Abtei lung IV
D-4669/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4669/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo und Angehöriger der
Pfingstgemeinde (Christ) mit letztem Wohnsitz in (...) (Plateau State),
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Mai 2009 ver-
liess und am 15. Juni 2009 in die Schweiz einreiste,
dass er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte, von wo aus er am 19. Juni 2009 ins Transitzentrum
(...) transferiert wurde,
dass das BFM am 1. Juli 2009 im Transitzentrum (...) die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte
und ihn am 9. Juli 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in (...) geboren und habe – abge-
sehen von der Zeit während der Sekundarschule in (...) – immer dort
gelebt,
dass er nach seiner Schulzeit eine Ausbildung als Mechaniker ge-
macht und bis zu seiner Ausreise in seinem Beruf gearbeitet habe,
dass er eine muslimische Freundin gehabt habe, ihre Familie mit die-
ser Beziehung jedoch nicht einverstanden gewesen sei,
dass seine Freundin schwanger geworden und dann zu ihm gezogen
sei,
dass es in der ersten Maiwoche 2009 in (...) zu Unruhen zwischen
Muslimen und Christen gekommen sei,
dass dabei einige Muslime umgebracht worden seien,
dass die Muslime aus Rache Kirchen angezündet und Häuser von
Christen niedergebrannt hätten,
dass während der Unruhen auch zwei Polizisten ums Leben gekom-
men seien,
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dass der Beschwerdeführer von einem Freund erfahren habe, er werde
im Zusammenhang mit der Ermordung der Polizisten gesucht, weshalb
auch ein Foto von ihm ausgehängt worden sei,
dass er vermutet habe, der Vater seiner Freundin habe ihn dieser Tat
bezichtigt,
dass seine Mutter und eine seiner Schwestern in einer brennenden
Kirche umgekommen seien,
dass er zusammen mit seiner Freundin zu einem Freund nach (...) ge-
flohen sei,
dass er später noch einmal nach (...) gereist sei und dort herausge-
funden habe, dass der Vater seiner Freundin seinen Zwillingsbruder
aus Versehen an seiner Stelle habe umbringen lassen,
dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat zusammen mit seiner
Freundin verlassen habe und via Niger und Algerien nach Marokko ge-
reist sei,
dass seine Freundin dort plötzlich Blutungen bekommen habe und ge-
storben sei,
dass der Beschwerdeführer anschliessend mit einem Boot an einen
ihm unbekannten Ort gelangt und danach mit verschiedenen Fahrzeu-
gen durch im unbekannte Länder illegal in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Nigeria weder eine
Identitätskarte noch einen Reisepass beantragt oder erhalten zu ha-
ben,
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dass er abgesehen von seinem Geschäfts- bzw. Berufsausweis, wel-
cher ihm die Werkstatt ausgestellt und den er irgendwo verloren habe,
nie irgendein Identitätspapier besessen habe,
dass er sich nie Identitätspapiere beschafft habe, weil er Handwerker
gewesen sei und für eine solche Anschaffung kein Geld gehabt habe,
dass das BFM erwog, diese Aussagen könnten nicht geglaubt werden,
weil einerseits ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdoku-
ment für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grund-
sätzlich wenig plausibel sei und der Beschwerdeführer andererseits
behauptet habe, für seine Ausreise 50'000 Naira aus seinen Ersparnis-
sen bezahlt zu haben, womit er finanziell sehr wohl in der Lage gewe-
sen wäre, sich amtliche Ausweise ausstellen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer weiter erklärt habe, auf seiner ganzen Rei-
se keine Reisedokumente benutzt zu haben und ausser in Niger auch
nirgendwo kontrolliert worden zu sein,
dass diese Aussagen offensichtlich unglaubhaft seien und der allge-
meinen Erfahrung widersprächen,
dass entsprechend widersprüchlich und substanzarm auch die Schil-
derungen seiner Reiseumstände seien,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht
habe, er sei mit einem kleinen Bus von (...) nach Niger gefahren, die
Grenze selbst habe er zu Fuss passiert,
dass er bei der Anhörung jedoch behauptet habe, die Grenze zu Niger
auf einem Motorrad passiert zu haben und dabei kontrolliert worden zu
sein; nachdem der Fahrer Geld bezahlt habe, hätten sie jedoch weiter
fahren dürfen,
dass er zu dem Schiff bzw. Boot, mit welchem er Marokko verlassen
haben wolle, keine detaillierten Angaben machen könne; er weder den
Namen des Bootes kenne, noch etwas zur Ladung oder Art des Boo-
tes sagen könne und seine Aussagen über den weiteren Reiseverlauf
ebenso detailarm seien,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem
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Reiseweg zu verheimlichen sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisen daher
nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe sondern
sich auch erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Asylvorbringen er-
öffneten,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, seine Angaben zu (...) seien tatsachenfremd,
dass er erklärt habe, es gäbe keinen Flughafen in (...), der nächstgele-
gene befände sich in (...),
dass er weder den Fluss kenne, an dessen Ufern die Stadt liege, noch
wisse, was das Akronym des Stadtnamens bedeute,
dass er eine falsche Vorwahl für (...) genannt und auch nicht gewusst
habe, wie (...) unterteilt sei bzw. wieviele Local Government Areas
(LGA) sich dort befänden,
dass das BFM noch weitere unzutreffende und ausweichende Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu (...) aufführte,
dass das BFM festhielt, dem Beschwerdeführer fehlten somit die rudi-
mentärsten Grundkenntnisse über (...), sich seine Asylgründe jedoch
ausschliesslich auf (...) bezögen,
dass aufgrund seiner Aussagen zu dieser Stadt zwingend davon aus-
zugehen sei, er habe dort nie gelebt oder sei dort sozialisiert worden,
dass seine Ausreisegründe somit jeglicher Grundlage entbehrten und
nicht geglaubt werden könnten,
dass aus dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise einer
asylbeachtlichen Verfolgung entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei
zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum (...) am 1. Juli 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 9. Juli 2009 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Ausführungen des
BFM nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich eine verkürzte
Form seiner Reisebeschreibung darlegt,
dass er in der Beschwerde zudem noch einmal wiederholt, er habe
weder eine Geburtsurkunde noch einen Identitätsausweis besessen
und sein Geschäftsausweis sei verloren gegangen,
dass er erklärt, er habe keinen Identitätsausweis beantragen können,
weil er kein Geld gehabt habe,
dass er zudem angibt, falls es hier so wichtig sei, könne er versuchen,
bei der nigerianischen Botschaft einen Ausweis oder Identitätspapiere
zu erhalten, dafür brauche er allerdings Zeit, vielleicht etwa eineinhalb
Jahre,
dass er diesbezüglich jedoch noch nichts unternommen hat,
dass er sich offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von
Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche
zu beschaffen,
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dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der simplen Wiederholung
seiner Vorbringen in der Beschwerde nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren geltend zu machen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb an-
stelle von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimen-
tär wiederholt,
dass er darin insbesondere ausführt, er könne nicht in sein Heimatland
zurückkehren, weil es dort keinen Ort gebe, wo er sich vor der musli-
mischen Familie seiner Freundin verstecken könne,
dass er zudem geltend macht, er habe nicht vor, sein ganzes Leben in
der Schweiz zu verbringen; sobald die Unruhen in Nigeria vorbei sei-
en, werde er nach Hause zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beispiels-
weise mit keinem Wort darauf einging, weshalb ihm seitens der Vorin-
stanz seine geltend gemachte Sozialisierung und der lebenslange Auf-
enthalt in (...) nicht geglaubt wurde,
dass der Beschwerde keinerlei Argumente zu entnehmen sind, die al-
lenfalls geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung als die der Vor-
instanz zu gelangen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersicht-
lich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine
gute Schulbildung sowie mindestens vier Jahre Berufserfahrung als
Mechaniker verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm,
sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach seiner Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
_______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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