B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4668/2013/wif
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – suchte mit
an die schweizerische Botschaft in Khartum gerichtetem Schreiben vom
1. August 2012 (Eingangsstempel Botschaft: 6. August 2012) um Asyl
nach.
B.
Mit über die Schweizer Botschaft in Khartum versandter Zwischenverfü-
gung vom 10. September 2012 – zugestellt am 25. September 2012 –
teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Ur-
teil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft in Khartum sei auf-
grund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Per-
sonalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persön-
liche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 10. Oktober 2012 kon-
krete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in
einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten.
Gleichzeitig forderte sie die Schweizer Botschaft in Khartum auf, innert
derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzu-
reichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könn-
ten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschie-
den und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
C.
Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Ok-
tober 2012 traf am 7. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer
Botschaft in Khartum ein.
D.
In ihren beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in
B._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss ihrer zwölfjähri-
gen Schulzeit sei sie im März des Jahres 1995 in der dritten Runde in den
Nationaldienst in Sawa einberufen worden. Zunächst habe sie während
sechs Monaten ein militärisches Grundtraining erhalten. Anschliessend
habe sie einen sechsmonatigen (…) Ausbildungskurs absolviert. An-
schliessend sei sie als C._______ dem D._______ zugeteilt worden und
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habe im Rahmen ihres Nationaldienstes an verschiedenen E._______ als
C._______ unterrichtet. Im Jahre 2003 sei sie der F._______ beigetreten.
Aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit habe sie zunehmend Spannungen
mit ihren Eltern gehabt. Im Jahre 2006 habe sie einen Glaubensbruder
heiraten wollen, was indessen am Widerspruch ihrer Eltern gescheitert
sei. Diese hätten sie im Jahr 2006 aus dem Haushalt ausgeschlossen,
nachdem sie von ihren Heiratsabsichten erfahren hätten. Aus diesem
Grunde habe sie im Nationaldienst verbleiben müssen. Mehrere Gesuche
ihrerseits, aus dem Nationaldienst entlassen zu werden, seien seitens ih-
rer Vorgesetzten abschlägig beschieden worden. Schliesslich habe sie
sich am 27. März 2012 zur Desertion entschlossen. Zunächst sei sie am
1. April 2012 mit einem öffentlichen Bus von B._______ nach G._______
gefahren, wo sie einen Tag lang im Haus eines Verwandten zugebracht
habe. Anschliessend habe sie mit Hilfe eines von jenem Verwandten or-
ganisierten Schleppers am 4. April 2012 die Stadt H._______ im Sudan
erreicht. Von dort sei sie direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich
im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Seither lebe sie dort in ei-
nem Gästehaus einer Kirche der F._______ und werde von Mitgliedern
ihrer Kirchgemeinde finanziell unterstützt. Die Lebensumstände in
I._______ seien allerdings schwierig, da sowohl ihre Bewegungsfreiheit
als auch ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Zudem sei sie
als Frau Schikanen durch männliche Sudanesen schutzlos ausgesetzt.
Im Übrigen leide sie nicht zuletzt wegen ihrer religiösen Glaubenszugehö-
rigkeit unter weiteren allgemeinen Benachteiligungen. Auch fürchte sie
sich vor einer Deportation beziehungsweise Entführung nach Eritrea.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie
ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten.
E.
Mit via die schweizerische Botschaft in Khartum versandter Verfügung
vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 8. Juli 2013 – verweigerte das Bun-
desamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf
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schliessen lassen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behör-
den ernstzunehmen seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Anga-
ben zufolge nach ihrer am 4. April 2012 erfolgten Ankunft in H._______
direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich bislang beim UNHCR ge-
meldet zu haben.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführerin nicht einfach
sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be-
stehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan
nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom
UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhal-
ten würden. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verfügten im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, soll-
te ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
seien, gering. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den Akten nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung
nach Eritrea objektiv begründen könnte. Diesbezüglich sei nochmals an-
zumerken, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hätte,
sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das BFM
schliesse nicht aus, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Su-
dan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Die christlichen Religionsge-
meinschaften seien jedoch gemäss der sudanesischen Übergangsverfas-
sung von 2005 anerkannt. Im Sudan herrsche keine allgemeine und
staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit im Sudan lebe,
ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von ei-
ner ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen wer-
den. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach.
Angesichts der umfassenden Unterstützung, welche der Beschwerdefüh-
rerin durch die Kirchgemeinde zuteil werde, könne davon ausgegangen
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werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in I._______ im
Falle der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar seien. Im Weiteren
könne in diesem Zusammenhang auch auf die Unterstützungsbereitschaft
der grossen eritreischen Diaspora im Sudan für in Not geratene Lands-
leute hingewiesen werden. Die schwierigen Lebensbedingungen und hu-
manitäre Überlegungen stellten zudem keinen Grund für eine Einreise-
bewilligung dar. Allein der Umstand, dass eine J._______ der Beschwer-
deführerin namens K._______ in der Schweiz lebe, womit sie über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei nicht derart gewichtig, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs.
2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den er-
forderlichen Schutz gewähren solle. Sie bedürfe des zusätzlichen subsi-
diären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan
zu verbleiben.
F.
Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter und dieser am 29. Juli
2013 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 21. Juli 2013 bean-
tragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen bezie-
hungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Schweizer Botschaft in Khar-
tum zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
te Eingabe traf dort am 21. August 2013 ein (Datum Poststempel).
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus,
sie habe sich nach ihrer Flucht aus ihrer Heimat beim UNHCR nicht als
Flüchtling registrieren lassen, weil die reale Gefahr existiere, auf dem
Weg in ein Flüchtlingslager das Opfer von Menschenschmugglern bezie-
hungsweise einer Entführung zu werden. Auch in den Flüchtlingslagern
selbst bestehe die Gefahr, entführt zu werden. Dies sei auch der Grund,
weshalb sie sich nach ihrer Einreise in den Sudan direkt nach I._______
begeben habe. Es treffe zwar zu, dass sie sich anfänglich während der
ersten zwei Monate in einem Gästehaus der Kirche aufgehalten habe und
dabei von Mitgliedern ihrer Kirche unterstützt worden sei. Danach habe
sie jedoch begonnen, ausserhalb der Kirche in Wohngemeinschaften zu
leben und als Hausmädchen für sudanesische Familien zu arbeiten, wo-
bei sie oftmals zwölf Stunden am Tag arbeiten müsse und bisweilen auch
ihren Lohn nicht erhalte. Da sie keinen Flüchtlingsstatus im Sudan habe
und auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, könne sie
sich hiergegen nicht zur Wehr setzen. Sie dürfe sich im Land nicht frei be-
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wegen, habe keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und sei Diskriminie-
rungen wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim-
mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüg-
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lich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen fin-
det die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
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eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Schweizer Botschaft in
Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen je-
doch bereits im Asylgesuch vom 1. August 2012 schriftlich dar (vgl. Sach-
verhalt Bst. A). Zudem stellte ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom
10. September 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden of-
fenen Fragen zu, wozu sie am 3. Oktober 2012 schriftlich Stellung nahm
(vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt er-
scheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit er-
stellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sach-
lage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig ei-
nes Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persön-
lich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schut-
zes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob
die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die be-
sondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
D-4668/2013
Seite 10
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
7.
7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht a
priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in
ihrem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetz-
liche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statu-
iert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vor-
behalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführerin bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden,
da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht benötigt, weil es ihr, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ein-
gabe vom 3. Oktober 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht
hat, seit ihrer Ankunft in I._______ Anfang April 2012 bis zum jetzigen
Zeitpunkt in einem Gästehaus der Kirche zu leben und von der Kirchge-
meinschaft unterstützt zu werden (vgl. act. A6/5 S. 4 Ziffn. 2 und 3). Vor
diesem Hintergrund erscheint ihre nachträgliche Aussage in der Be-
schwerde, sie habe dieses Gästehaus bereits nach zwei Monaten wieder
verlassen und müsse sich nun innerhalb einer privaten Wohngemein-
schaft mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten (a.a.O. S. 2 Ziff. 4
Abs. 1), als nachträglicher Versuch, ihre persönliche Situation dramati-
scher darzustellen, als diese tatsächlich ist. Wiewohl die Situation für alle
eritreischen Flüchtlinge im Sudan gewiss nicht einfach ist, teilt sie damit
das Leid mit Zehntausenden ihrer dort befindlichen Landsleute. Sollte sie
indessen einen weiteren Verbleib an ihrem jetzigen Aufenthaltsort in
I._______ nicht mehr in Betracht ziehen, bliebe es ihr unbenommen, sich
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Seite 11
nachträglich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen und sich
sodann in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben.
7.3 Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in
den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie
UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Be-
hörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flücht-
linge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend
erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hin-
weise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführe-
rin, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische
Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist
aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
3. Oktober 2012, wonach sie in einem Gästehaus der Kirche unterge-
bracht sei und von deren Mitgliedern unterstützt werde, anzunehmen,
dass sie diese Unterstützung grundsätzlich weiterhin in Anspruch nehmen
kann und gegebenenfalls mittels Hilfe ihrer kirchlichen Freunde auch Mit-
tel und Wege finden dürfte, ihren eigenen Lebensunterhalt selbständig zu
bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat letztlich nicht schlüssig darzule-
gen vermocht, weshalb ihr dies zukünftig nicht möglich sein sollte. Die
seitens der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierte Aussage, sie sei
aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt,
vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich ver-
mag auch der Umstand, dass eine J._______ der Beschwerdeführerin in
der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustel-
len, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52
Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr
den erforderlichen Schutz gewähren soll.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
D-4668/2013
Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4668/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: