B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4668/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
alias B._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 9. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Belgiens, Deutsch-
lands und Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin
gewährt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle in der Schweiz bleiben,
da er sich hier am sichersten fühle, die Leute sehr nett seien und er sonst
nirgendwohin wolle,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 20. Juli
2015 aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass er ferner um unentgeltliche Prozessführung ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht ein-
zutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehal-
ten hatte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. April 2015 in Griechenland
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ C._______ vom 9. Juni 2015 ausführte, von Griechenland mit einem
(…) Pass nach Belgien und von dort via Deutschland in die Schweiz ein-
gereist zu sein,
dass das SEM die belgischen Behörden am 18. Juni 2015 um Informatio-
nen über den möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien er-
suchte,
dass die belgischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2015
mitteilten, dass er zusammen mit seiner Frau und Tochter mit einem fal-
schen (…) Pass von der Flughafenpolizei nach der Ankunft seines Fluges
aus D._______ kontrolliert worden sei, er kein Asylgesuch gestellt habe
und sie ihn mit einem (…)-jährigen Einreiseverbot für den Schengenraum
belegt hätten,
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dass das SEM die belgischen Behörden am 3. Juli 2015 um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch am 17. Juli 2015 zustimmten
und dabei ausführten, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zurückzunehmen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführte, nur in der
Schweiz, nicht aber in Belgien ein Asylgesuch gestellt zu haben und er in
Belgien von der Polizei "aus anderen Gründen" registriert worden sei, wes-
halb kein Dublin-Fall vorliege, und die Schweiz für die Prüfung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei,
dass Belgien der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zustimmte,
damit die Zuständigkeit Belgiens gegeben ist und es ihm unbenommen ist,
dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren ausführt,
sein Vater habe in Afghanistan als hoher Polizeioffizier gearbeitet und seine
Familie habe viele Feinde in Belgien, weshalb er dort um sein Leben
fürchte und sich nur in der Schweiz sicher fühle,
dass bezüglich des unsubstantiierten Vorbringens der angeblichen Feinde
in Belgien festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese mit keinem
Wort in der BzP erwähnte,
dass er sich im Übrigen notfalls an die belgische Polizei wenden kann, wel-
che sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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