Abtei lung IV
D-4667/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Côte d'Ivoire,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai
2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4667/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. März 2005 und gelangte am 15. April 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 21. April 2005 fand
in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 28. April 2005
erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme
ursprünglich aus B._______ in der Nähe von C._______ und sei im
Januar 2004 nach Abidjan, ins Quartier von D._______, gezogen. Dort
sei er von Personen bedroht worden, die gewollt hätten, dass seine
Familie von dort wieder wegziehe. Am 6. November 2004 sei er
zusammen mit seinem Vater von der Polizei festgenommen worden.
Man habe ihn angeklagt, das E._______ zu unterstützen, da sein
Vater als F._______ dem Generalsekretär dieser Partei als Berater zur
Verfügung gestanden habe. Während seiner Inhaftierung sei er
geschlagen und unter Druck gesetzt worden, damit er Dokumente
unterschreibe, was er aber verweigert habe. Am 18. November 2004
sei er freigelassen worden. Am 25. November 2004 sei er zu
Besuchszwecken nach G._______ gereist. Auf dem Rückweg sei er in
H._______ auf der Strasse von Polizisten verhaftet worden. Er sei des
Waffentransports angeklagt und vom 2. Dezember 2004 bis zum 14.
März 2005 auf dem Polizeiposten von D._______ inhaftiert worden.
Während der Haftzeit habe er erfahren, dass sein Vater von der Polizei
getötet worden sei. In der Folge sei er zusammen mit anderen
Gefangenen aus dem Gefängnis geflohen, habe sich bei einem Freund
versteckt und seine Ausreise vorbereitet.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer
beantragen, es sei der negative Asylentscheid vom 3. Mai 2005
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen. Es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Beibringung
einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.--. Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 wurde eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten gereicht.
E.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein
Identitätspapier zu den Akten gegeben. Seine Ausführungen bezüglich
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seiner Ausreise seien vage und wenig überzeugend ausgefallen. Die
Aussagen zum Fehlen von Identitätspapieren seien zudem stereotyp
vorgetragen worden. In seinem Heimatland müsse eine
Wohnsitzbescheinigung oder eine Nationalitätenbescheinigung
vorgewiesen werden, um eine Identitätskarte zu erhalten. Es sei daher
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer kein anderes Dokument
besitze, zumal eine Identitätskarte existiere, welche sich auf dem
Polizeiposten befinde. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis
widersprüchlich geäussert. Sodann sei unglaubhaft, dass die zweite
Tür des Gefängnisses nie geschlossen gewesen sei. Zudem habe er
sich auch bezüglich des Hauses in D._______ unterschiedlich
geäussert. Seine Angaben zum Gefängnis seien schliesslich
ausweichend und ebenso unsubstanziiert ausgefallen wie die
Ausführungen betreffend die E._______ und die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer angeklagt worden sein solle, ein Rebell zu sein.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei. Eine Prüfung der vorliegenden
Akten ergibt jedoch, dass die Erwägungen des BFM zutreffen. Die
Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Frage zu stellen: So stellt
beispielsweise die Behauptung in der Beschwerde, der Vater habe als
bekannte Persönlichkeit im Lande die Identitätskarte ohne das
Vorweisen der üblicherweise notwendigen Zertifikate erhalten, eine
blosse, durch nichts belegte Behauptung dar. Des Weiteren werden die
unsubstanziierten Ausführungen zum Gefängnis, wo der
Beschwerdeführer inhaftiert worden sein will, durch das nachträgliche
Einreichen einer Zeichnung, welche das Gefängnis darstellen soll,
auch nicht glaubhafter. Sodann bleibt auch die Darstellung der Flucht
aus demselben widersprüchlich. Ein Missverständnis, wie in der
Beschwerde behauptet, lässt sich aus den vorliegenden Akten
jedenfalls nicht ersehen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich bis
heute keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine
behauptete Identität oder seine Vorbringen glaubhaft machen
respektive belegen könnten. Auch unterliess es der Beschwerdeführer,
mindestens entsprechende, konkrete Beschaffungsbemühungen
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da sie auch nicht einen anderen Schluss als
den von der Vorinstanz gezogenen bewirken können. Die erhobene
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Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten und mit
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet
zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine
ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, von
dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und
der vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge in Abidjan gelebt
hat, wo mindestens auch seine Mutter noch immer lebt. Nach dem
Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 8
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- den (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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