B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4670/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom
18. Mai 2009 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in
die Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte sie im We-
sentlichen geltend, sie sei Tamilin und lebe zurzeit mit ihren Kindern in
Colombo. Am 8. September 2008 sei ihr Ehemann von Unbekannten von
zu Hause in K. (Jaffna Distrikt) entführt und umgebracht worden. Drei ta-
milische Zeitungen hätten über diesen Vorfall berichtet. Auch habe sie
sich wegen dieses Mordes an verschiedene behördliche und nichtstaatli-
che Organisationen gewandt. Zudem sei eine polizeiliche Untersuchung
durchgeführt worden. Ihre Kinder stünden seit diesem Ereignis unter
Schock und würden unter Angstzuständen leiden. Aus diesen Gründen
sei sie am 6. November 2008 nach Colombo umgezogen, wo es ebenfalls
schwierig sei, sich ohne eigenes Einkommen um den Unterhalt der Fami-
lie zu kümmern. Gegenwärtig werde sie von Verwandten unterstützt, de-
ren Hilfe sie auf längere Zeit jedoch nicht erwarten könne.
Zur Untermauerung der Vorbringen fanden explizit aufgelistete Unterla-
gen in Kopie als Beweismittel Eingang in die Akten (P 1 – P 23 gemäss
Auflistung im schriftlichen Asylgesuch).
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
29. Mai 2009 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und de-
tailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit
aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner
seien allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren einzureichen.
Die Beschwerdeführerin wiederholte und präzisierte gegenüber der Bot-
schaft mit Eingabe vom 14. Juni 2009 ihre Vorbringen und führte aus, nie
Drohungen von irgendwelchen Gruppen oder Personen ausgesetzt ge-
wesen zu sein. Die finanzielle Situation und diejenige in Bezug auf die Si-
cherheit der Kinder erlaube keine Verlegung des Wohnsitzes von Colom-
bo an einen anderen Ort. Ferner sei die in Kanada und Grossbritannien
lebende Verwandtschaft (Schwager, Geschwister) nicht in der Lage, sie
zu unterstützen.
Als Beweismittel fanden explizit aufgelistete Unterlagen von Identitätspa-
pieren der Familie der Beschwerdeführerin Eingang in die Akten.
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B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin durch
Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mitgeteilt,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit
als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als not-
wendig erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher
entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen so-
wie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke, das Asylgesuch abzuweisen
und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere
keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristanset-
zung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich
hierzu schriftlich zu äussern.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Februar 2011 ihre Stellungnahme
ein. Unter anderem führte sie darin aus, einige ihrer in der Schweiz le-
benden Verwandten wären bereit sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu
unterstützen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies das BFM das Einreise- und Asylge-
such ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende
einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass auf-
grund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Eingabe
vom 18. Februar 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachver-
halt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb auf eine
Anhörung habe verzichtet werden können. Den Verlust des Ehemannes
bedauere das BFM. Beim geschilderten Übergriff handle es sich um eine
Verfolgung durch Dritte. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig. Für
die Beschwerdeführerin bestehe die Möglichkeit, sich an die Behörden zu
wenden, um Schutz vor Verfolgungen Dritter zu ersuchen, was sie ge-
mäss eigenen Angaben getan habe. Auch sei eine polizeiliche Untersu-
chung in diesem Zusammenhang durchgeführt worden. Für die Erklärung
der Beschwerdeführerin, sich weiterhin um ihre Sicherheit zu sorgen, ge-
be es keine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen in-
dividuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person. Ferner seien den
Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würde. Diese Schlussfolgerung
werde unter anderem auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin
persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Für die ge-
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genwärtige Lage der Beschwerdeführerin habe das BFM grosses Ver-
ständnis. Die Gewährung der Einreise setze allerdings mittelbare oder
unmittelbare Verfolgungsmassnahmen voraus, die aus einem der in Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten
Gründe erfolgen würde, was in ihrem Falle nicht zutreffe. Auch soll nicht
in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin als Witwe
und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen in einer schwierigen Lage befinde. Eine schwierige Le-
benssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes kei-
nen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die
eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese
lediglich ihre Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei.
Die Botschaft übermittelte am 26. Juli 2011 mit eingeschriebener Sen-
dung der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011.
D.
Mit Beschwerde vom 10. August 2011 (Eingang Botschaft:
12. August 2011) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies grundsätzlich auf den
bereits geltend gemachten Sachverhalt und bat darum, das Asylgesuch
nochmals zu prüfen und positiv darüber zu befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
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Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE
2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus orga-
nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertre-
tung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltser-
stellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit
einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem indivi-
dualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt be-
reits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzuse-
henden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 18. Mai 2009 nicht angehört. Indes
wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom
25. Januar 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe auf-
gefordert (vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig
enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der
Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bst. A Abschnitt 3 und 4 hiervor) konnte
das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung
des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt wa-
ren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die
detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur
Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die Beschwerdeführerin beantwortete die ihr gestellten Fragen jeweils
ausführlich und unterlegte ihre Angaben aufforderungsgemäss mit ent-
sprechenden Beweismitteln. Dabei ist festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben grundsätzlich auf den glei-
chen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ge-
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währung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheid-
wesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt
wurde.
4.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begrün-
det, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist
sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen (vgl. II/Ziff.
1 der angefochtenen Verfügung).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuier-
te Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Total-
revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
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6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihr geschilderte,
ihren Ehemann betreffende Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte
fällt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht unter Art. 3 AsylG. Dass
ihr anbegehrter Schutz in diesem Zusammenhang vom Staat zuteil wurde
bejahte sie. Die nicht näher ausgeführten Befürchtungen um ihre Sicher-
heit erweisen sich unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegrün-
det. Aus der Eingabe vom 14. Juni 2009 geht ausserdem hervor, dass sie
nie Drohungen seitens irgendwelcher Gruppierungen oder Personen
ausgesetzt gewesen ist. Individuell konkret und gezielt gegen sie gerich-
tete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe machte die Beschwer-
deführerin ebenfalls nicht geltend. Den im Zusammenhang mit ihrem
Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung
beizumessen, da in casu diesen die asylrechtlicher Relevanz abzuspre-
chen ist. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin
auf die allgemeine in Sri Lanka herrschende Situation und die von ihr als
widrig empfundenen Lebensumstände reduzieren, was indes keine indi-
viduelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann ferner auch auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt
unverändert. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argume-
tation unterbleibt oder erweist sich als unzutreffend wie beispielsweise die
Ausführungen, wonach gemäss angefochtener Verfügung Sri Lanka jetzt
die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren
habe. Diese Formulierung findet sich in den Erwägungen der vorinstanzli-
chen Verfügung eben gerade nicht. Vielmehr wird in diesem Zusammen-
hang ausgeführt, dass ein solches Unterfangen keinem Staat gelingen
würde. Es ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für
eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin feh-
len. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere Erör-
terungen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat
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demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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