B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4669/2018
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Volksrepublik
China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
D-4669/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsan-
gehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Provinzbezirk E._______ (Autonome Re-
gion Tibet der Volksrepublik China) – suchte am 10. Januar 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach.
Am 19. Januar 2015 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 9. Feb-
ruar 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an. Er machte
geltend, am 26. Oktober 2014 illegal aus dem Heimatland ausgereist und
via Nepal und unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss des Vollzugs in die
Volksrepublik China an.
C.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 ab, soweit sie den Asylpunkt und die
Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und des Wegweisungsvollzugs hiess es die Beschwerde gut und
wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück.
D.
Am 14. Mai 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit
dem Beschwerdeführer zur Untersuchung der Frage durchgeführt, ob er im
Gebiet E._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessen-
den LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2018 gelangte die beauftragte Person
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im von
ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe.
Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer am 3. Juli 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am 18. Juli 2018 – wies die Vor-
D-4669/2018
Seite 3
instanz das Asylgesuch erneut ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und ordnete den Wegweisungsvollzug unter ausdrück-
lichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China an.
F.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 20. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Urteil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
fest und bestätigte dementsprechend die Ablehnung des Asylgesuchs und
die Wegweisung als solche. Folglich sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzli-
D-4669/2018
Seite 4
chen Verfügung vom 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen. Diese Fra-
gen bildeten daher entgegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach beschränkt der Be-
schwerdeführer seine Anträge zu Recht auf die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss
diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
D-4669/2018
Seite 5
6.
6.1 Der LINGUA-Bericht vom 7. Juni 2018 – welcher sich sowohl auf eine
Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch auf eine lin-
guistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet E._______ in Tibet
hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass er zwar relativ viele
Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe vorweisen können (Na-
men einiger Orte sowie zweier Flüsse, grundsätzliche Angaben zum Ver-
lauf dieser Flüsse, ungefähr richtige Distanzangaben, Angaben zum Her-
stellungsprozess von (…), Existenz der Schule in der Gemeindehaupt-
stadt, grösstenteils zutreffende und detaillierte Angaben zu den Dokumen-
ten). Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgefallen,
die vor dem biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei für eine
Person, die (…) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, dass der Beschwer-
deführer die administrative Bezeichnung „Provinzbezirk“ verwendet habe,
die (…) Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei, und dass er keine
Namen von Nachbarkreisen seines Heimatkreises oder anderen Kreisen
seines Heimatgebietes kannte. Die tibetische Bezeichnung für „(…)“ sei
ihm – obwohl er Landwirt gewesen sei – unbekannt gewesen und das Wis-
sen, das er zum Schulwesen habe nachweisen können, sei in einigen
Punkten lückenhaft oder unzutreffend (bezüglich Schulstufen, Schulpflicht
sowie Schulfächer) gewesen.
Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die
Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morpho-
syntax, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, dass
durch den Aufenthalt im Exil und durch eine Akkommodation an die Spra-
che der Interviewerin Einflüsse in der Sprache des Beschwerdeführers bis
zu einem gewissen Grad erklärbar wären, es sei jedoch auch unter Berück-
sichtigung des etwas über dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil unerwar-
tet, dass die Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Berei-
chen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät aufweise. Stattdes-
sen seien auf allen Ebenen überwiegend bis ausschliesslich Merkmale
festzustellen gewesen, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Ko-
ine zuzuordnen seien. Dass der Beschwerdeführer zudem aktiv Formen
verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien ([…]), sei
ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von
D-4669/2018
Seite 6
ihm angegeben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibeti-
schen unidiomatischen Art und Weise gebraucht und schliesslich hätten
auch seine Chinesischkenntnisse grösstenteils nicht den Erwartungen ent-
sprochen.
6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststel-
lungen habe der Beschwerdeführer der Analyse des Experten wenig ent-
gegenzusetzen vermocht. Seine Antworten seien nichtssagend ausgefal-
len und er habe lediglich bereits anlässlich des Telefoninterviews oder in
früheren Befragungen gemachte Aussagen wiederholt und an diesen fest-
gehalten. Im Wesentlichen habe er darauf verwiesen, nie zur Schule ge-
gangen und ein einfacher Bauer gewesen zu sein. Auch wenn dem so ge-
wesen wäre, wären von ihm fundiertere Kenntnisse über Alltagswissen und
Umgebung zu erwarten gewesen, weshalb seine Erklärungen als Schutz-
behauptungen zu werten seien. Zur Feststellung des Experten, dass in sei-
nem Dialekt zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialektes festgestellt
worden seien, habe er angegeben, so gesprochen zu haben, wie er an
seinem Ort geredet habe. Durch die Feststellung des LINGUA-Berichts, er
habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen
Region Tibet erlebt, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- und
Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen, anläss-
lich BzP und Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfah-
rung zuwiderlaufenden und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen
würden die Aussagen des Berichts zusätzlich untermauern. Die Schilde-
rung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal in der Anhörung sei zwar ei-
nigermassen ausführlich gewesen, bei näherer Betrachtung sei aber auf-
gefallen, dass diese exakt der stereotypen Standardschilderung vieler tibe-
tischer Asylsuchender entspreche. Seinen Schilderungen habe denn auch
einiges an individueller Substanz und Tiefe gefehlt. Ebenso wenig hätten
seine dürftigen Angaben zur Reise von Nepal in die Schweiz zu überzeu-
gen vermocht und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei
dieser Flugreise weder Abflugs- noch Ankunftsdestination mitbekommen
habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener
Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der
Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf
D-4669/2018
Seite 7
einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass die von der Vorinstanz gestützt auf das Expertengut-
achten aufgeführten Gründe, weshalb er nicht in Tibet aufgewachsen sein
soll, nicht überzeugen.
Da weder er noch seine Eltern je zur Schule gegangen seien, erscheine es
ihm nicht ungewöhnlich, dass er in seinem kleinen Dorf von älteren Fami-
lien überlieferte Begriffe verwendet habe, die vielleicht vermehrt früher in
Gebrauch gewesen seien. Angesichts dieses Umstandes sei es auch
nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wie viele Jahre die Schule in der Ge-
meindehauptstadt besucht werden könne. Es sei zudem auch natürlich,
dass aus seiner Sicht keine Schulpflicht herrsche, da weder er noch seine
Eltern oder Geschwister je auf den fehlenden Schulbesuch angesprochen
worden seien. Er kenne die Gesetze nicht und könne nur aus dem, was er
erlebt habe, schliessen, dass zumindest in seinem Ort keine Schulpflicht
bestanden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Befragerin
im Rahmen des rechtlichen Gehörs selbst festgestellt habe, dass er relativ
viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Region habe
nachweisen können. In der angefochtenen Verfügung spreche die Vo-
rinstanz von „einigen solchen Kenntnissen“, reduziere also seine Aussage.
Dass die Vorinstanz darüber hinaus argumentiere, solches Wissen könne
auch ausserhalb von Tibet erworben sein, erscheine ihm sehr unfair, da
ihm mit diesem Argument ja jede Möglichkeit genommen werde, seine Her-
kunft durch sein Wissen glaubhaft zu machen. Es sei auch zu beachten,
dass seine Anhörung, anlässlich derer er sehr viele Details habe schildern
können, sehr kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe.
Somit habe er sich nicht in irgendeiner Weise auf Fragen vorbereiten kön-
nen. Wenn die Vorinstanz von einigen Lücken und Unstimmigkeiten spre-
che, seien diesen seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich
gegenüberzustellen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach laut Ex-
perte seine Sprache auf verschiedenen Ebenen Merkmale aufweise, die
der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien, seien sehr technisch und er
könne nicht genau nachvollziehen, welche Überlegungen der Experte ge-
macht habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen,
dass der LINGUA-Bericht im Mai 2018 erstellt worden sei, mithin fast vier
Jahre nachdem er aus Tibet geflohen sei. Dass er in dieser Zeit Ausdrücke
D-4669/2018
Seite 8
und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, scheine nachvollzieh-
bar. Ihm leuchte zudem nicht ein, warum seine Chinesischkenntnisse bes-
ser sein sollten, da in seinem kleinen Dorf kaum Chinesen gelebt hätten,
er nie zur Schule gegangen sei und seine Eltern eine Abneigung gegen
alles Chinesische gehabt hätten. Die Prüfung auf allfällige Widersprüche in
den Befragungen gehöre schliesslich zum wichtigsten Teil der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit und er möchte in dieser Hinsicht festhalten, dass die
Vorinstanz ihm zu seiner Herkunft und Sozialisierung keinen einzigen Wi-
derspruch vorwerfen könne. Auch habe er in den Befragungen viele Details
und Realkennzeichen angeben können, die seine Glaubwürdigkeit stark
stützen würden. Die Vorinstanz sei auf diese Elemente aber überhaupt
nicht eingegangen.
7.
7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitäts-
papiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdefüh-
rer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar,
auf den ihn die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. Akten
der Vorinstanz, A4, S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu er-
bringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat
(Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zuläs-
siger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003/27 E. 4a).
7.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine
landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt,
wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung ver-
fügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
D-4669/2018
Seite 9
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweis-
wert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine
solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltags-
wissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. Septem-
ber 2014 E. 4.4.1 f. bestätigt in BVGE 2015/10).
7.3 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Er bezog den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (kein Schul-
besuch des Beschwerdeführers beziehungsweise anderer Familienmitglie-
der und Leben als Landwirt) in die Beurteilung ein und würdigte auch die
Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen
(vgl. E. 6.1). Auch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach er in den beinahe vier Jahren seit seiner Ausreise die Ausdrücke
und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, das sprachwissen-
schaftliche Ergebnis, dass er nicht aus dem Gebiet E._______ stammt,
nicht zu entkräften. Der Bericht zeigt schlüssig auf, dass der Beschwerde-
führer den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine spricht
und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morpholo-
gisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist.
Selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer durchaus
relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion hat vorweisen kön-
nen, liegen genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisie-
rung im Gebiet E._______ vor. Insbesondere ist durch die linguistische
Analyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwerwiegende Indizien für eine
Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die
Verwendung einer veralteten Bezeichnung für eine administrative Einheit
seiner Heimatregion, die Unkenntnis der tibetischen Bezeichnung für Stroh
trotz der angeblichen Tätigkeit als Landwirt, das Unwissen über das Schul-
wesen sowie seine mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Der Be-
schwerdeführer vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und
der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in seiner Rechtsmitte-
leingabe wenig Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich
die Beschwerdevorbringen vielfach in unplausiblen Erklärungsversuchen
und in Wiederholungen der Erklärungen des Beschwerdeführers im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf welche die Vorinstanz
D-4669/2018
Seite 10
bereits in ihrem Entscheid einging. Angesichts des erhöhten Beweiswertes,
welcher dem LINGUA-Bericht nach dem oben Gesagten beizumessen ist,
erweisen sich die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, er
habe richtige beziehungsweise ihm aus seiner Erfahrung bekannte Anga-
ben gemacht respektive alles gesagt, was er erlebt und gesehen habe,
vielmehr als Schutzbehauptungen und wenig überzeugend. Unter diesen
Umständen ist seinen Vorbringen die Grundlage entzogen und die geltend
gemachte Ausreise aus China kann als solche nicht geglaubt werden. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch
die Verschleierung der Herkunft die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunfts-
land verunmöglicht worden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu ver-
neinen sind.
7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs in den tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat auszugehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Zwar sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber,
wie oben festgestellt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tat-
sächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen
Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2, vgl. ferner BVGE
2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der
nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers, zu Recht ausgeschlossen.
D-4669/2018
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mit vorliegendem Direkt-
entscheid gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4669/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: