Abtei lung IV
D-4668/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Irak,
zurzeit wohnhaft im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4668/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat (Provinz Erbil, Nordirak) am 26. Januar 2007 verliess und am
17. Februar 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2007 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2008 abwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, insgesamt sei
festzustellen, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
mangels Glaubhaftmachen von Entschuldigungsgründen erfüllt seien,
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne
weiteres ausgeschlossen werden könne und auch keine zusätzlichen
Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwen-
dig seien,
dass mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgericht (BVGE E-4243/2007 E. 7. und 7.5; allgemeine Lage im
Nordirak) und in Berücksichtigung von bei der Person des Beschwer-
deführers fehlenden individuellen Wegweisungshindernissen der Voll-
zug der Wegweisung in dessen Heimatstaat als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet wurde,
dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2008 als verschwunden
galt,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben im Mai
2008 nach (Land) begeben habe und in der Folge auf Antrag der
(zuständigen) Behörden von der Schweiz am 6. Juni 2008 rücküber-
nommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
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dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 16. Juni 2008
im Wesentlichen geltend machte, er habe genau dieselben Gründe wie
anlässlich seines ersten Asylgesuches, und es sei nichts dazu gekom-
men,
dass er nicht mehr alles im Kopf habe, was er beim ersten Asylgesuch
erwähnt habe,
dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 1. Juli 2008
(vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) im Wesentlichen geltend machte, er
habe beim ersten Asylgesuch sowie bei der Befragung im EVZ (...)
anlässlich des zweiten Asylgesuchs aus Angst und Scham leider nicht
alles gesagt, dass mithin noch ein paar wichtige Sachen beziehungs-
weise Ergänzungen fehlen würden,
dass er wegen seiner Beziehung zu einer Frau S., woraus ihm die
während des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Probleme ent-
standen seien, sein Heimatland verlassen habe,
dass eine Kollegin von S., eine Christin, grossen Einfluss auf S. ausge-
übt habe,
dass er und S. von einem derer Brüder, einem "Extremisten", unter an-
derem auch aufgrund von Kirchenbesuchen mehrmals bedroht worden
seien,
dass er während des ersten Asylgesuchs eine Italienerin kennen ge-
lernt habe, mit der er öfters zur katholischen Kirche gegangen sei,
dass er deswegen in der Schweiz von Palästinensern und Kurden be-
droht worden sei,
dass er weiterhin zur Kirche gehen wolle, weil er sich dort wohl fühle
und daran glaube,
dass er jetzt definitiv Christ d.h. zum Christentum konvertiert sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das zuvor
vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig ab-
geschlossen und die von ihm für den Zeitraum nach Abschluss des
Verfahrens geltend gemachten Ereignisse seien weder für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant,
dass der Vollzug in den Heimatstaat (Nordirak), woher der Beschwer-
deführer stamme, zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Bescheinigung hin-
sichtlich seines Glaubens in Kopie sowie ein Schreiben der Organisati-
on T. J. in Kopie, worin ihm wegen der Konversion zum Christentum mit
der Ermordung gedroht werde, zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
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dass das erneute Stellen eines Asylgesuchs durch den Beschwerde-
führer einen Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellt
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/aa S. 12),
dass der vom Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs
geltend gemachte Sachverhalt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil-
det und die von ihm im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erwähnten
Gründe (u.a. Probleme wegen Kirchenbesuchen, Konversion) – wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt – entweder auffallend nachgeschoben
sind oder nicht überzeugend dargestellt wurden beziehungsweise als
haltlos gewertet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Ereignisse für den Zeitraum
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend machen konnte, die
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant gewesen wären,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstanden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirken, zumal der Beschwerdeführer der
vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen
zu setzen vermag beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit ihr
grundsätzlich unterbleibt,
dass die den Sachverhalt des ersten Asylverfahrens beschlagenden
Ausführungen in der Beschwerde, die übrigens im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. April 2008 einer einlässlichen Prüfung
und Würdigung unterzogen wurden (vgl. diesbezügliches Urteil E. 7 S.
10 bis 12) wie oben erwähnt nicht Gegenstand des Verfahrens bilden,
dass die in Kopie eingereichten Beweismittel ferner weder die Konver-
sion des Beschwerdeführers zum Christentum noch eine angeblich
daraus resultierende Bedrohung (Ermordung) durch die Organisation
T. J. zu belegen vermögen,
dass lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten aufgrund ihrer leich-
ten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert
beigemessen werden kann,
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dass ferner die Bescheinigung ("Certificate of Birth, Baptism & Confir-
mation") insbesondere in Bezug auf das Taufdatum nicht mit den Aus-
führungen des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr im
(Monat/Jahr) zum Christentum konvertiert sei, in Einklang zu bringen
ist,
dass ausserdem das Vorbringen, wonach von der Familie nur der Vater
von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Kenntnis
habe und niemandem davon erzählt habe, um ihn nicht unnötig in Ge-
fahr zu bringen, im Protokoll der direkten Bundesanhörung keine Stüt-
ze findet (A7/13, Fragen 72 bis 74, S. 10 und Frage 79, S. 11),
dass dem allgemeinen, undatierten und sich nicht konkret auf den Be-
schwerdeführer beziehenden Schreiben der T. J. nach dem Gesagten
die Beweiskraft abzusprechen ist,
dass nicht zuletzt nochmals auf das oben erwähnte Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. April 2008 zu verweisen ist, worin die vom
Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als Konstrukt erachtet und
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlos-
sen wurde,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Lage in der Heimatregion des Beschwerde-
führers (Nordirak) gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. April 2008 zwischenzeitlich nicht verän-
dert hat,
dass demnach weiterhin respektive auch heute ohne weiteres vom
Fehlen individueller Wegweisungshindernisse auszugehen ist,
dass in Anbetracht dieser Umstände daher vollumfänglich auf das
diesbezügliche Urteil verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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