B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4671/2013
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
D-4671/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ – am
6. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2011
sowie der Anhörung vom 14. Juni 2013 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit Dezember 2010 Mit-
glied der Partei Komala und zudem Sympathisant der Vereinigung der
demokratischen kurdischen Studenten,
dass er zweimal die Komala-Flagge auf einem Berg gehisst habe,
dass er am 6. Juni 2011 im Auftrag seines Komala-Teamleaders mehrere
verletzte Peschmerga mit seinem Auto in Sicherheit gebracht habe,
dass er am nächsten Tag während der Arbeit einen Anruf der Ehefrau sei-
nes Bruders erhalten habe, welche ihm geraten habe, sich zu verstecken,
dass er nach D._______ gegangen sei, wo er sich rund zwei Monate lang
versteckt gehalten habe,
dass er in E._______ von seinem Neffen erfahren habe, dass die Behör-
den am 7. Juni 2011 zu ihm nach Hause gekommen seien, das Haus
durchsucht und diverse Dinge (unter anderem seinen Computer) mitge-
nommen hätten,
dass sie zudem seinen Vater festgenommen, ihn aber nach zwei Nächten
wegen seiner Herzprobleme und nach Hinterlegung einer Kaution wieder
freigelassen hätten,
dass er schliesslich via E._______ sein Heimatland verlassen habe,
dass er sich fürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat hingerich-
tet zu werden,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren sein iranisches Identitätsbüchlein
und ein Bestätigungsschreiben des Komala Party of Iranian Kurdistan
Abroad Committee vom 9. November 2011 zu den Akten reichte,
D-4671/2013
Seite 3
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 27. Juli 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe an der BzP zu Protokoll gegeben, in der Nacht vom 6. Juni 2011
zwei Peshmerga in Sicherheit gebracht zu haben (Akten BFM A 5/10
S. 6),
dass er an der Anhörung hingegen angegeben habe, es habe sich um
drei Peshmerga gehandelt (A 10/15 S. 8),
dass dieser Widerspruch, welcher sich auf den zentralen Punkt seines
Vorbringens beziehe, das gesamte Vorbringen als unglaubhaft erschei-
nen lasse,
dass sodann seine Aussagen bezüglich seiner Verfolgung in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden
seien,
dass er nicht habe angeben können, wer ihn eigentlich gesucht habe und
weshalb sich die Behörden nach ihm erkundigt hätten (A 10/15 S. 8 f.),
dass er des Weiteren nicht habe sagen können, wohin die Behörden sei-
nen Vater verschleppt hätten oder wie es ihm dort ergangen sei (A 10/15
S. 9),
dass er schliesslich zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob ihm
die heimatlichen Behörden überhaupt etwas vorwerfen würden, und ob
ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (A 10/15 S. 9),
dass sich zusammenfassend sagen lasse, dass der Beschwerdeführer
mit seinen oberflächlichen Beschreibungen eines Sachverhalts, welchen
er bloss vom Hörensagen her kenne, den unmissverständlichen Eindruck
vermittle, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
D-4671/2013
Seite 4
dass daran auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermö-
ge, da es über keine Aussagekraft in den asylrelevanten Punkten verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-4671/2013
Seite 5
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
D-4671/2013
Seite 6
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen,
dass zwar festzuhalten ist, dass die Feststellung des BFM, wonach der
Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, in der Nacht vom 6. Juni
2011 zwei Peshmerga in Sicherheit gebracht zu haben, die Aussage des
Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergibt, zumal er von "einigen"
Peshmerga sprach, denen er geholfen habe; mit zwei von ihnen habe er
Kontakt gehabt (A 5/10 S. 6),
dass aber ansonsten auf die hinreichende und zutreffende Begründung
des BFM verwiesen werden kann,
dass den Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass das Schreiben des
Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee vom 9. November
2011 als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren
ist, zumal es lediglich eine Kurzzusammenfassung der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Verfolgungssituation enthält,
dass weder die Beschwerdevorbringen noch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer aufweisen, geeignet sind, seine Vorbringen (insbesondere die
von ihm äusserst unsubstanziiert geschilderte Verfolgungssituation)
glaubhaft zu machen,
dass festzuhalten ist, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer am 7. Juni 2011 während der Arbeit von der Ehefrau sei-
nes Bruders darüber informiert worden sei, dass sein Vater von der Poli-
zei festgenommen worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) ge-
heimpolizeilich gesucht werde, im Widerspruch zu seinen Angaben an-
lässlich der Anhörung steht, zumal aus jenen hervorgeht, dass er erst in
E._______ von seinem Neffen entsprechend informiert wurde (A 10/15 S.
8 Fragen 67 ff.),
dass auf Beschwerdeebene zudem vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer sei auch in der Schweiz in der Komala-Partei aktiv tätig und mit
Eingabe vom 2. September 2013 eine Bestätigung der Komala-Partei-
zugehörigkeit vom 18. August 2013 in Kopie zu den Akten gereicht wurde,
dass damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht
wird (vgl. Art. 54 AsylG),
D-4671/2013
Seite 7
dass weder in der Beschwerde noch im eingereichten Beweismittel vom
18. August 2013 konkret die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz dargelegt wird, obwohl er an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken verpflichtet wäre (vgl. Art. 8 AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob er in
der Schweiz politisch aktiv sei, nicht bejahte und lediglich Treffen mit ver-
schiedenen Personen nannte und angab, er wolle Parteimitglied werden
(vgl. A 10/15 S. 11 F 98),
dass folglich nicht von einem exilpolitischen Engagement, geschweige
denn von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer exponierten Ka-
derstelle (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), im Sinne von Art. 54 AsylG aus-
zugehen ist,
dass nach dem Gesagten es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevor-
bingen einzugehen und eine ergänzende Stellungnahme beziehungswei-
se weitere Erläuterungen zur angefochtenen Verfügung abzuwarten, zu-
mal der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
D-4671/2013
Seite 8
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 11.3.2) noch – so-
weit aus den Akten ersichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-4671/2013
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4671/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: