B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4669/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
D-4669/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am 3. Juli 2015 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und
den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen gewährt wurde,
dass sie dazu im Wesentlichen geltend machten, sie seien in Ungarn vier
Tage im Gefängnis gewesen und danach aufgefordert worden, innert
24 Stunden das Land zu verlassen,
dass sie in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht hätten und ihr Reiseziel die
Schweiz gewesen sei,
dass ihre Kinder in Ungarn keine Zukunft hätten,
dass man sie umbringen respektive zerstückeln, aber nicht nach Ungarn
zurückschicken könne,
dass Kurdistan hundertmal besser als Ungarn sei und sie in Ungarn in einer
katastrophalen Situation gewesen seien,
dass ihnen nämlich unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden
seien,
dass sie dort mit den Kindern nicht leben könnten; ein Sohn sei (…) und
seine (…) müssten herausoperiert werden,
dass die Beschwerdeführerin Pollenallergikerin sei und Schwierigkeiten mit
der Nase sowie Bauchschmerzen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-4669/2015
Seite 3
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der angefochtene Ent-
scheid sei in den Ziff. 1 – 4 und 6 aufzuheben,
dass auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren durchzufüh-
ren sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie seien während der Dauer
des Verfahrens in der Schweiz aufzunehmen und nicht wegzuweisen,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unter-
zeichnete Rechtsanwalt als ihr Rechtsbeistand zu ernennen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in der Beschwerde (1. Seite) beide Ehegatten als Beschwerdefüh-
rende aufgeführt sind, die Beschwerdeerhebung im offensichtlichen Inte-
resse der ganzen Familie liegt und deshalb im vorliegenden Fall darauf
D-4669/2015
Seite 4
verzichtet werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), eine von der Ehefrau
unterzeichnete Vollmacht nachzufordern,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
D-4669/2015
Seite 5
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Juni 2015 in Ungarn aufge-
griffen wurden (vgl. Akten SEM A 3/2 Meldung 1) und gleichentags in der
ungarischen Stadt G._______ ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. A 3/2
Meldung 2),
dass die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch in der Beschwerdeeingabe geltend machen, sie hätten in Ungarn kein
Asylgesuch eingereicht und seien dort gezwungen worden, ihre Fingerab-
drücke abzugeben,
D-4669/2015
Seite 6
dass dazu festzuhalten ist, dass die Dublin-Staaten gemäss der Verord-
nung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fin-
gerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfol-
gungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eu-
rodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur
Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) ver-
pflichtet sind, unter anderem von Personen, die – wie die Beschwerdefüh-
renden (vgl. A 5/14 S. 9) – illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke
abzunehmen,
dass sodann der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Sys-
tems dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Ungarn kein
Asylgesuch eingereicht, klar entgegensteht, weshalb dieser Behauptung
nicht zu folgen ist, mithin das SEM – entgegen der entsprechenden Rüge
in der Beschwerde – den Sachverhalt korrekt erstellt hat,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 6. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass dieser Umstand – entgegen der in der Beschwerde sinngemäss ver-
tretenen Ansicht – nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns spricht, da mit
unbenutztem Ablauf der zweiwöchigen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO eben gerade die Fiktion in Abs. 2 dieses Artikels greift, wonach davon
auszugehen ist, dass der ersuchte Staat dem Wiederaufnahmegesuch still-
schweigend stattgegeben hat und sich verpflichtet, die betreffende(n) Per-
son(en) wieder aufzunehmen,
D-4669/2015
Seite 7
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die
Schweiz wollten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns än-
dert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch aus der Anwesenheit des
Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten
ableiten können, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der
Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9;
vgl. zur neueren Rechtsprechung etwa die Urteile E-4434/2015 vom
23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom 15. Juli 2015,
E-4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und E- 4036/2015 vom 6. Juli
2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015),
dass es demnach auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
D-4669/2015
Seite 8
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administ-
rativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden keine entsprechende Be-
fürchtung geäussert, geschweige denn Hinweise vorgebracht wurden, wie-
so gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn (wieder) Opfer einer sol-
chen Administrativhaft werden sollten und insbesondere inwiefern gerade
in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu be-
fürchten ist,
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, die auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht,
vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzu-
gehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie die Beschwerde-
führenden – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt,
dass die Beschwerdeführenden sodann mit ihren unsubstanziierten Vor-
bringen im vorinstanzlichen Verfahren – insbesondere mit der unbelegten
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie seien in Ungarn aufgefordert
worden, das Land innert 24 Stunden zu verlassen – kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich
weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
D-4669/2015
Seite 9
dass die Beschwerdeführenden sodann keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass weitergehend – insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden – auf die ausführlichen Erwägungen
des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdefüh-
renden nach Ungarn verwiesen werden kann, denen auf Beschwerde-
ebene nichts entgegengehalten wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine
Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM
(mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen-
den, der sich diesbezüglich auf die Situation in deren Heimatland beruft –
nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
D-4669/2015
Seite 10
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren der Beschwerdeführenden – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren
und im Übrigen auch deren Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4669/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: