Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4669/2010
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
C._______, geboren B._______,
Äthiopien,
beide vertreten durch Annelise Gerber, D._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26.
Mai 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen, äthiopische Staatsangehörige
amharischer Ethnie aus Addis Abeba, am 24. April 2007 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
vorbrachten, ihre Mutter habe sich bei der damaligen Oppositionspartei
Kinijit betätigt,
dass die Mutter aufgrund dieses Engagements bereits im Jahre 2005
während einer Woche festgehalten worden sei und danach nur
freigekommen sei, weil sie versichert habe, sich nicht mehr für die Partei
zu betätigen,
dass sie daraufhin trotzdem erneut politisch aktiv geworden sei, weshalb
sie im Jahre 2007 zu Hause festgenommen worden sei,
dass die beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich dieser mit einer
Hausdurchsuchung verbundenen Festnahme zu den politischen
Aktivitäten der Mutter befragt geworden seien und A._______ dabei
sexuell belästigt worden sei,
dass sie daraufhin mit Hilfe ihres Onkel aus Addis Abeba geflohen seien,
dass sie im Nachhinein erfahren hätten, sie würden in Addis Abeba
gesucht,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. Oktober 2008
ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2010 im Wesentlichen mit derselben
Begründung abwies,
dass sich ferner aus der Beschwerde keine Erkenntnisse ergeben
würden, die zu einer der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
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könnten und somit die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
auszuschliessen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vom BFM angeordneten
Wegweisungsvollzug bestätigte,
dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 1. April
2010 eine Frist bis 29. April 2010 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit als Wiedererwägungsgesuch
bezeichneter Eingabe vom 30. April 2010 unter Einreichung von
verschiedenen Beweismitteln das BFM unter anderem ersuchten, die
vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Wiedererwägung zu
ziehen, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und in Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien sie vorläufig
aufzunehmen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführten, im Vorfeld der
Parlamentswahlen vom Mai 2010 sei die politische Situation in Äthiopien
erneut sehr angespannt, die Regierung gehe mit sehr grosser Härte
gegen Oppositionelle vor,
dass ihre Mutter bereits wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis
gewesen und den Behörden bekannt sei,
dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im jetzigen Zeitpunkt mit
grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls von den Behörden aus politischen
Gründen verfolgt würden,
dass sie zudem auf ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz
hinweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2010 auf die
Eingabe vom 30. April 2010, die vom BFM an diese Instanz überwiesen
worden war, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, weil diese
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch gegen den Wegweisungsvollzug
zu qualifizieren wäre,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am 28. Mai
2010 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom
30. April 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung
vom 20. Oktober 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnete,
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das Gesuch um Kostenbefreiung abwies, eine Gebühr von Fr. 600.-
erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund
der bisherigen unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen
bestehe kein Anlass zur Annahme, sie könnten im Zusammenhang mit
den Wahlen vom 23. Mai 2010 bei einer Rückkehr nach Äthiopien
irgendwie gefährdet sein,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Juni 2010
(Faxeingang: 28. Juni 2010; Poststempel: 1. Juli 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 sei in Wiedererwägung zu
ziehen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, es seien
umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen und es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerde
vorbrachten, sie könnten sich nach wie vor eine Rückkehr nach Äthiopien
in Unsicherheit und Gefährdung ihrer persönlichen Integrität als Frauen
nicht vorstellen, weil sie dort niemanden hätten und allein kein
menschenwürdiges Leben aufbauen könnten,
dass von der Vorinstanz nie bewiesen, sondern lediglich behauptet
worden sei, dass ihre Aussagen unglaubhaft und falsch seien,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 die
Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- mit Zahlungsfrist bis zum
20. Juli 2010 erhob,
dass der Kostenvorschuss am 15. Juli 2010 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat,
wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerinnen abwies und zur Begründung im angefochtenen
Entscheid anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 20. Oktober 2008 beseitigen könnten,
dass auf die Beweismittel, die vor dem 25. März 2010 entstanden seien,
nicht eingetreten werde und das einzige nach diesem Datum
entstandenen Beweismittel mangels Zuständigkeit nicht berücksichtigt
werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht im ergangenen Urteil vom 25. März
2010 die Wegweisung nach umfassender Prüfung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet habe und diesbezüglich dem
Wiedererwägungsgesuch keine veränderte Sachlage zu entnehmen sei,
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dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen mit
Verfügung vom 20. Oktober 2008 als unglaubhaft erachtet habe und
zudem aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen kein Anlass zur
Annahme bestehe, die Beschwerdeführerinnen könnten im
Zusammenhang mit den Wahlen vom 23. Mai 2010 bei einer Rückkehr
nach Äthiopien irgendwie gefährdet sein,
dass diese Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 entscheidrelevant
veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführerinnen –
insbesondere in Bezug auf die familiäre Situation – lediglich
Sachumstände vorbringen, die sie bereits im Rahmen der ordentlichen
Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht in
den Grundzügen einbrachten,
dass zudem die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mit der Verfügung des
BFM vom 20. Oktober 2008 verneint und diese Einschätzung vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
dass in Anbetracht der Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010, die gemäss
mehreren Quellen weitgehend friedlich verlaufen sein sollen, nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien Nachteile zu befürchten hätten,
dass sodann das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, der
Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil sie sich in der Schweiz gut
integriert hätten, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die
Beurteilung der Situation von Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der
Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148,
mit weiteren Hinweisen),
dass überdies das Vorbringen, das BFM habe die Unglaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nie bewiesen, sondern nur behauptet, im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren unbeachtlich ist,
dass zusammenfassend die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen
im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den
eingereichten Beweismitteln – wie bereits mit Zwischenverfügung vom
5. Juli 2010 festgestellt – keine wiedererwägungsrechtlich relevante
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Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen,
dass sich seit Ergehen der erwähnten Zwischenverfügung keine
Änderung der Sachlage ergab,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
30. April 2010 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 15. Juli 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und mit dem gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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