Abtei lung IV
D-4668/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Walter Stöckli, Walter Lang
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 5, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
April 2007 und gelangte Ende April 2007 in die Schweiz, wo er am 8. Mai 2007 um
Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2007 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumbe-
fragung statt, und am 6. Juni 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei gel-
tend, er sei ethnischer Serbe, habe bei seinen Eltern in B._______, Serbien, ge-
wohnt und dort in einem Spielsalon gearbeitet. Ende Februar 2005 sei er mit sei-
nem Onkel C._______ in einem Kaffee in B._______ abends etwas trinken
gegangen. Ein dort anwesender Unteroffizier der serbischen Armee habe Alkohol
getrunken gehabt und habe - ohne nachzufragen - sein Feuerzeug benützen
wollen. Er habe den Arm des Unteroffiziers ergriffen, ihn zu anständigem
Verhalten ermahnt und kritisiert, dass er als Soldat während seiner Dienstzeit
Alkohol konsumiere. Der Unteroffizier habe sich deshalb beleidigt gefühlt und
desgleichen zwei Polizisten, welche im Lokal Alkohol getrunken hätten. Sie hätten
ihn deshalb auf ihren Posten in B._______ geführt. Dort sei er sechs oder sieben
Stunden lang festgehalten und gezwungen worden, das von den Polizisten
aufgesetzte Protokoll zu unterschreiben. In der Folge sei durch das
Gemeindegericht B._______ ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden. Mit Urteil
vom 27. Dezember 2006 sei er wegen Behinderung von Beamten bei Ausübung
ihrer Dienstpflicht, wobei im Urteil tatsachenwidrig festgehalten worden sei, dass
er im Februar 2005 einen der Polizisten im Kaffee zweimal mit den Füssen
getreten habe, zu einem Jahr Gefängnishaft, bedingt ausgesprochen mit einer
Probezeit von sechs Monaten, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er nicht
Beschwerde eingereicht, da er bedroht worden sei und ihm der zuständige Richter
gesagt habe, dass er sich über das milde Urteil freuen solle. Der fehlbare
Unteroffizier sei von seinem Kommandanten mit einem Soldabzug bestraft worden.
Seit Dezember 2006 sei er zudem insgesamt fünfmal von Kosovo-Albanern
telefonisch kontaktiert worden. Dabei hätten sie ihn beschimpft und ihm Rache
geschworen. Er habe nämlich vom 25. März bis 17. Juni 1999 als Mechaniker in
Gracanica, Kosovo, Militärdienst geleistet. Da auch serbische Militärkameraden in
gleicher Weise bedroht worden seien, gehe er davon aus, dass die Kosovo-
Albaner im Kosovo eine verloren gegangene Mannschaftsliste der serbischen
Truppen gefunden hätten, und dass sie sich an den darauf vermerkten serbischen
Soldaten rächen wollten. Letztmals hätten ihm die Kosovo-Albaner im April 2007
telefoniert, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als er am 5. April
2007 gegen 22.00 Uhr sein Elternhaus verlassen habe, sei er von einer Gruppe
krimineller Serben, die ihm namentlich bekannt seien, vor dem Haus verprügelt
worden. Da jene Kriminellen teilweise mit Personen der staatlichen
Sicherheitsdienste beziehungsweise der Polizei kooperierten, habe er nicht
gewagt, Anzeige zu erstatten.
B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
3C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Das mit Eingabe vom 25. Juli 2007
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen. In der Folge leistete der Be-
schwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. August 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
4schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten.
Die geltend gemachte Verfolgung durch serbische Kriminelle müsse aufgrund von
widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben als Konstrukt gewertet werden.
Die Beule respektive kleine Narbe müsse sich der Beschwerdeführer unter ande-
ren als den angegebenen Umständen zugezogen haben. Die zu Unrecht erfolgte
Verurteilung vom Gemeindegericht B._______ sei sodann nicht geeignet, eine
Zwangssituation im Sinne des AsylG zu begründen. Aufgrund der Aktenlage seien
auch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer durch das korrupte
Verhalten serbischer Beamter in einer durch das AsylG geschützten Eigenschaft
hätte getroffen werden sollen. Letzteres gelte auch bezüglich der behaupteten Ver-
folgung seitens einer kriminellen Bande in seiner engsten Heimat. Diesbezüglich
sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den Behörden in seinem Heimat-
staat um Schutz zu ersuchen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergeben sich als Rügen die Verletzung von Bundes-
recht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen geschlossen worden sei. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli
2007 wurde nach einer summarischen Prüfung der Akten festgehalten, dass die
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen darauf beschrän-
ken, die Wahrheit der geltend gemachten Vorbringen zu unterstreichen, ohne auf
die von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf die
angebliche Verfolgungssituation durch serbische Kriminelle im Einzelnen einzuge-
hen, sowie auf die vor dem Hintergrund des künftigen Status des Kosovo vorlie-
gende Gefährdungslage des Beschwerdeführers hinzuweisen, an den Schlussfol-
gerungen des BFM nichts zu ändern vermögen. Nach einer eingehenden Prüfung
der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben
Schluss, dass nämlich in casu von keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung des
Beschwerdeführers auszugehen ist und auch keine konkreten Hinweise vorliegen,
dass dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer
solchen zu rechnen hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch in Berücksichti-
gung des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. Grundsatz-
urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 i.S.
5A.I.I., Somalia; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18),
wonach bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der
Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz
nicht staatlicher Verfolgung anzuerkennen ist, der Beschwerdeführer auf den
vorliegenden Fall bezogen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist
davon auszugehen, dass die serbischen Behörden grundsätzlich sowohl willens
als auch fähig sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen durch
Albaner aus dem Kosovo zu schützen. Ohne noch näher auf die knappen und
unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, sind die
erhobenen Rügen mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als unbegründet zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
65.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Es liegen weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Grün-
de vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien
sprechen.
5.10 Aus den Akten ergeben sich zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle
der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. So ver-
fügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Maschinen-Mechaniker
und arbeitete vor seiner Ausreise in einem Geschäft für Sportwetten. Zudem befin-
den sich Vater, Mutter und Bruder in B._______, weshalb er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
7schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. August 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM im Origi-
nal)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das (Beilage: Identitätskarte )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Gabriela Freihofer
Versand am: