B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4668/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
D-4668/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. Januar
2016 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2016 um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 4. Februar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP) und
am 20. Juni 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er habe bis zu seinem fünf-
ten Lebensjahr im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kabul ge-
lebt. Danach sei er und seine Familie für drei Jahre nach Pakistan gezo-
gen. Im Jahr 2011 seien sie nach B._______ zurückgekehrt und im Früh-
jahr 2012 in die Stadt Kabul (D._______) gezogen, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe.
Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abge-
schlossen. Seit 2003/2004 habe er als Hilfschauffeur seinem Vater und an-
deren Verwandten geholfen, Waren für die NATO zu transportieren. Des-
wegen seien sowohl er als auch sein Vater mündlich und schriftlich von den
Taliban bedroht worden. Diese Drohungen seien der Grund für den seiner-
zeitigen Umzug der Familie in die Stadt Kabul gewesen. Nach dem Umzug
sei es während einiger Jahre zu keinen weiteren Vorfällen oder Drohungen
gekommen, da sie ihr Eigenheim in einem besonders sicheren Bezirk in
Kabul gehabt hätten, bis er im Monat (…) ([…]) 2015 von den Taliban ent-
führt worden sei. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm die
Taliban den Weg abgeschnitten hätten. Sie hätten ihn zum Berg E._______
gebracht und dort festgehalten und gefoltert. Die Taliban hätten gewollt,
dass er sich ihnen anschliesse beziehungsweise dass er ihnen die Namen
und Adressen der Leute gebe, mit denen er zusammengearbeitet habe. Er
sei schliesslich aufgrund von Verhandlungen der Dorfältesten von
B._______ gegen Geld freigelassen worden. Da er im Visier der Taliban
gewesen sei, habe er sich zu einer raschen Ausreise entschlossen.
Zum Nachweis seiner Personalien reichte der Beschwerdeführer ein Dup-
likat seiner Tazkira zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter sei der ange-
fochtene Entscheid in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis vom 4. August 2017 beigelegt.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 23. August 2017 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 11. Septem-
ber 2017 beim Gericht ein
H.
Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2017.
I.
Mit Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
F._______ vom (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer der Tätlichkeit, der
einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung – begangen am
D-4668/2017
Seite 4
27. Dezember 2017 und am 17. Januar 2018 – schuldig erkannt und mit
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.– bestraft.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-
Bänziger übertragen.
K.
Mit Verfügung vom 8. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuellen
persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Gesundheitszustand, zu
orientieren.
L.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle
fachärztliche Bescheinigung vom 2. April 2019 über seinen Gesundheits-
zustand zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-4668/2017
Seite 5
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung, während die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewen-
det werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der
Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
In seinem Grundsatzurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 halte das
Bundesverwaltungsgericht fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Si-
tuation in Afghanistan hätten sich derart verschlechtert, dass – ausser in
Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul
sei jedoch nicht generell unzumutbar, sondern könne nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts unter begünstigenden Umständen
– auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar er-
kannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security
Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicher-
heitsvorfällen zu beobachten, dennoch könne nicht auf eine Situation all-
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Seite 6
gemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Recht-
sprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Haupt-
stadt Kabul. Der Vollzug der Wegweisung sei somit generell zumutbar. Der
Beschwerdeführer verfüge in Kabul zudem über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz, da seine Mutter, seine Geschwister und diverse Onkel
und Tanten dort leben würden. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über
eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Hilfschauf-
feur, was ihm den Einstieg ins Erwerbsleben in Kabul vereinfachen werde.
Auch seine momentane psychische Verfassung stelle keinen Hinderungs-
grund für eine Rückkehr dar. Gemäss eigenen Aussagen befinde sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz momentan nicht in ärztlicher Behand-
lung. Sollte eine solche bei seiner Rückkehr angezeigt sein, so gebe es
gemäss Abklärungen des SEM in Kabul sowohl öffentliche als auch private
psychotherapeutische Behandlungsangebote sowie Zugang zu Psycho-
pharmaka. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 AsylG). Demzufolge erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat als zumutbar.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan im erwähnten Grundsatz-
urteil vom 16. Juni 2011 basiere zwar auf sehr ausführlichen und sorgfältig
getätigten Recherchen, entspreche aber nicht mehr dem aktuellen Stand.
Das SEM hätte sich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zwingend
dazu äussern müssen, ob und wie sich die Lage in Kabul während der letz-
ten viereinhalb Jahre verändert habe. Die angefochtene Verfügung ver-
mittle jedoch den Eindruck, dass man ungeprüft davon ausgegangen sei,
es habe sich nichts verändert.
Aufgrund neuer Berichte sei festzustellen, dass die Sicherheitslage in ganz
Afghanistan verheerend sei und sich auch die Situation in Kabul seit 2011
massiv verschlechtert habe. Indem das SEM Kabul als zumutbare Aufent-
haltsalternative bezeichnet habe, ohne sich im angefochtenen Entscheid
mit der aktuellen Sicherheitslage auseinanderzusetzen, habe es seine Un-
tersuchungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse daher auf-
gehoben und für eine Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wer-
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Seite 7
den. Andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, da sich die Lage in Afghanistan stetig verschlechtere und der Voll-
zug ins ganze Land – auch nach Kabul – für unzumutbar zu erachten sei.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwer-
deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf den Antrag in
der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, sei jedoch festzustellen, dass im
angefochtenen Entscheid die Entwicklung der Rechtsprechung und die ak-
tuelle Sicherheitslage in Kabul sehr wohl berücksichtigt worden seien. Zu-
dem würden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gestellt.
5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das Bundesverwal-
tungsgericht habe zwischenzeitlich mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 die Lage in Afghanistan neu eingeschätzt und festgestellt, dass
sich die Lage verschlechtert habe. Insbesondere sei auf jene Erwägung
8.4.1 zu verweisen, wo eine Anpassung der Kriterien für die Annahme der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen worden sei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes, indem sich das SEM nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Ka-
bul auseinandergesetzt habe.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Bundesverwaltungsgericht legt
seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er sich im Zeitpunkt des
Entscheides verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Ziff. 1133 ff. m.w.H. sowie 1151 ff.). Ihre Grenze findet die Untersu-
chungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
6.3 Das SEM hat in seiner Verfügung hinreichend nachvollziehbar und dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs leiten liess. Insoweit der Be-
schwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in der angefochtenen
Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich die Lage
in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert habe, ist festzuhalten,
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Seite 8
dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu jenem Zeitpunkt nach
wie vor aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgericht stützte, was korrekt
und daher nicht zu bemängeln ist. Zudem nahm das SEM zum Vorwurf in
der Beschwerde, es habe die aktuelle Entwicklung nicht berücksichtigt, in
seiner Vernehmlassung Stellung, indem es aufzeigte, dass es die Entwick-
lung der Rechtsprechung und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul sehr
wohl berücksichtigt habe. Hinweise darauf, dass die persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden wären,
ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender
Weise abgeklärt, weshalb der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-4668/2017
Seite 9
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. fachärztliche Be-
scheinigung vom 2. April 2019) betrifft, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände
liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmög-
lichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwer-
wiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheits-
zustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen
Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Um-
stände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
8.2 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann zunächst auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem
Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regi-
onen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren.
Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann
von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders
begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von
der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das auf-
geführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche besonders begünstigenden
Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden
Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das
ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder
eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine
angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu
Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbeson-
dere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen
und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung ei-
nes tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die be-
troffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul
zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner
die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, in-
wiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit
im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann.
8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und
volljährigen jungen Mann. Er lebte vor seiner Ausreise im November 2015
gut vier Jahre zusammen mit mehreren Familienangehörigen: Eltern, vier
Brüder, zwei Schwestern, drei Onkel väterlicherseits, wovon zwei mit deren
Familie (A5 Ziff. 2.02) auf einem der Familie gehörenden Hof in Kabul leb-
ten. Der Hof befindet sich den Angaben nach in einem Bezirk, wo die Tali-
ban nicht hinkommen und der zu den sichersten in Kabul gehört (A5 Ziff.
7.02 S. 10). Der Beschwerdeführer steht nach wie vor mit seinen Verwand-
ten in Kontakt (A25 F28 ff). Seine beiden volljährigen Brüder sind den An-
gaben nach erwerbstätig und arbeiten auf einem Markt, der eine Bruder in
einem freien Beruf. Vor diesem Hintergrund darf trotz des Vorbringens, der
Vater wohne zwischenzeitlich nicht mehr auf dem Familienhof (A25 F17 ff.)
D-4668/2017
Seite 11
und des Hinweises in der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. April 2019,
die Mutter und ein Bruder seien im Oktober 2018 bei einem Bombenan-
schlag ums Leben gekommen (vgl. dazu nachstehend), davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein
breit abgestütztes, tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann,
welches ihm eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen Reintegration bieten kann. Als weiterer begünstigender Faktor
für die Wiederintegration ist zu werten, dass der Beschwerdeführer das
Gymnasium abgeschlossen hat und über eine mehrjährige Arbeitstätigkeit
als Hilfschauffeur verfügt, weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
8.4
8.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung erstmals aus, es gehe ihm psychisch schlecht (A25 F149). Gemäss
dem der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 4. August 2017 befand
er sich ab dem 13. Juli 2017 „bis auf weiteres wegen Krankheit in stationä-
rer psychiatrischer Behandlung“. Der aktuellen fachärztlichen Bescheini-
gung vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem 6. November 2017 „in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung“ befindet. Als Ursache wird eine posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) mit nachfolgender reaktiver Depression nach wiederholter
Folter in der Heimat – verstärkt durch den Tod der Mutter und eines Bruders
im Oktober 2018 (Bombenanschlag in Kabul) sowie den Verlust des Vaters,
der bereits vor der Flucht des Beschwerdeführers von den Taliban verhaftet
worden und seither verschollen sei – genannt. Der Beschwerdeführer leide
unter Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungstief und
Freudlosigkeit. Besonders schwierig sei es für ihn, wenn er mit Afghanen
konfrontiert sei, welche für die Taliban sympathisieren würden. Er habe
dann, namentlich wenn er provoziert werde, grosse Mühe, seine Gewal-
timpulse zu kontrollieren; daraus erkläre sich auch das aggressive Verhal-
ten des Beschwerdeführers im Januar 2018. Die erhebliche Unsicherheit
bezüglich seines Aufenthaltsstatus verschlechtere seine Situation erheb-
lich.
8.4.2 Das Gericht geht in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen da-
von aus, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet,
wobei er gemäss der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April
2019 ambulant und nicht medikamentös behandelt wird.
D-4668/2017
Seite 12
8.4.3 Die Ursachen der psychischen Probleme lassen sich aufgrund der
Akten nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die in der fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 geäusserten
Gründe (vgl. E. 8.4.1) mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
vereinbaren lassen. So ist aufgrund der im Asylpunkt in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Folter erlitten hat.
Zudem steht die gegenüber dem Arzt gemachte Aussage des Beschwer-
deführers, er habe seinen Vater bereits vor der Flucht aus Afghanistan ver-
loren, mit den vorinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers in Wider-
spruch (vgl. A5 S. 6; A25 F17 ff.) und soweit im ärztlichen Schreiben der
Tod der Mutter und des Bruders im Rahmen eines Bombenattentats in Ka-
bul am 20. Oktober 2018 als für die psychischen Beschwerden mitursäch-
lich genannt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ein
Ableben der Mutter und eines Bruders weder geltend gemacht hat, na-
mentlich auch nicht in seiner Eingabe vom 8. April 2019, noch entspre-
chende Belege eingereicht hat, weshalb Zweifel am vorgebrachten Able-
ben von Mutter und Bruder angebracht sind. Soweit der behandelnde Arzt
ferner die – demnach nach wie vor bestehende – Schwierigkeit des Be-
schwerdeführers, seine Gewaltimpulse zu kontrollieren, und die aktenkun-
digen strafrechtlich geahndeten Vorfälle vom 27. Dezember 2017 und 17.
Januar 2018 (vgl. Bst. I.) erwähnt, ist festzuhalten, dass sich den entspre-
chenden polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. De-
zember 2017 und 18. Januar 2018 (unpaginiert in den vorinstanzlichen Ak-
ten) eine Provokation durch den Taliban nahestehende Landsleute als
Grund für die Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers nicht entneh-
men lässt.
8.4.4 In Anbetracht dessen, dass sich die im fachärztlichen Schreiben vom
2. April 2019 angeführten Ursachen für die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers als insgesamt unstimmig erweisen, bestehen für das Ge-
richt gravierende Zweifel an der gestellten Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung, zumal diese offenkundig allein aufgrund von
Anamnesegesprächen gestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der er-
wähnten Symptome (namentlich Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungs-
losigkeit, Stimmungstief und Freudlosigkeit) geht das Gericht vielmehr da-
von aus, dass die psychischen Probleme nicht (mehr) von ernsthafter Na-
tur sind. Bezeichnenderweise hat sich denn der Beschwerdeführer – abge-
sehen vom Hinweis auf die jeweils beigelegten ärztlichen Schreiben – auch
weder in der Beschwerdeschrift noch auf entsprechende instruktionsrich-
terliche Aufforderung hin (vgl. Bst. K) zu seinen psychischen Problemen
D-4668/2017
Seite 13
geäussert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar erst
im Verlauf des Asylverfahrens wegen seiner Unterbringung und der Distanz
zu seiner Familie in ein Tief gefallen ist (A5 Ziff.8.02; A25 F23 ff., F148 ff.:
er wollte unbedingt zu seinem Onkel ziehen oder andernfalls zumindest ein
Einzelzimmer; vgl. Antrag auf Kantonswechsel und Kopien der Strafanzei-
gen inklusive der polizeilichen Einvernahmen), erscheint es sodann wahr-
scheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswir-
kungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Schliesslich ist fest-
zustellen, dass, falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Hei-
mat eine psychologische Betreuung benötigt, es in Kabul zumindest in zwei
staatlichen Spitälern die Möglichkeit gibt, sich psychiatrisch behandeln zu
lassen. Zudem gibt es auch mehrere private Einrichtungen (vgl. dazu Urteil
des BVGer D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 insb. E. 10.4.4). Schliesslich ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, sollte er Bedarf
an Behandlung haben, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medi-
zinische Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 93 AsylG). Auf eine rechts-
erhebliche Erkrankung ist aufgrund der Aktenlage demnach nicht zu
schliessen.
8.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders be-
günstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es
ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine exis-
tenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit nicht als unzumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Seite 14
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 28. August 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist
diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den
Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der
Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4668/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dominik Löhrer, wird vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow
Versand: