite 10
7.5 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das
SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige nur
aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge an-
erkannt, weshalb ihm ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sei, einerseits, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen
hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten un-
terschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Un-
gleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Praxis, wonach bei einer
geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu beja-
hen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxis-
gemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfol-
gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle
Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale
Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4,
je m.w.H.). Andererseits machte der Beschwerdeführer mit seinem Wieder-
erwägungsgesuch und den vorliegend neu eingereichten Beweismitteln
gar nicht geltend, er könne neu belegen, wegen seiner illegalen Ausreise
bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein. Eine entsprechende
Prüfung erfolgte bereits im Beschwerdeverfahren D-6851/2017. Das SEM
verzichtete demnach zu Recht auf eine Prüfung der Verfolgungsgefahr auf-
grund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers.
7.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolge-
rung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 beseitigen könnten. Das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019
wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt die am 19. September 2019 angeordnete einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.
D-4666/2019
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aus-
sichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Bei die-
ser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4666/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss